Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00788
IV.2004.00788

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1965, reiste 1976, als Elfjähriger in die Schweiz ein (Urk. 9/26 S. 3 Ziff. 4.1). Seither arbeitete er zwei Monate im Jahr 1985 und je einen Monat in den Jahren 1986 und 1990 (Urk. 9/23). Der Versicherte meldete sich am 17. März 2000 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/14-15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/23) ein. Mit Verfügung vom 29. März 2000 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/13) und mit Verfügung vom 25. Juni 2004 der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 9/8). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 erhobenen Einsprachen (Urk. 9/6-7) wurden mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 abgewiesen (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie die Feststellung, dass die Wartefrist frühestens per November 2001 anzusetzen sei (Urk. 1 S. 2). Sodann stellte er ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 28. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen und Rechtsanwalt David Husmann, Zug, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 10).
         Mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2005 wurden medizinische Akten der psychiatrischen Universitätsklinik (A.___) angefordert (Urk. 11) und mit Gerichtsverfügungen vom 1. September 2005 (Urk. 17-20) wurden je ein ergänzender Bericht von der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium D.___ (Urk. 25) und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, (Urk. 24) eingeholt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als Kindheitsinvalider zu taxieren und hätte vor Eintritt des 20. Lebensjahres (1. November 1985) Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hätte er deshalb während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben oder sich ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müssen. Der Beschwerdeführer erfülle jedoch keine der genannten Bedingungen. Die psychischen Beeinträchtigungen hätten gemäss den medizinischen Akten bereits ab 1980 vorgelegen. Eine erste Hospitalisation im Jahre 1980 sei als erstmaliger Schub der Psychose anzusehen. Die psychiatrische Erkrankung habe seit 1983 zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt. Mithin habe die Invalidität 1985 bereits vorgelegen, weshalb der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. November 1985 nicht erfülle (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass keine medizinischen Akten bestünden, welche vor dem Jahre 2001 eine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung belegten, weshalb die Wartefrist frühestens ab November 2001 zu eröffnen sei (Urk. 1 S. 3 lit. A). Allein die Tatsache, dass er Mitte der achtziger Jahre erstmals psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei, bestätige keine seit 1985 durchgebaute psychische Krankheit, welche zu Leistungen der Invalidenversicherung berechtige (Urk. 1 S. 6). Die Akten gäben für die Jahre 1985 bis 2001 keinen Hinweis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine IV-relevante Erkrankung vorgelegen habe. Bezeichnet werde vielmehr eine primäre Drogensucht mit Folgeerscheinungen. Aus den Akten ergebe sich, dass im November 2001 erstmals eine IV-relevante Erkrankung, nämlich die psychotische Episode aufgetreten sei (Urk. 1 S. 9).

3.
3.1
3.1.1   Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium D.___, wo der Beschwerdeführer vom 13. bis 30. August 2002 und vom 1. September bis 6. November 2002 stationär behandelt worden war, diagnostiziertem am 25. Juni 2003 einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.3) sowie eine Heroin-Abhängigkeit (ICD-10: F11.22) mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Methadon). Sie berichteten, der Beruf des Beschwerdeführers sei unbekannt; es habe zur Zeit der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/14/2 S. 1 lit. A und B).
         Der Beschwerdeführer sei Mitte der 80iger Jahre erstmals psychiatrisch in der A.___ aus unbekanntem Grund hospitalisiert gewesen. 1998 sei eine erste paranoide Episode mit zunehmender Verwahrlosung aufgetreten, welche ohne Behandlung abgeklungen sei. Der Beschwerdeführer sei mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) wegen Fremdgefährdung in das Sanatorium D.___ eingewiesen worden. Er sei nicht krankheitseinsichtig gewesen, habe keine Angaben zu seiner Vorgeschichte gemacht und eine Behandlung abgelehnt. Er habe bei fehlender Krankheitseinsicht jegliche Beschwerden verneint und jegliche Behandlung verweigert. Er habe wegen fremdgefährdenden Verhaltens wiederholt notfallmässig mediziniert werden müssen. Gegen Ende des zweiten Aufenthaltes sei es zu einer spontanen Besserung der psychotischen Symptome gekommen. Beim Beschwerdeführer liege eine episodisch verlaufende psychotische Störung und eine Heroinabhängigkeit vor, welche derzeit mit einer niedrigdosierten Methadonsubstitution behandelt werde. Aufgrund seiner auch ausserhalb der florid-psychotischen Episoden bestehenden Verhaltensauffälligkeiten (Affektarmut, Autismus, Misstrauen, Gereiztheit, sozialer Rückzug), welche möglicherweise das Residualsystem einer Schizophrenie darstellten und der Ablehnung einer psychiatrischen Behandlung, sei mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (Urk. 9/14/2 S. 2).
