IV.2004.00800

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 17. Oktober 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1966, reiste am 5. September 1995 in die Schweiz ein (Urk. 7/59/2) und arbeitete an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe, als Optiker und als Taxichauffeur (Urk. 7/58 Ziff. 6.3.1). Zwischenzeitlich bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/57). Am 12. Juli 2001 erlitt er einen Unfall, als er zwischen zwei Taxis eingeklemmt wurde. Dabei zog er sich eine Femurschaftfraktur und eine Hohlhandverletzung je rechts mit Durchtrennung von Muskeln, Sehnen sowie Arterien zu, wobei er gleichentags von den Ärzten des Departements Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ), operativ versorgt wurde. Während des Heilverlaufs trat eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten ein (Urk. 7/27/3 S. 1).
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus und stellte diese mit Verfügung vom 13. Januar 2003 (Urk. 7/50) per 31. Januar 2003 ein. Dieser Entscheid wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens bestätigt (Urteil des hiesigen Gerichtes vom 8. Juni 2004, Urk. 7/5).
1.2     Am 10. September 2002 hatte sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und sowohl die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen als auch die Ausrichtung einer Rente beantragt (Urk. 7/58 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte bei der Rehaklinik B.___ (vom 1. Oktober 2002, Urk. 7/27/3) sowie bei der C.___ Klinik (vom 17. Oktober und 18. Dezember 2002 sowie vom 20. März 2003, Urk. 7/24-26) ein und wurde ferner mit einem Attest von Dr. med. D.___, M. Sc., vom 26. Juni 2003 sowie einem psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.___ vom 12. März 2003 bedient (Urk. 7/23/1 und Urk. 7/23/3). Daneben zog die IV-Stelle Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (vom 27. September 2002, Urk. 7/57), einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. September 2002 (Urk. 7/54) sowie drei Arbeitgeberberichte (von der G.___ AG vom 24. Oktober 2002, von der F.___ vom 28. Oktober 2002 und von H.___ vom 9. November 2002, Urk. 7/51/1, Urk. 7/52/1 und Urk. 7/53/1) bei.
         Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 (Urk. 7/18) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab, wogegen A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser am 8. Juli 2003 (Urk. 7/16) Einsprache erhob. Nachdem bei der IV-Stelle weitere Berichte der C.___ Klinik vom 2. und 24. Juli 2003 (Urk. 7/21-22) eingegangen und sie ein Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, (datierend vom 3. Mai 2004, Urk. 7/20) eingeholt hatte, hiess sie die Einsprache mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 teilweise gut, sprach A.___ vom 1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu und setzte die Rentenbetreffnisse auf Fr. 640.-- bzw. Fr. 192.-- (Zusatzrente für die Ehegattin) fest (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser am 15. November 2004 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei auch nach dem 1. Februar 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen. Nachdem die IV-Stelle am 5. Januar 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts der strittigen Rentenaufhebung per 31. Januar 2003 sind deshalb grundsätzlich die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsbestimmungen anwendbar.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Januar 2003 hinaus Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Vom 14. August bis 18. September 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ abgeklärt. Dabei schilderte er (über ein Jahr nach der Fraktur und ein halbes Jahr nach der Entfernung der Verriegelungsschraube) nebst persistierenden, unter Belastung auftretenden Schmerzen im rechten Oberschenkel, vornehmlich im Bereich der ehemaligen Frakturstelle, auch Knieschmerzen rechts. Die Ärzte befanden das rechte Bein als klinisch unauffällig, abgesehen von einer muskulären Atrophie des rechten Oberschenkels, und beurteilten bei belastungsstabilen Verhältnissen den Stockgebrauch als nicht gerechtfertigt. Mit einem Sohlenausgleich könne die Beinlängendifferenz vollständig ausgeglichen werden (Urk. 7/27/3 S. 3).
