IV.2004.00795

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 15. September 2005
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1966 in Bosnien, Mutter von drei Kindern mit den Jahrgängen 1989, 1991 und 2002, war vom 19. Februar 1990 bis 30. Juni 2003 bei der Z.___ AG, "___", als angelernte Wicklerin mit einem 90 % Pensum angestellt gewesen. Nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit per 22. August 2002 krankheitsbedingt aufgegeben hatte, meldete sie sich am 2. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/30 und Urk. 11/31). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der Z.___ AG nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 11/30), holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Innere Medizin, "___", vom 10. Juli 2003 (Urk. 11/14; unter Beilage der medizinischen Berichterstattungen von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, "___", an Dr. A.___ vom 3. Januar 2002 und vom 2. September 2002 [Urk. 11/18], vom 16. Februar 2003 [Urk. 11/17] und vom 11. Mai 2003 [Urk. 11/15] sowie der Radiologieabteilung des Spitals Y.___ vom 14. März 2003 [Urk. 11/16]) und liess beim Institut X.___, "___", ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 3. Februar 2004, Urk. 11/13). Mit Verfügung vom 2. März 2004 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Urk. 11/7). Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 10. März 2004 Einsprache (Urk. 11/6), welche mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ebenfalls abgewiesen wurde (Urk. 11/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 11. November 2004 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
              "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren                  sei zurückzuweisen.
               2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen.
               3. Eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten einzuholen.
               4. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeits-                        vermittlung durch die IV zuzusprechen.
               5. Es sei eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
               6. Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbei-                      stand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
              7.  Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
         Am 20. Dezember 2004 ging das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (Urk. 8 und Urk. 9/2-21). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2005 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 
Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Beschwerdeführerin lässt unter anderem beantragen, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). Dazu ist festzuhalten, dass diese Leistung weder Gegenstand der Verfügung vom 2. März 2004 (Urk. 11/7) noch des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2004 (Urk. 11/1 = Urk. 2) bildete. Auf die Beschwerde ist somit, soweit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geltend gemacht wird, nicht einzutreten.


2.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen E.___ vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

3.      
3.1     Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich "pro forma" zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich mit den entsprechenden Vorbringen auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 5). Der Gehörsanspruch gebietet auch die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG).
3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einspracheentscheid sei zwar mit Maschinenschrift von zwei Juristen gezeichnet, aber nur vermeintlich durch diese Juristen auch überprüft worden. Unterschrieben hätten nämlich nicht diese persönlich, sondern zwei Hilfspersonen, welche keine "juristischen Grade" vorwiesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid durch zwei kaufmännische Sekretäre geprüft worden sei und keineswegs durch befähigte Juristen. Dieser Schluss ergebe sich auch aus der Begründung des Einspracheentscheides, welche nur aus nichtssagendem Fliesstext bestehe und damit von jeder Hilfsperson ab dem IV-Computer pfannenfertig herunterkopiert werden könne. Eine genügende Prüfung der Vorbringen sowie eine genügende individuelle Prüfung des Entscheides seien so unmöglich. Dies stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb der Fall zwingend aufzuheben und das Verfahren zurückzuweisen sei.
         Der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 (Urk. 2) enthält unter Ziffer I. die Prozessgeschichte (Seite 1), die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich eines Anspruches auf eine Invalidenrente und über die anzuwendende Berechnungsmethode sowie den Beginn einer allfälligen Rente (Seite 1 ff.) und eine Zusammenfassung der wesentlichen, in der Einsprache vom 10. März 2004 (Urk. 11/6) geltend gemachten Einwände (Seite 3) sowie die Subsumption des Sachverhalts unter die rechtlichen Normen (Seite 3 ff.). Unter Würdigung des Gutachtens des Instituts X.___ hat sich die Beschwerdegegnerin im letztgenannten Teil mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, so dass diese dadurch im Stande war, zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, wonach ein Einspracheentscheid zwingend von einer Juristin oder einem Juristen gefällt und redigiert werden muss. Aufgrund der einlässlichen Begründung des angefochtenen Entscheides hat die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Begründungspflicht durchaus Genüge getan. Die Rüge der Beschwerdeführerin trifft demnach ins Leere.