3.1.2   Auf Anfrage des Gerichts gab Dr. med. E.___, Oberarzt, des Sanatoriums D.___ an, es lägen nur spärliche Angaben des Beschwerdeführers und von Dritten über die Krankheitsentwicklung vor. Der Beschwerdeführer habe seinerzeit medizinisch-psychiatrische Untersuchungen abgelehnt, weshalb die damals gestellten Diagnosen nicht als gesichert gelten könnten und Aussagen über den kausalen Zusammenhang der diagnostizierten Krankheitsbilder nur in rudimentärer Form möglich seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach dem gegenwärtigen Wissensstand psychiatrische Erkrankungen meistens multifaktoriell bedingt seien und dass insbesondere der mögliche Zusammenhang zwischen der Einnahme psychotroper Substanzen und der Entwicklung anhaltender psychotischer Störungen unsicher sei (Urk. 25 S. 1).
         Beim Beschwerdeführer sei spätestens 1998 erstmals eine akut-psychotische Episode aufgetreten; spätestens im August 2002 sei eine weitere gefolgt, welche im November 2002 teilweise abgeklungen sei. Die Diagnose einer episodisch verlaufenden Schizophrenie sei aufgrund des klinischen Bildes möglich, aber nicht gesichert. Der Beschwerdeführer habe spätestens in den 80iger Jahren mit dem Heroinkonsum begonnen. Die Diagnose der Heroinabhängigkeit sei aufgrund der vorliegenden Informationen möglich, aber nicht gesichert (Urk. 25 S. 3 Ziff. 1).
         Grundsätzlich gehörten psychotische Episoden nicht zum typischen Bild einer Heroinintoxikation oder eines Heroinentzuges, könnten jedoch selten im Zusammenhang mit der Methadonsubstitution und dem Methadonentzug auftreten. Es sei unbekannt, ob der Heroinkonsum das Risiko erhöhe, an einer psychotischen Störung zu erkranken. Es sei jedoch denkbar, dass Patienten, die an einer Schizophrenie leiden, Heroin zur Selbstmedikation einsetzen und es entspreche klinischer Erfahrung, dass die Reduktion von Methadon bei einem Patienten, der an Schizophrenie leide, zu einer Verstärkung psychotischer Symptome führen könne (Urk. 9/25 S. 4 Ziff. 2).
         Da der Beschwerdeführer bereits vor seinem 20. Altersjahr in psychiatrischer Behandlung gestanden habe, sei es möglich, dass bereits zu jenem Zeitpunkt erste Symptome einer psychotischen Störung vorgelegen hätten. In diesem Fall könnten diese frühen Symptome der psychischen Störung zum Konsum von Heroin im Sinne einer Selbstmedikation beigetragen haben, was sich jedoch nicht belegen lasse. Andere Ursachen des Heroinkonsums seien nicht zu erkennen, wobei die Frage schwer zu beantworten sei, da von einer multifaktoriellen Genese von Suchterkrankungen auszugehen sei (Urk. 9/25 S. 4 Ziff. 3).
         Es sei prinzipiell unwahrscheinlich, dass die episodisch verlaufende psychotische Störung durch den Konsum von Heroin beziehungsweise die Methadonsubstitution verursacht worden sei. Eine andere Ursache für die psychotische Störung habe sich nicht gefunden, wobei zu berücksichtigen sei, dass eine eingehende psychiatrische Untersuchung bei den stationären Aufenthalten nicht möglich gewesen sei (Urk. 9/25 S. 4 Ziff. 4).
