IV.2004.00789
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 13. April 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1958, war zuletzt vom 16. April 1996 bis zum 31. Juli 2003 als Koch angestellt (Urk. 10/53 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/5). Sein letzter Arbeitstag war der 11. September 2002 (Urk. 10/48 Ziff. 4); der Versicherte musste am 12. September 2002 aufgrund eines rechtsseitigen Hirnschlags operiert werden (Urk. 10/53 Ziff. 7.2). Er meldete sich am 5. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/53 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 10/21-32), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/48) sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/47) bei und liess eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte V.___, Z.___ (BEFAS), durchführen (Urk. 10/37 = Urk. 3/4), gemäss welcher für die berufliche Wiedereingliederung keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Mit Verfügung vom 16. März 2004 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 10/17). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 2. August 2004 wurde dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 10/8 = Urk. 10/11-12). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, am 10. September 2004 Einsprache (Urk. 10/7). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 11. Oktober 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 10/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Maron, am 10. November 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine IV-Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 %, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. November 2004 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren bestellt (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 9/2 = Urk. 10/2) hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 2. August 2004 (Urk. 10/8) sowie ihren Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (Urk. 2) per sofort wiedererwägungsweise auf und sprach dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2004 mit Rentenbeschluss samt Verfügungsteil mit Wirkung ab 1. September 2003, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 %, eine halbe Rente zu (Urk. 9/1 = Urk. 10/1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne der Wiedererwägungsverfügung teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen (Urk. 8).
Der Versicherte verzichtete am 1. Februar 2005 auf die Einreichung einer Replik, hielt jedoch an seiner Beschwerde fest (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 und 29 IVG, sowie Art. 8 und 16 des ATSG sind im Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hob pendente lite mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 9/2) die Verfügung vom 2. August 2004 (Urk. 10/8) und den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (Urk. 2) auf. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 20. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. September 2003 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 9/1). Mit der Beschwerdeantwort beantragte sie sodann die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Wiedererwägungsverfügung (Urk. 8).
Das diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist materiell nicht zu beanstanden, da sie bis zur Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2004 von einem unzutreffenden Valideneinkommen ausging (vgl. nachstehend Erw. 5.1). Basierend auf eben diesem Valideneinkommen, wurde dem Beschwerdeführer eine Viertels- anstatt eine halbe Rente zugesprochen (vgl. Urk. 10/8 in Verbindung mit Urk. 9/1). Demzufolge konnte die Verfügung vom 2. August 2004 in Wiedererwägung gezogen werden.
In formeller Hinsicht ist indessen festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2004 nicht nur die Rentenverfügung vom 2. August 2004, sondern auch den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 wiedererwägungsweise geändert hat. Richtigerweise hat dies die Beschwerdegegnerin auf Seite 2 ihres Wiedererwägungsentscheids denn auch selber festgehalten (Urk. 9/1 S. 2). Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der am 20. Dezember 2004 geänderte Einspracheentscheid.
Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren das über die Zusprechung einer halben Rente hinausgehende Rentenbegehren (vgl. vorstehend Erw. 1.3; Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 13).
Streitig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, insbesondere das für die Berechung beizuziehende hypothetische Invalideneinkommen.
2.2 Der Beschwerdeführer stützte sich auf den Bericht der BEFAS V.___, wonach es ihm zumutbar sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit im zeitlichen Rahmen von 60 % nachzugehen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei von einem hypothetischen Valideneinkommen von mindestens Fr. 67'333.-- auszugehen und aufgrund der Mindestlohnvorschriften im Gastwirtschaftsgewerbe (L-GAV 2003) oder vom Durchschnittslohn im Gastgewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 25'343.-- (Urk. 1 S. 4 f.). Bei einem derart errechneten Invaliditätsgrad von 62 % stehe ihm ab 1. September 2003 der Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsente zu (Urk. 1 S. 5).
2.3 Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber in der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004 geltend, gestützt auf die Auszüge aus dem individuellen Konto sei bei der Berechnung der Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 67'333.-- auszugehen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32'000.--, welches aufgrund des Durchschnittswert für den Bereich Dienstleistungen errechnet wurde, resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'333.--. Somit sei von einem Invaliditätsgrad von 52 % auszugehen, welcher mit Wirkung ab 1 September 2003 einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe (Urk. 8).
