IV.2004.00764

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch G.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1985 geborene D.___ ist verheiratet und Mutter eines Kleinkindes (Urk. 8/5, Urk. 8/20, Urk. 8/24). Sie besuchte den Sprachheilkindergarten, die Sonderklassen der Primarschule sowie eine Kleinklasse der Oberstufe (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/37 S. 2) und absolvierte zu Lasten der Invalidenversicherung eine BSV-Anlehre im C.___ (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/39B). Sowohl für D.___ wie auch für ihr Kind E.___ besteht eine Beistandschaft (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/24, Urk. 10, Urk. 11 S. 2). Die Versicherte leidet an Teilnahmslosigkeit, Leistungsschwäche, Ängstlichkeit und psychischen Blockaden (Urk. 8/9, Urk. 8/37 S. 1).
         Am 28. November 2003 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 8. Dezember 2003; Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zu (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2004 (Urk. 8/3) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. September 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch B.___ vom G.___, mit Eingabe vom 3. November 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
         "  1.    Es sei die angefochtene Verfügung vom 30. September 2004, bzw. die                   Verfügung vom 12. Juli 2004 aufzuheben und es sei der Beschwerde-                           führerin eine ganze Rente, ev. eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
            2.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
         In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Versicherte hielt in ihrer Replik vom 11. März 2005 an den Anträgen in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. November 2004 fest (Urk. 11) und reichte unter anderem eine Stellungnahme des C.___ vom 16. November 2004 ein (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 15. März 2005 wurde die Replik zusammen mit den eingereichten Beilagen der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 13). Nachdem sich die IV-Stelle innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum hier strittigen Rentenbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %, nach Vollendung von 21 Altersjahren und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 % und nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft zu 50 % leistungsfähig sei und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genug Stellen vorhanden seien, welche sie versehen könne. Überdies sei der Einkommensvergleich korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführerin stehe daher ab Dezember 2003 die mit Verfügung vom 12. Juli 2004 zugesprochene halbe Rente zu (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 erwähnte die IV-Stelle sodann die Statusfrage, die möglicherweise aufgrund der Überforderung bei der Kinderbetreuung zu prüfen wäre (Urk. 7).
3.2     Die Beschwerdeführerin machte hingegen in ihrer Einsprache vom 10. September 2004 (Urk. 8/3) sowie in ihrer Beschwerde vom 3. November 2004 (Urk. 1) und ihrer Replik vom 11. März 2005 (Urk. 11) geltend, dass sie das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen nicht erzielen könne, sie verbeiständet sei und nur an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten könne (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/3 S. 3). Es bestehe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Nachfrage nach leistungsschwachen Arbeitnehmerinnen. Sie sei zudem finanziell auf ein Erwerbseinkommen aus einer 100%igen Erwerbstätigkeit angewiesen und es sei überdies nicht sinnvoll, ihr die Kinderbetreuung und -erziehung zu überlassen, weshalb sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 11 S. 2).
3.3     Es geht aus den Akten hervor und ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/7, Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/10, Urk. 8/13). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ganztägigen Einsatzes zu 50 % leistungsfähig ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3, Urk. 8/3 S. 3, Urk. 8/39B S. 3, Urk. 12/2).
         Strittig und zu prüfen ist somit die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation sowie die Invaliditätsbemessung, insbesondere die Bestimmung des Invalideneinkommens.

4.      
4.1     In Bezug auf die Verwertbarkeit der grundsätzlich unbestrittenen 50%igen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 3.3) hielt die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2004 fest, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genug Stellen vorhanden seien, welche die Beschwerdeführerin bekleiden könne (Urk. 2 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, dass gemäss der Auskunft von F.___, Verantwortlicher für die BSV-Anlehren beim C.___, seit einiger Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Nachfrage mehr nach Arbeitskräften mit Leistungsschwächen bestünde. Die ihr zumutbaren Tätigkeiten seien nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich. Entsprechende Arbeitsmöglichkeiten würden nur von Behindertenwerkstätten angeboten. Auch ihre Beiständin würde die Meinung vertreten, sie könne nur an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8/4, Urk. 11 S. 2).
4.2     Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
         Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ausserdem der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen), zumal der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
4.3     Die Beschwerdeführerin leidet an Teilnahmslosigkeit, Leistungsschwäche, Ängstlichkeit und psychischen Blockaden (Urk. 8/9 S. 1). Aus dem abschliessenden Ausbildungsbericht des C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/39B) geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin gewissenhaft und mit System arbeite, sie jedoch konzentrierter sein könnte und noch zu häufig vor sich hin träume. Sie sei eher eine Einzelgängerin, im Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern aber freundlich und umgänglich. Für die Motivation sei eine Bezugsperson wichtig. Die Beschwerdeführerin sei ausdauernd und nur in geringem Ausmass ablenkbar. In Bezug auf die Lernfähigkeit wurde ausgeführt, dass sie Neues begreife, jedoch Mühe habe, Gelerntes zu behalten. Sie arbeite genau und sorgfältig, die Arbeitsleistung sei gleichmässig und eher langsam (Urk. 8/39B S. 1). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt einen Leistungsgrad von 50 % erreicht (Urk. 8/39B S. 3). Weiter wurde in der Stellungnahme des C.___ vom 16. November 2004 festgehalten, dass die Bereitschaft von Industrie und Gewerbe, leistungsschwächere Mitarbeiter zu 100 % zu beschäftigen, abgenommen habe und die Suche nach solchen Stellen aufwändig sei (Urk. 12/2).
         Somit setzt eine der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit eine ganztägige Beschäftigung bei einer erwarteten Leistung von 50 % voraus. Darüber hinaus erfordert eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin gemäss dem abschliessenden Ausbildungsbericht des C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/39B) aber auch ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers, da vermehrte Betreuung, Überwachung und Motivation notwendig sind.
4.4     Bei der in Erw. 4.3 umschriebenen zumutbaren Tätigkeit handelt es sich zwar um einen Nischenplatz, welcher ein soziales Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers erfordert. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 2) wird jedoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen. Die Versicherte hat sich immerhin während zwei Jahren in einer beachtlichen Breite auf die Ausübung einer Hilfstätigkeit vorbereiten können (Urk. 8/35 und Urk. 8/36). Im Anschluss daran attestierte ihr die Ausbildungsinstitution einen Leistungsgrad von 50 % und stellte in Aussicht, dass sie sich diesbezüglich noch steigern könne (Urk. 8/39B S. 3). In der von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf dieses Verfahren eingeholten Stellungnahme vom 16. November 2004 erklärte das C.___ zwar, die Bereitschaft von Industrie und Gewerbe, leistungsschwächere Personen zu 100 % zu beschäftigen und einen effektiven Leistungslohn zu bezahlen, sei geringer geworden (Urk. 12/2 S. 1 unten). Im vorliegenden Fall geht es indessen nur um die berufliche Integration der Versicherten mit einem effektiven Leistungsgrad von 50 %. Schliesslich hat das C.___ erörtert, im Abschlussjahr der Beschwerdeführerin hätten 50 % der Abgänger mit deutlichen Leistungseinschränkungen eine Stelle gefunden, an denen sie in der Lage seien, die einfachen Anforderungen zu erfüllen (Urk. 12/2 S. 2). Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb laut diesen fachkundig abgestützten Ausführungen auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von vornherein als ausgeschlossen (Erw. 4.2). Auch ist die zumutbare Tätigkeit nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass der allgemeine Arbeitsmarkt sie praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Markt verwerten kann, auch wenn das Finden einer entsprechenden Stelle aufwändig sein kann (vgl. Urk. 12/2 S. 1 unten).

