IV.2004.00769
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 22. Juli 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1964, absolvierte eine Bürolehre, die er 1982 erfolgreich abschloss (Urk. 8/30 S. 15). Am 17. August 1986 erlitt er einen Autounfall (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/30 S. 16). Zunächst blieb er weiterhin, vorwiegend im kaufmännischen Bereich, arbeitstätig (Urk. 8/30 S. 15, Urk. 8/50 = Urk. 8/71). Am 7. Juni 1993 meldete er sich ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung an und ersuchte wegen der durch den Unfall vom 17. August 1986 erlittenen Gesundheitsschäden (Hals- und Lendenwirbelsäulen-Distorsion, Kopf- und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentrations-störungen) um die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/92), welches Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Oktober 1996 abgewiesen wurde (Urk. 8/21).
Unter Bezugnahme auf diese Verfügung beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt A.___, mit Eingabe vom 8. Januar 2002 - unter Beilage eines Privatgutachtens von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 1. Februar 2001 (Urk. 8/34) - die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/74). Dieses Begehren bekräftigte der Versicherte mit dem Anmeldeformular für den Bezug von IV-Leistungen vom 15. April 2003 und beantragte zudem die Gewährung einer Berufsberatung, einer Umschulung und einer Arbeitsvermittlung (Urk. 8/43). In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Ostschweiz (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten vom 11. März 2004, unterzeichnet durch Dr. med. C.___, Chefarzt, Dr. med. D.___, Oberärztin Neurologie, und med. prakt. F.___, Urk. 8/30; Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2003 über das psychiatrische Konsilium, Urk. 8/33; Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 8. Dezember 2003 über das orthopädische Konsilium, Urk. 8/32; Bericht von lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie über das neuropsychologische Konsilium, vom 9. Dezember 2003, Urk. 8/31). Bereits früher hatte die IV-Stelle die Berichte der I.___ und der J.___ eingeholt (Berichte vom 11. und 20. März 2002, Urk. 8/68-69). Bei der I.___ war der Versicherte nach einer seit 1994 währenden Nichterwerbstätigkeit von Dezember 1997 bis Ende Oktober 1998 während einem Tag pro Woche und bei der J.___ von Mai 1998 bis Februar 2000 in einem 50 %-Pensum als Chauffeur tätig gewesen (Urk. 8/30 S. 16, Urk. 8/50, Urk. 8/68-69).
Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 11. März 2004 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2004 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/7 = Urk. 8/9). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/3, Urk. 8/6) wies sie mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Baumann, mit Eingabe vom 4. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine seinem Gesundheitszustand entsprechende, mindestens aber eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1. Juli 2005 nach (Urk. 10/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die IV-Stelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 1 ff.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid basiert auf dem Gesamtgutachten der MEDAS (vgl. Urk. 2). Darin wurden gestützt auf die neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Konsilien folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: ein Status nach Autounfall mit Hals- und Lendenwirbelsäulen-Distorsion am 14. August 1986 (richtig: 17. August 1986) bei cervicocephalem Schmerzsyndrom, teilweise migräniform überlagert, und belastungsabhängiger Lumbago, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (Code F10.25 der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), ein Cannabisabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (Code F12.25 der ICD-10), Angst und depressive Störung gemischt (Code F41.2 der ICD-10), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Zügen (Code F61.0 der ICD-10) sowie leichte bis mittelschwere kognitive Störungen im Sinne eines unspezifischen Störungsmusters subcortical-frontal bei geringgradiger, generalisierter Hirnatrophie im Magnetic Resonance Imaging (Differentialdiagnose: aethyltoxisch bedingt; Urk. 8/30 S. 15). Die Gesamtgutachter erachteten den Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht aufgrund seiner kognitiven Defizite - wobei offen bleiben müsse, inwieweit diese nach längerfristiger Alkoholabstinenz reversibel sein würden - sowie aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur für die früher ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellter sowie für jegliche Anstellung im Bürogewerbe als nicht geeignet. In diesen Bereichen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Für andere, adaptierte Tätigkeiten ohne grosse geistige Anforderungen, mit klaren Vorgaben und guter Einbindung in die Betriebsstruktur sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei als qualitative Einschränkung zu berücksichtigen, dass das Tragen von über 15 kg, Arbeiten in der Höhe oder Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik zu vermeiden seien (Urk. 8/30 S. 20).
2.3 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und beinhaltet begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a), weshalb darauf abzustellen ist.
