Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00777
IV.2004.00777

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 16. Februar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1972 in Italien und seit 1992 in der Schweiz wohnhaft, ist angelernter Leitungsisoleur, welcher Tätigkeit er seit 1994 nachgeht. Am 22. August 2000 stürzte er von einer Leiter und zog sich dabei eine Fraktur des rechten Fussgelenkes sowie eine - erst später im Rahmen einer Rückfallmeldung festgestellte - Verletzung des rechten Schultergelenks zu. Als Folge des Unfalles richtete die SUVA P.___ Krankentaggelder aus.
         Am 19. Dezember 2002 meldete sich P.___ unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der SUVA bei. Mit Verfügung vom 29. September 2003 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 % ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 sprach die IV-Stelle P.___ mit Wirkung ab 1. November 2002 bis 31. März 2003 eine ganze ordentliche Invalidenrente und danach ab 1. April 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (jeweils zuzüglich Renten für den Ehegatten und die Kinder), welche sie - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 39 % ab 25. Mai 2003 - bis zum 31. August 2003 befristete (Urk. 10/9-11). Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welchem der Versicherte die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente auch ab dem 1. September 2003 beantragt hatte (Urk. 10/8 und Urk. 10/5), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 8. November 2004 hierorts Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2003 weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass bei der Invaliditätsbemessung das unfallfremde Hüftleiden nicht berücksichtigt und zudem beim Einkommensvergleich auf unzutreffende Einkommenszahlen abgestellt worden sei (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 1. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen, dem Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.3     Die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder zeitlich begrenzten Invalidenrente regelt ein Rechtsverhältnis unter dem Aspekt des Anfechtungs- und des Streitgegenstandes. Wird lediglich die Abstufung oder die Befristung der Leistungen bestritten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen blieben. Dies liegt darin begründet, dass nach dem Gesagten einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG unterlegt sein müssen, wobei sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 159 Erw. 1., S. 278 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese Regeln über den Streitgegenstand kommen grundsätzlich unabhängig davon zum Zuge, ob die IV-Stelle über die abgestufte/befristete Rentenzusprechung eine oder mehrere Verfügungen erlässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die IV-Stelle diese mehreren Verfügungen, welche sich auf verschiedene Zeitabschnitte von (unterschiedlich hohen) Rentenbetreffnissen beziehen, am gleichen Tag erlässt, wie dies aus Gründen der elektronischen Datenverarbeitung oft der Fall ist (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413 in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Fragen der Sozialversicherungsrechtspraxis, St. Gallen 2001, S. 33 und S. 34).

2.      
2.1     Vorab ist festzuhalten, dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (vom 7. Oktober 2004) bestätigten Verfügungen beide vom 23. Januar 2004 datieren und offensichtlich nur aus administrativ-technischen Gründen getrennt erlassen worden sind. So enthält der "Verfügungsteil 2" (Urk. 10/14) sowohl die Begründung für den Anspruch auf eine ganze ordentliche Rente ab 1. November 2002 bis zum 31. März 2003 (Urk. 10/10) als auch für die in der zweiten Verfügung mit Wirkung ab 1. April 2004 bis zum 31. August 2004 zugesprochene halbe Rente (Urk. 10/9). Es ist daher von einem einzigen Rechtsverhältnis auszugehen und dementsprechend grundsätzlich die gesamte Rentendauer einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. Erw. 1.3).
2.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die IV-Stelle ihrem Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 im Wesentlichen die Ergebnisse der von der SUVA getätigten Abklärungen zugrunde gelegt hat; namentlich in medizinischer Hinsicht bemass sie den Invaliditätsgrad ausschliesslich aufgrund der Feststellungen der SUVA (vgl. Urk. 19/12).
         Nach der in Ziff. 1.2 erwähnten Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts ist der für den Bereich der Unfallversicherung ermittelte Invaliditätsgrad beziehungsweise Grad der Arbeitsfähigkeit für die Organe der Invalidenversicherung nur dann massgeblich, wenn in beiden Sozialversicherungszweigen derselbe Gesundheitsschaden abzugelten ist. Vorliegend hat die SUVA der Invaliditätsbemessung beziehungsweise der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich die unfallbedingten, namentlich das rechte Schultergelenk betreffenden Gesundheitsschäden zugrunde gelegt (vgl. Angaben zum medizinischen Sachverhalt im Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 10/12, S. 2). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer auch an einem unfallfremden Gesundheitsschaden (Hüftleiden) leidet, welche - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt - von der SUVA nicht berücksichtigt worden ist. Damit stellt sich die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur durch die Unfallfolgen im rechten Schultergelenk, sondern auch durch das Hüftleiden beeinträchtigt wird. Je nachdem ist der SUVA-Rentenentscheid vom 29. September 2003 für die IV-Stelle grundsätzlich verbindlich oder nicht.

3.      