4.
4.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:

(1)  chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2)  ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3)  ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4)  unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
4.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
4.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
4.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


5.      
5.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
5.2     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Haushaltsbereich im Umfang von 20 % eingeschränkt sei. Dies bedeute, dass sie einfach die strengen Arbeiten nicht mehr selber vornehmen könne. Dabei handle es sich jedoch um nur selten zu erledigende Tätigkeiten, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht von den Familienangehörigen übernommen werden können. In Bezug auf den Erwerbsbereich sei der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 80 % zumutbar. Ohne Behinderung wäre sie in der Lage, ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 35'100.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen ein solches von Fr. 31'200.-- zu erzielen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'900.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 und Urk. 11/7).
5.3     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass drei unabhängige Ärzte der Beschwerdeführerin insgesamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Demgegenüber handle es sich bei der Beurteilung durch das Institut X.___ um ein Gefälligkeitsgutachten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, welches den Beurteilungen der drei unabhängigen Ärzte widerspreche und nicht nachvollziehbar sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin ein fixes eigenes Institut zugelegt habe, welche gegen fürstliche Entschädigung sämtliche Vorgaben der Beschwerdegegnerin bestätige, verletzte die Grundsätze eines fairen Verfahrens in schwerer Weise und sei absolut untolerierbar. Diejenigen Ärzte, welche unabhängig voneinander zugunsten der Beschwerdeführerin aussagen würden, hätten ihren Dr. med. offiziell erworben, und dieser sei ihnen auch nie aberkannt worden. Zudem verfügten sie über Spezialausbildungen zum Facharzt und seien sich der Strafbarkeit eines falschen ärztlichen Attests durchaus bewusst. Da deren Beurteilungen ebenso Glauben zu schenken sei wie den bezahlten Gutachtern des Instituts X.___ lägen widersprüchliche ärztliche Meinungen vor, so dass eine unabhängige Oberbegutachtung unausweichlich sei. Ansonsten sei mit den Ärzten Dr. C.___, Dr. A.___ und Dr. B.___ von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen. Sollte der Beschwerdeführerin dennoch eine teilzeitliche Tätigkeit zumutbar sein, so wäre dies höchstens noch in einer geschützten Werkstatt vorstellbar. Der notorische Jahreslohn für eine solche Tätigkeit belaufe sich auf Fr. 10'000.-- pro Jahr, wovon zusätzlich noch ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen wäre. Im Weiteren sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Naturell her sehr leistungswillig sei und in ihrem jugendlichen Alter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine Karriere vor sich gehabt hätte, welche beim Validenlohn in kapitalisierter Form zu berücksichtigen sei. Da die Beschwerdeführerin in massgeblichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter und tagsüber auf ständige Überwachung durch Dritte angewiesen sei, habe sie auch einen Anspruch auf eine angemessene Hilflosenentschädigung. Zudem beantrage sie berufliche Massnahmen wie Berufsberatung und Umschulung sowie Arbeitsvermittlung. Insoweit die Beschwerdeführerin nicht als Vollinvalide anerkannt werde, müsse und wolle sie selbstverständlich arbeiten.

