IV.2004.00798

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 25. Januar 2005
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___ leidet an den Folgen eines 1991 erlittenen schweren Verkehrsunfalls. Ab 1. Januar 1993 bezog er eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/62), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juli 1996 auf eine halbe Rente ab dem ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats herabsetzte (Urk. 11/49). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 11/46) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Februar 1999 insoweit gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Tätigkeit zurückwies (Urk. 11/34). Am 22. Juli 2003 verfügte die IV-Stelle erneut die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente rückwirkend ab September 1996 sowie die gänzliche Rentenaufhebung mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats (Urk. 11/14). Auf die gegen diese Verfügung von L.___ am 19. September 2003 erhobene Einsprache (Urk. 11/12) trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 nicht ein (Urk. 11/10a). Diesen hob das hiesige Gericht auf Beschwerde von L.___ hin mit Urteil vom 22. Dezember 2003 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur materiellen Prüfung der Einsprache zurück (Urk. 11/7).
         Die - mit Eingabe vom 8. März 2004 (Urk. 11/4) - ergänzte Einsprache vom 19. September 2003 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 liess L.___ Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. November 2003. Daneben liess er die Bestellung von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragen (Urk. 1 S. 1). Nachdem die Verwaltung mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10) und der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung substanziiert hatte (Urk. 7-9), wurde Rechtsanwalt Riedener dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2005 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.4     Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete beide Rentenherabsetzungen damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinische Aktenlage zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und der ersten Revision per September 1996 verbessert habe, zumal die Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 % im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit reduziert worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer ab September 1996 nur noch eine halbe Rente zustehe. Gemäss dem beim A.___ eingeholten Gutachten vom 10. Januar 2003 (A.___-Gutachten, Urk. 11/74) sei sodann eine weitere Verbesserung der Gesamtsituation eingetreten; infolgedessen betrage die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit nun 70 % (Urk. 2 S. 4 und Urk. 11/13).
         Der im Einspracheverfahren noch gestellte Antrag um weitere Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 11/12) lässt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren fallen und beantragt nun nur noch die Ausrichtung einer Viertelsrente ab November 2003, welche mit der Erhöhung des leidensbedingten Abzuges bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf 25 % gegenüber dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug von 10 % begründet wird (Urk. 1 S. 2, 4 und 6-9).
2.2     Ist die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente ab September 1996 auf eine halbe nicht mehr strittig, bleibt nur noch die Aufhebung der halben Rente im Jahre 2003 zu prüfen.


3.
3.1     Im A.___-Gutachten vom 10. Januar 2003 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/74 S. 16):
"Status nach Polytrauma am 22.9.1991
-    konsolidierte Sakrum-Längsfrakturen bds (ICD-10 T91.2)
-    St. n. Symphysensprengung (ICD-10 T91.2)
-    konsolidierte Azetabulumfraktur rechts (ICD-10 T91.2)
-    konsolidierte proximale Femurschaftfraktur rechts (ICD-10 T93.1)
-    konsolidierte suprakondyläre Femurschaftfraktur links (ICD-10 T93.1)
-    konsolidierte distale Unterschenkelfraktur links (ICD-10 T93.2)
-    konsolidierte Metatarsaleköpfchenfrakturen links mit beginnender MP1-Arthrose links und Mittelfusskontraktur nach Fraktur Os cuneiforme mediale (ICD-10 M19.1 und T39.2)
-    St. n. Thorax- und Abdominaltrauma (ICD-10 T91.4 und T91.5)
-    neurogene Läsion mit gemischtem radikulärem (Schwerpunkt L5 - S1) und Plexus lumbosacralis-Beteiligung links residuell
  -    peroneal-betonte Ischiadicus-Neuropathie links
  -    leichtes Lumbovertebralsyndrom
-    Schädel-/Hirntrauma (initial GCS 7)
  -    beidseitige Unterkieferfrakturen
  -    posttraumatische Cephalea
     -  V.a. minimale bis höchstens leichte posttraumatische Hirnfunktionsstörung
      -    leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)"
         Die Gutachter berichteten, dass der Beschwerdeführer über andauernde, bei Belastung und Wetterwechsel zunehmende Schmerzen in der ganzen Kreuzregion sowie im linken Bein klage. Ein- bis zweimal wöchentlich leide er unter Kopfschmerzen, während dieser Phasen vergesse er alles (Urk. 11/74 S. 9 f., Urk. 11/15 S. 1, Urk. 11/77 S. 1 f., Urk. 11/78 S. 1).