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals X.___ erstellten am 16. September 2002 einen Operationsbericht betreffend der am 12. September 2002 durchgeführten Resektion eines mit hochinstabiler Plaque befallenen Arteria carotis interna-Segments und der Anlage eines Veneninterponats (Urk. 10/32). Gemäss einer Duplexsonographie wurde am 27. November 2002 neu eine 60 - 70%ige Stenose im Bereich der Arteria carotis interna gefunden, was einer Re-Stenoisierung des Veneninterponates entspreche (Urk. 10/29 S. 2, Urk. 10/27). Aus dem Kontrollbericht vom 22. Januar 2003 ist ersichtlich, dass die erneut durchgeführte Farbduplexsonographie eine stabile und asymptomatische, 60%ige ICA (internal carotid artery)-Abgangsstenose rechts und Externaverschluss, nebenbefundlich eine bis 20%ige ICA-Abgangsstenose links ergebe, was gegenüber dem Vorbefund vom 18. September 2002 eine unveränderte Situation darstelle. Des weiteren sei eine leichte Hypercholesterinämie feststellbar. (Urk. 10/26).
3.2 Im Bericht vom 27. Februar 2003 führten Dr. A.___, Oberarzt, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Herzkreislaufzentrum des Spitals X.___, aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 24. Februar 2003 in der kardiologischen Sprechstunde untersucht (Urk. 10/25). Sie stellten die Diagnosen einer
- hochgradigen langstreckigen ICA Stenose rechts mit/bei
- minor stroke mit deutlich brachial betonter Hemisymptomatik links am 11. September 2002
- akute Ischämie Gyrus präcentralis rechts
- Carotis-Endarterektomie und Veneninterponat Arteria carotis interna und externa rechts am 13. September 2002
- Postoperativ diskrete sensomotorische Hemiparese links mit Monoplegie Arm links
- Kernspintomographisch subakute Infarkte temporo-occipital rechts, im Gyrus praecentralis rechts, in medialen Anteilen des Gyrus postcentralis rechts und im Centrum semiovale rechts (19. September 2002)
- Aktuell: Asymptomatische Abgangsstenose der ICA rechts (60 %), stabil im Verlauf
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: positive Familienanamnese (kardial), Nikotinabusus, grenzwertige Hypercholesterinämie
Derzeit gebe es keinen Handlungsbedarf im Hinblick auf eine erneute Intervention, eine Kontrolle in der Neuroangiologie-Abteilung sei für den September 2003 vorgesehen (Urk. 10/25 S. 2).
3.3 Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt Neurologie, und Dr. med. D.___, Abteilungsärztin, Klinik Z.___, führten in ihrem Austrittsbericht vom 3. Dezember 2002 aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 26. September bis zum 7. November 2002 in der Klinik Z.___ aufgehalten (Urk. 10/28). Als Diagnosen nannten sie eine
- hochgradige langgestreckte ICA-Stenose rechts mit/bei
- minor stroke mit proximal betonter Monoparese links am 11. September 2002
- akuter Ischämie Gyrus praecentralis rechts (12. September 2002)
- Karotisendarterektomie und Veneninterponat Arteria carotis interna undexterna rechts am 13. September 2002
- postoperativ diskrete sensomotorische Hemiparese links mit Monoplegie Arm links
- Risikofaktoren: Familienanamnese, Nikotin und Hypercholesterinämie
Vom 1. September 2002 bis Ende November 2002 habe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 10/28 S. 2).
E.___, Physiotherapie, führte im Austrittsbericht der Physiotherapie/Neurologie vom 18. November 2002 aus, der Beschwerdeführer habe die Rehabilitationsziele insgesamt erreichen können (Urk. 10/30/1 S. 3). Das ataktische Bewegungsbild der linken oberen Extremität habe sich bei den Aktivitäten, sowohl in geschlossener als auch in offener Kette, stark reduziert. Die Kraft habe allgemein deutlich zugenommen; so könne er zwischenzeitlich 10 Sekunden in der Liegestützeposition aushalten und in dieser Position die Ellbögen fünf Mal leicht beugen und wieder strecken. Die beiden letzten Therapiewochen hätten zu einer grösseren Aktivität der linken Hand- und Armfunktion geführt (Urk. 10/30/1 S. 3). Gemäss Dr. phil. M. Keller, Leitender Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/SVNP ergebe sich aus der neuropsychologischen Untersuchung ein mittelstark beeinträchtigtes Leistungsprofil (Urk. 10/30/3 S. 1 unten). Die Hauptprobleme lägen im Bereich der gerichteten Aufmerksamkeit (vor allem Arbeitstempo), im Spurhalten, beim Unterscheiden von Wesentlichem und Unwesentlichem, im Lernen figurativen Materials, in der Gedächtnisleistung sowie im schriftlichen Rechnen. Die Belastbarkeit sei eingeschränkt (Urk. 10/30/3 S. 1 unten).