6.       Sinngemäss zweifelt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Ärztinnen und Ärzte des Instituts X.___ an mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe sich eine fixe eigene GmbH zugelegt, welche gegen fürstliche Entschädigung sämtliche Vorgaben der Beschwerdegegnerin bestätige. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese massiven Anschuldigungen, die knapp an der Grenze des Tolerierbaren liegen, in keiner Weise konkret begründet, ist festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt, als ihr die Begutachtung durch das Institut X.___ mit Verfügung vom 9. September 2003 (Urk. 11/11) angezeigt wurde, keine Zweifel oder Beanstandungen an der Unabhängigkeit des Instituts X.___ respektive seiner Ärztinnen und Ärzte geäussert hat. Die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; Art. 72bis IVV) gelten nach der Rechtsprechung als verwaltungsunabhängige, weisungsfreie Gutachterstellen (BGE 123 V 175; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen B.___ vom 20. Februar 2004, I 249/03, mit Hinweisen). Ihre Expertisen unterliegen der freien, umfassenden und pflichtgemässen Beweiswürdigung durch Verwaltung und Gericht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 298). Der blosse Umstand, dass die Gutachter des Instituts X.___ zu anderen Schlüssen gelangten als die Ärzte, welche die Beschwerdeführerin behandelten, lässt die Experten noch nicht als befangen erscheinen.


7.       Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteil des EVG in Sachen E.___ vom 6. Februar 2003, I 272/02 Erw. 2.1 und BGE 125 V 149 Erw. 2b).
         Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 22. August 2002 im Ausmass von 90 % (Urk. 11/30) als Wicklerin für die Z.___ AG. Mangels Hinweisen darauf, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht weiterhin im gewohnten Umfang dieser Tätigkeit nachgehen würde, kommt die gemischte Methode zur Anwendung. Im Folgenden ist daher von einer Aufteilung 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Haushaltstätigkeit auszugehen.

8.
8.1
8.1.1   Die Invalidität ist demnach nach der gemischten Methode zu bemessen. Differenzen bestehen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch erzielbaren Einkommens sowie der Höhe des entsprechenden Teilinvaliditätsgrades.
         Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
8.1.2   Gemäss Arztbericht von Dr. A.___ vom 10. Juli 2003 (Urk. 11/14) leidet die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten rechtsbetonten lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen, insbesondere einer schweren Osteochondrose L5/S1, und einer Dekonditionierung sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung mit einer somatoformen Komponente. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Berufstätigkeit gänzlich nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr noch ein Halbtagspensum zumutbar. In Bezug auf die Befunderhebung sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ vollumfänglich auf die von ihm eingereichten Berichterstattungen von Dr. B.___ (Urk. 11/15, Urk. 11/17 und Urk. 11/18).
8.1.3   Die Ärzte des Instituts X.___ erstellten in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2004 (Urk. 11/13) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose:
         "1.  Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre            Symptomatik (ICD-10 M54.5)
              - schwere erosive Osteochondrose L5/S1 (ICD-10 M42.1)
              - leichte Degeneration der Intervertebralgelenke L4-S1 (ICD-10 M47.8)
              - deutliche muskuläre Dekonditionierung
          2.  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
          3.  Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)".
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der fortgesetzte Nikotinkonsum der Beschwerdeführerin bei ca. 10 packyears (ICD-10 F17.1).
         In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 22. August 2002 maximal zu 20 % eingeschränkt. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten seien ihr sowohl aus orthopädischer wie auch aus psychiatrischer Sicht ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 %. Weder von medizinischen noch von beruflichen Massnahmen sei eine Veränderung der Situation zu erwarten. Die Prognose sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin, solange sie nicht berentet sei, immer mehr Symptome entwickeln werde und faktisch auch nicht therapierbar sei. Es bestehe quasi eine unlösbare Chronifizierung (Urk. 11/13 Ziff. 6.1.8 S. 17 f.). Im Haushalt bestehe ebenfalls eine Einschränkung von maximal 20 %, welche aus rein orthopädischer Sicht zu begründen sei. So könne die Beschwerdeführerin verschiedene, allerdings eher seltene Tätigkeiten, wie beispielsweise das Heben von schweren Taschen, Überkopfarbeiten, das Einhängen von Vorhängen und gewisse Putzarbeiten nicht mehr durchführen. Diese Arbeiten müssten von Familienmitgliedern übernommen werden. