IV.2004.00778
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1952, ist verheiratet und Mutter dreier Kinder. Sie besuchte im Kosovo die Primarschule und reiste 1992 in die Schweiz ein (Urk. 7/30). Zuletzt arbeitete sie ab Juni 1996 als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___ AG (Urk. 7/23).
Am 4. Juli 2003 meldete sich S.___ unter Hinweis auf ein Multiple Sklerose-Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht vom 21. August 2003 (Urk. 7/23), die Berichte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 14. April 2003 (Urk. 7/16) und 12. November 2003 (Urk. 7/13) sowie des Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 6. August 2003 (Urk. 7/16) ein. Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/11). Nach Einsprache von S.___, vertreten durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft, vom 9. März 2004 (Urk. 7/9) holte die IV-Stelle erneut einen Bericht des Dr. B.___ vom 6. April 2004 ein (Urk. 7/12) und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 30. Juli 2004; Urk. 7/18). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2004 hiess die IV-Stelle die Einsprache in dem Sinne gut, dass S.___ mit Wirkung ab 25. Juli 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente zugesprochen wurde (Urk. 2 = Urk. 7/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 erhob S.___ am 8. November 2004 Beschwerde und liess die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1). Nach Eingang der auf Abweisung der Beschwerde lautendenden Vernehmlassung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2004 (Urk. 6) wurde der Schriftenwechsel am 13. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen (Art. 16 ATSG), Nichterwerbstätigen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sowie Teilerwerbstätigen (Art. 27bis IVV), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 29 und 29ter IVV) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
Ebenso wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass versicherte Personen ab dem 1. Januar 2004 Anspruch haben auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
2. Vorweg ist festzulegen, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. Februar 2003, I 272/02 Erw. 2.1 und BGE 125 V 149 Erw. 2b).
Die Beschwerdeführerin arbeitete als Reinigungsmitarbeiterin in mehreren Anstellungen in einem Ausmass von rund 50 %, wobei die Familie auf ihr Einkommen aus einer Halbtagesanstellung angewiesen war (vgl. Urk. 7/18 S. 2). Mangels Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht weiterhin im gewohnten Umfang dieser Tätigkeit nachgehen würde, kommt die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0.5) zur Anwendung.
3. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid ab dem 25. Juli 2003 eine halbe und ab Januar 2004 eine Dreiviertelrente zu. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin, die als Gesunde zu 50 % einer Arbeitstätigkeit nachgehen würde, ab 25. Juli 2002 in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zuzumuten, während die Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 20 % in den Haushaltstätigkeiten ergeben habe. Ingesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % (0,5 x 100 % + 0,5 x 20 %; Urk. 2).
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die zugesprochene Rente erscheine ihr nicht ausreichend, zumal ihre Familie auf ein gewisses Einkommen angewiesen sei (Urk. 1).
4.
4.1 Gemäss dem Bericht der Neuroklinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 12. November 2003 beklagte sich die Beschwerdeführerin seit Ende Dezember 2002 über bestehende konstante Schmerzen in beiden Beinen, zunehmende Gehunsicherheit, Angst Treppen zu steigen, Schwindel vor allem bei Positionswechsel nach gebückter Stellung beim Sich-Aufrichten, konstantes Müdigkeitsgefühl und Obstipation. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose Enzephalomyelitis disseminata, bestehend seit 25. Juli 2002, und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen chronisches Panvertebralsyndrom und Verdacht auf Restless legs Syndrom zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei vom 5. August 2002 bis 22. April 2003 vollständig arbeitsunfähig gewesen, während sie ab dem 23. April 2003 bis auf weiteres wieder halbtags arbeitsfähig sei (Urk. 7/13).
4.2 Dem Bericht des Dr. B.___ vom 6. August 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Multiple Sklerose leide. Es hätten sich im Anschluss an Halsschmerzen links innerhalb von 48 Stunden Lähmungserscheinungen der linken Körpergesichtshälfte und Gefühlsstörungen entwickelt. Klinisch entspreche dies einem sensomotorischen Hemisyndrom links, weshalb die Beschwerdeführerin notfallmässig auf die Neurologie überwiesen worden sei. Die Abklärungen im Universitätsspital hätten den eindeutigen Hinweis auf eine Enzephalomyelitis disseminata ergeben. Die neurologischen Ausfälle hätten sich dann weitgehend zurückgebildet, wobei noch immer eine ausgesprochene Müdigkeit, Gangstörungen und ein sensomotorisches Hemisyndrom links bestehen würden. Ab dem 25. Juli 2002 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15).
Im Bericht vom 6. April 2004 weist Dr. B.___ darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % gemäss den Angaben des Universitätsspitals Zürich unrealistisch sei und nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Restarbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte sei auf null Stunden am Tag festzulegen. Ihre Tätigkeit als Hausfrau sei nach wie vor stark eingeschränkt. Die Haushaltstätigkeiten würden vorwiegend von den übrigen Familienmitgliedern übernommen (Urk. 7/12).
5. Anhand der vorgenannten medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Enzephalomyelitis disseminata leidet. Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der vorgenannten medizinischen Akten auf das Vorliegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 25. Juli 2002 (angefochtener Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004; Urk. 2 S. 3). Diese Beurteilung entspricht denn auch der medizinischen Aktenlage und wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, weshalb bezüglich Erwerbstätigkeit von einer vollständigen Einschränkung auszugehen ist.
6.
6.1 Hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltsbereich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einer solchen von 20 % aus (Urk. 2) und stützte sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2004 (Urk. 7/18).
6.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 93 erwogen, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung vor Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4 IVV darstellt, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind. Nichts anderes hat hinsichtlich einer Abklärung vor Ort zur Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 und 27bis IVV zu gelten. Hier ist ebenfalls wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen - auch mit Blick auf eine allfällige erwerbliche Beschäftigung - hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss dieser plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
6.3 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 30. Juli 2004 beläuft sich die Einschränkung im Haushalt insgesamt auf 20,4 % (Urk. 7/18). Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst und die Abklärung fand mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich.
Des Weiteren wird darin berücksichtigt, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen muss (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135).
Vorliegend liegt die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe der Familienangehörigen - so in den Bereichen Ernährung (Urk. 7/18 Ziff. 6.2), Wohnungspflege (a.a.O., Ziff. 6.3), Einkauf und Besorgungen (a.a.O., Ziff. 6.4), Wäsche und sowie Kleiderpflege (a.a.O., Ziff. 6.5) - im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Die Abklärung vor Ort lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beanstanden, weshalb von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 20,4 % auszugehen ist.
7. Aus den vorgenannten Einschränkungen (100 % im Erwerbsbereich und 20,4 % im Haushaltsbereich) resultiert ein Invaliditätsgrad von 60,2 % (0,5 x 100 % + 0,5 x 20,4%). Unter Berücksichtigung der erheblichen Einschränkung seit dem 25. Juli 2002 (vgl. Urk. 7/15) und des Wartejahres ist der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2003 festzulegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die zugesprochenen Renten erschienen ihr angesichts der konkreten Umstände als unzureichend, erweist sich als unbehelflich, da die finanzielle Situation einer versicherten Person bei der Berechnung des Invaliditätsgrades kein massgebendes Kriterium ist. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. Juli 2003 Anspruch auf eine halbe Rente respektive ab Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).