Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00796
IV.2004.00796

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 20. Juli 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Maia Ernst
Alte Zürichstrasse 11, 8118 Pfaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1953, ist seit dem 9. Januar 1986 verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1987 und 1995; Urk. 8/19 Ziff. 1.4-1.5 und 3.1; Urk. 8/9). Zuletzt war sie vom Februar 1989 bis zum 31. Oktober 1990 im Reinigungsdienst der Klinik B.___, Z.___, angestellt (Urk. 8/21, Urk. 8/16). Sie meldete sich am 30. August 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 8/19 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 8. November 1991 wurde ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 1990 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für ihren Sohn A.___ zugesprochen (Urk. 8/14). Für ihre 1995 geborene Tochter wurde ihr mit Verfügung vom 5. März 1996 mit Wirkung ab 1. Februar 1995 eine Zusatzrente zugesprochen (Urk. 8/7).
         Am 24. Mai 2004 beantragte der Ehemann der Versicherten eine Zusatzrente als Ehegatte (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Zusatzrente (Urk. 8/5). Am 29. Juni 2004 erhob die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann mittels persönlicher Vorsprache Einsprache (Urk. 8/4), die sie, vertreten durch lic. iur. Maia Ernst, Pfaffhausen, am 28. September 2004 schriftlich ergänzen liess (Urk. 8/2). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Maia Ernst, am 12. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag um Zusprechung einer Zusatzrente im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Wirkung ab 1. Januar 1997 sowie einen Zins von 5 % für die geschuldeten Renten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im Rahmen der 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche per 1. Januar 1997 in Kraft trat, wurde das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) revidiert und der Anspruch auf eine Zusatzrente, geschlechtsneutral, für Ehegatten eingeführt. Bis zur 10. AHV-Revision bestand ein Anspruch auf eine Zusatzrente nur für Ehefrauen (AHI 2000 S. 229). Dies ist vorliegend unbestritten.
1.2     Gemäss Art. 34 IVG (in der Fassung vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2003) haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbestätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte: a) mindestens ein volles Betragjahr aufweist; oder b) seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2). Er kann den Kreis der Berechtigten ausdehnen. Eine geschiedene Peson ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann (Abs. 3). Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem anderen Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrechtliche Anordnungen (Abs. 4).
1.3 Übergangsrechtlich finden sich im IVG bezüglich der Zusatzrenten keine expliziten Bestimmungen. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision (UeB IVG) verweist auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (UeB AHVG).
         Lit. c Abs. 1 UeB AHVG regelt die Einführung des neuen Rentensystems, wonach die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, gelten. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.
         Lit. f UeB AHVG regelt die neuen Bestimmungen über die Witwenrente und die Einführung der Witwerrente. Gemäss Abs. 2 sind die Artikel 23-24a sowie 33 AHVG auch für die Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.
         Lit. g UeB AHVG regelt die Weitergeltung des bisherigen Rechts. Absatz 1 besagt, dass Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie die Finanzierung für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995 gilt.