         Die Ärzte diagnostizierten in funktioneller Hinsicht eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten mit Restbeschwerden am rechten Oberschenkel (Urk. 7/27/3 S. 1) und sahen zusammenfassend das Problem des Beschwerdeführers auf gedanklicher Ebene, könne er sich doch nicht damit anfreunden, die Beinverkürzung zu akzeptieren, auch wenn sie kosmetisch nicht ins Gewicht falle und mit dem Sohlenausgleich funktionell vollständig behoben werden könne. Sie empfahlen eine ambulante Physiotherapie zur Gangschulung und befanden den Beschwerdeführer einstweilen als vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/27/3 S. 4).
2.3     Die Ärzte der C.___ Klinik diagnostizierten am 17. Oktober 2002 (Urk. 7/26) eine Beinverkürzung rechts nach intertrochanterer Osteosynthese einer diaphysären Femurschaftfraktur und erwähnten - wie auch im Bericht vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7/25) - die dadurch verursachte subjektive Störung. Am 20. März 2003 (Urk. 7/24) wurde auf die zwischenzeitlich eingeleitete psychiatrische Behandlung verwiesen.
2.4
2.4.1   Aus dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichtes vom 8. Juni 2004 (Prozess-Nr. UV.2003.00257, Urk. 7/5) geht hervor, dass SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 11. Dezember 2002 berichtete, der Beschwerdeführer klage wohl über Schmerzen im rechten Bein, eine Oberschenkelmuskelatrophie habe er jedoch nicht mehr, nur noch eine leichte Atrophie im rechten Unterschenkel. Die letzten Röntgenbilder zeigten langsam einen vollen Durchbau der Fraktur. Der Beschwerdeführer sei fixiert darauf, dass ihm die Beinverkürzung Rückenschmerzen bereite, und er sei nicht bereit, diese Verkürzung zu akzeptieren. Die SUVA werde jedoch die Kosten einer Beinverlängerung, bei einer funktionell absolut unbedeutenden Beinverkürzung von 1 cm, nicht übernehmen, da die Risiken viel zu hoch seien, insbesondere bei einer Anpassungsstörung. Dr. J.___ befand den Beschwerdeführer ab dem 13. Januar 2003 wieder als zu 100 % arbeitsfähig und riet ihm, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden (Urk. 7/5 S. 8/9).
2.4.2   Am 24. Januar 2003 äusserte sich SUVA-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zur Thematik der Beinverlängerungsoperation und schloss auf einen Beinlängenunterschied von zwischen 1,5 cm und maximal 2 cm. Er führte aus, dass Beinlängen-Differenzen unter 2 cm niemals und unter 3 cm nur gelegentlich operativ korrigiert würden. Beinlängen-Differenzen unter diesen Grenzwerten würden grundsätzlich konservativ behandelt, mit Absatz- und gegebenenfalls zusätzlicher Sohlenerhöhung. In diesem Sinne empfahl Dr. K.___ bei fehlender Indikation, eine solche korrigierende Operation abzulehnen (Urk. 7/5 S. 9).
2.5
2.5.1   Die Psychiaterin med. pract. E.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 10. Februar 2003 in Behandlung steht (Urk. 7/23/4), untersuchte diesen zwecks Erstellung einer Expertise am 3. März 2003. Im Gutachten vom 12. März 2003 (Urk. 7/23/3) schilderte sie die Entwicklung der psychischen Störung und führte aus, der Beschwerdeführer habe etwa drei Monate nach dem Unfall bemerkt, dass das rechte Bein kürzer sei mit entsprechenden Ängsten und Alpträumen. Nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ habe die psychische Symptomatik deutlich zugenommen und er habe autoaggressive Gedanken entwickelt sowie Befürchtungen, es könne zu Gewaltausbrüchen gegenüber seiner Ehefrau kommen. Er habe an nichts mehr Interesse ausser an Nachrichten. Er habe sich sozial mehr und mehr isoliert und zunehmend in seine Wohnung zurückgezogen. Aus dem Haus gehe er nur zu Arztterminen und 2-3 Mal pro Monat zum Einkaufen. Der Gedanke an sein zu kurzes Bein sei ihm unerträglich, eine Absatzerhöhung könne er nicht akzeptieren (Urk. 7/23/3 S. 1 f.).
