Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00767
IV.2004.00767

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch


Urteil vom 20. September 2005
in Sachen
G.______
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.______, geboren1963 in Kroatien, war zuletzt vom 14. Mai 2001 bis 31. März 2002 bei der Firma Z.___, "___", als Raumpflegerin vollzeitig angestellt gewesen, bevor sie ihre Arbeitstätigkeit am 21. Dezember 2001 krankheitsbedingt aufgegeben und sich am 19. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/48 und Urk. 10/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 10/39) und holte die Arztberichte von Dr. med. A.______, Arzt für Innere Medizin FMH, "___", vom 21. Januar 2003 (Urk. 10/21, unter Beilage verschiedenster Arzt- und Klinikberichte [Urk. 10/19 und Urk. 10/22-27]), des Departements der Inneren Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals Y.___ (Urk. 10/20) und die Ergänzung dazu vom 22. Januar 2003 (Urk. 10/18) und der Klinik X.___ vom 30. Dezember 2002 (Urk. 10/17) sowie der Klinik W.___, "___", vom 23. Januar 2003 (Urk. 10/16) ein und liess bei der Medizinischen Abklärungsstelle, "___", (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 29. Juni 2004, Urk. 10/11, samt einem separaten rheumatologischen Konsilium von Dr. med. B.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, "___", vom 12. Mai 2004 [Urk. 10/12] sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", vom 3. Mai 2004 [Urk. 10/13] sowie den Ergebnissen der Laboruntersuchungen vom 29. April 2004 [Urk. 10/14]). Zudem zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 10/40). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Gesuch um eine Invalidenrente werde abgewiesen (Urk. 10/8). Die dagegen durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann erhobene Einsprache vom 23. August 2004 wies (Urk. 10/6) die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Oktober 2004 (Urk. 10/3 = Urk. 2) ebenfalls ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 4. November 2004 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Verfügung vom 8. Juli 2004 und der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2004 aufzuheben.
 2. Es sei festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von mehr als 20 % vorliegt und es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf den Invaliditätsgrad eine Rente ergreifen.
 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin."
         Mit Eingabe vom 8. November 2004 liess die Versicherte zur Ergänzung ihrer Beschwerde einen Bericht von Dr. med. E.______ vom Zentrum V.___, "___", vom 3. November 2004 einreichen (Urk. 5 und Urk. 6). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. Dezember 2004 (Urk. 11) für geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen I.___ vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1)  chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2)  ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3)  ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4)  unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsufähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (P.___mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Der angefochtene Einspracheentscheid äussert sich lediglich zum Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, nicht hingegen zu allfälligen beruflichen Massnahmen (Urk. 2). Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Umschulungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 1), fehlt es demnach an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.      
4.1.    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
4.2     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihres angefochtenen Einspracheentscheids geltend (Urk. 2), auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte habe nicht abgestellt werden können, weshalb der medizinische Sachverhalt durch ein Gutachten zu klären gewesen sei. Das MEDAS-Gutachten sei umfassend, nachvollziehbar und schlüssig. Demnach sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau noch zu 80 % arbeitsfähig und daher in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/8).
4.3     Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die MEDAS habe zu Unrecht kein neurologisches Gutachten erstellt. Zudem fehle es auch an einer Befunderhebung durch einen ausgewiesenen Schmerzspezialisten. In keiner Art und Weise seien die Gutachter auf den Befund von Dr. med. D.___ eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin an einem Arnold-Chiari I mit leicht tiefstehenden Kleinhirntonsillen und dadurch moderater Enge im Foramen magnum leide. Da nirgends in den Akten ein Hinweis auf Aggravation bestehe und keiner der behandelnden Ärzte davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht an den geschilderten Schmerzen leide, sei die Einholung eines Berichtes eines Schmerzspezialisten angebracht. Dieser solle sich darüber aussprechen, ob die geklagten Beschwerden realistisch seien oder nicht. Das MEDAS-Gutachten sei weder sorgfältig noch umfänglich abgefasst. Die MEDAS-Ärzte hätten sich nicht kritisch mit den bisherigen Diagnosen auseinandergesetzt. Auch hätten sich die MEDAS-Gutachter nicht mit den anders lautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt. Gemäss dem Bericht des Schmerzspezialisten Dr. E.______ sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfrau unrealistisch. Aufgrund des hypermobilen Gelenkstatus (insbesondere OSG-Instabilität links) und der allgemeinen Bandlaxität sei ein Grundschmerz mit belastungsabhängiger Schmerzzunahme glaubhaft. Eine 50%ige Tätigkeit ohne grössere körperliche Belastung sei der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar.