3.2
3.2.1   Dr. C.___ nannte am 28. Februar 2002 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte Psychose (Beeinträchtigungswahn) bestehend seit November 2001, eine dissoziale Verhaltensstörung sowie eine sekundäre Drogenabhängigkeit (Urk. 9/15 S. 1 lit. A). Es bestehe seit 1980 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/15 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 9/15 S. 2 lit. C). Seit November 2001 habe eine psychotische Störung mit ausgeprägtem Beeinträchtigungswahn bestanden. In der Zwischenzeit sei der Wahn abgeklungen und der Beschwerdeführer könne sich davon distanzieren. Eine psychiatrische oder medikamentöse Therapie habe er verweigert. Der Beschwerdeführer könne eventuell in einer geschützten Stelle, beispielsweise im Büro eingegliedert werden (Urk. 9/15 S. 2 lit. D). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (Urk. 9/15 S. 4).
3.2.2   Auf Anfrage des Gerichts stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 24 S. 1 Ziff. 1):
-        Wahnhafte Psychose, wahrscheinlich im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
-        Dissoziale Verhaltensstörung mit Beginn in der Adoleszenz (ICD-10: F91.2)
-        Sekundäre Drogenabhängigkeit (ICD-10: F11.20, F14.20).
         Seit November 2001 sei eine psychotische Entwicklung mit zunehmend ausgeprägten Beeinträchtigungswahnvorstellungen beobachtet worden. Zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr drogenfrei gelebt und sich im Methadonprogramm befunden. Die dissoziale Verhaltensstörung bestehe seit der Adoleszenz. Von etwa 1980 bis 1987 sei er in der Kontrolle des kinderpsychiatrischen Dienstes T.___ gewesen. Die sekundäre Drogenabhängigkeit sei aus der dissozialen Verhaltensstörung entstanden mit massiven psychosozialen Problemen. Der Beginn sei aus den Akten nicht mehr genau eruierbar. Der Beschwerdeführer sei aber seit 1988 in mehreren Methadonprogrammen, die wegen seiner ausgeprägten Unzuverlässigkeit oftmals abgebrochen worden seien. Als er 1999 bei ihm ins Methadonprogramm eingetreten sei, sei er psychisch unauffällig gewesen. Von November 2000 bis Juli 2002 sei während der Methadonabgabe kein Drogenkonsum mehr festgestellt worden (Urk. 24 S. 1 f. Ziff. 2).
         Auf die Frage nach dem Zusammenhang zwischen wahnhafter Psychose, dissozialer Verhaltensstörung und sekundärer Drogensucht antwortete Dr. C.___, dass sich die Drogensucht auf dem Boden der dissozialen Verhaltensstörung entwickelt habe. Die wahnhafte Psychose sei als eigenständiges Krankheitsbild ebenfalls auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung zu sehen, könne aber nicht als durch diese verursacht oder durch die Drogenabhängigkeit mitbedingt betrachtet werden (Urk. 24 S. 2 Ziff. 3).
         Die Drogenabhängigkeit sei nicht durch die psychische Erkrankung verursacht worden. Sie sei auf dem Hintergrund der psychischen Verhaltensstörung entstanden, habe aber keinen Zusammenhang mit der später auftretenden wahnhaften Psychose (Urk. 24 S. 2 Ziff. 4).
         Klare Ursachen einer psychischen Erkrankung seien oftmals nicht eruierbar. Auf jeden Fall sei nicht anzunehmen, dass eine körperliche Erkrankung oder ein anderes Agens (Gift oder Ähnliches) die Psychose verursacht habe (Urk. 24 S. 2 Ziff. 5).
3.3     Gemäss Auskunft des Vorstehers des Medizinischen Direktoriums der A.___ habe die Recherche ergeben, dass keine Akte über den Beschwerdeführer existiere und demnach auch kein Klinikaufenthalt an der A.___ stattgefunden habe (Urk. 16).