2.5.2   Die Gutachterin sah eine psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion als im Mittelpunkt stehend. Die Symptomatik bestehe im Nacherleben des Traumas in Form von „Flashbacks“. Es bestünden Vermeidungssymptome, eine erhöhte Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen sowie psychosomatische Beschwerden. Hinzu kämen depressive Symptome. Die Verkürzung des rechten Beins werde vom Beschwerdeführer als unerträglich empfunden und das Bein als eine Art Fremdkörper abgelehnt. Als Folge davon werde das Bein nicht normal benutzt, sondern in abnormer Stellung gehalten, um die Wahrnehmung des Längenunterschiedes zu verdrängen. Dadurch sei auch die Ablehnung einer Absatzerhöhung motiviert (Urk. 7/23/3 S. 4 f.).
2.5.3   Die Psychiaterin mass der Fixierung auf die Beinlänge dissoziativen Charakter zu und verwies auf ein tiefer liegendes psychodynamisches Geschehen im Sinne einer Retraumatisierung der kindlichen Beschneidungssituation, des nachvollziehbaren Wunsches nach gleich langen Beinen sowie der grossen Bedeutung, welche der Beschwerdeführer der Unversehrtheit des Körpers beimesse.
         Die Expertin beurteilte es aus psychiatrischer Sicht als nicht gesichert, dass die Korrektur der Beinlänge zu einer Besserung des psychischen Zustandes führe, hielt eine Operation aber gleichwohl für dringend erforderlich, sei doch ohne Operation eine schlechte Prognose zu stellen und mit einem chronischen Verlauf der Krankheit zu rechnen (Urk. 7/23/3 S. 5).
2.6
2.6.1   Anlässlich des im Rahmen des Einspracheverfahrens erstellten Gutachtens von Dr. I.___ vom 3. Mai 2004 (Urk. 7/20) wurde der Beschwerdeführer zwei Mal untersucht. Dieser hielt dabei fest, er sei nicht psychisch krank und sei immer leistungsfähig und körperlich gesund gewesen. Bis zum Unfall habe er zwei bis drei Stunden pro Tag und fünf Mal die Woche sportliche Aktivitäten ausgeübt. Seit dem Unfall seien alle Muskeln des rechten Beines zurück gegangen, er habe an Körpergewicht verloren und habe Schmerzen in der Hüfte und im Rücken, weil das rechte Bein verkürzt sei, dies sei sein einziges Problem. So könne er sich auch nicht auf der Strasse zeigen, da dieses verkürzte Bein ihn als Invaliden stemple, selbst wenn er eine Sohleneinlage tragen würde. Kein Arzt habe ihm bisher helfen können, weil niemand die Beinverlängerungsoperation machen wolle (Urk. 7/20 S. 7/8).
         Ausserdem müsse er immer daran denken, dass seine Ehefrau (welche beim Unfall noch im Ausland weilte), aber auch andere Leute am Unfall schuld seien. Er könne zwar nicht ganz erklären, wieso er darauf komme, aber diese Gedanken machten ihn einfach aggressiv, obschon er eine gute Ehefrau habe, die ihm sehr viel helfe, ihn zum Beispiel am Rücken massiere und die den ganzen Haushalt mit dem Kind allein bewältige. Er selbst habe seit dem Unfall zu nichts mehr Lust, könne auch gar nicht mithelfen, liege meistens zu Hause im Bett und schlafe tagsüber. Er wisse, dass er trainieren sollte, aber er habe kein Lust dazu. Für ihn sei klar, dass er einfach das alte Leben wieder haben wolle, das heisst, dass das rechte Bein so lang sei wie früher. Wenn es nicht gehe, so denke er manchmal wäre es vielleicht besser, das Bein abzuschneiden (Urk. 7/20 S. 8/9).
         Kontakt zu anderen Leuten wolle er nicht, nicht einmal zu seinem Bruder. Mit der psychiatrischen Behandlung habe er schon vor fünf Monaten aufgehört, weil ja das Bein sein Problem sei und nicht sein psychischer Zustand (Urk.  7/20 S. 9).
