IV.2004.00791
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 23. August 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene M.___ leidet unter chronifizierten, teilweise unfallbedingten lumbovertebralen/lumbospondylogenen Beschwerden. Seit zwei Rückenoperationen wegen luxierter Diskushernie L4/L5 im Jahr 1998 benötigt sie zum Gehen zwei Amerikanerstöcke (Urk. 8/32). Nebst einer 50%igen Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezieht M.___ eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die per 1. November 2000 von einer halben auf eine ganze erhöht und am 3. Mai 2004 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 8/10, 8/15-20, 8/25, 8/40, 8/42, 8/48). Ferner wurden ihr von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Hilfsmittel zugesprochen (Urk. 8/9, 8/14, 8/21).
Im Juni 2004 meldete sich M.___ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/40). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie/Innere Medizin, vom 3. Juli 2004 (Urk. 8/27) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 21. Juli 2004 die Ablehnung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung (Urk. 8/3, 8/8). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 8/2) veranlasste sie eine Abklärung bei der Versicherten zuhause (Urk. 8/36). Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 bestätigte die IV-Stelle die Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/1).
2. Am 11. November 2004 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2004 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten (Urk. 1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2004 mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel am 29. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Die Umschreibung der verschiedenen Schweregrade findet sich in Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
1.2 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz schreibt für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung keine Wartezeit vor. Da jedoch nach Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 9 ATSG) nur als hilflos gilt, wer «dauernd» der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung beziehungsweise der Dienstleistungen Dritter (Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV) bedarf, ist dieses Erfordernis nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
2. Die IV-Stelle ging gestützt auf den Abklärungsbericht vom 24. September 2004 (Urk. 8/36) davon aus, dass die Versicherte seit Januar 2004 in drei Bereichen, nämlich An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte der regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bedürfe. Ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe daher unter Berücksichtigung des einjährigen Wartejahres frühestens ab Januar 2005 (Urk. 2).
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Versicherte nur mit Hilfe von Amerikanerstöcken gehen könne, unter Konzentrationsschwäche und psychischen Beschwerden leide, nicht alleine die Körperpflege durchführen, in der Wohnung keine Reinigungsarbeiten erledigen könne und ihre Fortbewegung ausserhalb der Wohnung sehr erschwert sei (Urk. 1). Dass diesbezüglich jedoch bereits vor Januar 2004 eine Hilfsbedürftigkeit bestanden habe, wird nicht geltend gemacht. Auch Dr. A.___ äusserte sich weder im Bericht vom 3. Juli 2004 noch im Nachtrag vom 23. Juli 2004 zum Beginn der Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensbereichen, sondern wies lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für Reinigungsarbeiten im Haushalt, sondern gemäss deren Angaben auch beim Einkaufen und Verlassen der Wohnung sowie beim Duschen und bei der Körperpflege auf eine Hilfe angewiesen sei (Urk. 8/4, 8/27). Im Verlaufsbericht vom 13. April 2004 hatte Dr. A.___ die Frage, ob die versicherte Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei, sogar ausdrücklich verneint (Urk. 8/28).
Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das einjährige Wartejahr bereits vor Januar 2004 zu laufen begann. Folglich konnte es im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides noch gar nicht erfüllt sein. Da nicht von einem weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann, ist das Bestehen dieser Wartezeit jedoch Grundvoraussetzung für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle hat daher in dem vor Ende 2004 ergangenen Einspracheentscheid einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
3.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 GSVGer). Diese Regelung entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, wonach sich die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung rechtfertigt ( BGE 118 V 319 Erw. 3c).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 23. Oktober 1997, I 268/97).
3.2 Wie bereits dargelegt, wurde mit der Beschwerde das im Einspracheentscheid enthaltene Argument der noch nicht abgelaufenen Wartefrist weder in rechtlicher noch in tatbeständlicher Hinsicht in Frage gestellt, sondern lediglich eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit in verschiedenen Lebensbereichen geltend gemacht. Bei gehöriger Sorgfalt hätte die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin jedoch die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde zufolge Nichtbestehens der Wartefrist im Zeitpunkt des Einspracheentscheides ohne weiteres erkennen können, zumal die Rechtskraft des Einspracheentscheides einer Neuanmeldung nach Ablauf des Wartejahres nicht entgegen stehen kann. Ihre Prozessführung erweist sich daher als mutwillig, weshalb ihr eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 300.--
Schreibgebühren: Fr. 204.--
Zustellungsgebühren: Fr. 114.--
Total: Fr. 618.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).