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht wirkten sich im Haushalt nicht aus, da die Beschwerdeführerin dort ihre Zeit frei einteilen könne (Urk. 11/13 Ziff. 6.1.3 S. 15). Erläuternd führte der orthopädische Gutachter, Dr. med. D.______, aufgrund seiner Untersuchung vom 17. Dezember 2003 aus (Urk. 11/13 Ziff. 4.1.4 S. 8 f.), die Beschwerdeführerin leide seit 5-6 Jahren an lumbalen Rückenschmerzen, die sich seit 2-3 Jahren massiv akzentuiert hätten. Deshalb habe die Arbeitstätigkeit vollständig sistiert werden müssen und es bestehe ein konstanter therapieresistenter Dauerschmerz. Aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im unteren Wirbelsäulenbereich sie die Explorandin für körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr einsatzfähig, da dadurch eine Schmerzzunahme erwachsen könnte. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe jedoch aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Die erhobenen Untersuchungsbefunde liessen eine derartige Schmerzsausprägung, wie sie von der Beschwerdeführerin angegeben werde, nicht objektivieren, so dass ihr solche Tätigkeiten durchaus zumutbar seien. Die einzelnen Tests seien untereinander zum Teil sehr inkonsistent gewesen. Grundsätzlich sei ein gewisses Mass an lumbosakralen Beschwerden mit den vorliegenden radiologischen Befunden absolut vereinbar, allerdings kaum derart, wie von der Beschwerdeführerin angegeben. Dagegen spreche nämlich auch die gute Beweglichkeit der Beschwerdeführerin. Damit bestehe der dringende Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei möglicherweise depressiver Grundhaltung. Gemäss Dr. med. E.___ zeige sich aus der psychiatrischen Untersuchung (Urk. 11/13 Ziff. 4.2.3 S. 12 f.), dass bei der Beschwerdeführerin eine Verdeutlichung der Beschwerden bestehe und sie gleichzeitig unfähig sei, verbal ausführlich über ihre Lebenssituation zu berichten. Sie habe eine rigide, zur Somatisierung hin tendierende Abwehr, kaum Zugang zu Fantasien, Gefühlen, Erinnerungen und ein operationelles, am Konkreten orientiertes Denken. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich einen enormen sekundären Krankheitsgewinn durch die familiäre Einbettung und Unterstützung ihres Leidens. Es würden ihr praktisch alle Arbeiten abgenommen. Aufgrund der Symptome der Beschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass sie aus psychiatrischen Gründen in einer leichten, ihren körperlichen Beschwerden aus organischer Sicht angepassten Tätigkeit zu maximal 20 % eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin sei zwar aus eigenem Willen nicht im Stande, sich von diesen Symptomen zu trennen, jedoch könne von ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiterhin verlangt werden, dass sie sich mit ihrer Krankheit auseinandersetze und nicht eine komplette Schonhaltung einnehme. Es sei sowohl eine psychotherapeutische wie auch eine psychopharmakologische Behandlung angezeigt. Die sich aus psychiatrischer sowie orthopädischer Sicht ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu addieren, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zum Wahrnehmen eines verlangsamten Arbeitspensums genutzt werden könnten. 
8.1.4   Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, vom 28. Oktober 2004 (Urk. 3/3) sei die Diagnose eines schweren Rückenleidens mit Schmerzen sowie einer mittelgradigen bis schweren andauernden depressiven Episode (ICD-10 F32.1) zu stellen. In ihrem schwerwiegenden psychosomatischen Zustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu arbeiten. Aus der Perspektive der Psychosomatik müsse sie daher als 100%ig arbeitsunfähig betrachtet werden. Dazu führte Dr. C.___ erläuternd aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit wegen ihrer Rückenschmerzen aufgegeben habe. Während der Schwangerschaft mit dem dritten Kind hätten diese Schmerzen den schlimmsten Stand erreicht, so dass sie geglaubt habe, diese Zeit nicht zu überleben. Nach der Geburt sei keine Besserung eingetreten. Nach wie vor seien die Schmerzen so stark gewesen, dass sie immer wieder auf Suizid als die einzige Lösung gekommen sei. Sie könne die Schmerzen nicht ertragen. Wegen der Schmerzen könne sie nicht schlafen, was deren Unerträglichkeit nur noch steigern würde. Sie sei durch den Haushalt und die Betreuung der Kinder körperlich und seelisch überfordert. Sie sei ungeduldig, reizbar und spüre Aggression gegen die Kinder. Folglich entwickle sie Schuldgefühle und erlebe sich als versagend. Selbstachtung, Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien geschwunden. Sie habe keine Lebensfreude mehr und Lust auf nichts. Ihre Libido sei gleich null. Sie wisse nicht, wie sie ihr Leben mit den drei Kindern bewältigen solle, und verzweifle schier an dieser Aufgabe. Sie lebe dann mit einer diffusen existentiellen Angst, und ihre Stimmung sei dauerhaft dunkel und düster. Sie sehe keinen Sinn im Leben und glaube nicht, dass es je wieder besser werden könne. Trotzdem habe sie eingewilligt, in die Reha Klinik nach "___" einzutreten, wo sie noch immer weile.
