Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 17. Juni 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1954, ist verheiratet und Mutter zweier volljähriger Kinder (geboren 1972 und 1977, Urk. 9/20 Ziff. 1-3). Sie arbeitete zuletzt hauptberuflich zu 100 % vom 1. April 1999 bis zum 31. Januar 2003 als Zimmermädchen im Hotel Y.___ (Urk. 9/16 Ziff. 1 und 5), und nebenberuflich als Reinigerin bei der Z.___ AG (Urk. 9/20 Ziff. 6.5). Ihre Hauptstelle verlor sie aus betrieblichen Gründen (Urk. 9/16 Ziff. 3, Urk. 9/16/2); ab April 2003 war sie auch nicht mehr für die Enzler Reinigungen AG, Zürich, tätig (Urk. 9/20 Ziff. 6.5).
Am 1. Februar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung an. Bei einer von der Versicherten angegebenen und von der Arbeitslosenkasse angenommenen Arbeitsfähigkeit von 100 % bezog sie vom 1. Februar bis zum 30. April 2003 und ab 1. November 2004 Taggeldleistungen (Urk. 16/1).
Am 5. November 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 9/20 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/9/1-2) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung (Urk. 10/2).
Mit Verfügung vom 20. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da die medizinischen Abklärungen keine objektivierbaren Befunde bestätigten, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten (Urk. 9/6/1). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, am 14. September 2004 Einsprache (Urk. 9/5). Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 wurde der Anspruch auf eine Rente verneint (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch M. Milovanovic, am 12. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 teilte Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, mit, er vertrete fortan die Beschwerdeführerin (Urk. 6-7). Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 8 und Art. 16 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Streitig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist die Statusfrage, gemäss welcher die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei gemäss medizinischer Sachlage in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin und Zimmermädchen uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie hätte polydisziplinär anstatt neurochirurgisch durch Dr. med. A.___ untersucht werden müssen, da sie an Rücken-, Gelenk-, neurologischen und psychischen Beschwerden sowie an Kraftlosigkeit und Vergesslichkeit leide. Die Begutachtung durch Dr. A.___ sei zudem wertlos, da er nicht neutral gewesen sei. Die erste an sie gerichtete Frage habe gelautet, weswegen sie in die Schweiz gekommen und nicht in ihrem Heimatland geblieben sei. Ihre Antworten habe er falsch interpretiert, und als ihre Tochter deswegen interveniert habe, habe er die Tochter von der Untersuchung ausgeschlossen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt Medizinische Radiologie FMH, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, ___, beurteilte in seinem Bericht vom 11. März 2003 die Computertomographie der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/9/2). Er diagnostizierte eine mittel- bis hochgradige zirkuläre osteoligamentäre Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 4/5 und eine mittelgradige Spondylarthrose der unteren LWS mit hochgradiger Rezessusstenose von S1 beidseits. Es sei daselbst eine Auslösung einer S1 Symptomatik möglich. In der Folge der Spondylarthrose bestehe eine Einengung des Foramen intervertebrale beidseits auf Höhe L4/5, die mittelgradig sei. Für eine Diskushernie bestehe kein Nachweis (Urk. 9/9/2).
3.2 Dr. C.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 4. Februar 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. Februar 2003 bei ihr in Behandlung (Urk. 9/9 lit. D.1). Sie beklage seit mehreren Jahren Rückenbeschwerden mit Schmerzen beim Sitzen, Stehen, Liegen sowie beim Beugen (Urk. 9/9 lit. D.3), wobei sich der Gesundheitszustand verschlechtere (Urk. 9/9 lit. C.1). Der Fingerbodenabstand betrage rund 15 cm (Urk. 9/9 lit. D.3). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ (Urk. 9/9 lit. A):
- mittel- bis hochgradige zirkuläre osteoligamentäre Spinalkanalstenose auf Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5
- mittelgradige Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) mit hochgradiger Rezessusstenose von S1 beidseits
- in Folge der Spondylarthrose auch Einengung des Foramen intervertebrale beidseits auf Höhe L4/5 (mittelgradig) ohne Nachweis einer Diskushernie
- Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab sie Veneninsuffizienz und Hypercholesterinämie an (Urk. 9/9/1 lit. A).
Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem 2. April 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9/1 lit. B). Zumutbar sei ihr das Heben und Tragen von leichten Gewichten bis auf Lendenhöhe, selten von mittelschweren Gewichten. Arbeiten über Kopfhöhe sowie das Hantieren mit schweren Werkzeugen seien nicht mehr zumutbar; Tätigkeiten in der Nässe, Kälte und Hitze seien eingeschränkt zumutbar (Urk. 9/9/1 S. 3). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nach Eintritt einer Besserung zu bestimmen (Urk. 9/9/1 S. 4). Die psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) beurteilte sie als uneingeschränkt (Urk. 9/9/1 S. 4).
In ihrem Arztzeugnis zuhanden der Arbeitslosenversicherung attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. April 2003 bis zum 31. Oktober 2004. Ab 1. November 2004 sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Lastentragen uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 16/2).
