IV.2004.00779
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 19. Juli 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene B.___ erlitt 1984 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur des linken Unterschenkels zuzog. Am 15. Februar 1999 musste sie sich am linken Kniegelenk einer Meniskusoperation unterziehen. Schliesslich begab sie sich am 2. September 2003 wegen Beschwerden im Bereich des linken Unterschenkels in fachärztliche Behandlung.
Am 24. März 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/27). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/22) sowie die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin vom 2. Juni 2004 (Urk. 7/12) und von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 11. Juni 2004 ein (Urk. 7/11). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. August 2004 ab (Urk. 7/10). Die Einsprache der Versicherten vom 14. September 2004 (Urk. 7/7) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob B.___ am 8. November 2004 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 15. Dezember 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2. Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein psychisches oder physisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, welches eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.
2.1 Dr. C.___ behandelte die Beschwerdeführerin zwischen Februar 1999 und 1. Dezember 2003. Im Bericht vom 11. Juni 2004 an die IV-Stelle gab er an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezüglich des Meniskus bis zur Kontrolle vom 2. September 2003 verbessert habe und seither stationär sei (Urk. 7/11). Am 2. September 2003 habe sich die Beschwerdeführerin wegen Unterschenkel- und Fussbeschwerden links gemeldet. Das daraufhin aufgenommene Röntgenbild habe eine verheilte konservativ behandelte Unterschenkelfraktur links mit geringer Dislokation aber noch sichtbaren Knochenhöhlenbildungen gezeigt (Urk. 7/20). Nach der Kernspintomographie vom 24. Oktober 2003, die keine Hinweise für einen entzündlichen Prozess, sondern lediglich ein ganz diskretes Weichteilödem auf der linken Seite im distalen Unterschenkel ergeben hatte (Urk. 7/18), diagnostizierte Dr. C.___ am 11. Juni 2004 einen Zustand nach in nicht optimaler Stellung verheilter Unterschenkelfraktur links, einen Zustand nach Meniskektomie links partiell lateral, eine beginnende leichte Arthrose des oberen Sprunggelenkes links und Halluces valgi beidseits. Des weiteren erklärte er, er habe auf die Prüfung der Arbeitsbelastbarkeit verzichtet, da er die Versicherte am 1. Dezember 2003 als arbeitsfähig beurteilt habe (Urk. 7/11). Unter Hinweis auf eine soziale Problematik der Beschwerdeführerin hatte der Arzt bereits im Bericht vom 10. September 2003 die Vermutung geäussert, dass deren Probleme mindestens teilweise auf einer anderen Ebene liegen könnten, und ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 15. September 2003 und anschliessend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2003 attestiert. Seither schätzte er die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig ein. Die Schmerzen könnten mit entsprechenden Medikamenten behandelt werden (Urk. 7/20).
2.2 Hausarzt Dr. A.___, bei dem sich die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2004 wieder gemeldet hatte, nachdem sie während längerer Zeit in Behandlung bei anderen Ärzten gewesen war, erklärte im Bericht vom 2. Juni 2004, sie klage über seit Monaten bestehende Beschwerden am linken Bein und über Gewichtsverlust. Sie fühle sich kraftlos und unfähig zu arbeiten. Zudem sei sie psychisch dekompensiert, denn der Ehemann sei arbeitslos, ausgesteuert und depressiv. Ausserdem hätten beide Söhne, wovon einer in einem Internat lebe, Schwierigkeiten in der Schule. Allgemein wirke die Beschwerdeführerin erschöpft und deprimiert. Die Untersuchung des linken Unterschenkels habe eine leichte diffuse Schwellung prätibial ergeben, die auf Berührung überall schmerzhaft sei. Gestützt darauf diagnostizierte Dr. A.___ eine Erschöpfungsdepression, Asthenie, sowie einen Zustand nach konservativ behandelter Unterschenkelfraktur links und partieller Vorderhornmeniskusresektion links. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und Raumpflegerin setzte er vom 19. Februar bis 30. April 2004 auf 100 % fest und anschliessend auf 75 % bis auf weiteres. Die Prognose hänge von der Schmerzentwicklung, dem Ernährungszustand und der Depression ab. Unter dem Titel "Therapeutische Massnahmen" verwies Dr. A.___ auf eine antidepressive Therapie mit Surmontil, eine Triggerpunkttherapie am rechten Unterschenkel sowie die durchgeführte Versorgung mit Schuheinlagen. Daneben erwähnte er eine stützende Psychotherapie (Urk. 7/12).
2.3 Die in den Berichten vom 11. November 2004 und 10. September 2004 enthaltene Beurteilung von Dr. C.___ beruht auf verschiedenen eingehenden fachärztlichen Untersuchungen der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen am linken Unterschenkel. Als Orthopäde hat er eine fachärztliche Beurteilung der durch diese Beschwerden verursachten Einschränkungen abgegeben, weshalb sie durch die in erster Linie den psychosozialen Faktoren Rechnung tragende Einschätzung des Internisten Dr. A.___ nicht in Frage gestellt wird. Auch im Übrigen entsprechen seine Berichte den höchstrichterlichen Anforderungen (vorstehende Ziff. 1.4), weshalb gestützt darauf davon ausgegangen werden kann, dass kein physisches Leiden mit Krankheitswert besteht.
Soweit Dr. A.___ die Diagnose einer Erschöpfungsdepression stellte und der Beschwerdeführerin bis am 30. April 2004 eine 100%ige und danach eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit zugestand, begründet er dies in seinem Bericht vom 2. Juni 2004 mit Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozialen Faktoren (Arbeitslosigkeit und Depression des Ehemannes, Schulschwierigkeiten der Kinder) herrühren. Psychiatrisch relevante Befunde sind jedoch keine ersichtlich. Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. A.___ nicht zu entnehmen, dass eine Psychotherapie eingeleitet wurde. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer von der psychosozialen Belastungssituation unabhängig bestehenden und dauernden psychischen Störung. Gerade bei den vorliegend stark im Vordergrund stehenden sozialen Faktoren müsste eine solche besonders ausgeprägt sein, um gemäss der unter Ziff. 1.3 zitierten Rechtsprechung zu einer Invalidisierung zu führen. Die von Dr. A.___ aufgeführten Symptome wie Erschöpfung, Gewichtsverlust und depressive Stimmung erklären sich weitgehend mit den psychosozialen Umständen, in denen sich die Beschwerdeführerin zur Zeit befindet. Sie genügen jedenfalls nicht zur Annahme einer leichten - geschweige denn einer mittelgradigen - Depression (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, S. 139-142).
Aufgrund der medizinischen Aktenlage besteht demnach kein hinreichender Anlass für eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Ziff. 1.5). Vielmehr muss das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens von vornherein ausgeschlossen werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
2.4 Die sozialen Belastungen, denen die Beschwerdeführerin zur Zeit ausgesetzt ist, sind - insbesondere angesichts ihrer Vorgeschichte - zweifellos gravierend. Sie vermögen jedoch kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden zu begründen; erforderlich ist vielmehr - wie bereits erwähnt - ein Krankheitsgeschehen mit einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).