Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00792
IV.2004.00792

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt
1.       Die 1954 geborene W.___ war seit dem 1. Juli 2000 bei der A.___ mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 30 Stunden als Verkäuferin angestellt. Sie meldete sich am 10. März 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/23-25, 7/27, 7/29). Am 10. Juli 2003 und 8. April 2004 musste sie die rechte Schulter operieren lassen (Urk. 7/14, 7/16).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den IK-Auszug, den Bericht des Arbeitgebers und die Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/12-16, 7/26-27). Mit Verfügung vom 30. August 2004 lehnte sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/7-9). Auf die Einsprache der Versicherten hin gestand sie ihr für die Zeit von Februar bis Juli 2004 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2.       Gegen den (nicht datierten) Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. November 2004 Beschwerde - sinngemäss mit dem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Rente (Urk. 1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2004 mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6) und nach Ergänzung der IV-Akten (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel am 13. Januar 2005 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3     Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).

2.       Die IV-Stelle ging bei der Zusprechung der befristeten ganzen Invalidenrente davon aus, dass die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres am 14. Februar 2004 bis Ende Juli 2004 zu 100 %  arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei. Danach sei ihr eine behinderungsangepassten Arbeit ohne Heben schwerer Lasten im bisherigen Umfang zumutbar gewesen. Sie hätte dabei ein gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 38'935.-- um 18  % vermindertes Einkommen von Fr. 31'834.-- erzielen können. Unter Berücksichtigung des auf die Erwerbstätigkeit entfallenden zeitlichen Anteils von 73 % ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 13,14 %. Im Haushaltsbereich müsste die Arbeitsfähigkeit daher zu 100 % eingeschränkt sein, damit sich insgesamt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % ergebe. Dafür bestünden jedoch keine Anhaltspunkte (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Zumutbarkeitsbeurteilungen ihrer Hausärztin, Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, und macht geltend, sie könne ihren Haushalt nicht mehr bewältigen (Urk. 1).

3.
3.1     Wie sich aus Dr. B.___s Zeugnissen vom 14. Februar 2003, 7. März 2003, 8. September 2003 und 17. Juli 2004 sowie aus dem Arbeitgebebericht vom 16. April 2003 ergibt, war die Beschwerdeführerin vom 15. Februar bis 9. März 2003 vollständig und danach bis am 7. April zu 50 % arbeitsunfähig. Seit der Operation vom 8. April 2003 ist sie als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14, 7/16, 7/27 Ziff. 21, Urk. 7/30). Während des ab 15. Februar 2003 laufenden Wartejahres bestand folglich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als 75 %, weshalb die Zusprechung einer ganzen Rente zu Recht ab Februar 2004 erfolgte, zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch in einer Verweisungstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestand.
3.2     Wenn die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik C.___ davon ausgeht, dass ab Ende Juli 2004 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben war (Urk. 7/2 S. 2), so verkennt sie, dass Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV nur bei einem zu Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG analogen Tatbestand zur Anwendung gelangt, dann nämlich, wenn ein stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, käme bei Wiedererlangung einer rentenausschliessenden Restarbeitsfähigkeit Ende Juli 2004 erst per Ende Oktober 2004 eine Rentenaufhebung in Betracht, weshalb die per Ende Juli 2004 erfolgte Rentenbefristung von vornherein nicht geschützt werden kann (vgl. ZAK 1984 S. 133, unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Dezember 2004 i.S. M., I 548/04 Erw. 4.4).
3.3     Dass per Ende Juli 2004 wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht wurde, kann den Berichten der Klinik C.___ vom Juli 2004 (Urk. 7/13/2-3) jedoch nicht entnommen werden:
Im Bericht vom 29. Juli 2004 (Urk. 7/13/3) werden als Diagnosen ein Status nach Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie, subacromialer Bursektomie und Biopsieentnahme am 8. April 2004, ein Status nach Schulterarthroskopie, Akromioplastik und AC-Resektion rechts am 10. Juli 2003 bei subakromialem Impingement-Syndrom sowie intermittierende Schmerzausstrahlung von der linken Schulter in den gesamten Arm seit einigen Wochen bei positiver Impingementsymptomatik diagnostiziert. Ferner wird festgehalten, dass sich von Seiten der rechten Schulter der Ruheschmerz gebessert habe. Doch seien die bei Überkopf- und Schürzenbewegungen auftretenden belastungsabhängigen Schmerzen nach wie vor vorhanden. Auch klage die Patientin seit einigen Wochen über intermittierend auftretende Schmerzen in der linken Schulter. In der vergangenen Woche sei es dort zu einem Schmerzschub gekommen, der wie ein Herzinfarkt gewirkt und bei der Versicherten Todesangst ausgelöst habe. Doch habe ein Herzinfarkt ausgeschlossen werden können. Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass von Seiten der rechten Schulter die Prognose noch unklar sei, eine nächste klinische Kontrolle sei für den 16. August 2004 geplant. Bezüglich der linken Schulter müsse je nach Leidensdruck eventuell ebenfalls ein operativer Eingriff in Erwägung gezogen werden. Die Prognose sei unklar. Ab Behandlungsbeginn in der Klinik C.___ wird der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Verkäuferin attestiert.
         Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit finden sich lediglich in dem von Assistenzarzt Dr. D.___ am 13. Juli 2004 ausgefüllten Formular zur Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 7/13/2) gewisse Angaben. So besteht unter anderem ein Ausschluss von Arbeiten über Kopfhöhe sowie von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Ab wann diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelten soll, wurde im Formular jedoch offen gelassen.
3.4     Erst im Zeugnis zuhanden der Arbeitslosenversicherung von Dr. B.___ vom 10. November 2004 (Urk. 7/12) findet sich eine Angabe zum Zeitpunkt des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Ärztin bescheinigte der Versicherten ab dem 8. November 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, diese könne vormittags als Telefonistin oder im Telefonverkauf arbeiten. Tätigkeiten, bei denen die rechte Schulter bewegt werden müsse, kämen nicht in Frage. Bereits im Zeugnis vom 17. Juli 2004 hatte Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ohne Heben von Lasten und ohne Arbeiten über Brusthöhe in Aussicht gestellt, wobei sie sinngemäss erklärt hatte, dies gelte nach Abklingen der Schmerzen, der Zeitpunkt sei noch unbestimmt (Urk. 7/14).
         Zwischen der von Dr. B.___ hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ab 8. November 2004 bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit und der von der Klinik C.___ in Aussicht gestellten diesbezüglichen ganztägigen Arbeitsfähigkeit besteht ein Widerspruch, der zu klären ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu Beginn und Grad der in einer angepassten Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme, allenfalls - je nach Abklärungsergebnis - eine Haushaltsabklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid in Sachen der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).