Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00780
IV.2004.00780

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1956 geborene N.___ reiste im Dezember 1982 von Ägypten her in die Schweiz ein, wo er bis 1989 in der Gastronomie sowie im Fotofachhandel tätig war. Im Jahre 1990 entschied er sich, eine selbständige Tätigkeit als Fotograf aufzunehmen, wobei er seinen Verdienst in den kommenden Jahren noch immer durch seine Tätigkeit als Kellner aufbesserte (Urk. 8/38, Urk. 8/43). Am 14. Oktober 1994 wurde das Fotostudio des Versicherten durch einen Brand zerstört, wobei der Versicherte äusserlich nur leichte Verletzungen erlitt, seither aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und in der Folge keiner geregelten Arbeit mehr nachging (Urk. 8/43 S. 5, Urk. 7/26). Am 16. April 1996 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43 S. 6). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente und ab März 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/20, Urk. 7/13).
         Am 10. Mai 2004 stellte der Versicherte den Antrag auf Umschulung sowie Kapitalhilfe (Urk. 7/7, wohl Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten ab (Urk. 7/7) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. November 2004 Beschwerde und beantragte, dass ihm eine Kapitalhilfe, eventuell eine Weiterbildung gewährt werde (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht weiter vernehmen liess (Urk. 9 ff.) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2005 geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.2     Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 IVV kann einer eingliederungsfähigen invaliden versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder als verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Abs. 2).
         Die existenzsichernde Tätigkeit wird in Rz 6004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (gültig ab 1. Januar 2005) in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Ziffer 10 HVI-Anhang (BGE 105 V 65) definiert. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente. Der Anspruch besteht nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG; die Kapitalhilfe muss also wegen der Invalidität und u.a. zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sein (EVGE 1961 S. 250 Erw. 1). Nach der Rechtsprechung hängt die Kapitalhilfe nicht von einem bestimmten Invaliditätsgrad ab (BGE 97 V 163 f.), doch ist in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 1 IVG zu beachten, wobei der Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Aktivitätsdauer dem Eingliederungserfolg nicht entgegenstehen darf (AHI 1999 S. 131 Erw. 2a mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Es sei weiter nicht zu erwarten, dass er mit einer Erwerbstätigkeit als Selbständigerwerbender ein bedeutend höheres Einkommen erzielen könnte als in der bis heute ausgeübten Tätigkeit als Kellner (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens mit seiner Tätigkeit als Fotograf kein existenzsicherndes Einkommen habe erzielen können, weshalb die beantragte Kapitalhilfe nicht genügend eingliederungswirksam sei. Zudem sei weder eine ausreichende Finanzierung sichergestellt, noch verfüge der Beschwerdeführer über die nötigen beruflichen Voraussetzungen (Urk. 6 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es ihm nicht möglich und zumutbar sei, in einer unselbständigen Tätigkeit zu arbeiten. Weiter habe er seine Ausbildung als Fotograf in der Praxis erworben und zwischen 1989 und 1994 zwei Fotostudios geführt. Für den Wiederaufbau einer selbständigen Tätigkeit sei er auf eine Kapitalhilfe in der Höhe von Fr. 15'000.-- angewiesen (Urk. 1).
2.3     Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise in die Schweiz im Gastgewerbe sowie als Fotograf tätig, ohne vorgängig eine berufliche Ausbildung  absolviert zu haben. Neben der beantragten Kapitalhilfe sind demnach auch die Voraussetzungen für eine Umschulung zu prüfen.
         Sowohl die Umschulung als auch die Kapitalhilfe setzen eine gewisse Eingliederungswirksamkeit der entsprechenden Massnahme voraus. Während die Kapitalhilfe voraussetzt, dass durch die aufgenommene selbständige Tätigkeit eine dauernde Existenzsicherung möglich ist, muss durch eine Umschulung die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden.
2.3.1   Wie bereits erwähnt, versuchte sich der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1990 bis 1994 als selbständiger Fotograf (Urk. 8/38). Aus den Steuerunterlagen ist ersichtlich, dass der Ertrag aus dieser Tätigkeit nie annähernd existenzsichernd gewesen ist (Urk. 8/39-42). Zudem diagnostizieren lic. phil. A.___ und Dr. med. B.___ in ihrem Gutachten vom 28. August 2002 weiterhin eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, weisen auf eine vorbestehende posttraumatische Belastungsstörung hin und attestieren dem Beschwerdeführer zurzeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/22 S. 5). Schon allein gestützt darauf erscheint es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt, in seinem unbestrittenermassen noch immer angeschlagenen Zustand (vgl. auch Urk. 7/12), als selbständiger Fotograf seinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Finanzierung der geplanten Tätigkeit nicht auf sicherer Grundlage steht. Bereits Ende 1994 war die Vermögenssituation des Beschwerdeführers prekär (Urk. 8/39); zudem ist die ihm zustehende Invalidenrente bei weitem nicht existenzsichernd (Urk. 7/13, Urk. 7/39). Auch aus dieser Sicht erscheint die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht realistisch. In persönlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Einsprache vom 15. Februar 2003 (gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente ab 1. März 2003) festhielt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sehr schwankend sei und die Angstzustände bei absolut alltäglichen Begebenheiten immer noch vorhanden seien. Auch würden schlaflose Nächte an der Tagesordnung liegen, was zur Folge habe, dass sich der Beschwerdeführer morgens müde und depressiv fühle. Zudem sei er weiterhin unruhig und nervös und könne wegen Kleinigkeiten ausrasten (Urk. 7/12 S. 2). Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erscheint demnach auch aus persönlicher Sicht nicht sinnvoll, da insbesondere für den Aufbau eines eigenen Geschäfts ein erheblicher Effort nötig ist, den der Beschwerdeführer zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen kaum erbringen kann.
2.3.2 Bezüglich der beantragten Weiterbildung ist anzumerken, dass die aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkommen wesentlich höher waren als die Erträge aus der selbständigen Fotografentätigkeit (Urk. 8/38, Urk. 8/21 f.). Wie bereits dargelegt, erscheint es insbesondere aus gesundheitlichen Gründen sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach absolvierter Weiterbildung eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit aufbauen könnte. Da zudem aus den vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dem Beschwerdeführer die Rückkehr in eine unselbständige Hilfsarbeitertätigkeit nicht zugemutet werden kann, muss die beantragte Massnahme als nicht eingliederungswirksam bezeichnet werden.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen von Art. 17 noch jene von Art. 18 IVG erfüllt sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).