1.4     Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, 120 V 329 Erw. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit In-Kraft-Treten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 124 III 271 Erw. 4e, 122 II 124 Erw. 3b/dd, 122 V 8 Erw. 3a, 408 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung gemäss Art. 191 der Bundesverfassung für das Gericht zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden (vgl. BGE 126 IV 248 Erw. 4b; RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151). Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 122 V 8 Erw. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 126 V 135 Erw. 4a).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehemann zukommt.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, mit der 10. AHV-Revision, in Kraft seit dem 1. Januar 1997, würden Zusatzrenten auch für Ehemänner ausgerichtet (Urk. 1 S. 3). Von der Beschwerdegegnerin sei verkannt worden, dass in ihrem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Zusatzrente bereits am 1. Januar 1997 erfüllt gewesen seien (Urk. 1 S. 4). Da die Schlussbestimmungen zu den Änderungen vom 7. Oktober 1994 des IVG auf die UeB AHVG verwiesen, bestehe gemäss lit. f. Abs. 2 UeB AHVG auch ein Leistungsanspruch für Versicherungsfälle, welche vor dem 1. Januar 1997 eingetreten seien (Urk. 1 S. 5).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass bei der Beschwerdeführerin der Versicherungsfall bereits im Oktober 1990 eingetreten sei. Die Übergangsbestimmungen enthielten keine Hinweise zu den Zusatzrenten. Das Bundesamt für Sozialversicherung habe jedoch mit Schreiben vom 27. Februar 1998 Informationen an die Ausgleichskassen abgegeben (Bulletin Nr. 5), gemäss welchen bei Versicherungsfällen, welche vor dem 1. Januar 1997 eingetreten seien, sich der Anspruch nach altem Recht richte. Auch wenn diesen Weisungen keine normative Wirkung zukomme und sie vor allem Bundesrecht nicht vorgehen könnten, hätten sich die Ausgleichskassen daran zu halten. Da sämtliche Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 aIVG bereits im Oktober 1990 erfüllt gewesen seien, bestehe kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Zusatzrente (Urk. 7 S. 2 unten Ziff. 3).

3.
3.1     Der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 1. Januar 1997 setzt primär voraus, dass Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Anknüpfungspunkt stellt demnach die Invalidenrente dar, in deren Schatten Art. 34 Abs. 1 IVG liegt. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass mit der geschlechtsneutralen Ausgestaltung von Art. 34 Abs. 1 IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision ein neuer Rentenanspruch geschaffen wurde. Die Einführung des neuen Rentensystems ist in lit. c UeB AHVG geregelt. Dessen Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Dieser Anspruch auf eine Zusatzrente steht grundsätzlich einer rentenberechtigten, verheirateten Frau zu. Nachdem die fragliche Zusatzrente für den Ehegatten im Anspruch auf eine Invalidenrente begründet ist, bedeutet dies, dass eine rentenberechtigte verheiratete Frau grundsätzlich dann Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehemann hat, wenn der Versicherungsfall, das heisst die rentenbegründende Invalidität, nach dem 1. Januar 1997 eingetreten ist. Der klare Wortlaut von lit. c Abs. 1 Satz 1 UeB AHVG lässt keine andere Deutung zu (vgl. SVR 1999 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 3; vgl. AHI 2000 S. 229 Erw. 6)
3.2     Dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Zusatzrente gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG eine unechte Rückwirkung vorsehen wollte, finden sich weder im Gesetz noch in den Materialien Anhaltspunkte (vgl. Amtl. Bull. 1993 N 218 und Amtl. Bull. 1994 S 555; Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, Bundesblatt 1990 II 116, Separatausgabe S. 116).
         Lit. f Abs. 2 UeB AHVG beinhaltet wohl eine unechte Rückwirkung, bezieht sich aber unmissverständlich auf Witwen- und Witwerrenten. Der Umstand, dass Abs. 1 UeB IVG von sinngemässer Geltung der lit. c Abs. 1-9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 UeB AHVG spricht, vermag daran nichts zu ändern, zumal aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich ist, dass lit. f Abs. 2 UeB AHVG über die darin normierten Leistungen hinaus anwendbar sein soll. Somit ist ein Heranziehen von lit. f Abs. 2 UeB AHVG nicht sachgerecht (vgl. AHI  5/2000 S. 229 Ziff. 6).
3.3 Vorliegend wurde der seit dem 9. Januar 1986 verheirateten Beschwerdeführerin (Urk. 8/19 Ziff. 1.5) ab Oktober 1990 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/14). Der Versicherungsfall ist somit vor dem 1. Januar 1997 eingetreten, weshalb Art. 34 Abs. 1 IVG mangels Rückwirkung keine Anwendung findet, was bedeutet, dass die rentenberechtigte verheiratete Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehemann hat (vgl. AHI 2000 S. 229).
         Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als zutreffend, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Maia Ernst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).