IV.2004.00787
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 28. Juni 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1951, seit 1976 bei der D.___ als Exportsachbearbeiterin beschäftigt, meldete sich am 1. September 2003 zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/11-13) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/29) bei.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 sprach die IV-Stelle B.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/8 = Urk. 3/3). Die dagegen von der D.___ (Urk. 8/6 = Urk. 3/4), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Oktober 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die D.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richter, am 10. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad der Versicherten neu zu berechnen, eventuell sei eine neutrale, umfassende medizinische Begutachtung sowie eine berufliche und arbeitsmedizinische Abklärung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). B.___ wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Innert der angesetzten Frist nahm B.___ zum Verfahren keine Stellung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11). Am 2. Mai 2005 wurde mitgeteilt, dass B.___ seit dem 10. März 2005 in stationärer psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 12, Urk. 13/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG) sind im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 (Urk. 2 S. 2 f.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenberechtigten Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Berichte ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzten - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, ob sie in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen des Arztes in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Arzt nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Massgebend für die Beurteilung einer Beschwerde ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist die Frage der Rentenberechtigung der Versicherten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging Ende 2003 davon aus, dass die Versicherte nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei (Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/9 S. 2 unten). Insbesondere die Beurteilung von Dr. med. A.___, welcher sich in Psychiatrie, unter anderem dem Gebiet „Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom von Erwachsenen“, spezialisiert habe, sei nachvollziehbar. Da die eingeleitete Therapie mit Ritalin bald greifen sollte, sei eine kurze Revisionsfrist von zwölf Monaten vorzusehen.
An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid fest (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3-9).
In der Beschwerdeantwort wies sie sodann darauf hin, der Tod des Lebenspartners und damit der Wegfall einer der Ursachen der psychischen Problematik werde im Rahmen des anstehenden Revisionsverfahrens berücksichtigt (Urk. 7 unten). Die Revision der zugesprochenen Rente war für Dezember 2004 vorgesehen (vgl. Urk. 8/9 S. 2 unten, S. 3 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass der kranke Lebenspartner der Versicherten, welchem sie sich praktisch vollumfänglich gewidmet habe, anfangs 2004 verstorben sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Die tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Versicherte hätten sich in erheblicher Weise verändert. Die ganze Chronologie der Abklärungen weise darauf hin, dass keine belegten medizinischen Diagnosen erhoben worden seien, welche allenfalls medizinische Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Die Verweigerungshaltung der Versicherten gegenüber jeglicher beruflicher Umorientierung sei frappant. Seit dem Hinschied des Lebenspartners stünde der Versicherten die dafür notwendige Zeit wieder zur Verfügung. Daher dürfte ein - bisher unterlassener - Einkommensvergleich für das laufende Verfahren vorzunehmen sein, weil für die Beurteilung der Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend sei. Der Wegfall der früheren Belastungssituation der Versicherten wäre vermutungsweise bereits auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. Februar 2004 anzunehmen (Urk. 1 S. 4 oben).
3.
3.1 Mit Datum vom 24. September 2003 stellte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 8/13):
- Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.7)
- Rezidivierende depressive Episode (ICD10: F33.1)
Die Persönlichkeitsstörung bestehe seit der Jugend der Versicherten, die depressive Episode mindestens seit Mai 2002 (Urk. 8/13 S. 1 lit. A). Seit 16. September 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/13 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/13 S. 2 lit. C.1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/13 S. 2 lit. C.2), ebenso seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 8/13 S. 2 lit. C.3). Hingegen seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt (Urk. 8/13 S. 2 lit. C.6).
Neben einer depressiven Symptomatik liege bei der Versicherten eine schwere Persönlichkeitsstörung vor, indem sie die eigenen Bedürfnisse denjenigen ihres Partners völlig unterordne und die Entscheidungen diesem praktisch ausschliesslich überlasse. Es fehle die Fähigkeit, eigene Bedürfnisse und Wünsche dem Partner gegenüber zu äussern; die Versicherte nehme eine devote und fast masochistisch anmutende Haltung ihrem Partner gegenüber ein. Ihrem eigenen Schicksal gegenüber habe sie eine absolut passive Haltung (Urk. 8/13 S. 2 lit. D.5).
3.2 Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht vom 30. September 2003 die Diagnose einer minimalen Hirndysfunktion (ADS), welche eventuell ein Geburtsgebrechen darstelle (Urk. 8/12/2 S. 1 lit. A). Seit 16. September 2002 bestehe eine medizinisch begründete vollständige Arbeitsunfähigkeit als Exportsachbearbeiterin (Urk. 8/12/2 S. 1 lit. B); der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/12/2 S. 1 lit. C.1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/12/2 S. 1 lit. C.2) und als berufliche Massnahme sei eventuell eine Umschulung angezeigt (Urk. 8/12/2 S. 1 lit. C.3). Im Gespräch sei die Versicherte kohärent, wirke jedoch hypersensitiv, oft affektlabil und weinerlich, insbesondere beim Gespräch über ihren alkoholabhängigen Lebenspartner. Trotz Ritalintherapie bestünde eine stets vorhandene psychomotorische Unruhe; die Versicherte könne tatsächlich nicht stillsitzen und die Hände seien in ständiger Bewegung (Urk. 8/12/2 S. 2 Ziff. 5).
