IV.2004.00793
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1947 geborene S.___ erlernte nach dem Besuch der Primar- und Realschule den Beruf des Maschinenschlossers und erwarb den Fähigkeitsausweis im Jahr 1967 (Urk. 8/17 S. 4; 8/33 S. 4). In der Folge arbeitete er im metallverarbeitenden Betrieb seines Vaters. Von 1977 bis 1981 war er für die A.___ AG in '___' tätig, bevor er ab 1982 wieder im elterlichen Betrieb arbeitete. Nach dem Tod des Vaters wurde der Betrieb von seiner Mutter und seinem Bruder übernommen. Da sich die Auftragslage mit dem Niedergang der Maschinenindustrie verschlechterte, schied der Versicherte per Ende März 1992 gegen eine grössere Abfindung aus dem Betrieb aus, welcher von seinem Bruder weitergeführt wurde. In der Folge bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung; nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung lebte er von der erwähnten Abfindung und betätigte sich nach seinen eigenen Angaben ab 1997 als Hausmann (Urk. 8/17 S. 4 f. und 9 ff.; 8/29 [= 8/32]; 8/33 S. 4).
1.2 Am 22. November/7. Dezember 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen seit Mitte August 1998 bestehenden Tinnitus sowie Kieferschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/33). Nach Einholung ärztlicher Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Arztbericht vom 22. März 2002, Urk. 8/21), Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Arztbericht vom 13. Juli 2002, Urk. 8/20), Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Arztbericht vom 6. August 2002) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Neurologie (Arztbericht vom 31. August 2002) erteilte die IV-Stelle am 6. Dezember 2002 dem Institut X.___ den Auftrag für eine medizinische Abklärung (Urk. 8/16 und 8/17). Das Gutachten vom 24. Oktober 2003 kam zum Schluss, dass dem Exploranden jegliche Erwerbstätigkeiten zumutbar seien, wobei aufgrund einer leichten depressiven Störung eine Leistungseinschränkung von maximal 20 % ausgewiesen sei; ferner seien schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der langjährigen Dekonditionierung ungünstig (Urk. 8/17 S. 15 ff.). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 8/13).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2004 Einsprache (Urk. 8/12) und ergänzte diese, nachdem seinem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt worden war (Urk. 8/24), mit Eingabe vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/10). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. April 2004 ab (Urk. 8/7).
Die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde, mit welcher eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wurde (Urk. 8/5), wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juli 2004 in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2004 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Proz.-Nr. IV.2004.00341).
1.3 In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 erneut ab (Urk. 2 [= 8/1]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 führt der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2004 wiederum Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid und die Verfügung vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei ihm mit Wirkung ab November 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) und im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396). Schliesslich gelten auch die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG: Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG; vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG: Art. 5 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Da die eingeholten medizinischen Berichte zu wenig aufschlussreich waren, veranlasste die IV-Stelle im vorliegenden Fall eine polydisziplinäre medizinische Abklärung beim Institut X.___ in '___'. Gestützt auf das Gutachten vom 24. Oktober 2003 gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit einer ihm aus medizinischer Sicht zumutbaren Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte; dabei ging die IV-Stelle von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 84'756.