3.3 PD Dr. med. D.___, Facharzt Neurochirurgie FMH, und Dr. med. Susanne E.___, Assistenzärztin, beide Wirbelsäulen- und Rückenmarkchirurgie, Klinik W.___, führten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin beklage progrediente lumbale Schmerzen, die in das Gesäss und ventral beider Beine zögen (Urk. 9/6/2). Nach eineinhalb Stunden könne sie nicht mehr weiter gehen und müsse sich hinsetzen. Der Barfussgang sei kleinschrittig und unsicher mit geradem Rumpf. Der Fussbodenabstand betrage 10 cm mit Aufrichtschmerz. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen eingeschränkt. Die Computertomographie vom 11. März 2003 zeige eine mittelgradige Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 sowie Rezessusstenose S1 beidseits (Urk. 9/6/2 S. 1). Bei der im Computertomograph nachgewiesenen Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 4/5 bestehe der Verdacht auf eine Claudicatio spinalis. Die Ärztin und der Arzt empfahlen eine Kontrolle nach sechs Wochen, welche mit der Durchführung eines MRI verbunden werden könne (Urk. 9/6/2 S. 2).
3.4 Dr. med. A.___, Spezialarzt Chirurgie und Neurochirurgie FMH, führte in seinem Gutachten vom 9. August 2004 (Urk. 10/2) aus, die Tochter der Beschwerdeführerin sei als Dolmetscherin anfangs bei der Untersuchung anwesend gewesen; als er sie um die Wiederholung einer nicht richtig verstandenen Antwort gebeten und sie ihn angefahren habe, sie habe nicht im Sinn, alles zweimal zu sagen, habe er sie angewiesen, das Sprechzimmer zu verlassen. In der Folge habe sich gezeigt, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht so schlecht waren, wie sie zuerst angegeben hatte (Urk. 10/2 Ziff. 1.3). Dr. A.___ bezeichnete die Anamnese der Beschwerdeführerin per se als sehr auffällig (Urk. 10/2 Ziff. 6.1). Sie behaupte, seit vier Jahren unter starken Schmerzen der Wirbelsäule zu leiden. Ein erster Arztbesuch sei jedoch erst drei Jahre später, kurze Zeit nach der Kündigung ihrer Arbeitsstelle, erfolgt. Zuvor seien bei ihr als Arbeitnehmerin keine krankheitsbedingten Absenzen aktenkundig. Die Angaben zu der elf Tage nach der Kündigung aufgetretenen Rückenkrankheit seien ebenso widersprüchlich wie die Aussage, medikamentöse Therapien und Physiotherapie hätten nichts genützt, denn bei tatsächlichen spinalen Stenosen wirkten solche Behandlungen mindestens vorübergehend analgetisch. Spinale Stenosen könnten im Sinne einer Claudicatio spinalis imponieren: Ein Patient sei dann nicht in der Lage, weitere Strecken zu gehen, ohne distanzabhängige Rücken-, manchmal auch Beinbeschwerden zu erleiden, die ihn wiederholt zwängen, stillzustehen oder abzusitzen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie problemlos bis zwei Stunden gehen könne, ohne stärkere Beschwerden zu haben und ohne je stillstehen zu müssen. Auf die massive Beschwielung der Füsse und die schwarze Farbe der Fusssohle aufmerksam gemacht, meinte die Beschwerdeführerin, dies komme vom vermehrten Liegen. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu Hause viel barfuss laufe, sei anzumerken, dass Patienten mit Rückenbeschwerden in der Regel nicht gewillt seien, öfters barfuss zu gehen, da die Federung schlechter sei und die Beschwerden zunähmen (Urk. 10/2 Ziff. 6.1).
Zu den orthopädischen Befunden führte Dr. A.___ aus, das Gangbild sei teils hinkend, teils frei gehend. Der Zehengang und der Einbeinstand seien in Ordnung, das Stehen gerade. Die Beschwerdeführerin trage elegante Schuhe mit einem seitensymmetrischen Ablauf der Sohlen. Die Wirbelsäule sei im Lot, eventuell mit leichter Hyperkyphose der Brustwirbelsäule. Die Hals- und Lendenwirbelsäulen seien frei beweglich. Druckdolenzen beständen entlang der Lendenwirbelsäule. Der Lasègue und Bragard seien negativ. Auffällig sei das linke Knie (Urk. 10/2 Ziff. 2.9), an welchem anhand der erstellten Röntgenbilder eine Gonarthrose festgestellt werden könne (Urk. 10/2 Ziff. 3.2). Die klinischen Befunde (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 2) seien unter dem Eindruck einer nicht überzeugenden Anamnese folgerichtig normal. Die wiederholten Sperrungen erschwerten die Untersuchungsqualität, seien aber ein Zeichen für die unrichtigen Angaben. Während der Untersuchung wechselten die Befunde grotesk. Einerseits könne die Beschwerdeführerin die Lendenwirbelsäule nicht bewegen und der Fingerbodenabstand betrage über 60 cm und andererseits zeigte sie, wie sie die Zehennägel problemlos zu schneiden vermochte (Urk. 10/2 Ziff. 6.2).
