Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1962 und türkischer Kurde, lebt seit 1986 in der Schweiz und ist heute im Besitz der Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/31). Während 12 Jahren arbeitete er in der A.___ in B.___ und danach ab 1999 für 3 Jahre bei der C.___ AG in D.___, wo er aus wirtschaftlichen Gründen per Ende 2001 die Kündigung erhielt (vgl. Urk. 7/34). Seitdem bezieht er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Seit 1999 ist er verheiratet und unterdessen Vater von zwei Kindern (vgl. Urk. 7/39).
1.2 Am 8. Oktober 2002 war G.___ in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein Lieferwagen auf seinen im stockenden Verkehr langsam fahrenden Personenwagen auffuhr. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 9. Oktober 2002 (Urk. 7/17) ein HWS-Distorsionstrauma.
1.3 Am 5. Dezember 2003 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der S.___ AG nach dem letzten Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 7/34) und holte die Arztberichte von Dr. med. E.___ (Bericht vom 18. Dezember 2003, Urk. 7/18, unter Beilage des Austrittsberichts der I.___ vom 5. Februar 2003, Urk. 7/23, der Berichte der H.___, Urk. 7/20-22, sowie der W.___, Urk. 7/19), von Dr. med. F.___ (Bericht vom 23. Januar 2004, Urk. 7/17) sowie von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 26. März 2004, Urk. 7/16), und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/42) ein und sprach G.___ mit Verfügung vom 5. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Oktober 2004 (Urk. 2/1) ab.
2.
2.1 Dagegen liess G.___ am 5. November 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 aufzuheben;
2. Es sei dem Beschwerdeführer in Abänderung der Rentenverfügung vom 5. Juli 2004 mit Wirkung ab 1.10.2003 auf der Basis eines IV-Grades von 100 % eine volle Rente zuzusprechen;
eventualiter sei vor dem Erlass eines neuen Rentenentscheides über den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die allenfalls noch verbleibende mögliche Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 5. November 2004 (Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vorbringen, die somatische Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit würde sich lediglich auf den rheumatologischen Standpunkt beziehen. Eine fachärztliche orthopädische Untersuchung und Beurteilung sei indessen nie vorgenommen worden. Überdies könne bei einem Zusammenwirken von psychischen und somatischen Beschwerden nicht einfach eine Subtraktionsrechnung angestellt werden. Im Weiteren sei die Berechnung des Invalideneinkommens zu beanstanden. Es erscheine nicht als zulässig, die Hälfte des Jahresgehaltes aufgrund der bisherigen Tätigkeit anzurechnen und dabei einen Abzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen zu verweigern.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Rheumaklinik des W.___ habe bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die diagnostizierte Bandscheibenprotrusion und die diskrete Fehlform der Wirbelsäule miteinbezogen. Massgebend für die festgestellte Erwerbsunfähigkeit sei die psychiatrisch bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dabei seien auch die Beeinträchtigungen bei den psychischen Funktionen bereits mitgewürdigt worden, denn ein Malus-Abzug nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) beziehe sich nicht auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens, sondern auf die persönlichen und beruflichen Umstände des Versicherten im Verhalten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Das von ihnen ermittelte Invalideneinkommen sei deshalb nicht zu beanstanden (Urk. 6).
3.
3.1 Die Ärzte des W.____ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. September 2003 (Urk. 7/19) ein chronifiziertes, therapieresistentes cervicocephales und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei diskreter Fehlform der Wirbelsäule, einen Status nach HWS-Distorsion am 8. Oktober 2002 sowie leichter Bandscheibenprotrusion (CT-LWS 03/02), eine primär/sekundäre Anpassungsstörung, depressive Verstimmung und Schmerzverarbeitungsstörung sowie psychosoziale Belastungssituation (Stellenlosigkeit, schlechte Deutschkenntnisse). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Indikation für weitere ambulante Therapieversuche würden sie nicht mehr sehen, da bereits zwei stationäre Rehabilitationsaufenthalte erfolgt seien. Ebenso wenig würden sie weitere Abklärungen als notwendig erachten.
3.2 Der Bericht des W.____ erfolgte in Kenntnis des Unfallherganges sowie der Berichte der stationären Hospitalisation in der K.___ vom 12. Februar bis 2. März 2003 und in der H.___ vom 16. April bis 27. Mai 2003. Die Ausführungen zu der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wie auch zu der aus somatischer Sicht noch zumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sind klar und nachvollziehbar. Explizit ausgeführt wird auch, dass die Ärzte weder weitere Therapieversuche noch Abklärungen als notwendig erachten. Auf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird bewusst verzichtet. Dass beim Beschwerdebild des Beschwerdeführers seit längerer Zeit die psychische Komponente überwiegt, wird im Weiteren auch durch die Berichte von Dr. E.___ vom 18. Dezember 2003 (Urk. 7/18) und durch Dr. J.___ (Urk. 7/16) bestätigt. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass Fachärzte für Rheumatologie in Kenntnis der Röntgen und CT-Unterlagen auch orthopädische Erkenntnisse in ihre Einschätzung mit einfliessen lassen, da sich diese Fachgebiete in wesentlichen Punkten überschneiden. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit noch voll zumutbar ist. Nichts daran zu ändern vermag zudem die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater Dr. J.___ die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers als beträchtlich erachtet, da er weder Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen hat, noch als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über das notwendige Fachwissen auf diesem Gebiet verfügt. Aufgrund der klaren Befunde erübrigen sich daher weitere Abklärungen zu den somatischen Beschwerden.
