Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00774

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 2. Juni 2005

in Sachen

X.___, geb. 1995


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, wurde am 6. Oktober 2002 durch seinen Vater Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/20). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 7/1315) sprach die IVStelle X.___ am 20. Dezember 2002 medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (Anhang GgV) zu (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 verneinte die IVStelle die Kostengutsprache für Arzneimittel der Traditionellen Chinesischen Medizin, die im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens (Psychoorganisches Syndrom; POS) abgegeben wurden (Urk. 7/8). Daran hielt sie nach Einsprache vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/5) mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ durch seinen Vater am 1. November 2004 Beschwerde erheben und Kostengutsprache für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens abgegebenen Medikamente beantragen (Urk. 1). Nach Eingang der auf Abweisung der Beschwerde lautenden Stellungnahme der IVStelle vom 13. Dezember 2004 (Urk. 6) wurde der Schriftenwechsel am 15. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben versicherte Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Geburtsgebrechen werden definiert als Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Sie sind im Anhang zur GgV aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV).

1.3    Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b).

1.4    Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 205 Erw. 4e/cc; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 Erw. 1.2, Nr. 16 S. 48 Erw. 2.3).

1.5    Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) im Besonderen setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind (Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 2 Abs. 3 GgV). Laut der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 115 V 195 Erw. 4b, BGE 123 V 58 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die in diesem Sinne lautende, zum ehemaligen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KUVG) ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b) ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) weiterhin anwendbar (Urteile B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5, R. vom 11. März 2003, I 757/02, Erw. 2.1, Z. vom 4. Juli 2002, I 462/01, Erw. 2a, und S. vom 25. Oktober 2001, I 120/01, Erw. 2a). Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28 Erw. 5a in fine, 123 V 60 Erw. 2b/cc; Urteil B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5.1).

1.6    Gemäss Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, Stand 1. Januar 2005) übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Rz 1205 Satz 1). Bei den für die Krankenversicherung massgebenden Listen (Arzneimittelliste mit Tarif [ALT], Spezialitätenliste [SL] und Analysenliste [AL]) gelten die obgenannten Voraussetzungen als erfüllt (Rz 1205 Satz 2).


2.    Unstreitig leidet der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 Anhang GgV, weshalb er Anspruch auf medizinische Massnahmen hat (vgl. Urk. 7/11). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Invalidenversicherung für die im Zusammenhang mit der Durchführung der medizinischen Massnahme abgegebenen Medikamente (Heilmittel der Traditionellen Chinesischen Medizin; vgl. Urk. 1) aufzukommen hat.

    Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit dem Hinweis darauf, dass die Heilmittel der Traditionellen Chinesischen Medizin keine wissenschaftlich anerkannten Medikamente darstellen (Urk. 1). Dem hielt der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegen, dass es keinen Grund gebe, weshalb die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geburtsgebrechen für das Medikament Ritalin aufkomme, nicht jedoch für Heilmittel der Traditionellen Chinesischen Medizin. Ausdrücklich weise der behandelnde Psychiater darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die letztgenannten Arzneimittel anspreche (Urk. 1).

3.

3.1    Die Behandlung des Geburtsgebrechens wird vorliegend in Form einer Psychotherapie durchgeführt. Dabei umfasst die Massnahme auch die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG). Diese Arzneimittel sind dann von der Invalidenversicherung zu tragen, wenn sie nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (vgl. Art. 4bis IVV und KSME Rz 1205). Diese Voraussetzungen gilt es zu prüfen.

3.2    Gemäss der Leistungsabrechnung vom 5. März 2004 behandelte der Psychiater den Beschwerdeführer mit den Heilmitteln Gingosol, Tal Zi Shen 14 und Yin Guo Ye 15 (Urk. 7/19).

    Beim Heilmittel Gingosol handelt es sich um eine pflanzliche Arznei (Ginko-biloba-Extrakt), die zur Unterstützung bei nachlassender geistiger Leistungsfähigkeit (Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwäche) sowie bei Schwindel unbekannter Ursache verschrieben wird (vgl. Arzneimittel-Kompendium der Schweiz; Präparat "Gingosol® eco natura"). Gingosol ist seit 1999 in der für die obligatorische Krankenversicherung massgebenden Spezialitätenliste (Rz 52.97 Stand März 2005) aufgeführt.

    Da Art. 32 Abs. 1 KVG für die Kostenübernahme sämtlicher im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringenden Leistungen voraussetzt, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Satz 1) und die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen ist (Satz 2; vgl. hiezu BGE 125 V 28 Erw. 5a, 123 V 60 Erw. 2b/cc; vgl. auch Art. 65 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] und Art. 30 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung; KLV]), steht aufgrund der Aufnahme des Medikamentes in die Spezialitätenliste fest, dass es sich dabei um ein wissenschaftlich anerkanntes Arzneimittel im Sinne von Art. 4bis IVV (so auch KSME Rz 1205; vgl. Erw. 1.5 vorstehend) handelt.

    Demgegenüber sind die Heilmittel Tal Zi Shen 14 und Yin Guo Ye 15 in der vorgenannten Spezialitätenliste nicht aufgeführt. Bei den genannten Heilmitteln handelt es sich demnach nicht um wissenschaftlich anerkannte Medikamente, weshalb die diesbezügliche Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu verneinen ist.

3.3    Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für das Heilmittel Gingosol zu bejahen, während die die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 21. Oktober 2004 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenersatz für das Heilmittel Gingosol hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




FaesiGuggisberg