8.1.5   Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Jedoch lassen sich nicht sämtliche geklagten Beschwerden mit einem objektiven Befund erklären. Ausser Frage steht im Weiteren, dass sich die Diskrepanz zwischen objektivem Befund und subjektiv angegebenen Beschwerden nur im psychiatrischen Kontext erklären lässt. Abweichend präsentieren sich die Beurteilungen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitspensums. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des Instituts X.___ gestützt hat.
         Deshalb und auch aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin (siehe dazu Erw. 6) gegen die Expertise des Instituts X.___ ist das Gutachten auf dessen Beweistauglichkeit zu prüfen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtssprechung kommt auch den Expertisen sogenannter versicherungsinterner Ärzte dann voller Beweiswert zu, wenn sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/aa-ee und 3c). Das Gutachten des Instituts X.___ (Urk. 11/13) ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge und Situationen ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Ebenso wenig finden sich in den medizinischen oder den übrigen Akten, insbesondere auch nicht im Gutachten selber, irgendwelche Hinweise zur Erhärtung des von der Beschwerdeführerin geäusserten Verdachts einer parteiischen Expertise. Bei diesem Zwischenergebnis bleibt zu prüfen, ob das Gutachten allenfalls aus anderen Gründen als untaugliches Beweismittel zu gelten hat.
         Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren keine konkreten Argumente gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Instituts X.___ vor. Hinsichtlich der vom Gutachten des Instituts X.___ abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, Dr. A.___, ist anzuführen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und muss, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auch wenn sich der Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 (Urk. 11/14) sowohl bei der Diagnoseerstellung als auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem auf die rheumatologischen Konsilien von Dr. B.___ stützte, sind aufgrund der nachfolgenden Ausführungen dennoch Zweifel an der Objektivität seiner Berichterstattung angebracht. In Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Instituts X.___ geht aus allen Untersuchungsberichten von Dr. B.___ hervor, dass nicht sämtliche Beschwerden anhand einer objektiven Befunderhebung beziehungsweise einer ebensolchen Diagnose erklärt werden können, was auf eine somatoforme Schmerzstörung hinweise (Urk. 11/18, Urk. 11/17, Urk. 11/15). Bei einer somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um eine Krankheit mit psychischer Ursache. Weder von Seiten des Hausarztes noch von Dr. B.___ wurde die Beschwerdeführerin aber psychiatrisch untersucht. Damit entbehrt deren Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einer wichtigen Grundlage. Ob sich Dr. B.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlaufe der Behandlungsdauer allenfalls auch von Faktoren leiten liess, die ihre Ursache in der Psyche oder zumindest im psychosozialen Umfeld der Beschwerdeführein haben, kann - trotz seiner gegenteiligen Ausführungen - nicht ausgeschlossen werden. Rechtsprechungsgemäss sind nämlich auch Berichte von einem die versicherte Person behandelnden Spezialarzt mit Blick auf deren Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würden (Urteil EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, U 164/03, Erw. 3.3, und Urteil EVG in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, mit Hinweis). In den Akten finden sich denn auch konkrete Hinweise dafür, dass Dr. B.___ im Verlaufe der Behandlungsdauer seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer für die Berentung der Beschwerdeführerin günstigen Weise anpasste, ohne jedoch neue Befunde erhoben zu haben. In seinem Bericht an Dr. A.