5.      
5.1     Differenzen bestehen vorliegend hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
5.1.1   Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 21. Januar 2003 (Urk. 10/21) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem generalisierten Weichteilsyndrom, einem panvertebralen Schmerzsyndrom, lumbal betont, und an symptomatischen Knick-Senk-Spreizfüssen beidseits mit schmerzhafter Plantaraponeurose links. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer Hypothyreose bei Thyreoditis Hashimoto, aktuell unter Eltroxinsubstitution, sowie der Verdacht auf eine Sphinkter Oddi-Dysfunktion bei einem Status nach einer ERCP (endoskopisch retrograden Cholangio-Pankreatiko-Graphie) mit Papillotomie sowie rezidivierenden Oberbauchschmerzen mit Krämpfen und Erbrechen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Dezember 2001 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ stützte sich bei seiner Beurteilung hauptsächlich auf die Berichterstattung der Rheumaklinik und Instituts für physikalische Medizin des Spitals Y.___ vom 16. Juli 2002 (Urk. 10/23) und 10. Dezember 2002 (Urk. 10/19) sowie des Departements für Innere Medizin, Gastroenterologie/Hepatologie des Spitals Y.___ vom 1. November 2002 (Urk. 10/22).
5.1.2   Laut der Diagnose der Ärzte der gastroenterologischen Abteilung des Spitals Y.___ leidet die Beschwerdeführerin an unklaren Bauchschmerzen. Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/20). Für angezeigt hielten sie eine psychiatrische Abklärung. Auf Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin führte PD Dr. med. F.___ in seinem Schreiben vom 22. Januar 2003 (Urk. 10/18) aus, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen unspezifischen Oberbauchschmerzen und einem Zufallsbefund eines dilatierten Ductus choledochus zugewiesen worden. Aufgrund dieser Befunde sei unter der Verdachtsdiagnose einer Sphinkter Oddi-Dysfunktion im Rahmen einer ERCP eine Papillotomie durchgeführt worden. Diese sei problemlos verlaufen. Eine Änderung der Beschwerden sei dadurch aber nicht eingetreten. Ein Tumorleiden sei durch die zusätzlich durchgeführten Untersuchungen ebenfalls ausgeschlossen worden. Laborchemisch fänden sich nur Normalbefunde. Aufgrund des Verlaufes und der durchgeführten Untersuchungen gehe er davon aus, dass es sich am ehesten um funktionelle Bauchbeschwerden handle. Die Beschwerdeführerin scheine zusätzlich depressiv zu sein. Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
5.1.3   Dr. med. H.______, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, der KIinik X.___ gaben in ihrem Schreiben vom 31. Dezember 2002 (Urk. 10/17) gegenüber der Beschwerdegegnerin an, aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin sei es ihnen nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
5.1.4   Dr. med. J.___, Assistenzarzt Orthopädie der KIinik W.___, erstellte in seinem Schreiben vom 23. Januar 2003 (Urk. 10/16) die Diagnose eines Status' nach proximaler Tibiavalgisations-Osteotomie links vom 3. Dezember 2002 (10° Korrektur) und eines Status' nach proximaler Tibialvalgisations-Osteotomie rechts im Juni 2002 bei Genua vara beidseits. Sechs Wochen postoperativ bestehe ein zufriedenstellender Heilungsverlauf links. Die derzeit noch geklagten Schmerzen dürften sehr wahrscheinlich von der Osteotomie der Tuberositas tibiae herrühren und sollten im Verlaufe der nächsten vier Wochen abklingen.
