Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Susanne Neill
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1976, leidet an congenitalem Nystagmus beidseits mit hochgradiger Amblyopie beidseits (Urk. 8/33). Am 13. März 2000 meldete er sich unter Hinweis auf sein Augenleiden zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (Urk. 8/58). Mit Verfügung vom 4. Juli 2000 wies die IV-Stelle des Kantons A.___, wo der Versicherte damals wohnhaft war, das Gesuch ab, da die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien (Urk. 8/43). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 19. September 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (Urk. 8/53). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 3. März 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/46). Zur Begründung führte sie einleitend aus, der Versicherungsträger könne auf rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig seien und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Werde festgestellt, dass die ursprüngliche Verfügung zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig sei, so werde die Rente vom ersten Tag des Monats an erhöht oder ausgerichtet, in dem der Mangel entdeckt worden sei. Der Mangel gelte in dem Zeitpunkt als entdeckt, in welchem das Vorliegen eines Mangels als wahrscheinlich erschienen sei und nicht erst, wenn er mit Sicherheit feststehe. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Juli 2000 habe die IV-Stelle des Kantons A.___ das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abgewiesen. Aufgrund der neu eingeleiteten Abklärungen habe man festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung wegen der eingeschränkten Sehverhältnisse erfüllt seien. Die Voraussetzungen seien bereits seit mehreren Jahren gegeben. Die Verfügung vom 4. Juli 2000 sei somit zweifellos unrichtig. Ab Entdeckung des Mangels und somit ab Einreichung der erneuten Anmeldung sei ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung gegeben. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 8. August 2004 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, ihm die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab seinem 18. Altersjahr auszubezahlen (Urk. 8/47). Die IV-Stelle nahm das Schreiben als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. März 2004 entgegen. Mit Verfügung vom 18. August 2004 trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 8/5). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 ab (Urk. 8/1).
2. Dagegen liess der Versicherte am 4. November 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 3. März und 18. August 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004, und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons A.___ vom 4. Juli 2000 seien aufzuheben;
2. Es sei dem Beschwerdeführer Hilflosenentschädigung für die Zeit vor September 2003 zuzüglich Zins zuzusprechen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 13. Januar 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 1. März 2005 geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Aufgrund dieses Ermessens besteht somit auch unter der Bestimmung des ATSG kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt und dieses materiell behandelt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 22). Entscheide, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als nicht zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Hinsichtlich des Entscheides der Verwaltung sind drei Fälle auseinanderzuhalten, nämlich a.) dass die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, b.) dass sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem unveränderten Sachentscheid beantwortet oder c.) dass sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht sowie einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid trifft.
Im Falle c.) stellen sich keine Abgrenzungsprobleme. In den beiden andern Fällen ist es möglich, dass ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend dafür ist, ob es sich um Fall a.) oder b.) handelt. Unter Umständen ist auch die Begründung des Entscheides zu berücksichtigen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat verschiedentlich allein auf das Verfügungsdispositiv abgestellt, welches auf Nichteintreten lautete (vgl. ZAK 1989 S. 159 Erw. 4b, 1985 S. 232 und 329). In andern Fällen ist es hingegen trotz dispositivmässigen Nichteintretens näher der Frage nachgegangen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen sei (in ZAK 1983 S. 453 nicht veröffentlichte Erw. 2b des Urteils Schulheim L. vom 16. Juni 1983, I 335/80; ferner unveröffentlichtes Urteil H. vom 6. Juni 1988, H 72/88). In beiden Urteilen hat das Gericht festgehalten, dass keine materielle Neubeurteilung im Sinne von Fall b.) vorliegt, wenn die Verwaltung bloss unter Hinweis auf die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe darlegt, weshalb sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete. Mit andern Worten führt auch eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall b.) anzunehmen, wenn das Dispositiv im Sinne von Fall a.) formuliert ist (BGE 117 V 14 Erw. 2b/aa, 109 V 263 Erw. 2a; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2002 in Sachen J., C 276/01).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 und die Verfügung vom 18. August 2004 sowie die Verfügung vom 3. März 2004 und die Verfügung vom 4. Juli 2000 aufzuheben, und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung für die Zeit vor September 2003 zuzusprechen. Er hat damit einen materiellen Antrag gestellt.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 (Art. 56 Abs. 1 ATSG), der an die Stelle der ihm zu Grunde liegenden Verfügung vom 18. August 2004 getreten ist und diese bestätigt hat, insofern ist eine Aufhebung dieser Verfügung vom 18. August 2004 nicht mehr möglich (vgl. RKUV 1991 Nr. U 120 S. 94 Erw. 6). Soweit der Beschwerdeführer auch die formelle Aufhebung der weiteren Verfügungen vom 3. März 2004 und vom 4. Juli 2000 verlangt, ist auf die Beschwerde damit nicht einzutreten.