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'023.-- aus. Entsprechend wurde das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 abgewiesen (Urk. 8/13). Im Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 erwog die IV-Stelle sodann, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen als im Aufgabenbereich tätige Person zu qualifizieren, weshalb sich sämtliche Ausführungen zum Einkommen erübrigten. Auf eine Haushaltabklärung könne verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien und er im übrigen erklärt habe, sich den Haushalt mit seiner Lebenspartnerin teilen zu können. Da somit eine rentenrelevante Einschränkung im Aufgabenbereich nicht ausgewiesen sei, sei das Rentengesuch zu Recht abgewiesen worden (Urk. 2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das Gutachten vom 24. Oktober 2003 abgestellt. Dieses setze sich mit den von der eigenen Beurteilung abweichenden Meinung des Hausarztes nicht hinreichend auseinander (Urk. 1 S. 6 - 10 und 17) und sei in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 und 9 - 18). Unzutreffend sei sodann, dass der Beschwerdeführer als im Aufgabenbereich Haushalt tätige Person zu qualifizieren sei; da von der Abfindungssumme mittlerweile nichts mehr übrig sei, wäre er ohne Gesundheitsschaden gezwungen, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 18 f.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei die IV-Stelle zu seinen Ungunsten davon ausgegangen, er könne trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein jährliches Einkommen von Fr. 61'023.-- erzielen; richtigerweise betrage das anrechenbare Invalideneinkommen lediglich Fr. 39'372.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 53 - 54 % resultiere (Urk. 1 S. 19 - 21).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 12. August 2003 und 20. August 2003 von den medizinischen Sachverständigen des Instituts X.___ polydisziplinär abgeklärt (Urk. 8/17 insb. S. 1 und 6). In der Folge wurde das Gutachten vom 24. Oktober 2003 erstattet.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass sich die Gutachter mit den von ihrer Beurteilung abweichenden Auffassungen und Feststellungen seines behandelnden Hausarztes, Dr. C.___, nicht hinreichend auseinandergesetzt hätten. Er bringt dazu vor, Dr. C.___ habe im Bericht vom 13. Juni 2002 zuhanden der IV-Stelle die Diagnose "Tinnitus und Kieferschmerzen rechts mehr als links mit Konzentrationsstörungen" gestellt und dafür gehalten, dass der Beschwerdeführer deswegen seit April 1999 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er schildere unter anderem, dass der Patient sehr gestresst sei, sich nicht konzentrieren könne und des öftern perseveriere. Die psychischen Funktionen Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit habe Dr. C.___ als eingeschränkt beurteilt. Entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Ansicht, setzten sich die Gutachter nicht mit diesen Feststellungen des langjährigen Hausarztes auseinander und lieferten keine nachvollziehbare Begründung für ihre abweichende Beurteilung. Wenn im Einspracheentscheid in diesem Zusammenhang sodann ausgeführt werde, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Auftreten von gesundheitlichen Beschwerden zu sehr ans Leben als Pensionär gewöhnt habe, lasse sich ein solches Zitat im Gutachten nicht finden und gehe an der Sache vorbei. Entgegen der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung habe er mit der Einsprache nicht geltend gemacht, das Gutachten sei mangelhaft, weil die psychiatrische Untersuchung lediglich eine Stunde gedauert habe; er habe vielmehr vorgebracht, die psychiatrische Beurteilung basiere auf einer unvollständigen Untersuchung, da der begutachtende Facharzt keine Testverfahren zur Verifizierung der vom Hausarzt diagnostizierten Einschränkungen in den psychischen Funktionen eingesetzt habe (Urk. 1 S. 6 - 10 und 17 f.).