___ vom 16. Februar 2003 (Urk. 11/17) attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zunächst noch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. In seinem Schreiben an den Hausarzt  vom 11. Mai 2003 (Urk. 11/15) beurteilte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin alsdann ohne Begründung nicht mehr auf mindestens, sondern nur noch auf 50 %. Zudem liess sich Dr. B.___ im selben Schreiben - ohne jemals irgendwelche Abklärung hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen zu haben - dahingehend vernehmen, dass eine volle berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin sicher nicht mehr realistisch sei, weshalb sie bei der Invalidenversicherung angemeldet werden könne (Urk. 11/15). Aufgrund des Gesagten kann demnach nicht auf den Bericht von Dr. A.___ vom 10. Juli 2003 (Urk. 11/14) beziehungsweise auf diejenigen von Dr. B.___ (Urk. 11/18, Urk. 11/17 und Urk. 11/15) abgestellt werden.
         Auch der Bericht von Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit 14. Oktober 2003 behandelt, ist mit Blick auf die bestehende Vertrauensstellung zwischen der Psychiaterin und der Beschwerdeführerin mit Zurückhaltung zu würdigen. Im Gutachten des Instituts X.___ wird zudem erwähnt, dass die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ "Remeron" verordnet erhalte habe (Urk. 11/13 Ziff. 4.2.2.1 S. 12). Dabei handelt es sich um ein antidepressiv wirkendes Medikament (Urk. 11/13 Ziff. 6.1.4 S. 16). Dr. C.___ erwähnt in ihrem Bericht eine Medikamentenverschreibung oder Angaben zu dessen Wirkung mit keinem Wort. Im Weiteren liefert Dr. C.___ mit der Diagnose einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode keine Begründung für die körperlichen Schmerzen der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die Anforderungen der Rechtsprechung des EVG betreffend die invalidisierende Wirkung von psychischen Erkrankungen äusserte sich Dr. C.___ nicht dazu, inwiefern die psychische Störung bei objektiver Betrachtung die Beschwerdeführerin daran hindert, die erforderliche Willensanstrengung zu erbringen, um eine allenfalls somatisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Dr. C.___ beschränkt sich darauf, die Aussagen der Beschwerdeführerin wiederzugeben, ohne sich kritisch damit auseinanderzusetzen.  Der Bericht von Dr. C.___ ist aufgrund des Gesagten weder umfassend noch schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
         Weder der Bericht von Dr. A.___ noch derjenige von Dr. C.___ vermögen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens des Instituts X.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 11/13) zu bewirken, weshalb dieses als taugliches Beweismittel qualifiziert werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Instituts X.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 11/13) abgestellt hat und davon ausging, dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, allenfalls unterstützt durch eine medikamentöse sowie eine psychotherapeutische Behandlung die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren somatischen Beschwerden angepassten erwerblichen Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen.
8.2    
8.2.1   Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im August 2002 [Urk. 11/30 und Urk. 11/13]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
8.2.2   Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 35'100.-- ist unbestritten und deckt sich mit den Angaben der Arbeitgeberin vom 25. Juni 2003 (Urk. 11/30) betreffend den Lohn, welchen die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung bei einem Pensum von 90 % erzielen könnte. Die Beschwerdeführerin nennt - mit Ausnahme ihres jugendlichen Alters sowie ihres Leistungswillens - keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf einen wahrscheinlichen beruflichen Aufstieg hindeuten würden. Es ist daher nicht von einer lohnrelevanten Karriere der Beschwerdeführerin auszugehen.
8.2.3   Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991, S. 321).