5.1.5   Gemäss Schreiben von PD Dr. K.___, Oberarzt, und Dr. L.___, Assistenz-Arzt der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals Y.___ vom 28. Februar 2003 (Urk. 10/15) besuche die Beschwerdeführerin seit 7. Januar 2003 bis voraussichtlich März 2003 ihr ambulantes interdisziplinäres Schmerz-Programm (AISP). Während der Dauer dieses Programms nähmen sie keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.1.6   Das MEDAS-Gutachten vom 29. Juni 2004 (Urk. 10/11) beinhaltet eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung und umfasst neben der Diagnose auch deren Beurteilung, insbesondere auch Ausführungen über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daneben setzten sich die begutachtenden Ärzte mit sämtlichen Vorakten (Urk. 10/11 Ziff. 1.1 S. 1 ff.) und der Anamnese (Urk. 10/11 Ziff. 1.2 S. 6 ff. und Urk. 10/13 S. 1) sowie den geklagten Schmerzen beziehungsweise den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10/11 Ziff. 1.2.4 S. 7 f., Urk. 10/12 S. 1 f. und Urk. 10/13 S. 1 f.) auseinander und untersuchten die Beschwerdeführerin umfassend, das heisst klinisch (Urk. 10/11 Ziff. 2.1 S. 9 f. und Urk. 10/12 S. 2), labortechnisch (Urk. 10/11 Ziff. 2.2 S. 10 und Urk. 10/14) und anhand bildgebender Verfahren (Urk. 10/12 S. 2) sowie mittels psychologischer Tests (Urk. 10/13 S. 2). Die MEDAS-Gutachter, Dr. B.___, Chefarzt, sowie Dr. med. M.______, erstellten alsdann mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Zudem leide die Beschwerdeführerin auch an einem linksbetonten diffusen Weichteilschmerzsyndrom ohne adäquates somatisches Korrelat, chronischen unspezifischen Rückenschmerzen bei Hyperlaxizität, Adipositas und geringer Spondylarthrose, statischen Fussbeschwerden links bei Spreiz- und Senkfuss beidseits, Adipositas (BMI 30.5) und einer Hypothyreose (gut substituiert mit Euthyrox) sowie Nikotinabusus (2-3 Zigaretten täglich). Als Nebenbefunde gaben die Gutachter einen Status nach einer operativen Entfernung eines Ganglions am rechten Handrücken sowie einen Status nach einer ERCP mit Papillotomie wegen einer Dysfunktion des Spinkter Oddi im Jahre 2002 an. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfrau wie auch in jeder anderen vergleichbar leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei lediglich die psychopathologischen Befunde etwas limitierend wirkten.
5.1.7   Gemäss dem Bericht von Dr. E.______ vom 3. November 2004 (Urk. 6) ergebe sich ein äusserst diffuses Schmerzbild mit offensichtlich generalisierter Schmerzangabe. Die Patientin klage über Dauerbeschwerden mit unterschiedlicher Intensität. Eine 80%ige Tätigkeit im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau erscheine unter den gegebenen Umständen nicht realistisch, da bei dem hypermobilen Gelenkstatus (insbesondere OSG-Instabilität) und der allgemeinen Bandlaxität ein Grundschmerz mit belastungsabhängiger Schmerzzunahme glaubhaft sei. Der Beschwerdeführerin sei ein Arbeitspensum von 50 % ohne grössere körperliche Belastungen zumutbar.