In seinem Bericht vom 13. Juli 2002 hatte Dr. C.___ ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 1999 behandle. Der Patient habe angegeben, dass der Tinnitus und die Kiefer-/Zahnschmerzen ab März/April 1999 stark zugenommen hätten und er auch einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, welcher nach Meinung des Beschwerdeführers auf die gleichzeitige Einnahme der Medikamente Xanax und Stilnox zurückzuführen gewesen sei. Damals sei der Patient in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen. Weiter führte Dr. C.___ folgendes aus: "Während der Jahre erging es dem Pat. in G.___ wo seine Freundin herstammt immer besser. Es wurden auch mehrere alternative Behandlungsmethoden wegen dem Tinnitus und der Zahn-Kieferschmerzen versucht, jeweils ohne Erfolg". Während den Konsultationen wirke der Patient immer nervös, zerstreut und sehr leidend. Er sei sehr gestresst, könne sich nicht konzentrieren und perseveriere des öftern. Aufgrund "der Beschwerden und der langen Leidensgeschichte dürfte es schwer sein, den Patienten nochmals in einen Arbeitsprozess zu integrieren", eine künftige Arbeitstätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Seit April 1999 sei der Patient wegen Tinnitus zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/20).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält dieser Bericht keine nachvollziehbare medizinische Beurteilung seines Gesundheitszustandes, sondern erschöpt sich im wesentlichen in einer Wiedergabe der von ihm geklagten Beschwerden. Wenn im Gutachten dafür gehalten wird, vor dem Hintergrund der langjährigen Absenz vom Arbeitsprozess würden keine früheren konkreten ärztlichen Einschätzungen hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit bestehen (Urk. 8/17 S. 16), ist dies nicht zu beanstanden, hatte doch Dr. C.___ wegen der langjährigen Absenz seines Patienten vom Arbeitsprozess ausser dessen subjektiven Angaben keinen Referenzpunkt zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem der begutachtende Psychiater anlässlich seiner Untersuchung weder das Vorhandensein von wahnhaften Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen noch gravierende Konzentrations-, Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Auffassungsstörungen feststellen konnte, war es nicht notwendig, entsprechende Testverfahren zur Verifizierung des Untersuchungsergebnisses einzusetzen. Da der Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2002 hinsichtlich der angeblich eingeschränkten psychischen Funktionen keine nachvollziehbaren Befunde enthält, erübrigte sich auch eine detailliertere Auseinandersetzung mit dessen Feststellungen. Bei seinem Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle eine medizinische Abklärung gerade deshalb angeordnet hatte, weil die von ihr eingeholten Berichte bei den behandelnden Ärzten zu wenig aufschlussreich waren. Bei einer solchen Sachlage ist es aber nicht nötig, dass sich ein Gutachten mit den nicht schlüssigen Berichten der behandelnden Ärzten detailliert und ausführlich auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Kritik am Gutachten und am Einspracheentscheid aber ins Leere.
3.2.2 Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es mute merkwürdig an, wenn der Beschwerdeführer auf einem psychischen Leiden beharre, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei während einer Dauer von immerhin rund zweieinhalb Monaten, nämlich vom 19. April bis 28. Juni 1999 in psychiatrischer Behandlung gestanden und es seien ihm Psychopharmaka und starke Beruhigungsmedikamente verordnet worden (Urk. 1 S. 10). Anlässlich der Begutachtung sei auch eine neurotische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.8 diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um eine schwere Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens der betroffenen Person. Der Gutachter halte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner neurotischen Persönlichkeitsstörung Mühe habe, mit seinen Beschwerden adäquat umzugehen, und diese als Rechtfertigung nehme, nicht mehr zu arbeiten. Die Prognose sei ungünstig. Somit sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Krankheitsbild die Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht beeinträchtigen solle. Wenn er nämlich aufgrund seiner neurotischen Persönlichkeitsstörung unfähig sei, mit seinen Beschwerden adäquat umzugehen, könne ihm offensichtlich die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nötige Willensanstrengung nicht zugemutet werden (Urk. 1 S. 15 f. und 17).
