IV.2004.00783

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 15. April 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und
Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1977 geborene H.___, verheiratet und Mutter von drei - in den Jahren 1998, 2000 und 2003 geborenen - Söhnen, leidet seit 1998 unter chronischen Rücken- und Kopfschmerzen (Urk. 7/36). Sie ist seit 1995 berufstätig und arbeitete zuletzt ab 1. September 2000 vollzeitlich als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___ in B.___ (Urk. 7/34). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin, nachdem die Versicherte seit 16. September 2002 wegen Krankheit- und Mutterschaftsurlaubs nicht mehr gearbeitet hatte, per 31. März 2004 aufgelöst (Urk. 7/32).
         Am 16. Februar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte, es sei ihr eine Berufsberatung, eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, eine Arbeitsvermittlung sowie eine Rente zu gewähren (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 23. Februar 2004 (Urk. 7/32) sowie verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/14-16) und liess die Versicherte durch das Aerztliche Begutachtungsinstitut in C.___ (nachfolgend: ABI) begutachten (Gutachten vom 24. Juni 2004, Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 lehnte sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, gemäss Gutachten des ABI bestehe keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. August 2004 wies die IV-Stelle wegen Mängeln zurück und setzte zugleich Frist zu deren Behebung an (Urk. 7/7-8). Dem kam die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2004 nach und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Rente (Urk. 7/6). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Kaldis, mit Eingabe vom 9. November 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Entscheid vom 5. Oktober 2004 sei aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach medizinischen Abklärungen erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen befinde (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da die Versicherte in ihrer Einsprache gegen die ablehnende Verfügung vom 28. Juli 2004 ihr Rechtsbegehren auf die Gewährung einer Rente reduzierte und sich der angefochtene Einspracheentscheid ebenfalls nur zum Rentenanspruch äussert, bildet die Frage nach den beruflichen Massnahmen nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Strittig ist demzufolge einzig, ob Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

2.
2.1     Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
2.2 Vorliegend gilt es, einen frühestens ab Februar 2003 (Art. 48 Abs. 2 IVG) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.