5.1.8   Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass sämtliche Ärzte und Kliniken, die mit der Behandlung der Beschwerdeführerin befasst gewesen waren, für die von ihr geklagten Beschwerden keine entsprechenden organischen Befunde erheben konnten. Insbesondere liess sich weder eine rheumatologische (Urk. 10/12, Urk. 10/19 und Urk. 10/23) noch eine neurologische (Urk. 10/12 Urk. 10/24) und auch keine gastroenterologische Ursache dafür feststellen (Urk. 10/20 und Urk. 10/18). So gehen denn auch die MEDAS-Gutachter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer physischen, sondern hauptsächlich wegen ihrer psychischen Leiden eingeschränkt sei (Urk. 10/13 S. 12 Ziff. 4). Auch in den Übrigen medizinischen Akten finden sich zahlreiche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin psychisch beeinträchtigt sei. So führte Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, in seinem Bericht vom 5. Februar 2002 an Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin wirke zweifellos etwas überlagert, depressiv und seufze häufig (Urk. 10/26). Ebenso erwähnten die Ärzte der gastroenterologischen Abteilung des Spitals Y.___, dass sie eine psychiatrische Abklärung für notwendig erachten (Urk. 10/20), und PD Dr. F.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als depressiv (Urk. 10/18). Zum gleichen Schluss gelangte denn auch Dr. E.______, indem auch er als Erklärung für die geklagten Schmerzen eine Schmerzverarbeitungsstörung angibt (Urk. 6), wobei es sich um eine Krankheit mit psychischer Ursache handelt.
         Hinsichtlich der Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens (Urk. 10/11, 10/12 und 10/13) ist festzuhalten, dass es für die erheblichen Belange umfassend ist, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Anamnese sowie der Vorakten abgegeben worden ist. Zudem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen ist es fraglich und im Folgenden zu prüfen, ob es auch auf allseitigen Untersuchungen beruht.
         Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der MEDAS-Begutachtung nicht auch noch durch einen Neurologen und einen Schmerzspezialisten hätte untersucht werden müssen. Aus den vorhandenen medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe ihrer Krankheitsgeschichte bereits durch zwei Neurologen sowohl klinisch wie auch mittels bildgebender Verfahren untersucht worden ist (Urk. 10/24 - Urk. 10/27). Zum einen führt Dr. N.___ in seinem Schreiben an Dr. A.___ vom 5. Februar 2002 (Urk. 10/26) aus, dass sich neurologisch eine leichte linksseitige Dysdiadochokinese finde, wobei die Sensibilität seitengleich und auch die Eigenreflexe seitengleich sowie mittellebhaft seien. Aus der am 5. Februar 2002 durch Prof. Dr. D.___ erstellten Magnetresonanztomographie (Urk. 10/27) gehe ein Arnold-Chiari-Syndrom I mit tiefstehenden Kleinhirntonsillen und Einengung im Foramen magnum hervor. Im Weiteren führte Dr. N.___ in seinem Schreiben an Dr. A.___ aus, er sei der Meinung, dass der MRI-Befund die Symptomatik erklären könne, weshalb diese nicht ausschliesslich funktionell interpretiert werden könne. Anlässlich der Untersuchungen durch Prof. Dr. med. O.___, Neurochirurgie FMH, an welchen die Beschwerdeführerin von Dr. N.___ zur Verifizierung seiner Vermutung überwiesen worden war, konnten jedoch keine auffälligen neurologische Befunde erhoben werden (Urk. 10/24). So führte Prof. Dr. O.___ in seinem Schreiben an Dr. N.___ vom 14. März 2002 (Urk. 10/24) aus, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei ohne ausstrahlende Beschwerden, Elektrisieren oder Paraesthesien eingeschränkt. Traktionsmanöver, Elevation an den Armen sowie der Upper Limb Test seien negativ gewesen. Es bestünden keine sensomotorischen Störungen. Der Tonus und das Reflexbild seien normal. Weder an den Armen noch an den Beinen fänden sich Pyramidenzeichen. Die Kopf- und Hirnnerven habe er nicht untersucht. Radiologisch bestehe ein minimaler Kleinhirntonsillentiefstand ohne klinische oder radiologische Zeichen einer Neurokompression. Aus der radiologischen Untersuchung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beidseitige Halsrippen und osteofibröse Bänder C7 habe, wobei man bei der spezifischen Testung keine Schmerzen, Parästhesien oder Pulsverlust für ein Thoracic-Outlet-Symptom provozieren könne. Zudem weise