Im Zeitraum, in welchem er die Versicherte betreut habe, könne er die gänzliche Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich befürworten. Sie sei derzeit weder vermittlungs- noch umschulungsfähig, wobei er davon ausgehe, dass nach Stabilisierung durch die psychiatrische Betreuung und Einsatz von Ritalin eine Wiedereingliederung in einem halben bis einem ganzen Jahr möglich sein werde (Urk. 8/1/2 S. 2 unten). Eine berufliche Umstellung sei prüfenswert. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei die Versicherte ab 16. September 2002, je nach Abklärung, eventuell halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/12/3 S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, seit Anfang September 2003 behandelnder Arzt der Versicherten (Urk. 8/11/1 S. 2 lit. D.1), nannte am 11. November 2003 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1958 bestehende Aufmerksamkeitsdefizits- / Hyperaktivitätsstörung, gemischter Typ (Urk. 8/11/1 S. 1 lit. A).
Der Gesundheitszustand der Versicherten sei besserungsfähig (Urk. 8/11/1 S. 2 lit. C.1). Ebenso sei die Arbeitsfähigkeit durch die Einnahme von Psychopharmaka sowie Verhaltenstherapie verbesserungsfähig (Urk. 8/11/1 S. 2 lit. C.2) und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 8/11/1 S. 2 lit. C.3). Konzentrations-, Auffassungsvermögen und Belastbarkeit der Versicherten seien eingeschränkt, da die Versicherte ablenkbar sei, wenig Überblick und Durchhaltevermögen habe, etwas starre Vorstellungen aufweise und sich wenig zutraue (Urk. 8/11/2 S. 2 oben). Die Anpassungsfähigkeit qualifizierte Dr. A.___ als teilweise eingeschränkt. Die Frage nach der beruflichen Umstellung aus medizinischer Sicht verneinte er eher, bezeichnete sie jedoch als für ihn sehr schwierig zu beurteilen. In behinderungsangepasster Tätigkeit hielt Dr. A.___ die Versicherte halbtags für arbeitsfähig, wobei dies am ehesten an einem geschützten Büroplatz erfolgen und in wenigen Monaten versucht werden sollte (Urk. 8/11/2 S. 2 unten).
Die Versicherte habe 1999 einen neuen Chef erhalten. Sie sei sehr zerstreut gewesen und mit dem Computer nicht mehr zurechtgekommen, habe viele Papiere verlegt, sich vieles notieren müssen und anschliessend die Notizzettel nicht mehr gefunden. Die Arbeitsbelastung sei immer schlimmer geworden. Eine Computertomografie des Hirns im Sommer 2002 sei unauffällig ausgefallen. Seit Oktober 2003 sei ihr Freund wegen Alkoholismus hospitalisiert, seit Oktober 2003 seien auch massive Körperkrankheiten hinzugekommen. Die Versicherte meine, dass er in den nächsten Monaten sterben würde, was zu einer weiteren Verschlechterung ihrer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen geführt habe (Urk. 8/11/3 S. 1 Ziff. 3).
Die Versicherte leide an Erschöpfung, Gedankenkreisen, Einschlafstörungen, habe ein Chaos im Haushalt und eine Gedächtnisschwäche (Urk. 8/11/3 S. 1 Ziff. 4). Sie sorge sich sehr um ihren schwerkranken Freund, an dem sie sehr hänge (Urk. 8/11/3 S. 1 Ziff. 5).
Seit 5. September 2003 sei eine langsame Steigerung des Medikaments Ritalin bis zu 50 mg täglich erfolgt (Urk. 8/11/3 S. 2 Verlauf). Damit sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Die Versicherte sei nicht depressiv, sondern habe ihre festgefahrenen beruflichen Vorstellungen. Sie habe folgende kognitiven Festlegungen, welche eine Eingliederung sehr erschweren würden: Erstens sage sie, dass sie nicht arbeiten gehen könne, solange ihr schwerkranker Freund lebe; zweitens könne sie sich nicht mehr vorstellen, mit Papier, Bürokram und Computer zu arbeiten, weshalb sie die Utopie habe, eine Schule für Lebensberaterinnen zu absolvieren. Gemäss der Beurteilung Dr. A.___s sollte die Versicherte zumindest teilweise wieder arbeitsfähig werden (Urk. 8/11/3 S. 2 Ziff. 7).