4.
4.1     Aus den im Recht liegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in neuerer Zeit an zwei gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Einerseits wurde eine Drogensucht, andererseits eine „wahnhafte Psychose, wahrscheinlich im Sinne einer paranoiden Schizophrenie: F20.0“, beziehungsweise ein „Verdacht auf paranoide Schizophrenie, F20.3“ diagnostiziert (Urk. 9/14/2 S. 1 lit. A, Urk. 9/15 S. 1 lit. A, Urk. 9/24 S. 1 Ziff. 1, Urk. 9/25 S. 3 Ziff. 3). Ferner wurde eine dissoziative Verhaltensstörung diagnostiziert (Urk. 9/15 S. 1 lit. A, Urk. 9/24 S. 1 Ziff. 1). Die Drogensucht des Beschwerdeführers bestand spätestens seit den achtziger Jahren (Urk. 25 S. 3 Ad. 1) beziehungsweise seit 1986 (Urk. 9/26 S. 5 Ziff. 6.6.1).
         Die dissoziale Verhaltensstörung entwickelte sich seit der Adoleszenz, weshalb der Beschwerdeführer von 1980 bis 1987 in kinderpsychiatrischer Behandlung war (Urk. 9/24 S. 1 Ziff. 2b). Dabei handelt es sich laut Beschwerdeführer lediglich um eine Verhaltensauffälligkeit und nicht um eine Krankheit (Urk. 31 S. 1 Ziff. 2). Zwar kann jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c); vorliegend ergibt sich jedoch aus den Akten, dass die seit der Adoleszenz bestehende dissoziale Verhaltensstörung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl keine psychische Störung mit Krankheitswert, welche zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes geführt hätte, darstellt. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar in seiner durch seinen Rechtsanwalt ausgefüllten Anmeldung zum Leistungsbezug psychische Probleme ab 1983, die zum Lehrabbruch geführt hätten (Urk. 9/26 S. 5 Ziff. 6.6.1). Dies kann jedoch nicht gleichgesetzt werden mit einer damals ärztlich diagnostizierten Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis. Sodann finden sich zwar in den Akten Hinweise auf eine Mitte der 80iger Jahre erfolgte Hospitalisierung in der A.___ (Urk. 9/14/2 S. 2 oben); diese Hospitalisierung ist jedoch aktenmässig nicht dokumentiert und liess sich denn auch nicht erhärten (vgl. die Auskunft der A.___, Urk. 16).
         Eine psychotische Entwicklung wurde von Dr. C.___ erst seit November 2001 beobachtet (Urk. 9/24 S. 1 Ziff. 2a). Laut dem Bericht des Sanatoriums D.___ ist eine akut-psychotische Episode erstmals zwar spätestens 1998 aufgetreten (Urk. 9/25 S. 3 Ziff. 3), jedoch hielt es der berichtende Arzt lediglich für möglich, dass schon in der ersten Hälfte der 80iger Jahre erste Symptome einer psychotischen Störung vorgelegen hätten (Urk. 9/25 S. 4 Ad. 3).
4.2 Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen ist das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert beziehungsweise einer invaliditätsbegründenden psychischen Beeinträchtigung (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vor 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen; jedenfalls lässt sich diese zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr beweisen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat vorliegend die Beschwerdegegnerin zu tragen, da sie aus der unbewiesen gebliebenen psychischen Störung mit Krankheitswert die fehlende Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ableiten wollte (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 2) mit der Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt sind, aufgehoben wird.
4.3     Damit ist jedoch noch nichts über einen allfälligen Rentenanspruch gesagt. Dieser hängt davon ab, ob und allenfalls in welchem Ausmass nicht nur die Drogensucht, sondern ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden eine Minderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Die medizinischen Akten geben hierüber zu wenig Aufschluss, weshalb die Sache diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über einen allfälligen Rentenanspruch verfüge.

5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und der von Rechtsanwalt Husmann eingereichten Honorarnote (Urk. 34) sowie des praxisgemässen Ansatzes von Fr. 200.- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’292.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt sind, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'292.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).