Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. Oktober 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene R.___ war bis Februar 1996 als Küchengehilfe im Gastgewerbe tätig. Da ihn die Arbeit zu stark ermüdete, kündigte er die Stelle und bezog bis 31. Oktober 1998 Arbeitslosenhilfe. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/13 S. 1). Er leidet seit längerem an einer Hormonstörung und zudem seit 1999 an Rückenbeschwerden (Urk. 7/13 S. 1, Urk. 7/38-39, Urk. 7/41).
Am 24. Juli 2001 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Umschulung, Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und um eine Rente (Urk. 7/77). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Berichte des Dr. med. A.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, speziell Andrologie, vom 16. August 2001 (Urk. 7/43), der Rehabilitationsklinik B.___, Klinik für Rücken- und Gelenkkrankheiten, vom 3. September 2001 (Urk. 7/41) und des Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, vom 12. Oktober 2001 (Urk. 7/39) ein, denen weitere Arztberichte beilagen. Anschliessend liess sie durch Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, das rheumatologische Gutachten vom 21. Januar 2002 (Urk. 7/36) und durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 27. April 2002 (Urk. 7/35) erstellen. Mit Verfügung vom 13. November 2002 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/21). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2003 diese Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/13). Diese liess durch die Medizinische Abklärungsstelle X.___ ein multidisziplinäres Gutachten erstellen (datiert vom 10. Juni 2004, Urk. 7/34; nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2004 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/7). An dieser Beurteilung hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 7/6) mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 erhob R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, mit Eingabe vom 11. November 2004 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Einholung eines andrologischen und psychiatrischen Gutachtens. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, Rechtsanwalt Werner Greiner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 11. Februar 2005 an der Beschwerde fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. April 2005 geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
Die IV-Stelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Die IV-Stelle geht gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Küchengehilfe in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, weshalb sie einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint (Urk. 2, Urk. 7/3, Urk. 7/7, Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, aufgrund seiner Dauerschmerzen sei er vollkommen arbeitsunfähig. Zudem würden im MEDAS-Gutachten die Unklarheiten, deretwegen das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2003 die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückgewiesen habe, nicht geklärt (Urk. 1, Urk. 11).
2.1 Was den somatischen Aspekt anbelangt, geht aus dem rheumatologischen Konsiliargutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumaerkrankungen, vom 7. Juni 2004 zum MEDAS-Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer an einem generalisierten, weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom lumbal und im Bereiche beider Knie und Unterschenkel akzentuiert bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, myofascialer Schmerzkomponente und Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie an einer sekundären Osteopenie bei hypogonadotropem Hypogonadismus leidet (Urk. 7/34 S. 14). Dr. F.___ hielt fest, insgesamt könne das Beschwerdeausmass durch die strukturellen Befunde nicht erklärt werden, so dass eine somatoforme Schmerzkompenente angenommen werden müsse. Aufgrund der objektivierbaren klinisch-rheumatologischen und radiologischen Befunde bestehe wegen der muskulären Dekonditionierung keine Arbeitsfähigkeit für eine schwere Arbeitstätigkeit. Hingegen lasse sich für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeitstätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/34 S. 14). Zu diesem Ergebnis war bereits Dr. D.___ im Gutachten vom 21. Januar 2002 gelangt (Urk. 7/36). Der Sachverhalt blieb diesbezüglich denn auch unbestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nach wie vor als Küchengehilfe tätig sein könnte.
Weitere gesundheitliche Einschränkungen mit Krankheitswert in somatischer Hinsicht bestehen nicht. Der hypogonadotrope Hypogonadismus bei sekundärer Osteopenie und Muskelatrophie ist hormonell dank der Behandlung mit Gonadotropinen adäquat substituiert (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 8. Januar 2002, Urk. 7/37), weshalb gemäss Einschätzung des MEDAS-Gutachters PD Dr. med. G.___, Facharzt für Endokrinologie, weder der hypogonadotrope Hypogonadismus noch die in dessen Rahmen diagnostizierte sekundäre Osteopenie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken (Urk. 7/34 S. 19).