2.6.2   Dr. I.___ schilderte einen besonnenen, aber innerlich unruhigen Beschwerdeführer, welcher ausser der inhaltlich-gedanklichen Tatsache, dass die Beinverkürzung rechts absolut unakzeptabel sei, wenig psychische Auffälligkeiten aufweise. Der Gutachter führte diesbezüglich aus, die Idee, mit einer Beinverkürzung praktisch nicht mehr existenzfähig zu sein, habe sich anscheinend bald nach dem Unfall eingestellt und sei bestehen geblieben. Jedem Versuch seines Gegenübers, relativierend oder gar korrigierend zu wirken, setze der Beschwerdeführer eine deutliche Ablehnung entgegen (Urk. 7/20 S. 10).
2.6.3   Dr. I.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) und führte aus, die hauptsächliche Antwort des Beschwerdeführers auf das traumatische und sicher tragische Ereignis des Unfalls und das heute als herausragendes „Symptom“ seines psychischen Zustandes auffallende Verhalten manifestiere sich im Wunsch, dass ihm durch operative Beinverlängerung geholfen werde, obwohl eine solche Operation mit Komplikationen verlaufen könne und sie obendrein keine Garantie auf Erfolg aufweise. Der Beinlängenunterschied könne viel einfacher und funktionell vollständig durch Sohlenausgleich behoben werden, eine Möglichkeit, die für den Beschwerdeführer gar nicht diskutabel sei. Der Gutachter bejahte in psychiatrischer Hinsicht die Zumutbarkeit des subjektiv empfundenen Verzichts auf die „Vollwertigkeit“ durch das Tragen der Sohlenerhöhung (Urk. 7/20 S. 11).
2.6.4   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. I.___ die Weigerung, bei einer Beinverkürzung von 18 mm eine Sohlenerhöhung zu akzeptieren, als nur äusserst schwer geeignete Grundlage für eine medizinisch begründete vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn diese Weigerung psychodynamisch versteh- und nachvollziehbar sei, so könne sie doch nicht als eine unveränderbare Reaktion des Beschwerdeführers auf den tragischen Umstand des Unfallereignisses hingenommen werden. Sie bedeute ja auch, dass der heute 38-jährige Beschwerdeführer für den Rest seines erwerbstätigen Lebens damit voll invalidisiert würde. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zu einem gewissen Prozentsatz, etwa 50-70 %, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um damit auch gleichzeitig die nötige psychische Auseinandersetzung mit dem einschneidenden Unfallereignis zu vollziehen, die es dem Beschwerdeführer erlauben würde, zu einem absehbaren späteren Zeitpunkt sein Leben auf eine neue Existenzbasis stellen zu können, die sicher nicht mehr die gleiche Leistungsfähigkeit wie vor dem Unfall gewährleisten, jedoch weit mehr Leistungsfähigkeit beinhalten würde als der Status quo (Urk. 7/20 S. 12).
2.6.5   Zu der Einschätzung von med. pract. E.___ führte Dr. I.___ aus, er schliesse sich ihrer diagnostischen Beurteilung im Wesentlichen an. Die Schlussfolgerung jedoch, dass durch die operative Beinverlängerung eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder einer erheblichen Besserung des Krankheitsbildes gewährleistet sei, könne nicht geteilt werden. Wert müsse im Gegenteil vor allem auf den Prozess der Auseinandersetzung um den Verzicht auf die vorbestehende identische Beinlänge gelegt werden, was zur Verwendung einer einfachen Sohlenerhöhung führen würde.

3.
3.1     Aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis am 13. Januar 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig war, seither jedoch an keinen körperlichen Krankheiten (mehr) leidet, aufgrund derer er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. So beurteilten insbesondere die Ärzte der Rehaklinik B.___ das rechte Bein als klinisch unauffällig, abgesehen von einer muskulären Atrophie des rechten Oberschenkels, und führten aus, mit einem Sohlenausgleich könne die Beinlängendifferenz vollständig ausgeglichen werden (Urk. 7/27/3 S. 3). Auch die SUVA-Kreisärzte gingen von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit seit 13. Januar 2003 aus (Urk. 7/5 S. 9). In diesem Sinne hielt auch das hiesige Gericht im rechtskräftigen Urteil vom 8. Juni 2004 in Sachen des Beschwerdeführers betreffend unfallversicherungsrechtliche Ansprüche fest, dass keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr vorliegen (Urk. 7/5 Erw. 3.2).