3.3 Laut Bericht von Dr. J.___ vom 26. März 2004 leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradig reaktiven Depression (ICD-10 F. 32.11) und ist deswegen aus rein psychiatrischen Gründen schon zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16). Dabei grenzt er jedoch die krankheitsbedingten und daher nicht zumutbar zu überwindenden Einschränkungen hinsichtlich Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit von anderen Faktoren, denen kein Krankheitswert zukommt oder die invaliditätsfremd sind, wie mangelnde Deutschkenntnisse, nicht ab. Auch Dr. E.___ erachtet eine theoretische Arbeitsfähigkeit von zeitlich 50 % als effektiv möglich, wobei er dabei sowohl die psychische wie auch die physische Komponente miteinbezieht und das medizinisch Zumutbare nicht darlegt (Urk. 7/18). Dr. phil. T.____ und Dr. med. P.____ von der H.___ (Urk. 7/21) diagnostizieren demgegenüber keine Depression, sondern eine Anpassungsstörung mit agressiven Impulsen und depressiven Symptomen, ängstlicher Besorgtheit und Störungen des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.23) sowie eine Symptomausweitungstendenz bei psychosozialen Belastungsfaktoren und nennen als zusätzliche Belastungsfaktoren sowohl die eigene wie auch die Arbeitslosigkeit der Ehefrau kurz nach der Familiengründung. Im Austrittsbericht gehen die Ärzte von der H.___ denn sogar von einer vollständig wiedererlangten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/20). Je stärker jedoch psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss auch die fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein (vgl. dazu Entscheid EVG in Sachen B. vom 20. März 2002, I 333/00). Die von der Beschwerdegegnerin im Ergebnis angenommene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten gründet demnach einzig in der vom behandelnden Psychiater dargelegten Einschränkung aus psychischen Gründen und ist nicht weiter zu beanstanden, nachdem aus somatischer Sicht, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, keine Einschränkungen ausgewiesen sind.
4.
4.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns per Oktober 2003 abzustellen (BGE 128 V 174 F. Erw. 4a).
4.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Berechnung des Valideneinkommens ein Jahreseinkommen bei der S.___ AG im Jahr 2003 von Fr. 49'794.80 zu Grunde gelegt (Urk. 2). Diese Berechnungsweise wird zwar vom Beschwerdegegner nicht beanstandet (Urk. 1, S. 4), erscheint aber im vorliegenden Fall trotz des oben aufgeführten Grundsatzes nicht als angemessen. Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt seines Unfalls nicht mehr in der Textilbranche tätig, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Arbeitsloser ohne berufliche Ausbildung zum heutigen Zeitpunkt wieder eine Stelle in einem ähnlichen Unternehmen gefunden hätte. Im Weiteren ist aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/42) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahre von 1987 bis 1998 in der B.___ Einkommen in sehr unterschiedlicher Höhe erzielt hat. Daneben bewegen sich die Löhne bei der S.____ AG im Vergleich dazu eher im unteren Rahmen. Es ist daher auch zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden einer durchschnittlich bezahlten Hilfstätigkeit in der Privatwirtschaft nachgehen würde, weshalb bereits bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) abzustellen ist.
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2005, Tabelle B10.1 S. 91), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2005, Tabelle B9.2 S. 9) einen Jahreslohn von Fr. 57'008.-- im Jahr 2002 und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Lohnentwicklung von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2005, Tabelle B10.21 S. 91) einen solchen von Fr. 57'806.10 im Jahr 2003 ergibt.
4.3 Gemäss den ärztlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Unter Beachtung der Tabellelöhne hätte er somit im Jahr 2003 einen Lohn von Fr. 28'903.05 (50 % von Fr. 57'806.10) erzielen können. In diesem Zusammenhang ist jedoch noch die Rechtsprechung des EVG zu berücksichtigen, nach der die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden können, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein maximaler Abzug von 10 %, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch im Umfange von 50 % einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit nachgehen kann und das Lohnniveau bei Männern mit einer Teilzeitanstellung tiefer liegt als bei einer gleichwertigen Vollzeitbeschäftigung (Pressemitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 18. November 2003 zur LSE 2002, S. 2). Bei den finanziellen Auswirkungen nicht mehr zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, da diese Einschränkung bereits zu der Reduktion der aus somatischer Sicht noch zumutbaren ganztägigen Einsatzfähigkeit auf ein 50%iges Pensum geführt hat und nicht noch ein zweites Mal miteinbezogen werden kann.
4.4 Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist und dabei im Jahr 2003 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 26'012.75 hätte erzielen können (Fr. 57'806.10 : 2 x 90 %), resultiert im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 57'806.10 eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'793.35 oder ein Invaliditätsgrad von 54,99 %. Die Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung durch die Beschwerdegegnerin ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).