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, es mute merkwürdig an, wenn der Beschwerdeführer auf einem psychischen Leiden beharre, obwohl er sich einerseits nichts von einer psychiatrischen Behandlung verspreche und er anderseits auch nie in einer längeren psychiatrischen Behandlung gestanden habe, liege die letzte doch schon über fünf Jahre zurück (Urk. 2 S. 4). Ob diese Wertung der Beschwerdegegnerin zutreffend ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Unbestritten ist, dass nach dem Absetzen des Tranquilizers Xanax im Frühjahr 1999 eine psychische Dekompensation eingetreten ist, worauf sich der Beschwerdeführer bis Juni 1999 in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 8/17 S. 6 f.). Eine spätere psychiatrische Behandlung ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 8/19). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter führte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 12. August 2003 unter anderem aus, die damaligen Gespräche beim Psychiater hätten wenig geholfen, von einer weiteren psychiatrischen Therapie verspreche er sich eigentlich nichts (Urk. 8/17 S. 9). Der Gutachter stellte in der Folge fest, dass der Explorand davon überzeugt sei, dass seine Schwierigkeiten rein somatisch bedingt seien, und er keinen Zusammenhang zwischen seiner psychischen Befindlichkeit und seinen körperlichen Beschwerden sehen könne. Der seit vier Jahren bestehende Tinnitus und die Gesichtsschmerzen, wie auch die Tatsache, dass er sich nicht wehren könne und immer wieder übervorteilt werde, hätten beim Exploranden im Verlauf der vergangenen Jahre zu einer leichten depressiven Entwicklung geführt. Er leide unter leichten Antriebsstörungen, Konzentrationsstörungen und leichten depressiven Verstimmungen. Den Tagesablauf gestalte er aber nach wie vor recht aktiv. Mit einem Schlafmittel könne er problemlos schlafen, erledige tagsüber leichtere Haushaltarbeiten, besorge die Einkäufe, kümmere sich um den Garten und besuche regelmässig seine betagte Mutter. Auch mit seiner Ehefrau und deren Kind verstehe er sich recht gut, auch wenn er sich manchmal vom Sohn etwas gestört fühle. Zudem bestehe eine neurotische Persönlichkeitsstörung. Der Explorand habe sich gegenüber seiner Umgebung nie agressiv durchsetzen können und habe seine zahlreichen Krankheiten und Beschwerden benutzt, um sich Zuwendung und Verständnis zu verschaffen. Aufgrund dieser Störung habe der Explorand Mühe, mit seinen Beschwerden adäquat umzugehen, und nehme diese als Rechtfertigung, nicht mehr zu arbeiten (Urk. 8/17 S. 12 f.). In der Folge kam der Gutachter zum Schluss, dass wegen der leichten depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe, während die neurotische Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht einschränke (Urk. 8/17 S. 13 f.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu sehen, weswegen die diagnostizierte neurotische Persönlichkeitsstörung eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollte. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer nach gutachterlicher Feststellung aufgrund seiner neurotischen Persönlichkeitsstörung Mühe hat, mit seinen Beschwerden adäquat umzugehen, vermag keine relevante Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zu bewirken, ist doch der Gutachter der Auffassung, dass dem Exploranden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um weiterhin seiner angestammten oder einer seinen somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachzugehen (Urk. 8/17 S. 14).
3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin würden seine Beschwerden bestreiten. Entsprechend sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb diese seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen sollten. Er leide unter teilweise sehr starkem Tinnitus, an Kiefer- und Zahnschmerzen, wobei sich diese wechselseitig im Sinne eines Teufelskreises verstärken würden. Einhergehend damit leide er zudem an gravierenden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Dies gehe nicht nur aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2002, sondern auch aus jenem des Neurologen Dr. E.___ vom 31. August 2002 hervor. Vor diesem Hintergrund sei die Beurteilung durch die Gutachter, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Tinnitus und die Kieferschmerzen nicht eingeschränkt werde, nicht haltbar; der HNO-Sachverständige habe es sodann unterlassen, seine entsprechende Einschätzung nachvollziehbar zu begründen (Urk. 1 S. 11 - 15 und 16).