3.1     In medizinischer Hinsicht ergibt sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund der Akten folgendes:
3.2     Im (einzigen) von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Bericht führte Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie an der B.___-Klinik, am 27. Januar 2003 aus, der von ihm am 24. Mai 2002 (an der Schulter) operierte Versicherte habe die Arbeit seit Neujahr wieder zu 50 % aufgenommen. Ohne zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen gab er an, dass die Rehabilitation sich noch in einer verändernden, voraussichtlich deutlich bessernden Situation befinde, daher eine Begutachtung frühestens 1 Jahr postoperativ empfehlenswert sei (Urk. 10/17).
3.3 Zuhanden der SUVA stellte Dr. A.___ am 26. Februar 2003 folgende Diagnosen: ¾ Jahre nach Schulterarthroskopie, subacromialem Débridement und arthroskopischer AC-Gelenksresektion sowie dosierter Acromioplastik rechts bei traumatisierter AC-Gelenksarthrose. Er führte aus, der Patient arbeite 50 % auf der Baustelle, bis zum Mittag könne er arbeiten, dann seien die Schmerzen limitierend. Mit der 50%igen Wiederaufnahme der Arbeit sei ein gutes Zwischenziel erreicht. In dieser Situation sei bis 1 Jahr postoperativ zu warten. Der Patient erscheine motiviert, Druckmassnahmen seien nicht vorzunehmen, da man aus Erfahrung wisse, dass Patienten mit Schulterproblemen nicht zusätzlich durch Überbeanspruchung bei übermotivierter und allzu forscher Arbeit beansprucht werden sollten. Im Mai finde eine nächste Kontrolle statt, bis dahin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Sammel-Urk. 10/29 [2-17/20]).
3.4     In seinem Bericht vom 8. Mai 2003 zuhanden der SUVA diagnostizierte Dr. A.___ einen Zustand knapp 1 Jahr nach arthroskopischer Gelenkresektion, subacromialem Dekompression und dosierter Acromioplastik. Er führte im Wesentlichen an, seit der letzten Konsultation habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht steigern lassen. Die Elevation sei schmerzhaft, vor allem wenn sie belastet sei. Unter Schulterniveau sei die Belastbarkeit besser. In der Untersuchung könne reproduziert werden, was sich in der Voruntersuchung bereits gezeigt habe. Das AC-Gelenk sei selber druckindolent, es sei eine exquisite Schmerzhaftigkeit am Deltaansatz der distalen Clavikula spürbar. Dort zeige sich auch eine kleine Neuformation von Kallus. In der durchgeführten Zielaufnahme des AC-Gelenkes stelle sich dieses weit genug dar. Der Versicherte möchte gerne 80 % arbeiten, weil ihm 50 % zu wenig seien, und nehme dabei mehr Beschwerden in Kauf; er werde einen entsprechenden Arbeitsversuch durchführen (Sammel-Urk. 10/29 [2-7/20]).
3.5     Am 12. Juni 2003 berichtete Dr. A.___ zuhanden der SUVA, der Beschwerdeführer habe, allerdings unter Schmerzen, die Arbeit zu 70 % durchgeführt, der Versicherte berichte über zunehmende Schmerzen und eine doch sichtbare Schwellung am Claviculaende. Dr. A.___ gab an, wie schon im Vorbericht sei von einem Narbenproblem auszugehen im Sinne einer periostalen Reaktion des Claviculaendes. Er habe dem Beschwerdeführer einzig in Aussicht stellen können, dass man das Claviculaende offen revidieren könne und diese narbige periostale Reaktion debredieren könne, eine Garantie über das Resultat könne nicht abgegeben werden. Nebenbefundlich bestünden seit Jahren Leistenschmerzen. Bei der flektierten Innenrotation finde man provozierbare Leistenschmerzen mit Ausstrahlung entlang der Adduktoren, wie es sich bei einem sog. Hüft-Impingement finde. Im Röntgen, das vom Beschwerdeführer mitgebracht worden sei, finde sich auch eine Offsetstörung in dem Sinn, dass am Übergang Kopf-Schenkelhals eine Entrundung des Femurs (stattfinde, die möglicherweise das Labrum acetabuli beschädige bzw. chronisch traumatisiere (Sammel-Urk. 10/29 [2-5/20]).
3.6 Kreisarzt Dr. med. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht zur Abschluss-Untersuchung vom 13. Juni 2003 einen Zustand nach Schulterathrosokopie rechts, subacromialem Débridement und arthroskopischer AC-Gelenksresektion sowie dosierter Acromioplastik infolge traumatisierter AC-Gelenksarthrose mit residuellem subakromialem Impingement rechts nach Sturz am 22. August 2000. Er erklärte unter anderem, auf den von Dr. A.___ vorgeschlagenen Eingriff einer offenen Revision des Clavikulaendes sei zu verzichten, da keine nennenswerte Verbesserung bezüglich Überkopfarbeiten zu erwarten sei und versicherungstechnisch die Massnahmen kaum beeinflusst würden; der Fall sei daher abzuschliessen.
         Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ an, es sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Arbeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 20 kg, bis auf Brusthöhe auf 15 kg limitiert. Wenig belastete Überkopfarbeiten seien sporadisch möglich, dauernde Überkopftätigkeiten seien jedoch nicht mehr zumutbar. Repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit der rechten oder oberen Extremität seien nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die mit Impulseinwirkungen verbunden sind, wie Tätigkeit mit Kompressoren oder vibrierenden Maschinen, seien nicht mehr zumutbar (Sammel-Urk. 10/29 [2-2/20 f.]).
3.7     Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie an der B.___-Klinik, führte in seinem Bericht vom 11. August 2003 zuhanden der SUVA aus, der Patient leide seit 2 Jahren an Leistenschmerzen mit Ausstrahlung proximal bis zur LWS und distal bis zum Kniegelenk. Verschiedene Untersuchungen beim Urologen und Chirurgen seien in den letzten zwei Jahren durchgeführt worden, hätten jedoch keine Befunde ergeben. Die Beschwerden seien eher belastungsabhängig und träten insbesondere beim Treppensteigen auf. Momentan sei der Patient komplett schmerzfrei, auch nach 10 bis 15 Minuten hätten die Schmerzen nicht provoziert werden können. Aufgrund der Vorgeschichte und des MRI Befundes könne der Verdacht einer Offsetstörung eruiert werden, leider bestünden keine klinischen Anhaltspunkte für diese Diagnose. Für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Grund. Der Patient dürfe ab dem 12. August 2003 100 % arbeiten. Möglicherweise würden die Schmerzen noch auftreten. Die nächste Kontrolle finde am 14. August 2003 statt. Bei einer Schmerzsymptomatik werde eine diagnostische Infiltration unter BV der rechten Hüfte durchgeführt (Sammel-Urk. 10/29 [1-30/36 f.]).
3.8     Dr. A.___ bestätigte am 23. Februar 2004, der Beschwerdeführer leide an einem femoroacetabulärem Impingement, in der Magnetresonanztomographie fänden sich Abnutzungen am Pfannenrand. Eine Injektion in die Hüfte habe eine Beschwerdelinderung beziehungsweise Beschwerdefreiheit von ca. 80 % erbracht. Zusammenfassend handle es sich um beginnende Abnutzungserscheinungen am Hüftgelenk. Seien die Beschwerden entsprechend stark, könne eine Arbeitsunfähigkeit dadurch begründet sein. Die Arbeit als Akkordmaurer sei ungünstig bei dieser Konfiguration der Hüfte (Urk. 3/10).

4.
4.1     Ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes als Grundlage für die Invaliditätsbemessung rechtsprechungsgemäss entscheidend, dass der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), vermögen die vorliegenden medizinischen Akten diesen Anforderungen nicht zu genügen. Der einzige von der IV-Stelle eingeholte ärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 27. Januar 2003 ist für die streitigen Belange offensichtlich nicht aussagekräftig, enthielt sich Dr. A.___ (angesichts des sich damals noch in Veränderung befindlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers) doch ausdrücklich einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und stellte ebensowenig Diagnosen (Urk. 10/17). Aber auch die im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erhobenen medizinischen Berichte geben keine hinreichende Auskunft dazu, ob das Hüftleiden invalidisierend ist, da sie in erster Linie die unfallbedingten Beeinträchtigungen am Schultergelenk zum Gegenstand haben.
         Zwar nehmen die Berichte der Orthopäden Dr. D.___ vom 11. August 2003 sowie Dr. A.___ vom 23. Februar 2004 zur Hüftproblematik Stellung. Doch sind diese Berichte weder umfassend noch kann - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - gestützt darauf mit hinreichender Sicherheit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch diesen Gesundheitsschaden ausgeschlossen werden. So führt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 11. August 2003 wohl aus, dass für eine Arbeitsunfähigkeit kein Grund bestehe und der Patient ab dem 12. August 2003 100 % arbeiten dürfe. Dass Dr. D.___ dabei gleichzeitig einräumt, "möglicherweise werden die Schmerzen noch auftreten" lässt jedoch fraglich erscheinen, ob die angegebene vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Dies gilt um so mehr, als die Angabe einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht nur im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten steht, die dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht bereits aufgrund des Schulterleidens eine Teilarbeitsunfähigkeit attestieren. Der Bericht von Dr. D.___ steht ebenso im Gegensatz zu den Angaben von Dr. A.___, welcher am 23. Februar 2004 unter Hinweis auf die gestellten Diagnosen festhielt, die Hüftbeschwerden könnten unter Umständen eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Anzumerken ist zudem, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund dieses Leidens zumindest vorübergehend arbeitsunfähig war (Sammel-Urk. 10/29 [1- 27/36]).
4.2 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass fraglich ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch Unfallfolgen beeinträchtigt wird, weshalb nicht ohne weiteres auf die Invaliditätsbemessung der SUVA abgestellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Auswirkungen des Hüftleidens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise abkläre und hernach unter Berücksichtigung sämtlicher invalidisierender Gesundheitsstörungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und vorliegend auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Postfach 1115, 8620 Wetzikon
- Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).