Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00776
IV.2004.00776

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 18. Juli 2005
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1 Mit Verfügung vom 26. April 2002 (Urk. 8/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, U.___, geboren 1954, eine vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 befristete ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und die 1983 und 1985 geborenen Kinder der Versicherten zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 4. Juni 2003 verfügte die IV-Stelle die Rückerstattung der nach dem 1. September 2001 zu Unrecht bezogenen Rente sowie der Ehegatten- und Kinderrenten in Höhe von insgesamt Fr. 55'565.-- (Urk. 8/2). Am 20. Juli 2003 (Urk. 8/3) stellte die Versicherte, vertreten durch die Baumann & Co., Winterthur, ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Mit Verfügung vom 21. November 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch ab (Urk. 8/4). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur, am 23. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 8/5/1), welche am 6. Februar 2004 ergänzt wurde (Urk. 8/5/2). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab (Urk. 8/6 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Meier Rhein, am 5. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erlass der Rückerstattung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2004 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückerstattung zu Recht nicht erlassen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuches um Erlass der Rückerstattung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 26. April 2002 Anspruch auf eine befristete Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und die Kinder für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001 gehabt habe. Die Rente und die Zusatzrenten seien irrtümlicherweise nach dem 1. September 2001 weiterhin ausgerichtet worden (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 28. Februar 2002 über ihren Rentenanspruch informiert und um Zustellung fehlender Informationen zur Rentenberechnung gebeten worden; darin sei die Befristung der Rente nicht erwähnt worden, da es sich um eine rein informative Mitteilung und keine Verfügung gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei dabei explizit darauf hingewiesen worden, dass der Entscheid über die ihr zustehende Invalidenrente nach der Rentenberechnung zugestellt werde (Urk. 2 S. 3).
Als Beilage zur Verfügung vom 26. April 2002 habe die Beschwerdeführerin den Verfügungsteil der Beschwerdegegnerin erhalten, welcher die genauen Angaben zur Berechnung des IV-Grades enthalte und worin explizit festgehalten werde, sie habe Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. September 2000, ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch verbessert, so dass der IV-Grad heute nur noch 19 % betrage und deshalb kein Rentenanspruch mehr begründet werde. Die Rente werde deshalb befristet bis zum 31. August 2001 ausgerichtet (Urk. 2 S. 3).
Dieser Verfügungsteil sei integrierter Bestandteil der Verfügung vom 26. April 2002, welche der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Diese sei deshalb über die Befristung informiert gewesen. Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Es müsse einem verständigen Menschen bewusst sein, dass eine Verfügung, welche Rechte und Pflichten begründe, genau studiert werden müsse. Es könne der Beschwerdeführerin bei mangelnder Kenntnis der Sprache deshalb zugemutet werden, dass sie entsprechende Hilfe in Anspruch nehme. Unterlasse sie dies, handle sie fahrlässig. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin über die nach dem 1. September 2001 bezogenen Leistungen informieren müssen; es könne ihr kein guter Glaube zugestanden werden (Urk. 2 S. 3).
Was die Nachzahlung der Rente angehe, sei in der Verfügung vom 26. April 2002 irrtümlicherweise eine Nachzahlung der Rente bis zum 31. März 2002 festgehalten worden, was der Befristung der Rente bis zum 31. August 2001 widerspreche. Dies hätte die Beschwerdeführerin als Irrtum erkennen müssen; sie hätte sich zumindest infolge dieses Widerspruches an jemand Fachkundigen wenden müssen. Indem sie dies unterlassen und die Rente weiterhin entgegengenommen habe, habe sie grobfahrlässig gehandelt (Urk. 7 S. 2 unten f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei ihr bei der Sorgfalt, die ihr aufgrund ihrer intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten zuzumuten gewesen sei, nicht bewusst gewesen und habe ihr auch nicht bewusst sein können, dass sie die strittigen Rentenleistungen unrechtmässig entgegen genommen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bereits seit langer Zeit wegen Krankheit sowohl im Erwerb wie auch im Haushalt erheblich eingeschränkt sei. Sie sei fortan zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, sei stets in ärztlicher Behandlung gewesen und habe über längere Zeit in der psychiatrischen Tagesklinik Winterthur behandelt werden müssen. Vor diesem Hintergrund habe sie stets geglaubt, dass ihr die Rente zu Recht ausgerichtet werde. Gemäss Dr. med. A.___ sei es ihr aufgrund ihrer Krankheit und ihrer geringen Schulbildung und sprachlichen Integration nicht bewusst gewesen, zu Unrecht eine Rente bezogen zu haben (Urk. 1 S. 5 f.).