3.4 Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung der neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals „___“ vom 12. Januar 2005 (Urk. 13/2) lässt sich entnehmen, dass die Versicherte über ein intaktes Auffassungsvermögen, aber ein reduziertes Arbeitstempo verfügt. Sie sei affektlabil, schnell destabilisierbar, perseverativ, weitschweifig und motorisch unruhig. Verbale Informationen würden leicht vermindert gelernt und abgerufen, das Wiedererkennen liege über dem Lernniveau. Es liege eine reduzierte Ideenproduktion in der verbalen und figuralen Modalität vor; jedoch bestünden keine Hinweise auf agnostische oder apraktische Störungen (Urk. 13/2 S. 1 unten). In der Beurteilung wurde ein unveränderter Mentalstatus mit Frontalhirnminderfunktion und leichten mnestischen Defiziten festgehalten. Die ätiologisch unspezifischen Befunde seien vereinbar mit einer frühkindlichen Hirnschädigung, welche eventuell durch die subjektiv bestehende psychische Belastung akzentuiert würde. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten sei die Versicherte nicht arbeitsfähig (Urk. 13/2 S. 2 oben).
3.5 Dr. med. F.___ bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom 2. Mai 2005, dass die Versicherte vom 10. März 2005 bis 2. Mai 2005 aufgrund eines psychotischen Zustandsbildes mit depressiven Elementen (F23.1) in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen und somit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 13/1).
4.
4.1 Dr. C.___ stellte im September 2003 eine Persönlichkeitsstörung bei depressiver Episode und einer ausgesprochenen Abhängigkeit vom damaligen Lebenspartner fest. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 100 %, sei jedoch besserungsfähig; und die Situation bedürfe ergänzender medizinischer Abklärung (Urk. 8/13).
Dr. E.___ diagnostizierte, ebenfalls im September 2003, eine minimale Hirndysfunktion (ADS). Die Versicherte sei affektlabil und weinerlich, insbesondere im Gespräch über ihren Lebenspartner. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, nach Stabilisierung sei eine Wiedereingliederung in einem halben bis einem ganzen Jahr jedoch zumutbar (Urk. 8/12).
Dr. A.___ stellte im November 2003 ein ADS fest. Der Gesundheitszustand wie auch die Arbeitsfähigkeit seien besserungsfähig, behinderungsangepasst sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Die Versicherte sei durch die Erkrankung des Lebenspartners belastet. Sie sei nicht depressiv, sondern gedanklich auf die Beanspruchung durch ihren Lebenspartner und ihre berufliche Ausbildungsperspektive als Lebensberaterin fixiert (Urk. 8/11).
Im Bericht des Universitätsspitals von Januar 2005 wurde eine „zur Zeit enorme psychische Belastung“ erwähnt und eine Frontalhirnminderfunktion festgestellt. Wegen Verhaltensauffälligkeiten sei die Versicherte nicht arbeitsfähig (Urk. 13/2). Dr. F.___ schliesslich stellte im Mai 2005 einen psychotischen Zustand mit depressiven Elementen fest (Urk. 13/1).
4.2 Im Februar 2004 sprach die Beschwerdegegnerin aufgrund einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit, welche seit zwölf oder mehr Monaten angedauert hatte, eine ganze Rente zu (Urk. 8/8, Urk. 8/9 S. 2 unten). Der Versicherten wurde eine positive Prognose gestellt, weshalb bereits per Dezember 2004 eine Revision vorgesehen wurde (Urk. 8/9 S. 2 unten und S. 3 Mitte).
Es stellt sich die Frage, ob diese Beurteilung bis zum Einspracheentscheid im Oktober 2004 (Urk. 2) ihre Gültigkeit behielt. Fest steht, dass aufgrund der vorhandenen Widersprüche bei den gestellten Diagnosen nicht klar ist, welche davon als gesichert und verlässlich gelten können. Insbesondere erscheint unklar, welchen Stellenwert eine allfällige Depression und das Hirnfunktionsdefizit aufweisen. Unklar ist weiter, wie gross im Zeitverlauf der Einfluss der Belastung beziehungsweise Beanspruchung durch den Lebenspartner tatsächlich war. Speziell für die Zeitspanne nach dessen Tod bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Todesfall zu einer zusätzlichen Belastung der Versicherten geführt haben könnte.
Insgesamt erscheinen zu viele Aspekte für die Zeit bis Oktober 2004 als ungeklärt und unsicher, als dass die Rentenzusprache bestätigt werden könnte. Es erscheint deshalb als zweckmässig und sinnvoll, den Gesamtverlauf und die Situation der Versicherten bis Oktober 2004 im Rahmen der im Rahmen der Revision der Rente ohnehin zu tätigenden medizinischen Abklärungen neu zu beurteilen. Um gestützt darauf einen allfälligen Rentenanspruch auch für die Zeitspanne bis Oktober 2004 bestimmen zu können, ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Vorliegend erscheint angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- als den Umständen angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, unter Beilage von Urk. 12 und Urk. 13/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 12 und Urk. 13/1-2
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).