3.2     Bezüglich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ist vorweg festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. I.___ vom 3. Mai 2004 (Urk. 7/20) den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise vollumfänglich entspricht. Namentlich ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruht es auf den erforderlichten Untersuchungen (zweimalige Konsultation, Urk. 7/20 S. 1). Weiter berücksichtigt es die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So legte Dr. I.___ ausführlich dar, dass die Hauptproblematik des Beschwerdeführers in der Fixierung auf sein verkürztes Bein liegt und würdigte das Verhalten entsprechend. Dr. I.___ setzte sich sodann intensiv mit den Vorakten auseinander, nahm detailliert zur Meinung von med. pract. E.___ Stellung und begründete seine abweichende Einschätzung. Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So konnte Dr. I.___ unter Verweis auf die Vorakten und die dokumentierte organische Befunderhebung eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen ausschliessen und legte seine Überzeugung dar, dass bloss aufgrund der Fixierung auf die Beinverkürzung und die Weigerung des Beschwerdeführers, eine Sohlenerhöhung zu tragen, nicht auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei. Die Schlussfolgerungen von Dr. I.___ sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, legte er doch eingehend dar, dass die Weigerung des Tragens der Sohlenerhöhung wohl psychodynamisch verstehbar sei, hingegen nicht als unveränderbare Reaktion hingenommen werden könne. Schliesslich machte Dr. I.___ die Unsicherheiten deutlich, welche die Beantwortung der Fragen erschweren, beurteilte er doch die Arbeitsunfähigkeit als zwischen 50 % und 70 % gegeben und relativierte so seine Einschätzung.
3.3     Der abweichenden Einschätzung von med. pract. E.___, welche auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schloss (Urk. 7/23/4-5), kann nicht gefolgt werden. Bei grundsätzlicher identischer Diagnose wie Dr. I.___ (Anpassungsstörung) schilderte sie wohl die Symptomatik als im Nacherleben des Traumas in Form von „Flashbacks“, wobei Vermeidungssymptome, eine erhöhte Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, psychosomatische Beschwerden sowie depressive Symptome bestünden, die Verkürzung des rechten Beins vom Beschwerdeführer als unerträglich empfunden und das Bein als eine Art Fremdkörper abgelehnt werde (Urk. 7/23/3 S. 4 f.). Weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Grund aber keiner Arbeit mehr nachgehen können soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch mit keinem Wort dargelegt.
3.4
3.4.1   Dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, bei Dr. med. D.___, Leiter L.___, welcher am 26. Juni 2003 (Urk. 7/23/1) auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen hatte, ergänzende Auskünfte einzuholen (Urk. 1 S. 4), trifft nicht zu. Einerseits ist Dr. D.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und lässt sich vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit einzig aus psychischen Gründen darlegen. Anderseits ist zu bemerken, dass Dr. D.___ keine Begründung für seine Einschätzung angeführt hat. Die Beschwerdegegnerin durfte sich demgemäss auf das schlüssige Gutachten von Dr. I.___ stützen.
3.4.2   Dr. med. M.___, Leitender Arzt Orthopädie an der C.___ Klinik, ersuchte die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2003 (Urk. 7/21) um eine Kostenübernahme für eine Beinverlängerung unter dem Hinweis, dass es ohne Operation kaum realistisch sei, den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Aus diesem Umstand kann indes nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geschossen werden (Urk. 1 S. 7). Denn zum einen ist auch Dr. M.___ als Orthopäde nicht geeignet, die fachärztliche Einschätzung von Dr. I.___ zu entkräften, und zum andern ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem sämtliche übrigen Ärzte eine solche Operation abgelehnt hatten (vgl. Urk. 7/5 S. 10/11), ohne deren Vornahme vollumfänglich arbeitsunfähig sein sollte.
