Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 15. April 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene G.___ besuchte nach der obligatorischen Schulzeit einen zweijährigen Bürofachkurs und war von April 1998 bis April 1999 als Kundenberaterin tätig (Urk. 6/24, Urk. 6/25 und Urk. 6/28). Sie ist seit 1996 verheiratet, und heute ist sie Mutter von vier Kindern, geboren 1999, 2000, 2001 und 2004. G.___ leidet seit Mai 2003 unter Rückenschmerzen (Urk. 6/9).
Am 26. Juni 2003 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und um Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 6/23-29), holte den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 2. Dezember 2003 ein (Urk. 6/9) und liess den Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (Abklärungsbericht) vom 20. August 2004 (Urk. 6/11) erstellen. Mit Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 6/7) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2004 (Urk. 6/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Oktober 2004 (Urk. 6/2 = Urk. 2) ebenfalls ab.
2. Dagegen erhob G.___ mit Eingabe vom 4. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss eine erneute medizinische Abklärung nach der Geburt ihres vierten Kindes, welche sich voraussichtlich Ende Dezember 2004 ereignen werde. In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 (Urk. 5) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Januar 2005 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie am 28. Dezember 2004 ihren zweiten Sohn geboren habe (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Dessen Anwendung führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen ist die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Februar 2005 in Sachen S., I 568/04).
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV), seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/8, Urk. 6/11 S. 2 und Urk. 8). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. Juli 2004 (Abklärungsbericht vom 20. August 2004, Urk. 6/11) hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson erklärt, dass sie bei Gesundheit ab 2002 im Bürobereich ein Pensum von ca. 50 % bekleiden würde, seien doch ihre - damals - drei Kinder nun etwas älter. Das jüngste Kind hätte ein Babysitter betreut, während die älteren Beiden in einer Kinderkrippe untergebracht worden wären. Nach der - damals - bevorstehenden Geburt des vierten Kindes hätte sie eine Babypause von ca. neun Monaten gemacht. Sie hätte aus finanziellen Gründen gearbeitet sowie um unter die Leute zu kommen. Sie habe Arbeit gesucht, aber nicht gefunden (Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin schloss sich der Auffassung der Abklärungsperson an, die es als nicht nachvollziehbar erachtete, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (s. Feststellungsblatt vom 3. Februar 2004, Urk. 6/8).
Angesichts dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Arbeitsloser auf Ende August 2004 ausgesteuert wurde und die Familie G.___ seither vom Fürsorgeamt unterstützt wird (Urk. 7/11 S. 2 Ziff. 2.6), ist im Hinblick auf die Ausbildung und die beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich (vgl. hierzu das Bürofachzertifikat der Schule B.___ vom 20. August 1996 [Urk. 6/28] und das Attest der Schule C.___ vom 30. Januar 1998 [Urk. 6/27] sowie den Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 24. Juli 2003 [Urk. 6/24]) eine hypothetische Erwerbstätigkeit im erwähnten Umfang grundsätzlich nicht auszuschliessen. Die pauschal begründete Beurteilung der Beschwerdegegnerin vermag daher nicht zu überzeugen. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens kann dies vorliegend dahin gestellt bleiben.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Fraglich ist insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich.
2.2 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2003 (Urk. 6/9) aus, die Beschwerdeführerin leide seit der letzten Schwangerschaft an belastungsabhängigen, zum Teil immobilisierenden lumbalen Rückenschmerzen. Die Untersuchung habe eine leichte Fehlform und Fehlfunktion der Lendenwirbelsäule, Druckdolenzen am thorakolumbalen- und lumbosakralen Übergang und einen panvertebralen Hartspann der Lendenwirbelsäule ergeben. Es bestehe eine Spondylose und eine Osteochondrose beim Übergang vom 12. Brustwirbel zum 1. Lendenwirbel. Zudem liege ein Verdacht auf eine Spondylolyse im Bereich des 5. Lendenwirbels mit einer leichten Spondylolistesis vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine leichte rechtskonvexe Skoliose. Insgesamt handle es sich um ein rezidivierendes Panvertebralsyndrom. In ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter von mehreren Kleinkindern sei die Beschwerdeführerin vom 12. bis 26. Mai 2003 zu 100 % und vom 27. Mai bis 25. Juni 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 26. Juni 2003 bestehe bis auf weiteres eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dementgegen gab Dr. A.___ auf dem Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit (Beilage zu Urk. 6/9) an, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Berufstätigkeit noch halbtags zumutbar. Sie sei dabei auf eine Haushalthilfe angewiesen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die zur Abklärung des Gesundheitsschadens notwendigen medizinischen Unterlagen beim behandelnden Arzt eingeholt. Weiter hätten die Abklärungen bezüglich der Einschränkungen im Aufgabenbereich einen Invaliditätsgrad von 36 % ergeben. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % sei nicht erreicht worden (Urk. 2 S. 3).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund ihrer Schmerzen mehr als zu 50 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Sie könne keine Lasten heben und sich auch nicht bücken. Jede Viertelstunde müsse sie sich hinsetzen und ausruhen. Im Haushalt sei sie fast die ganze Zeit auf Hilfe angewiesen (Urk. 6/5). Es treffe auch nicht zu, dass die Rückenschmerzen nur durch die Schwangerschaft bedingt seien. Diesbezüglich sei nach der Geburt eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (Urk. 1).