die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte lumbosakrale, muskuläre Dysbalance auf und könne sich wegen Rückenschmerzen nicht frei bewegen. Dies habe er jedoch wegen fehlenden neurologischen Zeichen nicht weiter abgeklärt. Insgesamt bestünden für das generalisierte Schmerzbild keine neurologischen Zeichen, welche auf die eine oder andere Pathologie hinweisen würden. Aus diesem Grund gebe es aus neurologischer Sicht keine chirurgische Massnahme mit Erfolgswahrscheinlichkeit, weder für den Gesamtkomplex noch für die am meisten störenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm (Urk. 10/24). Angesichts dieser umfassenden, in sich schlüssigen, aber ergebnislosen neurologischen Einschätzung durch Dr. N.___, welcher bei seiner Beurteilung nicht nur auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellte, sondern sich auch auf die Anamnese (Vorakten), auf seine klinischen Befunde sowie solche bildgebender Verfahren (MRI und Röntgenbilder) abstützte, bestand für die Gutachter der MEDAS kein Anlass, die Beschwerdeführerin erneut durch einen Neurologen begutachten zu lassen. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - zudem nicht gesagt werden, die untersuchenden Ärzte hätte sich nicht kritisch mit dem Befund eines Arnold-Chiari-Syndroms I auseinandergesetzt. Aus dem rheumatologischen MEDAS-Gutachten von Dr. B.___ vom 12. Mai 2004 geht zudem hervor, dass er sich mit den Ergebnissen der neurologischen Untersuchungen von Prof. Dr. O.___ auseinandergesetzt hat (Urk. 10/12 S. 3). So führte er darin aus, der Neurochirurg Prof. Dr. O.___ habe am 14. März 2002 ein generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Zudem beschreibe er in seinem Bericht auch gewisse abnorme Befunde, die aber nichts mit der Schmerzkrankheit zu tun hätten: eine minimale Arnold Chiari Malformation Typ I und Halsrippen C7 beidseits.
         Nicht einsichtig ist im Weiteren, weshalb die Beschwerdeführerin auch noch durch einen ausgewiesenen Schmerzspezialisten hätte begutachtet werden müssen. Ist es doch für den Anspruch auf eine Invalidenrente notwendig, dass eine Krankheit beziehungsweise ein Schmerz mit negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch eine (fach)ärztliche Diagnose festgestellt wird, mithin ist die Ursache der Schmerzen zu ergründen. Demgegenüber befasst sich ein Schmerzspezialist weniger mit der Ursache des Schmerzes als vielmehr im Hinblick auf eine gesteigerte Lebensqualität mit dem Umgang damit. So erhob denn auch Dr. E.______, welcher die Beschwerdeführerin am 23. September 2004 und am 14. Oktober 2004 als Schmerzspezialist untersuchte, weder einen objektiven Befund noch erstellte er eine Diagnose. In seinem Schreiben vom 3. November 2004 (Urk. 6) ist einzig von einem äussert diffusen Schmerzbild mit offensichtlich generalisierter Schmerzangabe die Rede. Zudem sei es unmöglich gewesen, die Beschwerdeführerin körperlich zu untersuchen, da diese eine teilweise übermässige Abwehrreaktion an den Tag gelegt habe. Dass Dr. E.______ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dennoch zu beurteilen vermochte, ist nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich sind zudem die Angaben von Dr. E.______ betreffend die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. So führte er in seinem Schreiben vom 3. November 2004 (Urk. 6) zum einen aus, dass die Beschwerdeführerin ein demonstratives Schmerzverhalten an den Tag lege und zum anderen qualifizierte er die Angaben über die generalisierten Schmerzen ohne nähere Begründung als glaubhaft. Der Bericht von Dr. E.______ vermag daher die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
Aufgrund des Gesagten ist das MEDAS-Gutachten als taugliches Beweismittel zu qualifizieren. Auch mindert die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Hausarzt Dr. A.___ im Bericht vom 21. Januar 2003 (Urk. 10/21) den Beweiswert des Gutachtens nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 29. Juni 2004, wonach die Beschwerdeführerin einzig aufgrund von psychischen Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, kann daher abgestellt werden (Urk. 10/11 S. 12 Ziff. 4). Dieses Ergebnis wird noch zusätzlich dadurch gestützt, dass sich - entgegen der Vorbringen in der Beschwerde - an zahlreichen Stellen in den medizinischen Akten Hinweise auf ein auffällig widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin finden lassen (vgl. Bericht von Dr. E.