3.4 Dr. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 26. Juni 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradige langstreckige Carotis interna Stenose rechts und eine sensomotorische Monoplegie am linken Arm (Urk. 10/23 lit. A.). Seit dem 11. September 2002 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/23 lit. B.). In einer Tätigkeit, bei welcher er selten feinmotorisch mit Werkzeugen hantieren müsse und nur manchmal Rotationsbewegungen und Arbeiten über Kopf zu verrichten habe, sei ihm seit 26. Juni 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 10/22 S. 4).
3.5 G.___, diplomierte Ergotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 17. September 2003 aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Hemiplegie links seit einem Jahr bei ihr in Behandlung (Urk. 10/21/2). Die Integration der linken oberen Extremität in das Körperschema sei deutlich besser geworden. Die grobmotorischen Bewegungen hätten sich normalisiert. Den Zweipersonenhaushalt könne der Beschwerdeführer wieder selbständig führen. Seine linke Hand könne wieder besser und schneller zupacken; die Kraft habe sich auf einen Drittel seiner Normalkraft verbessert (Urk. 10/21/2 S. 1). Probleme beständen nach wie vor, wenn die Hand feinmotorisch gefordert, respektive überfordert werde, wie beim Knöpfen, Binden oder im Umgang mit Papier. Wegen der verminderten Sensibilität brauche der Beschwerdeführer die Augenkontrolle, was Zeit und Konzentration erfordere. Alle Griffe seien verlangsamt, schwach und unzureichend, ausser der grobe Faustgriff. Dies obwohl feine Verbesserungen in der Koordination zu verzeichnen seien. Als Koch könne er jedoch nicht mehr arbeiten (Urk. 10/21/2 S. 2).
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und I.___, Leiter BEFAS V.___, führten in ihrem Abschlussbericht vom 8. April 2004 aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Februar bis zum 12. März 2004 in der BEFAS Appisberg aufgehalten (Urk. 10/37 S. 1). Gesamthaft betrachtet könne ihm eine körperlich leichtere und behinderungsadaptierte Tätigkeit aufgrund der medizinischen Situation und der beruflichen Abklärungsresultate mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, je nach aktuellen Arbeitsbedingungen allenfalls günstig unter Verwertung bei erhöhtem Zeitaufwand (Urk. 10/37 S. 8). Bei geforderten manuellen Verrichtungen sollten diese ausschliesslich oder überwiegend mit der dominanten rechten Hand ausgeübt werden können. Bei zumutbar gelegentlichen einfachen und unbelasteten Handeinsätzen links sollten diese ohne Ansprüche an die Feinmotorik sein (Urk. 10/37 S. 8 Mitte). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Zudem müsse die neuropsychologisch eingeschränkte Belastbarkeit berücksichtigt werden; dem Beschwerdeführer seien Arbeiten nicht mehr möglich, welche eine hohe geistige Flexibilität oder hohe Anforderungen an die Konzentrations- und Lernfähigkeit stellten. Nach Möglichkeit sei die berufliche Wiedereingliederung behinderungsangepasst in einem dem Beschwerdeführer möglichst bekannten Tätigkeitsbereich anzustreben. In Frage kämen somit Rüst-, Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten im Küchen-, Office- und Saalbereich, wie auch Tätigkeiten an einem Grillstand oder das Auffüllen von Regalen in Warenhäusern (Urk. 10/37 S. 8).
4.
4.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten über die stationäre Neurorehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers, die eingetretenen Verbesserungen in Bezug auf die Motorik des linken Armes und die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung. Obwohl nach der neuropsychologischen Therapie ebenfalls eine leichte Verbesserung in der Gedächtnisleistung zu verzeichnen war, wurde eine ambulante Therapie für Neuropsychologie empfohlen (vgl. Urk. 10/28 S. 1 f.), da auch zum Zeitpunkt des Austritts die kognitiven Leistungen insgesamt als leicht bis mittelstark beeinträchtigt beurteilt wurden (vgl. Urk. 10/30/3 S. 1 unten). Eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte einzig für die Aufenthaltsdauer. Ein Abstützen auf diese Berichte ist demzufolge nur insoweit möglich, als sie aus neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit indizieren.
