IV.2004.00782

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 13. Januar 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1957, ist Mutter von drei Kindern und arbeitet seit dem 1. März 2000 als Fachlehrerin für Logopädie beim S.___ in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (Urk. 6/111). Am 18. Januar 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 (Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad lediglich 35 % betrage. Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Viktor Györffy erhobene Einsprache (Urk. 6/33) wurde mit Entscheid vom 25. November 2003 (Urk. 6/24) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2004 (Urk. 6/21) hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es den angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2003 aufgehoben und die Sache an IV-Stelle zurückgewiesen hat, um weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2004, Prozess-Nr. IV.2004.00040).
 
2.      
2.1 Zwischenzeitlich hatte B.___ am 16. Januar 2004 erneut ein Rentengesuch wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gestellt, welches mit Verfügung vom 29. März 2004 (Urk. 6/16) abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Mai 2004 (Urk. 6/15) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 2) wiederum ab.
2.2 Dagegen liess B.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy am 10. November 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Viktor Györffy zu gewähren (Urk. 1).
2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2004 (Urk. 5) beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei gutzuheissen. Da gestützt auf das Urteil vom 6. Oktober 2004 bereits die Zeit vor dem 25. Oktober 2003 weiterer Abklärungen bedürfe, gelte dies für den nachfolgenden Zeitraum erst recht, zumal die Ausgangslage gemäss den Ausführungen im Urteil nicht klar sei.
2.4     Mit Gerichtsverfügung vom 27. Dezember 2004 (Urk. 7) wurde daraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In seinen Urteil vom 6. Oktober 2004 (IV.2004.00040) stellte das hiesige Gericht fest, es sei zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Störung leide, indes werde aber von keinem der Ärzte die Depressionserkrankung schlüssig geschildert und lasse sich aufgrund der Arztberichte auch nicht abschliessend beurteilen, inwieweit die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit auf die vorübergehende soziale und familiäre Belastung zurückzuführen sei, und in welchen Ausmass der für die Invalidenversicherung relevante psychische Gesundheitsschaden die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Erwerbstätigkeit wie auch in den Aufgaben im Haushalt einschränke. Daher sei unklar, ob die soziale Belastung und Betreuungssituation die Beschwerdeführerin zu einer Reduktion in ihrer Erwerbstätigkeit veranlasst hätten oder wie weit diese auf den - allenfalls durch die soziale Belastung ausgelösten - Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Im Weiteren sei nicht geklärt, ob neben den psychischen Beeinträchtigungen auch die diagnostizierten rheumatologischen Beschwerden zu einer weitergehenden Leistungseinschränkung führen würden. Ebenso wenig hätten sich die behandelnden Ärzte zu einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgesprochen. Die Beschwerdegegnerin werde daher weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. Die Gutachter hätten sich dabei vorab darüber zu äussern, ob eine psychische Erkrankung oder eine rheumatologische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliege, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin durch diese Gesundheitsschäden in ihrer Erwerbstätigkeit als Logopädin eingeschränkt sei, welche anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin allenfalls noch in welchem Ausmass zumutbar wären und bei welchen Aufgaben im Haushalt sie aus welchen medizinischen Gründen in welchem Umfang eingeschränkt sei. Daneben hätten sich die Gutachter auch mit der Frage auseinander zusetzen, seit wann die allenfalls festgestellten Einschränkungen bestehen würden, wie weit diese einzig auf die soziale Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien und ob die Gesundheitsschäden als besserungsfähig erscheinen würden. Nach diesen weiteren medizinischen Abklärungen werde die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der gutachterlichen Ausführungen erneut eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen und alsdann über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.


2.       Bei dieser Sachlage ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vor diesen weitergehenden Abklärungen ebenfalls nicht beurteilen konnte, ob seit Erlass des Einspracheentscheids vom 25. November 2003 allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 2) ist daher gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihm Rahmen der bereits angeordneten Abklärungen ebenfalls der Frage nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgehe. Die Beschwerde vom 10. November 2004 (Urk. 1) ist somit gutzuheissen.

3.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Dezember 2004 (Urk. 8) und die korrigierte Kostennote vom 30. Dezember 2004 (Urk. 9) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 663.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
         Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erweist sich somit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen ebenfalls einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nachgehe und anschliessend über das Revisionsgesuch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 663.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und 9
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).