______ vom 3. November 2004 [Urk. 6]). Zur Befunderhebung hinsichtlich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin hielt Dr. B.___ im rheumathologischen Gutachten vom 12. Mai 2004 (Urk. 10/12 S. 2) Folgendes fest: Bei der Palpation sehr wechselhafte Durckdolenz am Achsenskelett, bei mehrfacher Untersuchung seien es nicht immer dieselben Körperstellen, welche schmerzhaft seien. Zudem falle die verzögerte und überschiessend wirkende Schmerzreaktion auf. Das gleiche Verhalten der Beschwerdeführerin beschreibt Dr. B.___ im Zusammenhang mit der Erhebung des Gelenkstatus'.
         Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 10/11 S. 13 Ziff. 5) und sie die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen sowohl für Arbeiten in ihrer angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastung im Umfang von 80 % als arbeitsfähig erachtete (Urk. 10/13 S. 3 Lit. B und Urk. 10/11 S. 13 Ziff. 5).
         Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Einkommensvergleich gilt dies auch dann, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen der jüngsten Rechtsprechung des EVG zu den somatoformen Schmerzverarbeitungsstörungen erfüllt sein sollten (vgl. Erw. 2.1 hiervor).
5.2
5.2.1   Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2002 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2001 [Urk. 10/7 und Urk. 10/21]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
5.2.2   Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben des letzten Arbeitgebers vom 16. Januar 2003 verwiesen werden, welcher ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 14. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 25'668.85 aufführt (Urk. 10/39 Ziff. 20, siehe auch Urk. 10/40). Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein mögliches Erwerbseinkommen von Fr. 41'070.-- (Fr. 25'668.85 : 7,5 x 12). Es ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschädigung auch an einer neuen Arbeitsstelle weiterhin ein Salär in der selben Höhe erzielt hätte. Dieser Lohn ist an die Nominallohnsteigerung anzupassen. Der Nominallohnindex für Frauen erhöhte sich im Jahre 2002 gegenüber 2001 um 51 Punkte (Nominallohnindex 2001: 2245; Nominallohnindex 2002: 2296; Die Volkswirtschaft 7/8-2005, S. 99, Tab. B 10.3). Damit ist von einem jährlichen Valideneinkommen von gerundet Fr. 42'003.-- auszugehen.
5.2.3   Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalidenlohnes Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991 S. 321). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). Für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug der Zentralwert für das Jahr 2002 Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden und Fr. 45'840.-- pro Jahr (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer im Jahre 2002 wie im Jahr 2001 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2005, S. 98, Tab. B9.2) ein monatliches Gehalt von rund Fr. 3'982.-- beziehungsweise ein solches von Fr. 47'784.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein 80 % Pensum resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 38'227.--.
         Nach der Rechtssprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75). Lohnmindernd wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass die Beschwerdeführerin, welche seit 1981 in der Schweiz arbeitet und die Niederlassungsbewilligung C besitzt, in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch ihre gesundheitlichen Probleme eingeschränkt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %, was zu einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 34'404.-- führt. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 42'003.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 7'599.-- beziehungsweise von 18 %. Vorliegend gilt es zu beachten, dass selbst die Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % - was sich im Falle der Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise rechtfertigen liesse - zu einem zumutbaren Invalidenlohn von Fr. 28'670.-- führte, was im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 42'003.-- eine Lohneinbusse von Fr. 13'333.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 32 % ergäbe. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).