4.2 Die Berichte des Hausarztes Dr. F.___ wurden in Kenntnis der gesundheitlichen Ereignisse im September 2002 erstellt. Die Beurteilungen beziehen sich hauptsächlich auf die eingeschränkte Motorik des linken Arms und die diesbezüglich durchgeführte Ergotherapie (vgl. vorstehend Erw. 3.4 und 3.5). Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer deswegen eine vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit als Koch seit dem 11. September 2002. In einer angepassten Tätigkeit befand er den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen, da dabei die (in der Klinik Z.___ festgestellten) erheblichen neuropsychologischen Einschränkungen ungenügend berücksichtigt wurden.
Analoges gilt für den Bericht der Ergotherapeutin.
4.3 Das BEFAS-Gutachten wurde aufgrund der medizinischen Vorakten, medizinischen Abklärungen und eines vierwöchigen Aufenthalts in Appisberg erstellt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ein. Die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer in der Feinmotorik des linken Arms und aus neuropsychologischer Sicht eingeschränkt ist, so dass seine Arbeitsfähigkeit in ihm vertrauten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten 60 % beträgt (Urk. 10/37 S. 7 Ziff. 2.3), sind nachvollziehbar und überzeugend. Auf die fundiert begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann abgestellt werden.
Zusammenfassend ist somit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ihm vertrauten Arbeiten im Küchen-, Office- und Saalbereich, im Controllingbereich oder als Regalauffüller bei einem Grossisten ausgegangen.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Koch tätig (Urk. 10/48; Urk. 10/43 S. 3). In der Wiedererwägungsverfügung (Urk. 9/1) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das im Restaurant R.___, S.___, erzielbare Einkommen von Fr. 67'333.-- inkl. 13. Monatslohn und Zulagen, zumal ebenfalls die teuerungsbereinigten Vorjahreseinkommen im selben Rahmen lagen (Urk. 10/47; vgl. vorstehend Erw. 2.1). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn auszugehen. Unter Berücksichtigung der in den Jahren 2002 und 2003 eingetretenen Nominallohnerhöhungen von 1,9 % und 1,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 3/2005, S. 95, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 69'642.-- im Jahr 2003 (Fr. 67'333.-- x 1,019 x 1,015).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so-genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/2005 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, die keine zu hohen Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand stellen. Dabei ist zu erwähnen, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers seine dominante ist. Zudem wäre es von Vorteil, wenn der Beschwerdeführer die Tätigkeit in einem ihm bereits vertrauten Bereich ausüben könnte und zwar in einem Pensum von 60 %. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen. Dies um so mehr als der Beschwerdeführer auch ohne Lehrabschluss bereits verschiedenste Tätigkeiten (bei der Post, im Baugewerbe, als Maler, im Gastgewerbe und als Lagerist bei Coop) ausübte und über einen Staplerfahrerausweis verfügt (vgl. Urk. 10/43 S. 4; Urk. 10/47). Neben Tätigkeiten im Bereich von Küche-, Saal- und Officearbeiten oder im Controlling erwähnte der Beschwerdeführer selbst die Arbeit bei einem Grossisten als eine weitere Berufsmöglichkeit (Urk. 10/37 S. 8 Ziff. 2.4).
Es rechtfertigt sich deshalb, entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 4 f), aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 3/2005 S. 95 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
5.4 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer einerseits in der Feinmotorik seines linken Arms eingeschränkt ist und andererseits, weil er in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt und nur noch teilzeitig arbeitsfähig ist. Da er ausserdem nur noch für leichtere bis mittelschwere Arbeiten eingesetzt werden kann, hat er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters.
Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei einer 60%igen Beschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 31’215.-- (Fr. 57'806.-- x 0,6 x 0,9).
5.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'642.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'215.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'427.--, was einem Invaliditätsgrad von 55 % entspricht.
Damit besteht der Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2003.
Die Wiedererwägungsverfügung (Urk. 9/1) erweist sich somit im Resultat als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. In formeller Hinsicht ist deshalb der mit der Wiedererwägungsverfügung vom 20. Dezember 2004 geänderte Einspracheentscheid zu bestätigen.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Jürg Maron, ist ausgehend von seiner Honorarnote vom 22. März 2005 (Urk. 17) und einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'475.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Dezember 2004 wird bestätigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1'475.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).