Anlass zur Begutachtung durch die MEDAS gab insbesondere der Umstand, dass im Gutachten des L.___ vom 25. Oktober 1995 und im Privatgutachten von Dr. med. B.___ vom 1. Februar 2001 unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen worden waren (Urk. 8/30 S. 17, Urk. 8/63 S. 2). Während die Gutachter des L.___ den Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet hatten (Urk. 8/30 S. 17, Urk. 8/34 S. 14), ging Dr. B.___ von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von ca. 25 % aus (Urk. 8/30 S. 8, Urk. 8/34 S. 27). Mit diesen beiden wie auch mit den weiteren medizinischen Vorakten setzten sich die MEDAS-Gutachter intensiv auseinander. Ihre von Dr. B.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründeten sie unter Hinweis auf die Anamnese, die Bildgebung und die neuropsychologischen Untersuchungen insbesondere damit, dass entgegen dessen Ansicht keine Belege für eine traumatische Hirnverletzung, verursacht durch den Unfall vom 17. August 1986, vorlägen. Dieses Unfallereignis habe zwar zu einem cervicocephalen und lumbalen Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle geführt, welches initial wohl zu einer leichten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geführt habe, alsdann jedoch im Verlauf der Jahre eher in den Hintergrund getreten sei. Indes habe dieses Ereignis zu einer psychischen Destabilisierung bei vorbestandener Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, abhängigen Zügen und zur Akzentuierung der bereits vorbestandenen Alkoholproblematik beigetragen (Urk. 8/30 S. 20).
2.4 Aufgrund seiner kognitiven Defizite und seiner Persönlichkeitsstruktur bescheinigten die MEDAS-Gutachter dem Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit als Büroangestellter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil. H.___ zeigten sich leichte bis mittelschwere kognitive Störungen, insbesondere bezüglich des sprachlichen Lernens und Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen. Die Befunde würden für ein unspezifisches Störungsmuster subcortical-frontal sprechen und seien primär auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen. Allerdings seien die Funktionsstörungen nicht ausschliesslich mit einer depressiven Störung erklärbar, sondern seien auch Folge eines chronischen Aethylabusus (Urk. 8/30 S. 19, Urk. 8/31 S. 4). Aufgrund dieser Störungen betrage die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht 35 %. Die tatsächlich verwertbare Arbeitsfähigkeit sei in Tätigkeiten, in denen zielgerichtete Lern-, Gedächtnis-, Sprach- und Umstellfähigkeiten gefordert seien, bis zu 50 % vermindert. In einfacheren praktischen Tätigkeiten sowie Hilfsarbeiten sei die verwertbare Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 8/31 S. 4). Sodann hielt Dr. E.___ im psychiatrischen Konsilium fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine akzentuierte Persönlichkeit mit neurotischer Charakterstruktur. Diese Problematik verunmögliche eine Arbeit im Büro mit Kontakt zu anderen Personen. Zum einen sei er schnell überfordert, zum anderen sei er einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Bei einer einfachen Tätigkeit, klaren Vorgaben und guter Teamstruktur bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30 S. 13, Urk. 8/33 S. 5).
2.5 Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Neuropsychologin H.___ werde im Gesamtgutachten nirgends diskutiert und bei der Beantwortung der gutachterlichen Fragen auf S. 20 einfach weggelassen (Urk. 1 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen findet eine allgemeine Auseinandersetzung mit ihrer Beurteilung des Krankheitsbildes statt (vgl. S. 19 des Gutachtens, Urk. 8/30), und zum anderen wird ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den Gesamtgutachtern praktisch unverändert übernommen. Die weiteren Einschränkungen, wie sie von den weitern Konsiliargutachtern festgehalten wurden, fliessen zusätzlich in die Beurteilung der Gesamtgutachter ein. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine explizite Auseinandersetzung mit der Einschätzung von lic. phil. H.___ alleine unter dem Aspekt der Arbeitsfähigkeit.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Resterwerbsfähigkeit sei nicht verwertbar, denn er sei nicht nur für einen Arbeitgeber in einem Bürobetrieb, sondern generell für sämtliche Arbeitgeber unzumutbar (Urk. 1 S. 5). Dieser Analogieschluss ist nicht einsichtig, werden doch aufgrund des Arbeitsablaufs, des Umgangs zwischen den Mitarbeitern und allenfalls des Kundenkontakts an eine Bürotätigkeit ganz andere Anforderungen gestellt als an eine Tätigkeit anderswo. Entgegen dem Beschwerdeführer existieren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Einsatzmöglichkeiten, die ihm angepasst sind. Das Erledigen klarer und leichter Aufgaben mit klaren Vorgaben, wie von den Gutachtern umschrieben, ist typisch für Hilfsarbeiter. Auch das Erfordernis, dass der Beschwerdeführer von einem Team mitgetragen werden soll, stellt keinen Umstand dar, von dem auf realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten zu schliessen wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b), zumal mit einem entsprechenden Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gerechnet werden darf. Dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich ist, entsprechende Stellen zu finden, hat er bereits mehrfach bewiesen. So war er von Dezember 1997 bis Oktober 1998 bei der I.___ und von Mai 1998 bis Februar 2000 bei der J.___ als Chauffeur tätig (Urk. 8/68-69). Zwar wurde der Beschwerdeführer bei der J.___ wegen seines Alkoholproblems entlassen (Urk. 8/75-76), doch muss dies in diesem Zusammenhang unerheblich bleiben, zumal diese Abhängigkeit gemäss MEDAS-Gutachten therapierbar und somit nicht invalidisierend ist (Urk. 8/30 S. 20; vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2001 S. 228 f. Erw. 2b). Überdies arbeitete er von Oktober 2001 bis zu seiner Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen per Ende März 2003 als Hilfsarbeiter bei einer Sanitätsfirma (Urk. 8/30 S. 3, Urk. 8/49), offenbar zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers (Urk. 8/30 S. 16). Das Argument des Beschwerdeführers, diese Stelle habe einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt entsprochen, erscheint nicht stichhaltig, da der damalige Rechtsvertreter in einem Schreiben an die IV-Stelle (Schreiben vom 15. April 2004, Urk. Urk. 3/6) ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Beeinträchtigungen bei Stellenantritt verschwiegen.