Im Rahmen der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2003 vom Sachverständigen für Otorhinolaryngologie Dr. med. F.___ nach Erhebung der Anamnese eingehend untersucht. Mit einem Reintonaudiogramm wurde eine mittelgradige, hochtonbetonte, kombinierte Schwerhörigkeit links sowie eine leichtgradige Hochtonschwerhörigkeit rechts dokumentiert. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, der Tinnitus rechts werde bei ungefähr 3 kHz lokalisiert, die subjektive Lautheit liege ungefähr 8 dB über der gemessenen Hörschwelle. Weiter hielt der Sachverständige fest, die Vorgeschichte mit einer posttraumatischen, peripheren Facialisparese links und anschliessender Dekompressionsoperation mit Bildung einer Radikalhöhle links stehe, soweit beurteilbar, nicht in Zusammenhang mit dem jetzigen Leiden. Dem Exploranden sei es jedenfalls gut gelungen, die resultierende Schwerhörigkeit links sowie die leichtgradige residuelle Facialisparese zu verarbeiten. Was den seit 1998 bestehenden chronischen Tinnitus betreffe, erscheine der Leidensdruck des Beschwerdeführers im Lichte der diversen Abklärungs- und Behandlungsversuche durchaus glaubhaft. Offenbar sei es wohl im Rahmen der bestehenden psychosomatischen Problematik sowie der psychosozialen Situation nicht gelungen, das Ohrgeräusch adäquat zu verarbeiten. Trotz des relevanten Leidensdrucks seitens des Tinnitus, sei eine Arbeitsunfähigkeit otologisch nicht ausreichend zu begründen. In diesem Zusammenhang müsse auch die Tatsache angesprochen werden, dass der Beschwerdeführer, schon lange bevor der Tinnitus aufgetreten sei, keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und seither keine ernsthaften Arbeitsversuche stattgefunden hätten (Urk. 8/17 S. 7 f.).
Diese Einschätzung des Sachverständigen, welcher mit der Problematik von chronischen Tinnitus-Symptomen vertraut ist, vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu überzeugen. Sein Hinweis auf die Absenz vom Arbeitsprozess ist sodann sachbezogen, da das wichtigste Ziel bei der Tinnitusbewältigung darin besteht, dem Tinnitus weniger Beachtung und Aufmerksamkeit zu schenken, was bei Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit durchwegs besser gelingt. Da der Gutachter in seiner Diagnose die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bereich des rechten Oberkiefers berücksichtigte (Urk. 8/17 S. 7), erweist sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass im Rahmen der Anamnese die geklagten Leiden des Beschwerdeführers nicht erhoben worden wären, als unbegründet (vgl. Urk. 1 S. 14). Dass aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht, wird im übrigen auch nicht durch den Bericht des behandelnden Neurologen Dr. E.___ vom 31. August 2002 in Frage gestellt, hatte dieser Arzt darin doch zugegeben, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen und diesbezüglich auf den Hausarzt und den behandelnden Psychiater verwiesen (Urk. 8/18).
3.2.4 Zusammenfassend wird das vorliegend zu beurteilende Gutachten vom 24. Oktober 2003 durch die Einwände des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Es beruht zudem auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und Vorakten und setzt sich mit diesen auch hinreichend auseinander. Das Gutachten legt die medizinischen Zusammenhänge konzis dar und leuchtet auch in seinen Schlussfolgerungen ein. Entsprechend durfte die IV-Stelle darauf abstellen.
3.3 Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 22. November 2001 maximal zu 20 % eingeschränkt ist und ihm sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu mindestens 80 % zumutbar sind (Urk. 8/17 S. 17).
4.
4.1 Zur Statusfrage bringt der Beschwerdeführer vor, die Behauptung im Einspracheentscheid, er habe bereits im Anmeldeformular festgehalten, er würde ohne Gesundheitsschaden in G.___ von seinem Vermögen leben, treffe nicht zu. Er habe im Gegenteil erklärt, er hätte Pläne in G.___ gehabt. Im Jahre 1999 sei der Beschwerdeführer mehrmals nach G.___ gereist, um in den von Verwandten seiner Ehefrau geführten Restaurationsbetrieben mitzuarbeiten; weil er nicht imstande gewesen sei, mehrere Tage mit der erforderlichen Konzentration zu arbeiten, habe er diese Pläne aufgeben müssen. Die Abfindung in Höhe von Fr. 150'000.--, welche er anlässlich seines Ausscheidens aus dem elterlichen Betrieb erhalten habe, sei mittlerweile aufgebraucht. Wenn er keine gesundheitlichen Probleme hätte, müsste er heute zur Bestreitung seines Lebensunterhalts wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und würde dies auch tun. Entsprechend gehe es nicht an, ihn als im Gesundheitsfall nichterwerbstätige Person zu qualifizieren. Richtigerweise sei er als erwerbstätige Person zu behandeln, wie dies die IV-Stelle vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids auch getan habe (Urk. 1 S. 18 f.).