         Gestützt darauf sowie auf die Ergebnisse der Untersuchungen der einzelnen Fachärzte kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Problematik am Bewegungsapparat im Vordergrund stehe. Bezüglich der Rückenbeschwerden lasse sich ein leichtes Lumbovertebralsyndrom objektivieren. Objektivierbar sei auch eine Unterschenkel- und fussbetonte linksseitige Hypothrophie sowie eine eingeschränkte Funktion der linksseitigen Sprunggelenke sowie eine peronealbetonte, residuelle Ischiadikus-Neuropathie. Dies führe zum hinkenden Gang mit einem stepperähnlichen Aufsetzen des linken Fusses, wobei dieser praktisch nicht abgerollt und lediglich auf der Aussenkante belastet werde, zudem in deutlicher Inversionsstellung stehe. Aufgrund der residuellen Funktionsstörung seien ebenfalls belastungsabhängige Schmerzen im Becken-/Beinbereich, auch bedingt durch die Beinlängendifferenz und die muskuläre Dysbalance, nachvollziehbar. Das subjektiv empfundene, invalidisierende Ausmass der Funktionseinschränkungen und Schmerzen könne jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht gleichsam nachvollzogen werden. Insbesondere der angegebene, hohe invalidisierende Schmerzgrad erscheine aufgrund der verschiedenen Untersuchungen zweifelhaft, indem bei sämtlichen Untersuchungen ein spontanes Bewegungsverhalten beobachtet werden könne, mit lockerem, über längere Zeit entspanntem Sitzen. Aufgrund des allgemeinen Spontanausdrucks könne das subjektiv angegebene, invalidisierende Schmerzausmass nicht nachvollzogen werden. Zudem stehe dazu in Kontrast, dass der Beschwerdeführer gelegentlich alle paar Tage eine Tablette Ponstan einnehme, was mit den angegebenen, massiven Schmerzen ebenfalls nicht in Einklang zu bringen sei. Insgesamt resultiere aus Sicht des Bewegungsapparates, dass die nach dem Unfall äusserst eindrückliche Situation aufgrund der objektivierbaren Befunde sehr günstig abgelaufen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher nun eine körperlich vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit zur stündlichen Wechselbelastung, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Tätigkeiten in gebückter Haltung oder mit Überkopfarbeiten, zu mindestens 70 % zumutbar (Urk. 11/74 S. 17 f.).
         Des Weiteren sei die diagnostizierte leichte kognitive Störung im Rahmen der minimalen bis höchstens leichten posttraumatischen Hirnfunktionsstörung einzuordnen, differenzialdiagnostisch aber kaum von Überlagerungen aufgrund des chronischen Heroin-Konsums abzugrenzen. Daraus ergebe sich aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht eine Leistungseinschränkung von 10 % bis 20 % in jeglichen Tätigkeiten (Urk. 11/74 S. 18).
         Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich über die Jahre ein günstiger Heilungsverlauf und eine gute Konsolidierung eingestellt hätten, so dass aus Sicht des Bewegungsapparates eine Verbesserung gegenüber früheren Einschätzungen von 1996 und 1998 resultiere. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, unter Einbezug sämtlicher somatischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Aspekte, eine körperlich leichte und adaptierte Tätigkeit zu mindestens 70 % zumutbar. Dabei sei die Leistungseinschränkung aufgrund der leichten kognitiven Störung bereits einbezogen. Dem Beschwerdeführer wäre es dementsprechend zuzumuten, eine derart adaptierte Tätigkeit zu sechs bis sieben Stunden pro Tag wahrzunehmen; je nach Stundenzahl sei bereits eine etwas geringere oder höhere Leistungseinschränkung einbezogen, insgesamt einer 70%-igen Arbeitstätigkeit entsprechend (Urk. 11/74 S. 18 f.).
