Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 einen Rentenanspruch von B.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. November 2004, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. Dezember 2004 (Urk. 8),
in der Erwägung,
dass Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, im Bericht vom 19. November 2002 eine akute HIV-Erkrankung und eine chronische Cholezystitis diagnostizierte und ausführte, die psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien durch die Grunderkrankung sowie durch die Nebenwirkungen der Medikamente zur Behandlung der HIV-Erkrankung eingeschränkt, sodann seien in physischer Hinsicht das Heben und Tragen über 5 kg, Arbeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtes Sitzen und Stehen nur selten und längerdauerndes Stehen nur manchmal zumutbar,
dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 16 Stunden pro Woche, langfristig jedoch eher weniger, und in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte und im Weiteren zu genaueren Angaben zur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit auf Dr. F.___ von der HIV-Sprechstunde verwies (Urk. 9/16),
dass Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 30. August 2003 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) stellte und erklärte, in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig,
dass es Dr. C.___ jedoch unterliess, Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu machen (Urk. 9/14),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 2004 die Beschwerdeführerin gestützt auf diese beiden Berichte in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/11),
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2004 nachreichte,
dass darin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen depressiven Erkrankung, die sich seit Behandlungsbeginn im Juni 2003 therapeutisch als kaum beeinflussbar erwiesen habe, und dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder mehr seit Juni 2003 oder gegebenenfalls schon ab einem früheren Zeitpunkt auszugehen sei (Urk. 7/3),
dass selbst der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin die Meinung vertritt, insbesondere die psychischen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 9/11 S. 3),
dass entgegen der Beschwerdegegnerin für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht ausschliesslich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 19. November 2002 abgestellt werden kann, zumal damit den psychisch bedingten Einschränkungen nicht Rechnung getragen würde,
dass die psychiatrischen Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sich widersprechen, wobei keine Gründe ersichtlich sind, dem einen oder anderen Bericht ausschlaggebendes Gewicht zuzuerkennen, und zudem aus jenem von Dr. D.___ nicht eindeutig hervorgeht, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder mehr sich nur auf die bisherige oder auch auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, während derjenige von Dr. C.___ unvollständig ist, da er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussert,
dass sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht somit als ungenügend abgeklärt erweist,
dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und zu einem neuen Entschied über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote vom 25. August 2005 (Urk. 12) einen Aufwand von 6,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 27.20, mithin einen Gesamtaufwand von Fr. 1'428.10 (6,5 x Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 27.20 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend macht, was der Sache angemessen ist,
dass die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten ist, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'428.10 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).