Der Beschwerdeführer bemängelt generell die Ungereimtheiten des Gutachtens, unterlässt es jedoch, diese genauer zu substantiieren (Urk. 1 S. 5). Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Auch aus dem nachgereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. K.___ vom 1. Juli 2005 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit, die seit dem Jahr 2000 bestehen soll, nicht nachvollziehbar ist. Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Von weiteren Abklärungen, wie der Einholung eines medizinischen Obergutachtens, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 Erw. 3.4; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne grosse geistige Anforderungen, mit klaren Vorgaben und guter Einbindung in die Betriebsstruktur voll arbeitsfähig ist, wobei aus orthopädischen Gründen zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 8/30 S. 14 und 20, Urk. 8/32 S. 6), dass das Tragen von über 15 kg, Arbeiten in der Höhe oder Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik zu vermeiden sind.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
3.2 Der Beschwerdeführer wechselte häufig die Stelle, als er Anfang der 90iger-Jahre im kaufmännischen Bereich tätig war. Zuletzt und am längsten war er 1991 während 10 Monaten bei der M.___ in Stäfa angestellt (Urk. 8/30 S. 16, Urk. 8/50). Bei der Bemessung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf den Monatslohn von Fr. 4'000.-- ab, den er dort erzielt hatte, rechnete ihn auf das ganze Jahr hoch und kam so unter Berücksichtigung der jährlichen Nominallohnerhöhungen bis 2003 auf den Betrag von Fr. 63'299.-- (Urk. 2).
Entgegen der IV-Stelle ist bei der Anpassung der Einkommen an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, weshalb nicht auf den Nominallohnindex für Männer und Frauen zusammen, sondern auf denjenigen für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 408 ff.), der vom Jahr 1991 bis 2004 insgesamt 21,99 % betrug (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex nach Arbeitnehmerkategorien, Tabelle T1A.39, unter www.statistik.admin.ch). Daraus ergibt sich ein Verdienst von Fr. 63'435.--. Die IV-Stelle zog in Erwägung, statt dessen von den Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes auszugehen, da sich der Beschwerdeführer nie über längere Zeit in diesem Bereich habe halten können und deshalb fraglich sei, ob der bei der M.___ Stäfa erzielte Lohn überhaupt seinen Leistungen entsprochen habe (Urk. 2). Diese Bedenken sind berechtigt und ein entsprechendes Vorgehen stünde - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 28. Mai 2004, I 598/03, Erw. 4). Die Divergenz fällt allerdings nicht ins Gewicht, da das mittlere Jahressalär für eine Person im Alter von 40 Jahren gemäss Empfehlung im Jahr 2004 Fr. 62'322.-- betrug.
3.3 Mit der IV-Stelle ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) und in diesem Rahmen auf den Verdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen. Dieser betrug im Jahre 2002 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'557.-- (inkl. 13. Monatslohn; LSE, S. 25, TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von insgesamt 2,17 %, ergibt sich ein jährliches Einkommen von 58'105.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden. wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Die IV-Stelle nahm einen solchen von 10 % vor (Urk. 2), was vom Beschwerdeführer als zu tief kritisiert wird (Urk. 1 S. 7 f.). Ein maximaler Abzug, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss gefordert, erscheint den Umständen nicht angemessen. Indes kann die Frage offen bleiben, da der erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 IVG), auch bei Anrechnung des maximal möglichen Abzugs nicht erreicht wird. Diesfalls resultiert nämlich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'579.-- (75 % von Fr. 58'105.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'435.-- (Erw. 3.2 hievor), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 31 %.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).