IV.2004.00773
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Vater J.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1980, ist seit 1985 bei der Invalidenversicherung angemeldet; bisher wurden ihr Kostengutsprachen für Sonderschulung, Psycho- sowie Psychomotoriktherapie erteilt (Urk. 7/15; Urk. 7/17). Seit September 1998 wird ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurden der Versicherten als Hilfsmittel leihweise zwei Hörgeräte abgegeben (Urk. 7/11). Eine von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision ergab am 11. Januar 2001 keine rentenbeeinflussende Änderung, weswegen weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente festgestellt wurde (Urk. 7/10).
Die Versicherte ist seit Februar 2000 in der geschützten Werkstätte X.___ im Rahmen von 50 % beschäftigt (Urk. 7/27), wo sie einen Stundenlohn von Fr. 4.-- erzielt (vgl. Urk. 7/24 Ziff. 12).
Mit Schreiben vom 8. April 2004 stellte die Versicherte einen Antrag auf berufliche Massnahmen. Da sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe, sehe sie sich nach einer anspruchsvolleren Arbeit um und ziehe eventuell eine Lehre oder Anlehre in Erwägung (Urk. 7/27).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/18/1-2) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/24) ein und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (7/26). Mit Verfügung vom 2. September 2004 wurde das Begehren um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgewiesen mit der Begründung, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 3/1 = Urk. 7/8). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Vater, am 28. September 2004 Einsprache (Urk. 7/6 = Urk. 7/7). Mit einem zusätzlichen Schreiben beantragte Dr. med. A.___ am 28. Oktober 2004 ebenfalls eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/23 = Urk. 3/2). Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Vater, am 5. November 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), unter denen die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG figuriert.
1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.5 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufwahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
1.6 Die Vorbereitung auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte fällt unter Art. 16 Abs. 2 lit a IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig wird (AHI 2002 S. 179 Erw. 3a mit Hinweis).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin zur Zeit ein Anspruch auf berufliche Massnahen zusteht. Zu prüfen ist demnach, ob sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides in einem für die geltend gemachten Leistungen der Invalidenversicherung relevanten Mass ausbildungs- beziehungsweise eingliederungsfähig war. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an keinem Geburtsgebrechen leidet (vgl. Urk. 7/15).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert. Deswegen würde sie sich gerne einer anderen Tätigkeit widmen, in welcher sie sich weiter entfalten könne und zudem die Möglichkeit hätte, eine Berufslehre oder eine Anlehre zu absolvieren (Urk. 1). Des Weiteren verwies sie auf ein Schreiben des langjährigen Hausarztes der Familie vom 28. Oktober 2004. Darin hielt dieser fest, er habe die Beschwerdeführerin durch den intensiven Kontakt zur Familie kennen gelernt. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, die Beschwerdeführerin sei eine sehr sensible und hauptsächlich durch ihre Hörbehinderung eingeschränkte junge Frau. Vom 1997 aufgetretenen psychotischen Krankheitsschub beständen keine wesentlichen Residuen. Nach dem Tod ihrer Mutter hätte sie sich neben ihrer Arbeit erstaunlich für ihre Familie eingesetzt und damit eine beträchtliche Belastbarkeit gezeigt. Deswegen sei ihr Wunsch nach einer beruflichen Verbesserung ernst zu nehmen (Urk. 3/2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass sich aufgrund der Arztberichte keine neuen Aspekte gegenüber jenen vom 27. November 2000 ergeben hätten (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin seien unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen eine eigentliche Berufslehre und auch eine Anlehre nicht möglich. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermittlung einer besser auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin eingehenden Beschäftigungsstelle in geschütztem Rahmen. Die Vermittlung einer geeigneten Beschäftigungsstätte für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen falle nicht in den Aufgaben- und Leistungsbereich der Invalidenversicherung. Sie empfehle der Beschwerdeführerin, sich diesbezüglich an die Stiftung Pro Infirmis zu wenden (Urk. 2 S. 2 Mitte). In Frage käme jedoch die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG, dies allerdings nur insofern, als eine solche für die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte auch eine entsprechende Ausbildung anbiete und die Beschwerdeführerin dort zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde tätig sein könne. Sobald die Beschwerdeführerin einen neuen geschützten Arbeitsplatz gefunden habe, könne sie sich erneut melden, wenn dafür eine Einarbeitung zwingend nötig und auch möglich sei (Urk. 2 S. 2 unten).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Homöopathie SVHA, hielt in seinem Bericht vom 10. August 2004 fest, dass sich seit seinem letzten Arztbericht vom 27. November 2000 (vgl. Urk. 7/19) am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts geändert habe (Urk. 7/18/2 lit. D.7). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Minderintelligenz sowie eine Hypakusis (bestehend seit Geburt), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach schizophrener Episode 1998 (Urk. 7/18/2 lit. A). Er führte aus, der Beschwerdeführerin sollte die Möglichkeit geboten werden, innerhalb einer geschützten Arbeitsstelle einer etwas anspruchsvolleren und weniger monotonen Arbeit nachgehen zu können (Mitbetreuung von Tieren, Gartenarbeit oder Ähnliches). Obwohl die Beschwerdeführerin minderintelligent sei, sei sie sehr feinfühlig und emotional differenziert (Urk. 7/18/1 S. 4). Der ihr zumutbare Beschäftigungsgrad liege wie bisher bei rund 50 %, möglicherweise etwas höher (Urk. 7/18/2 lit. D.7; Urk. 7/18/1 S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, führte in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2004 aus, er sei der langjährige Hausarzt der Familie (Urk. 3/2). Seit der Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin habe er oft Kontakt zur Familie gehabt. Er habe den Eindruck gewonnen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine sehr sensible junge Frau, die hauptsächlich durch ihre Hörbehinderung eingeschränkt sei (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Ihr Wunsch nach einer beruflichen Verbesserung müsse ernst genommen werden. Es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin damit eine bessere materielle Selbständigkeit erreichen könnte (Urk. 3/2).