2.2
2.2.1 Mit Urteil vom 25. Juni 2003 wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, weil das Gericht den Sachverhalt insbesondere in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erachtete. Es rügte, dass im Gutachten von Dr. E.___ vom 27. April 2002 eine somatoforme Schmerzstörung (Code 45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen) diagnostiziert worden sei, dass aber nicht ausgeführt werde, ob es dem Beschwerdeführer trotz der subjektiv erlebten Schmerzen möglich sei, einer Arbeit nachzugehen. Zudem bleibe unklar, welchen Einfluss die seit der Kindheit bestehende hormonelle Erkrankung auf die Psyche des Beschwerdeführers habe (Urk. 7/13 S. 14 f.).
2.2.2 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Konsiliargutachten vom 7. Juni 2004 zum MEDAS-Gutachten eine somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10) sowie einen Medikamentenabusus (Code F19.24 der ICD-10). Einen Einfluss dieser psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er (Urk. 7/34 S. 16). Diese Schlussfolgerung wird vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Insbesondere ist er hinsichtlich der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung der Meinung, dass er aufgrund seiner Dauerschmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4). Doch handelt es sich dabei offenbar vielmehr um eine persönliche Überzeugung als Ausdruck eines subjektiven Leidensdruckes, zumal - wie Dr. H.___ festhält - ein solcher nicht spürbar ist, wobei die beklagten Schmerzen eigenartig abgespaltet würden im Sinne einer "belle indifférence". Überhaupt fehle es an Hinweisen für irgendwelche psychische Beeinträchtigungen, insbesondere sei sowohl das inhaltliche als auch das formale Denken ungestört. Affektiv wirke der Beschwerdeführer zwar etwas abgeflacht, doch komme ein guter Rapport zustande (Urk. 7/34 S. 16). Aufgrund der fehlenden psychopathologischen Befunde erscheint die Einschätzung von Dr. H.___, wonach die somatoforme Schmerzstörung sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, zumal der subjektive Leidensdruck höchstens minimal vorhanden sei, als überzeugend.
Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bedarf eine festgestellte somatoforme Schmerzstörung einer derartigen Schwere, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, eine chronische körperliche Begleiterkrankung, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]), oder ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 16. Juni 2004, I 611/03, Erw. 1.3.).
Das Vorhandensein solcher Kriterien wird weder behauptet, noch sind sie ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist zwar medikamentensüchtig, doch bestehen keine Auffälligkeiten im kognitiven oder weiteren psychischen Bereich (Urk. 7/34 S. 16), weshalb eine psychische Komorbidität zu verneinen ist. Körperliche Begleiterkrankungen mit Krankheitswert zur bestehenden Rückenproblematik sind nicht vorhanden. Eine Progredienz der Rückenproblematik liegt nicht vor, zumal diese mit einem selbständigen Muskelaufbautraining angegangen werden kann (Urk. 7/34 S. 14). Für das Vorhandensein der weiteren oben erwähnten Kriterien bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.
2.2.3 Sodann kann dem Einwand des Beschwerdeführers, Dr. H.___ habe die Frage nach der Relevanz der hormonellen Störung auf die Psyche nicht beantwortet (Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt werden. Aufgrund des Umstandes, dass die fundierte und eingehende psychiatrische Exploration keinerlei psychische Befunde zu Tage brachte, kann eine solche Auswirkung ohne Weiteres verneint werden, zumal die beiden Fachärzte PD. Dr. G.___ und Dr. I.___ auch aus andrologisch-endokrinologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verneinten (Urk. 7/34 S. 21).
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Küchengehilfe als voll arbeitsfähig zu erachten ist. Es fehlt somit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf eine Rente besteht und die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 26. Oktober 2005 (Urk. 15) wird Rechtsanwalt Werner Greiner für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'040.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Greiner, wird mit Fr. 1'040.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).