Als Diagnosen nannte Dr. A.___ (Urk. 10/2 Ziff. 5):
- Adipositas
- Angabe von Rückenschmerzen
- konstitutionell und degenerativ bedingte, leichte bis mässige Einengung des Spinalkanals auf Höhe L4/5
- Gonarthrose links
- Status nach Verletzung des linken Unterschenkels und deren Osteosynthese
Anhaltspunkte für eine Depression fehlten; die Beschwerdeführerin habe über Beschwerden, die in diese Richtung weisen könnten, nicht berichtet (Urk. 10/2 Ziff. 6.1).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführerin sei eine normale körperliche Belastung, sei es als Zimmerfrau oder als Reinigerin, uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/2 S. 11 Ziff. 7.2). Es bestehe keine medizinische Begründung, weswegen die Beschwerdeführerin den genannten Tätigkeiten nicht nachgehen könnte oder konnte. Um eine Verbesserung der Risikofaktoren für eine kardiovaskuläre und rheumatologische Erkrankung zu erlangen, empfehle er mehr Bewegung, eine Gewichtsreduktion sowie ein Aufbautraining (Urk. 10/2 Ziff. 7.5). Seines Erachtens bestehe eine Rentenbegehrlichkeit (Urk. 10/2 Ziff. 6.5).
4.
4.1 Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergibt folgendes:
Der Kurzbericht von Dr. C.___ weist gewisse Widersprüche auf, indem darin einerseits ausgeführt wird, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich, und andererseits, dass die Prognose für therapeutische Massnahmen gut sei (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Sodann diagnostizierte Dr. C.___ eine Depression und erachtete die Beschwerdeführerin gleichzeitig in den psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Anderweitige erläuternde Angaben, die Hinweise auf eine Depression liefern, sind keine ersichtlich. Abgesehen vom gemessenen Fingerbodenabstand von 15 cm und den durch die Ärzte des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts erstellten Röntgenbildern der Wirbelsäule sind keine Ergebnisse von erhobenen Befunden dokumentiert. Ein Zusammenhang mit der attestierten, vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. April 2003 wird weder dargelegt noch begründet. Zusammenfassend vermag ihr Bericht rechsprechungsgemäss nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend Erw. 1.4-6), weswegen auf die darin gemachten Angaben nicht abzustellen ist.
4.2 Im Bericht der Ärzte der Klinik W.___ werden die geklagten Beschwerden berücksichtigt und es erfolgt eine Beurteilung in Bezug auf den Wirbelsäulenbereich (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Über eine allfällig daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine verwertbaren Angaben. Somit lässt der Bericht keine für die Invaliditätsbemessung verwertbaren Schlussfolgerungen zu (vgl. vorstehend Erw. 1.4-5).
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen, da seine Beurteilung nicht neutral gewesen sei. Aus dem Gutachten von Dr. A.___ ist ersichtlich, dass er die Vorakten beizog, umfassende Untersuche durchführte (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 2-3) und die Beschwerdeführerin anamnestisch befragte. Es sind diesbezüglich keine Hinweise zu finden, die auf eine Befangenheit hindeuteten. Dr. A.___ hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die medizinischen Zusammenhänge ausführlich und verständlich dargelegt. Seine Diagnose in Bezug auf die Wirbelsäule steht in keinem Widerspruch zu den übrigen Arztberichten. Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und seine Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Da keine offensichtliche Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Verwendung seines Gutachtens sprechen, ist auf sein Gutachten abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Dass Dr. A.___ die Tochter der Beschwerdeführerin wegen ihres Benehmens aus dem Raum gewiesen hat, beeinträchtigt die Qualität seiner Beurteilung keineswegs; es liegt in seiner gutachterlichen Verantwortung, über die Notwendigkeit einer Uebersetzung (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00) und die Anwesenheit von Drittpersonen zu entscheiden.
Wenn Dr. A.___ sodann auf - von ihm einzeln bezeichnete - Diskrepanzen hingewiesen hat, so ist dies kein Anzeichen einer Voreingenommenheit, sondern gegenteils Ausdruck pflichtgemässer und sorgfältiger Auftragserfüllung. Insbesondere sein Hinweis auf die zeitliche Koinzidenz des Stellenverlusts und der Angabe von - angeblich seit Jahren bestehenden - Rückenbeschwerden findet seine deutliche Bestätigung im Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig Arbeitslosentaggelder im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % bezogen hat, und zwar im Februar und März 2003 sowie ab 1. November 2004 bis jedenfalls Mitte April 2005 (vgl. Urk. 16/1).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten von Dr. A.___ eine fangliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bildet. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen und Reinigerin, mithin in ihrer angestammten Tätigkeit, nicht eingeschränkt ist. Die Vermutung von Dr. C.___, die Beschwerdeführerin leide an einer Depression, wurde von Dr. A.___ nicht bestätigt. Er stellte keinerlei Anzeichen fest, die auf eine Depression hingewiesen hätten. Somit erweist sich der Sachverhalt als ausreichend abgeklärt, weshalb sich weitergehende Abklärungen erübrigen.
Da bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, erweist sich der Einspracheentscheid als zutreffend, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).