3.3 Die Versicherte war vom 22. Oktober 1997 bis zum 10. Juli 1998 auf der jugendpsychologischen Station Y.___ der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 7/20-22).
Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___, Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 31. März 1998 als Diagnose eine tiefgreifende Entwicklungsstörung mit früher Sprachentwicklungsstörung, mittelgradiger Schwerhörigkeit und verschiedenen Wahrnehmungsstörungen sowohl im visuellen, taktilkinästhetischen wie auch im auditiven Bereich (Urk. 7/22 S. 3 Ziff. 3). Bei der Beurteilung von beruflichen Massnahmen führten sie aus, wichtig sei eine überschaubare Tätigkeit mit aufgeteilten Arbeitsschritten, um Erfolgserlebnisse und Selbstbestätigung zu ermöglichen (Urk. 7/22 S. 3 Ziff. 1.6).
Im Bericht vom 20. Juli 1998 führten Dr. C.___ und Dr. E.___ aus, der Gesundheitszustand der Versicherten hätte sich im Verlauf des Aufenthalts stabilisiert (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie verfüge über eine gute Konzentration und Auffassungsgabe und es beständen keine Hinweise für paranoides Erleben (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 1). Dr. C.___ und Dr. E.___ nannten als Diagnose eine tiefgreifende Entwicklungsstörung mit psychotischer Dekompensation in der Adoleszenz und vorgängig katatoniform-mutistischem Zustandsbild (ICD-10: F23.2; Urk. 7/20 Ziff. 2). Sie führten aus, der Berufsfindungsprozess gestalte sich als sehr schwierig, weswegen es sinnvoll erscheine, ein 10. Schuljahr mit integrierter Berufsfindung an den Klinikaufenthalt anzuschliessen (Urk. 7/20 Ziff. 5; vgl. Urk. 7/21).
4.
4.1 Die Berichte von Dr. B.___ sind als Formularberichte knapp gehalten. Sie wurden zwar in Kenntnis der Vorakten abgegeben, legen jedoch die medizinischen Zusammenhänge nicht nachvollziehbar dar. Im Bericht vom 27. November 2000 führte Dr. B.___ sodann aus, dass die Beschwerdeführerin ihn nur sporadisch konsultiere, weswegen er über die aktuelle medizinische und psychosoziale Situation nur ungenügend informiert sei (vgl. Urk. 7/19 Ziff. 2). Die Diagnose der Minderintelligenz wurde offenbar weder aufgrund durchgeführter Tests noch anderweitiger Untersuchungen gestellt, sodass die Schlussfolgerung nicht als einleuchtend begründet erscheint. Die Berichte sind somit für die streitigen Belange nicht umfassend, weswegen nicht auf sie abgestützt werden kann.
4.2 Dr. A.___ war der Hausarzt der Mutter der Beschwerdeführerin. Er nahm ausführlich Stellung zum beruflichen Verbesserungswunsch der Beschwerdeführerin, zu ihrer vermehrten Selbständigkeit und zu ihrem vergrösserten Verantwortungsbewusstsein. Die Beschwerdeführerin selbst ist jedoch weder in Behandlung bei ihm, noch wurde sie von ihm je untersucht. Das Schreiben von Dr. A.___ vermag somit den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.1-2).
4.3 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik Z.___ konnten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin über eine längere Zeitperiode beobachten (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Aus ihren Berichten geht hervor, dass die „Absolvierung eines 10. Schuljahres (...) jetzt möglich sein sollte“ (Urk. 7/20 Ziff. 5) beziehungsweise eine berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen sei (vgl. Urk. 7/20 Ziff. 5; vgl. Urk. 7/21; vgl. Urk. 7/22 S. 3 Ziff. 1.1 und 1.6). Ihren Ausführungen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf einen Gesundheitszustand schliessen lassen, der eine Ausbildungsfähigkeit ausschliessen würde. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die genannten Berichte vor mehr als fünf Jahren verfasst wurden und dass sich zumindest einer der Berichte als unvollständig reproduziert bei den Akten erweist (vgl. Urk. 7/22 Ziff. 3).
4.4 Zusammenfassend geht aus Dargelegtem hervor, dass die Arztberichte keine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ermöglichen. Nachdem der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Eingliederung ins Erwerbsleben über Jahre Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Sonderschulung, Psycho- und Psychomotoriktherapie, zukamen (vgl. Urk. 7/17), ist aufgrund der Aktenlagen nicht nachvollziehbar, weswegen ihr Gesundheitszustand nun eine weitergehende Eingliederung, beispielsweise eine Anlehre, ausschliesst. Als zusätzliche Grundlage für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft wäre unter anderem eine Einschätzung durch den Leiter des Arbeitszentrums am See hilfreich.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu den für sie in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen treffe. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).