5.      
5.1     Die IV-Stelle ging in ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2004 wie in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2004 von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 2, Urk. 8/6). Erst anlässlich ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 führte die IV-Stelle Folgendes auf: "Nachdem die Versicherte bei der Betreuung ihres Kindes offensichtlich überfordert ist, müsste man hier vielmehr die Statusfrage (Qualifikation: Teilzeiterwerbstätigkeit und Haushalt von Art. 27bis IVV) prüfen, wonach möglicherweise die halbe IV-Rente entfallen könnte." (Urk. 7).
         In Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation führte die Beschwerdeführerin hingegen in ihrer Replik vom 11. März 2005 aus, dass sowohl für sie wie auch für ihr Kind eine Beistandschaft bestehe. Es sei nicht sinnvoll, ihr die Kinderbetreuung und -erziehung zu überlassen. Zudem sei sie finanziell auf ein Erwerbseinkommen aus einer 100%igen Erwerbstätigkeit angewiesen, weshalb sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 11 S. 2).
5.2     Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch die Haushaltführung und Kinderbetreuung absorbiert ist, weshalb keine Veranlassung besteht, sie nicht als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Insbesondere besteht für ihr Kind, welches bereits vor Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2004 und dem Einspracheentscheid vom 30. September 2004 geboren wurde, eine umfassende Beistandschaft (Urk. 2, Urk. 8/6, Urk. 8/20 S. 1, Urk. 8/24 S. 2) mit - jedenfalls per 4. Juli 2004 (Urk. 8/20) - einer Fremdplatzierung.

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, dass sie das von der IV-Stelle festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 24'158.-- nicht erzielen könne (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/7). Es sei auf das Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt abzustellen, was zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 70 % und somit zu einer ganzen Invalidenrente führe (Urk. 1 S. 5).
6.2     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Dezember 2003, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
         Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 48'650.-- ausgegangen (Urk. 8/7), was Art. 26 Abs. 1 IVV und dem in AHI 2003 S. 356 publizierten Ansatz entspricht und zudem unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 8/3), weshalb für die Zeit vor Vollendung des 21. Altersjahrs darauf abgestellt werden kann (vgl. Erw. 2.4).
6.3     Wie in Erw. 4.4 ausgeführt, ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar zu betrachten. Daher ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf ein Einkommen, welches in einer Behindertenwerkstatt erzielt werden kann, abzustellen. Vielmehr ist das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen, wie dies die IV-Stelle richtigerweise getan hat (Urk. 8/7, Urk. 8/9 S. 2; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         In der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 86, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2296 Punkten im Jahre 2002 auf 2334 Punkte im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 87, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'579.-- beziehungsweise Fr. 24'290.-- bei der zu berücksichtigenden 50%igen Leistungsfähigkeit (Fr. 48'579.-- - 50 %) (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/39B S. 3).
         Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Leiden nur zu 50 % leistungsfähig. Darüber hinaus ist sie auf ein gewisses soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen (vgl. Erw. 4.3 und 4.4), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % erscheint daher als angemessen. Nicht zu beachten sind dagegen die Kriterien des Alters (Jahrgang 1985), der Nationalität sowie des Beschäftigungsgrades. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 21'861.-- (Fr. 24'290.-- - 10 %), welcher nicht im Widerspruch zu den Angaben im abschliessenden Ausbildungsbericht des C.___ steht (Urk. 8/39B S. 3). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 48'650.-- resultiert somit bei einer Differenz von Fr. 26'789.-- (Fr. 48'650.-- - Fr. 21'861.--) ein Invaliditätsgrad von 55 % (Fr. 26'789.-- / Fr. 48'650.--).

7.       Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2003. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).