4.2 Gegenüber den Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahre 1992 anlässlich seines Ausscheidens aus dem elterlichen Betrieb, eine Abfindung von Fr. 150'000.-- erhalten habe. Weiter führte er aus, dass er von 1992 bis 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. In der Folge habe er seinen Lebensunterhalt aus seinen Ersparnissen sowie der erwähnten Abfindung bestritten. Vor kurzem sei ihm nochmals ein grösserer Geldbetrag, grösser als die frühere Abfindung, ausbezahlt worden, da sein Bruder den elterlichen Betrieb nun auch formell ganz übernommen habe (Urk. 8/17 S. 5 und 9 f.).
Wenn der Beschwerdeführer aber im Jahre 2002 oder 2003 wieder eine Summe in der Höhe von mindestens Fr. 150'000.-- erhalten hatte, und er von der früheren Summe und Ersparnissen gemäss eigenen Angaben während rund acht Jahren seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte - wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass er in einer familieneigenen Liegenschaft wohnt (vgl. Urk. 8/17 S. 10) -, ist keineswegs erstellt, dass er ohne Gesundheitsschaden aus finanziellen Gründen bereits heute gezwungen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
4.3 Auf eine genaue Abklärung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann jedoch verzichtet werden. Auch kann offen gelassen werden, ob die IV-Stelle ihn im angefochtenen Entscheid zu Recht als Nichterwerbstätigen qualifizierte (Urk. 2 S. 5). Denn wie im folgenden zu zeigen sein wird, resultiert auch bei einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG: Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Die IV-Stelle nahm an, dass das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden Fr. 84'756.-- betragen hätte und er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch ein jährliches Einkommen in Höhe von Fr. 61'023.-- erzielen könnte, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % entspreche (Urk. 8/13). Bezüglich beider Vergleichseinkommen beruft sich die IV-Stelle auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) und die darin für die Branche Metallbe- und-verarbeitung erhobenen Löhne von Männern des Anforderungsniveaus 3 (= Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), wobei sie zur Berechnung des Invalideneinkommens von einem 80%igen Arbeitspensum ausgeht und einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vornimmt (vgl. Urk. 8/14). Zum Invalideneinkommen wurde im Einspracheentscheid sodann ausgeführt, selbst wenn man an der Qualifikation als Erwerbstätiger festhalten wollte, gäbe es keinen Grund, weshalb nicht vom Anforderungsniveau 3 der LSE auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer sei sich selbständiges und auch qualifiziertes Arbeiten gewohnt und bringe reichliche Arbeitserfahrung auch in anderen Arbeitsgebieten mit, was sogar eher für die Heranziehung des Salärs für Arbeiten des Anforderungsniveaus 2 der LSE beim Einkommensvergleich sprechen würde. Für Arbeiten des Anforderungsniveaus 3 genügten einfache Berufskenntnisse; solche könnten dem Beschwerdeführer nach einer gewissen Anlernzeit auch in anderen Berufszweigen angerechnet werden. Es könne nicht sein, dass jede gesundheitlich beeinträchtigte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch Hilfsarbeiten ausführen könne, erst recht dann nicht, wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem elterlichen Betrieb keine Anstellung mehr innegehabt habe und freiwillig und zufrieden als nichterwerbstätige Person durch das Leben gegangen sei. Entsprechend sei am in der Verfügung vom 11. Dezember 2003 festgesetzten Invalideneinkommen festzuhalten, zumal der leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn mit 10 % bereits grosszügig genug bemessen worden sei (Urk. 2 S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass Arbeitsplätze, an welchen Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 zu verrichten seien, Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzten. Über solche verfüge er nur im erlernten Beruf als Maschinenschlosser. Dabei handle es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer nach Auffassung der Gutachter nicht mehr ausüben könne. Da er entgegen der unsubstantiierten Auffassung der IV-Stelle in anderen Bereichen nicht über Berufs- und Fachkenntnisse verfüge, dürfe