3.2 Nach der Rechtsprechung erfolgt die Invaliditätsbemessung für im Haushalt tätige Versicherte im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort, und es bedarf des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 24. Juni 2003, I 420/02 Erw. 2.3). Dennoch sind auch im Haushaltsbereich die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4). Auch die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im Haushalt ist auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 102 Erw. 3.3.3). Daher ist eine widerspruchsfreie medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit unabdingbar, um das Ausmass der Invalidität zu ermitteln, auch wenn es sich um im Haushalt tätige Personen handelt.
3.3 Der Bericht von Dr. A.___ vermag kein einheitliches Bild der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu vermitteln. Einerseits bescheinigte er ihr als Hausfrau und Mutter ab dem 26. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und andererseits gab er an, es sei ihr die bisherige Berufstätigkeit halbtags noch zumutbar. Bei diesen widersprüchlichen Angaben ist es aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ nicht möglich, sich über die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein Urteil zu bilden. Selbst wenn man annähme, die bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit habe Dr. A.___ auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit bezogen, wovon jedoch die IV-Stelle nicht auszugehen scheint (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 3. Februar 2004, Urk. 8/8), ändert dies nichts daran, dass zwei unterschiedliche Bemessungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Dr. A.___ im Rahmen der Evaluation der Arbeitsbelastbarkeit festhielt, die Beschwerdeführerin dürfe weder mittelschwere Gewichte (10 - 25 kg) bis zur Lendenhöhe heben noch Arbeiten bei vorgeneigtem Sitzen oder Stehen ausführen (Beilage zu Urk. 8/9). Mit dieser medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit ist die Feststellung im Haushaltsabklärungsbericht, bezüglich der Kinderbetreuung sei die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % eingeschränkt, angesichts des Alters der Kinder nicht vereinbar, zumal dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, die Kinder zu wickeln, anzuziehen, aufzuheben und zu baden. Einen Teil dieser Aufgaben übernehme der Babysitter, der zweimal wöchentlich und zusätzlich 1,5 Stunden käme, um beim Baden der Kinder zu helfen. Offensichtlich bedarf es hierfür auch der Unterstützung durch die Haushaltshilfe, die von Montag bis Sonntag ca. zwei Stunden täglich und von Montag bis Freitag eine zusätzliche Stunde präsent sei (Urk. 8/11 Ziff. 6/6-7).
3.4 Da auf den Bericht des Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann, liegt kein aussagekräftiger Arztbericht vor, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Insofern erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt.
3.5 Wie dargelegt, lässt sich nach der aktuellen Aktenlage nicht beurteilen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aus krankheitsbedingten Gründen bei der Bewältigung ihrer Haushaltsaufgaben eingeschränkt ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage bietet die von der IV-Stelle am 16. Juli 2004 getätigte Abklärung vor Ort keine rechtsgenügende Grundlage, um die leistungsbegründende Invalidität zu bestimmen. Denn mangels schlüssiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich nicht nachweisen, ob die im Bericht vom 20. August 2004 beschriebenen Einschränkungen bei den einzelnen Haushaltsaufgaben mit einem Gesundheitsschaden korrelieren. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin neu abklären und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit medizinisch neu bemessen lässt. Auf dieser Grundlage wird die Haushaltsabklärung neu durchzuführen sein. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte hypothetische Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit einzugehen und deren Wahrscheinlichkeit zu prüfen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).