3.2     Das Gutachten beruht auf eingehenden internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, anlässlich welcher sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 11/74 S. 3-9), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erfüllt somit die von der Rechtsprechung (BGE 122 V 160 Erw. 1c) an medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. Konkrete Einwendungen gegen die Beweiskraft des Gutachtens wurden zudem auch vom Beschwerdeführer nicht erhoben (vgl. Urk. 1 S. 5), weshalb darauf abzustellen ist.

4.      
4.1     Ist demzufolge von einer nach der Rentenherabsetzung im September 1996 eingetretenen wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen, bleibt zu prüfen, wie sich die erhöhte Teilarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Eintritts des allfälligen Revisionsgrundes im  Januar 2003 abzustellen.
4.2     Gemäss Verfügung vom 22. Juli 2003 soll die Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats aufgehoben werden (Urk. 11/14; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Im Urteil vom 22. Dezember 2003 ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Verfügung vom 22. Juli 2003 dem Beschwerdeführer - wie von diesem behauptet - erst am 12. September 2003 zugestellt worden sei (Urk. 11/7 S. 4 f.). Demzufolge könnte die Rente frühestens auf den 1. November 2003 herabgesetzt oder aufgehoben werden.
         Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer gehen aufgrund der Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einstimmig von einem Valideneinkommen von Fr. 57'917.-- aus (Urk. 11/14 S. 2 und Urk. 1 S. 5). Dieser Betrag erscheint als angemessen und ist somit nicht zu beanstanden.
4.3     Um den verbleibenden Behinderungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Aufgaben Arbeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Männern im privaten Sektor hat im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'557.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; (LSE 2002 S. 43, Tabelle TA1). Auf der Basis der - mangels statistischer Erfassung für das Jahr 2003 auf die Daten des Jahres 2002 basierenden - betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern im Jahre 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2004, S. 94 f., Tabellen B 9.2 und B 10.3) ergeben sich jährlich Fr. 57'745.35, beziehungsweise Fr. 40'421.75 bei einem 70%igen Pensum.
         Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75).
         Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % vorgenommen, weil der Beschwerdeführer verlangsamt arbeiten und keine schwere Arbeit verrichten könne (Urk. 11/100). Der Beschwerdeführer hingegen macht einen Abzug von 25 % geltend (Urk. 1 S. 6-9).
         Der Beschwerdeführer kann zu 70 % erwerbstätig sein und nur für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zur stündlichen Wechselbelastung, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Tätigkeiten in gebückter Haltung oder Überkopfarbeiten eingesetzt werden, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten und Vollzeit arbeitenden Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass gemäss Tabelle T8 der LSE (LSE 2002, S. 28) die durchschnittliche Lohneinbusse bei Männern mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % im Vergleich zu Vollzeit arbeitenden Männern im Durchschnitt 10,09 % (Anforderungsniveau 4) beträgt. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen, wiegt wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten dagegen nicht allzu schwer, war er doch bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiter tätig. Gleiches gilt für die Bedeutung der Dienstjahre. Wegen der Ausländereigenschaft kann sodann kein Abzug gewährt werden, da der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Männer-Bruttolohn sogar minim über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2002, Tabelle TA12, S. 59, Anforderungsniveau 4; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Das Alter des im massgeblichen Zeitpunkt 31-jährigen Beschwerdeführers rechtfertigt klarerweise keinen Abzug, denn für seine Alterskategorie liegt der monatliche Männer-Bruttolohn bei dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal des Alters differenzierenden Totalwert (LSE 2002, Tabelle TA9, S. 55, Anforderungsniveau 4). In Würdigung aller Umstände erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes von höchstens 15 % als angemessen, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34'358.50 führt.
4.4     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 57'917.--; Invalideneinkommen: Fr. 34'358.50) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'558.50, mithin ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 41 %.

5. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch nach dem 1. November 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 aufzuheben ist.
Bei diesem Invaliditätsgrad stellt sich allerdings die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Härtefallrente habe. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Angaben beim Beschwerdeführer einhole und hernach über die Höhe der auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % beruhenden Rente endgültig entscheide.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung direkt dem Vertreter Rechtsanwalt Riedener zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 14. Januar 2005 (Urk. 14) sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'158.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung zurückgewiesen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'158.10.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).