das durchschnittliche Einkommen für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 der LSE nicht zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden, bevor er nicht umgeschult worden sei. Was die unangebracht zynischen Bemerkungen im Einspracheentscheid betreffe, habe er mit der Einsprache nicht geltend gemacht, jede gesundheitlich beeinträchtigte Person könne nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch Hilfsarbeiten ausführen. Wenn einer versicherten Person die Ausübung des erlernten Berufes wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich sei, sei es nicht statthaft, ihr bei der Bestimmung eines hypothetischen Einkommens Berufs- und Fachkenntnisse in anderen Bereichen anzurechnen, welche sie ohne Umschulung nicht habe. Ohne Umschulung könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten des Anforderungsniveaus 3 der LSE verrichten. Entsprechend sei im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Invalideneinkommens das durchschnittliche Salär für Arbeitsplätze des Anforderungsniveaus 4 der LSE heranzuziehen. Wenn das entsprechende Salär für ein Pensum von 100 % nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit um 20 % reduziert werde und dem Beschwerdeführer zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % zugestanden werde, resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 53 - 54 %, womit der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 19 - 21).
5.3 Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. November 2002, mithin ein Jahr nach dem von den Gutachtern angenommenen Beginn der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
5.4 Der Beschwerdeführer arbeitete bis im Jahr 1992 im elterlichen Unternehmen als gelernter Maschinenschlosser. Dabei handelte es sich um einen metallverarbeitenden Betrieb, welcher hauptsächlich Gussschleif-, Dreh- und Schweissarbeiten für einen bekannten Industriekonzern ausführte. In den 70er-Jahren und anfangs der 80er-Jahre sind gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zehn Arbeiter beschäftigt worden. Da sich die Auftragslage mit dem Niedergang der Maschinenindustrie verschlechterte, sind die Arbeitnehmer entlassen worden und auch der Beschwerdeführer schied per Ende März 1992 aus dem Betrieb aus, welcher von seinem Bruder allein weitergeführt wurde (Urk. 8/17 S. 4 f. und 9 ff.). Nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung nahm der Beschwerdeführer - mehr oder weniger freiwillig, jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen - keine Erwerbstätigkeit mehr auf und lebte von seinen Ersparnissen sowie einer anlässlich seines Ausscheidens aus dem elterlichen Betrieb erhaltenen Abfindung (Urk. 8/17 S. 4 f. und 9 ff.).
Da der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das an der früheren Arbeitsstelle erzielte Salär abzustellen. Stattdessen ist ein Tabellenlohn für einen Arbeitsplatz in derjenigen Branche heranzuziehen, dessen Anforderungen der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erfüllen könnte (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2005 in Sachen I., I 169/04, Erw. 6.2.2 mit Hinweisen). Wie bereits die IV-Stelle - insoweit zu Recht - erkannt hatte, handelt es sich dabei um das standardisierte monatliche Bruttosalär (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einen männlichen Facharbeiter des für den Gesundheitsfall unbestrittenermassen massgebenden Anforderungsniveaus 3 in der Branche Metallbe- und verarbeitung (vgl. Urk. 8/8 und 8/14). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, auf welche Tabelle und welchen Wert sie sich stützt, zumal im von der Berufsberatung angenommenen Referenzjahr 2003 (vgl. Urk. 8/14) keine Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) erschienen ist. Aus der LSE 2002 ergeben sich aber - entgegen der IV-Stelle - lediglich Fr. 5'380.-- pro Monat (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43), was einem auf die im Jahre 2002 durchschnittliche in der betreffenden Branche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86 Tabelle B9.2) aufgerechneten jährlichen Einkommen von Fr. 66'497.-- entspricht. Damit beträgt das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen nicht wie von der IV-Stelle angenommen Fr. 84'756.--, sondern lediglich Fr. 66'497.--.