Bevor aber der materielle Antrag geprüft werden kann, ist zu klären, ob die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 und der vorangehenden Verfügung vom 18. August 2004 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2004 um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. März 2004 überhaupt eingetreten und damit eine Anfechtungsmöglichkeit mit der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.
2.2 In der Verfügung vom 18. August 2004 stellte die IV-Stelle fest, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht erfüllt (Urk. 8/5). Sodann führte sie sinngemäss an, in der Begründung der ursprünglichen Verfügung vom 3. März 2004 sei ausgeführt worden, warum eine Zahlung erst ab September 2003 möglich sei. Im Verfügungsdispositiv hielt sie fest, auf das Leistungsbegehren werde deshalb nicht eingetreten.
Die IV-Stelle hat sich in der Verfügung vom 18. August 2004 darauf beschränkt, auf die Begründung der ursprünglichen Verfügung vom 3. März 2004 hinzuweisen (vgl. Urk. 8/45, vgl. Sachverhalt Erw. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass die IV-Stelle keine neuen Abklärungen vornahm und die ursprüngliche Verfügung keiner neuen materiellen Beurteilung unterzog. Ihre Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien, geht demnach über eine summarische Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs nicht hinaus. Die IV-Stelle ist auf das Wiedererwägungsgesuch damit nicht eingetreten. So hat sie es auch im Verfügungsdispositiv festgehalten.
Die gegen die Verfügung vom 18. August 2004 erhobene Einsprache hat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 abgewiesen (Urk. 8/1). Darin hat sie einzig ausgeführt, am Entscheid werde festgehalten. Im Jahr 2000 sei das erste Mal über die Hilflosenentschädigung verfügt worden. Die IV-Stelle Zürich habe mit ihrer Verfügung vom Frühjahr 2003 (richtig: 2004) bei der ersten Gelegenheit die offensichtliche Unrichtigkeit korrigiert.
Die IV-Stelle hat sich im Einspracheentscheid darauf beschränkt, die für die ursprüngliche Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe zu wiederholen. Eine materielle Neubeurteilung der ursprünglichen Verfügung hat sie nicht vorgenommen. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist sie damit ebenso wenig eingetreten wie in der vorangegangenen Verfügung.
Nach dem Gesagten hat sich die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 und in der vorangegangenen Verfügung vom 18. August 2004 nicht über eine summarische Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs hinaus auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen. Indem sie davon abgesehen hat, die Wiedererwägungsvoraussetzungen materiell im Einzelnen abzuklären und zu prüfen, ist sie auf das Gesuch nicht eingetreten. Ihr Entscheid, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ist gerichtlich nicht überprüfbar. Daran ändert sich auch nichts, dass die IV-Stelle den angefochtenen Einspracheentscheid und die vorangegangene Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu begründen; sie schafft keinen gesetzlich nicht gegebenen Rechtsweg (BGE 100 Ib 119 f.).
Es muss deshalb mit dem angefochtenen Einspracheentscheid, mit welchem die Nichteintretensverfügung vom 18. August 2004 bestätigt wurde, sein Bewenden haben.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen, die zudem materieller Natur sind (Urk. 1).
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).