Weiter sei die Art der Mitteilungen seitens der Beschwerdegegnerin und der Kontext, in dem sie erfolgten, zu berücksichtigen. Nach langwierigen Abklärungen habe die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2002 den für sie positiven Bescheid mit dem Wortlaut „Anspruch auf eine IV-Rente, die durch unsere Ausgleichskasse berechnet und ausbezahlt wird“, bekommen. Es sei für sie deshalb klar gewesen, dass sie eine Rente erhalten werde, wobei sie gemäss diesem Schreiben nicht von einer Befristung habe ausgehen müssen. Es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, ob es sich um eine blosse Mitteilung oder um einen verbindlichen Entscheid gehandelt habe. Sie sei türkischer Muttersprache und der deutschen Sprache nicht sehr kundig, entsprechend sei ihr die Berechnung des IV-Grades und der Wortlaut der Begründung des IV-Entscheides kaum verständlich gewesen. Aus ihrer Sicht sei die Mitteilung vom 28. Februar 2002 nur derart zu verstehen gewesen, dass sie von nun an und für die Zukunft eine Rente erhalten werde. Dem hätten denn auch die darauf folgenden Zahlungen entsprochen (Urk. 1 S. 6 Mitte f.).
Weiter sei die Verfügung vom 26. April 2002 nicht eindeutig, da damit weit über den 31. August 2001 Renten nachgezahlt worden seien. Dieser Fehler dürfe sich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Im Übrigen sei klar, dass sie eine befristete Rente nie akzeptiert und deshalb angefochten hätte, was sie jedoch wegen fehlendem Verständnis unterlassen habe. Sie habe die Rente in gutem Glauben bezogen (Urk. 1 S. 7 unten f.).

3.       Die Beschwerdeführerin, die sich seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz aufhält (vgl. Urk. 3/6), hat am 6. Januar 1996 Beschwerde gegen die revisionsweise Aufhebung ihrer halben Invalidenrente erhoben (Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 1998; Prozess-Nr. IV.1996.00242). Damals waren keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass sie in intellektueller oder sprachlicher Hinsicht nicht fähig gewesen sein sollte, ihr Anliegen rechtsgenüglich zu verfolgen; im Gegenteil hat sie ihre damalige Eingabe in korrektem Deutsch verfasst (vgl. Urk. 10). Sie sah sich auch nicht veranlasst, einen Rechtsvertreter für das damalige Beschwerdeverfahren beizuziehen. Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass sie die Bedeutung der Rentenverfügung vom 26. April 2002 nicht hätte verstehen können. Dass dem gesundheitliche Gründen entgegen gestanden hätten, steht im Widerspruch zu der medizinisch begründeten - und unangefochten gebliebenen - Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Mai 2001 soweit gebessert, dass sie im Rahmen von vier bis fünf Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen wäre (Urk. 8/1 S. 3 unten f.). Das Schreiben von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Dezember 2003 (Urk. 3/6) genügt den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht und vermag deshalb zur hier strittigen Frage nichts beizutragen.
Den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist insgesamt davon auszugehen, dass ihr sowohl die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2002 (Urk. 3/7) als auch die Verfügung über die Ausrichtung der befristeten Rente und Zusatzrenten vom 26. April 2002 (Urk. 8/1) verständlich waren. Andernfalls wäre es ihr zumutbar gewesen, sich zu erkundigen; dies insbesondere auch bezüglich der unstimmigen Daten der Nachzahlung auf Seite 2 der Rentenverfügung. Indem sie dies unterliess und die Renten weiterhin entgegennahm, handelte sie grobfahrlässig. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vorneherein entfällt (BGE 112 V 103 Erw. 2 c mit Hinweisen). Die Frage der grossen Härte ist deshalb nicht mehr zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die zu Unrecht nach dem 31. August 2001 ausbezahlte Rente sowie die Zusatzrenten für den Ehegatten und die Kinder nicht in gutem Glauben entgegennahm, weshalb sich der angefochtene Entscheid und somit die Rückforderung von Fr. 55'565.-- als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).