3.      
3.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
3.3     Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 und psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Februar / 3. März 2004 ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie L4/5 und rezidivierenden ISG-Blockaden, verstärkt während der Schwangerschaft und postpartal. Die Versicherte erachtete er vom 1. Februar bis 31. Juli 2003 und vom 10. November bis 31. Dezember 2003 für die bisher ausgeübte Tätigkeit als arbeitsunfähig; alsdann attestierte er ihr in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % (Urk. 7/16).
4.2     Dr. med. E.___, Hausärztin der Versicherten, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 8. März 2004 ein Lumbovertebralsyndrom, ein Zervikovertebralsyndrom sowie eine Depression und beurteilte die Versicherte seit 30. September 2002 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15).
4.3     Der die Beschwerdeführerin seit 12. Januar 2004 behandelnde Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 13. März 2004 eine chronische Erschöpfungsdepression (Code F33.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom und attestierte der Versicherten eine seit Dezember 2002 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit. Jedoch hielt er Arbeitsversuche im Umfang von 50 % in angepasster Tätigkeit nunmehr für zumutbar (Urk. 7/14).
4.4     Gemäss Gutachten des ABI vom 24. Juni 2004 wurde die Versicherte für die Begutachtung internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Die internistische Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde (Urk. 7/13 S. 4 f.). Ebenso konnte aus neurologischer Sicht keine Diagnose im engeren Sinne gestellt werden (Urk. 7/13 S. 7). Die psychiatrische Untersuchung ergab die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 des ICD-10) sowie einer leichten depressiven Episode (Code F32.0 des ICD-10). Der psychiatrische Konsiliararzt kam zum Schluss, dass die von der Versicherten geklagten Kopf- und Rückenschmerzen psychisch überlagert seien und deshalb von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Diese sei auf die Doppelbelastung durch Berufstätigkeit und Aufgaben als Hausfrau und Mutter, also auf psychosoziale Umstände, zurückzuführen. Die Schmerzen hätten zudem zu einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn geführt. So sei die Versicherte dieser Doppelbelastung nicht mehr ausgesetzt und habe nun Zeit, sich auch um sich zu kümmern, sich zu erholen und sich Pausen zu gönnen. Der somatoformen Schmerzstörung komme kaum Krankheitswert zu und sie schränke die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht ein. Anlässlich der Untersuchung habe höchstens eine leichtgradig depressive Verstimmung festgestellt werden können. Diese leichte depressive Episode bleibe jedoch ebenfalls ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend hielten die Gutachter Dr. med. G.___ und Dr. med. I.___ fest, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht lägen Befunde und Diagnosen vor, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermöchten (Urk. 7/13).
4.5    
4.5.1   Das Gutachten des ABI setzt sich in psychiatrischer Hinsicht umfassend mit den medizinischen Vorakten und den geltend gemachten Beschwerden auseinander. Die Gutachter begründeten ausführlich, warum sie zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen als Dr. E.___ und Dr. F.___. Hinsichtlich derer Diagnose einer chronischen Erschöpfungsdepression (Code F33.1 des ICD-10) beziehungsweise einer Depression bei schwieriger psychosozialer Situation und Schmerzen legten sie dar, dass aufgrund der lediglich leicht depressiven Stimmung der Versicherten in der Untersuchung vom 14. Juni 2004 höchstens von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden könne. Zudem wiesen die Gutachter zutreffend darauf hin, dass die von den Ärzten Dr. E.___ und Dr. F.___ gestellten Diagnosen vorwiegend auf den eigenen anamnestischen Angaben der Versicherten basierten. Die Angaben der Versicherten sind jedoch in einem wesentlichen Punkt nachweislich falsch. Der vom ABI durchgeführte Bluttest ergab, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen das Anti-Depressivum Efexor überhaupt nicht eingenommen hatte (Urk. 7/13 S. 5). Vor diesem Hintergrund verlieren die Arztberichte von Dr. F.___ und Dr. E.___ erheblich an Überzeugungskraft, zumal diese ganz offensichtlich von der Richtigkeit der Angaben und einer effektiv medikamentös erfolgten antidepressiven Behandlung ausgingen (vgl. Urk. 7/14-15). Zum Bericht von Dr. F.___ ist im Übrigen kritisch zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, wie er rückwirkend auf eine seit Dezember 2002 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit zu schliessen vermochte, obschon er die Versicherte erst seit 12. Januar 2004 behandelt. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung wird im Gutachten des ABI einleuchtend auf die psychosozialen Umstände hingewiesen und richtig ausgeführt, dass solche jedoch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken vermögen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Vermag das Gutachten des ABI in psychiatrischer Hinsicht zu überzeugen, ist es in somatischer Hinsicht nicht völlig stringent. Im neurologischen Teilgutachten hielt der Konsiliararzt Dr. med. J.___ die vom Rheumatologen Dr. D.___ geschilderten intermittierenden ISG-Blockaden und lumbovertebralen Beschwerden aus neurologischer Sicht durchaus für möglich. Dr. J.___ hielt sodann mit Dr. D.___ dafür, dass ein Beschwerdespektrum vorhanden sei, welches eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit erlauben würde (Urk. 7/13 S. 8). Demgegenüber folgerten die Gutachter in ihrer abschliessenden Beurteilung, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit vorliege. Diese Schlussfolgerung vermag nicht zu überzeugen, zumal die Gutachter sich damit in Widerspruch zur Diagnose von Dr. D.___ und zur Einschätzung ihres Konsiliararztes setzten, ohne dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens rheumatologisch untersucht worden und somit die abweichende Beurteilung aus rheumatologischer Sicht überhaupt begründbar wäre. Aufgrund der fehlenden eigenen rheumatologischen Untersuchungen durch die Gutachter ist daher gestützt auf den Bericht des Rheumatologen Dr. D.___ davon auszugehen, dass zwar ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, die Versicherte jedoch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
4.5.2   Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Feststellung, dass sie die Antidepressiva nicht regelmässig einnehme, dränge sich die Frage auf, ob ihr der Antrieb dazu fehle (Urk. 1 S. 3). Für eine solche Annahme bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Die Gutachter des ABI schliessen denn auch nicht wegen der fehlenden Einnahme auf eine nur leichte depressive Episode, sondern sie stellen diese Diagnose aufgrund der von ihnen selbst erhobenen psychopathologischen Befunde. Die Falschaussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Einnahme der Antidepressiva werden im Gutachten primär im Zusammenhang mit der Würdigung der Arztberichte von Dr. F.___ und Dr. E.___ hervorgehoben, um die unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen begründen zu können.
         Nicht gefolgt werden kann sodann dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter widersprächen sich selbst, wenn sie der Depression keinen Krankheitswert beimessen, indes die Fortführung der psychiatrischen Behandlung empfehlen würden, da in diesem Fall laut Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die Kosten der Behandlung von der Krankenkasse wegen fehlender Wirtschaftlichkeit zurückgefordert werden müssten (Urk. 1 S. 3). Zum einen handelt es sich um ein sachfremdes Argument, zumal vorliegend nicht die Anwendbarkeit des KVG Thema ist. Zum anderen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Gutachter die Fortführung der psychiatrischen Behandlung im Hinblick auf die psychosoziale Problematik als begrüssenswert erachten, eine solche jedoch - wie die Gutachter zutreffend ausführten - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken vermag.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten des ABI und den Arztbericht von Dr. D.___ davon auszugehen ist, dass aufgrund der rezividierenden Rückenbeschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht, indes die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.

5.       Zu prüfen bleibt, welche Erwerbseinbusse die Beschwerdeführerin infolge der durch die Rückenbeschwerden bedingten Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit erleidet.
         Die Beschwerdeführerin betonte in den medizinischen Untersuchungen wiederholt, sie wolle, sobald sie wieder gesund sei, die Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen (Urk. 7/13 S. 9 und 11, Urk. 7/14). Bis zur Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit im Jahre 2002 aus gesundheitlichen Gründen war sie voll erwerbstätig, obschon sie zwei Kinder zu betreuen hatte. Es ist deshalb davon auszugehen und ist von den Parteien auch nicht in Frage gestellt worden, dass die Beschwerdeführerin, die im Jahre 2003 ein drittes Kind gebar, im Gesundheitsfall weiterhin voll erwerbstätig wäre. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin betrug der Bruttolohn im Jahre 2002 Fr. 45'500.-- (vgl. Urk. 7/32). Hochgerechnet auf das Jahr 2003 (Steigerung des Nominallohnindexes für Frauen von 2296 Punkten [2002] auf 2334 Punkte [2003]; Die Volkswirtschaft 3/2005 S. 95) ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 46'253.--.
         Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im gesamten Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2005, S. 94, Tabelle B9.2) und hochgerechnet auf das Jahr 2003 ergibt sich ein Betrag von Fr. 48'579.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die lediglich eine Tätigkeit in wechselnd sitzender und stehender Position, ohne besondere Rücken- oder Schultergürtelbelastung als zumutbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 7/16, Urk. 7/13 S. 8), ist ein grosszügig bemessener leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertig. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'721.--, das gemessen am Valideneinkommen von Fr. 46'253.-- zu einem Invaliditätsgrad von rund 5 % führt, so dass weder nach altem noch nach neuem Recht Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).