5.5
5.5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5.2 Nach dem Gutachten vom 24. Oktober 2003 sind dem Beschwerdeführer "jegliche Erwerbstätigkeiten (schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der langjährigen Dekonditionierung ungünstig) zumutbar, im Rahmen von 6 ½ bis 8 Stunden, je nachdem, ob die Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht am Arbeitsplatz durch Einlegen von Pausen wahrgenommen werden kann oder diese um die Arbeitszeit herum gelegt werden müssen" (Urk. 8/17 S. 16). Zusammenfassend hielten die Gutachter dafür, dass beim Exploranden maximal eine Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe; es seien ihm sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu mindestens 80 % zumutbar (Urk. 8/17 S. 17).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Arbeit, welche ein Maschinenschlosser in einem metallverarbeitenden Betrieb verrichten muss, um eine körperlich mittelschwere Tätigkeit; soweit schwere Teile zu bearbeiten sind, stehen regelmässig Hilfsmittel wie beispielsweise Krane oder Hebebühnen zur Verfügung. Da dem Beschwerdeführer somit die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nach wie vor im Umfang eines Pensums von 80 % zumutbar ist, kann zur Bestimmung des Invalideneinkommens der entsprechende Tabellenlohn herangezogen werden. Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für einen männlichen Facharbeiter (Anforderungsniveau 3) in der Branche Metallbe- und verarbeitung im Jahre 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) von Fr. 5'380.-- pro Monat (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43), was einem auf die im Jahre 2002 durchschnittliche in der betreffenden Branche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86 Tabelle B9.2) aufgerechneten jährlichen Einkommen von Fr. 66'497.-- entspricht, beträgt das jährliche Bruttoeinkommen eines Maschinenschlossers mit einem Pensum von 80 % somit Fr. 53'198.--.
5.5.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Nach Auffassung der Gutachter besteht eine maximale Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 20 %, was mit einer leichten depressiven Störung begründet wird (Urk. 8/17 S. 15 f.). Bei dieser Sachlage ist aber nicht zu sehen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt sein sollte. Zu berücksichtigen ist indes der Umstand, dass männliche Angestellte im Falle eines reduzierten Pensums mit einer Lohneinbusse zu rechnen haben (vgl. LSE 2002 T8* S. 28). Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ein volles Pensum zu leisten, erscheint ein leidensbedingter Abzug von maximal 5 % als angemessen. Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'538.- im massgebenden Jahr 2002 auszugehen.
5.6 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50'538.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'497.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'959.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % entspricht.
5.7 Selbst wenn dem Standpunkt des Beschwerdeführers gefolgt und angenommen würde, er könne nicht mehr im angestammten Beruf tätig sein, würde sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben. In einem solchen Fall wären dem Beschwerdeführer ohne Umschulung, wie er geltend macht, tatsächlich nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen im Umfang eines Pensums von 80 % zumutbar. Entsprechend wäre zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen (Tabelle TA1 LSE 2002, S. 43). Das jährliche Bruttoeinkommen würde somit im massgebenden Jahr 2002, aufgerechnet auf die im Jahr 2002 durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden, Fr. 57'008.-- für ein Pensum von 100 % und Fr. 45'606.-- für ein Pensum von 80 % betragen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % würde dies ein Invalideneinkommen von Fr. 43'326.-- ergeben, entsprechend einem ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34,85 %.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).