8.2.4   Versicherte sind gehalten, sich auf dem gesamten für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt nach einer ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Stelle umzusehen. Dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer geschützten Werkstatt Arbeit finden könnte, ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - durch die medizinischen Akten keineswegs ausgewiesen. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, vom Zentralwert des standartisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik der Durchschnittslöhne für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen und nicht nur von demjenigen Lohn für geschützte Werkstätten auszugehen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Frauen betrug im Jahre 2002 Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei Annahme einer im Jahre 2003 wie im Jahre 2002 und 2001 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2005, S. 98 Tab. B.9.2) und einer Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahre 2003 von 38 Punkten (2334 ./. 2296) (Die Volkswirtschaft 7/8-2005, S. 99, Tab. B10.3) ein Gehalt von rund Fr. 4'048.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 48'576.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 80 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 38'861.--.
8.2.5   Nach der Rechtssprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 136 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben, weil die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auch im Rahmen einer geeigneteren leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Zudem ist relevant, dass die Beschwerdeführerin bis zur gesundheitlich bedingten Aufgabe ihrer Stelle während 13 Jahren beim gleichen Arbeitgeber angestellt und davor noch gar nie erwerbstätig gewesen war (Urk. 11/30). Nicht in Betracht fallen jedoch die übrigen Kriterien wie das Alter oder die Dienstjahre, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenentscheides der Beschwerdegegnerin erst 38 Jahre alt war, sie sich bereits seit 1988 in der Schweiz aufhält, über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt und ihre Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00, Urk. 11/30, Urk. 11/31 und Urk. 11/32). Ein zusätzlicher Abzug aufgrund des erheblichen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin entfällt mangels Objektivierbarkeit desselben. Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 20 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 31'089.--.
         Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 35'100.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'011.-- beziehungsweise eine entsprechende Teilinvalidität von 11,4 %.
8.3     Im Bereich der Haushaltstätigkeit attestierten die Gutachter des Instituts X.___ eine Einschränkung von maximal 20 % (Urk. 11/13 S. 15 Ziff. 6.1.3).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgehalten (AMI 1997 S. 291 Erw. 4a), dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung vor Ort und Stelle in der Regel die geeignete und genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstelle, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien. Daraus folgt, dass zur Feststellung der Einschränkung im Haushaltsbereich grundsätzlich eine Abklärung vor Ort durchzuführen ist.
         Auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass sie ihre Aufgaben im Haushalt gar nicht mehr wahrnehmen könnte, so resultierte zusammen mit der Einschränkung im Erwerbsbereich (11,4 %) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 20 % (90 % x 11,4 % + 10 % x 100 %). Nicht berücksichtigt bleibt dabei die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin, die insbesondere die Mithilfe der beiden Söhne und des Ehegatten (vgl. Urk. 11/13 S. 5) beinhaltet. Demnach kann unter Würdigung der konkreten Umstände festgestellt werden, dass selbst bei einer maximalen Einschränkung in der Haushaltstätigkeit ein Rentenanspruch auszuschliessen ist, weshalb vorliegend auf das Einholen eines Abklärungsberichts Haushalt verzichtet werden kann.
8.4     Was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen betrifft, ist festzuhalten, dass dafür grundsätzlich die Bereitschaft der versicherten Person zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gegeben sein muss. Bis anhin fühlte sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 11/31 S. 7 Ziff. 8, Urk. 11/13 S. 6 Ziff. 3.2.4). Hinsichtlich des Anspruchs auf Berufsberatung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor für Hilfsarbeitertätigkeiten eingesetzt werden kann und sie keine derart schwere Behinderung aufweist, dass nur eine berufliche Neuorientierung es ihr ermöglichen würde, eine ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit zu finden.

9.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 25. August 2005 (Urk. 16) und in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.





Das Gericht beschliesst:
        In Bewilligung des Gesuchs  vom 11. November 2004 wird der Beschwerdeführerin  Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
           -     Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalfürsorgestiftung Landert-Motoren AG, Unterweg 14,
sowie an:
-     die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).