3.4.3   Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin sei gegenüber derjenigen des begutachtenden Facharztes höher zu gewichten (Urk. 1 S. 8), verkennt er die einschlägige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), wonach der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
3.4.4   Abgesehen werden kann ferner von den vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen an Dr. I.___ betreffend Auswirkung der Selbstverstümmelungsgedanken (Urk. 1 S. 9), der mangelnden Existenzfähigkeitsgefühle (Urk. 1 S. 11) und der Anpassungsstörung (Urk. 1 S. 13) auf seine Arbeitsfähigkeit. Denn der Gutachter erkannte sämtliche vorgebrachten Aspekte und würdigte diese entsprechend, kam indes nicht auf das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Damit aber ist auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage beantwortet, ob aus einem psychiatrischen Befund entgegen der Einschätzung des Gutachters auf eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Die Praxis des EVG hierzu ist eindeutig (BGE 115 V 134 Erw. 2).
3.5     Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Sodann ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführer ab seinem Unfall (12. Juli 2001) bis zum 13. Januar 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig war und seither im Ausmass von 50-70 % arbeitsfähig ist. Nachdem in somatischer Hinsicht keine grösseren Beeinträchtigungen mehr bestehen, ist dem Beschwerdeführer nach der fachärztlichen Einschätzung aus psychiatrischen Gründen eine vollumfängliche Arbeitstätigkeit einstweilen nicht zumutbar. Hingegen wurde die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht derart interpretiert, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, diese zu überwinden und wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
         Da vom Beschwerdeführer erwartet werden kann, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sein ganzes Potential auszuschöpfen, ist ihm eine Erwerbstätigkeit nicht im unteren (50 %) beziehungsweise mittleren (60 %) Rahmen, sondern im Ausmass von 70 % zumutbar, zumal der Gutachter eine Verbesserung auf eine 80%ige bis auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit innert zwei Jahren nicht ausschloss (Urk. 7/20 S. 13).

4.
4.1
4.1.1   Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
4.1.2   Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen (ab Mitte Januar 2003) mit jährlich Fr. 53'300.-- und stützte sich dabei auf die Angaben der G.___ AG vom 24. Oktober 2002 (Urk. 7/53/1), wo der Beschwerdeführer von April bis November 2000 als Werkstattoptiker beschäftigt gewesen war. Dieses Vorgehen ist indes nicht zulässig. Abgesehen davon, dass die G.___ AG einen mutmasslichen Verdienst per 2002 von Fr. 55'900.-- bestätigte (Fr. 4'300.-- x 13, Urk. 7/53/1 Ziff. 16), ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht als Optiker tätig war und seit seiner Einreise in die Schweiz (5. September 1995) bis zum Unfall (12. Juli 2001) lediglich während acht Monaten auf diesem Beruf gearbeitet hatte (Urk. 7/54). Im Gegenteil war der Beschwerdeführer grösstenteils im Gastgewerbe und als Taxifahrer beschäftigt, so auch in seiner letzten Tätigkeit vor dem Unfall. Abzustellen ist damit auf den letzten Verdienst als Taxichauffeur.
4.1.3   In den Monaten vor dem Unfall (Februar bis Juni 2001) erzielte der Beschwerdeführer Einkommen von Fr. 2'492.-- (Urk. 7/52/4), Fr. 1'497.-- (Urk. 7/52/3), Fr. 2'981.--, Fr. 2'854.-- und Fr. 3'226.-- (Urk. 7/52/1), durchschnittlich damit Fr. 2'610.--, was auf ein Jahr hochgerechnet (x 11, da im Lohn ein Ferienanteil von 8,33 % enthalten ist) Fr. 28’710.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2 % und 1,6 % (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 91 Tabelle B 10.2) resultiert ein Valideneinkommen 2003 von Fr. 29'753.--.
         Sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und ist ferner anzunehmen, dass das unter den branchenüblichen Ansätzen liegende Gehalt zumindest teilweise auf Gründen beruht, die auch in einer Verweisungstätigkeit zu einem unterdurchschnittlichen Lohnniveau führen würden, so sind diese invaliditätsfremden Faktoren, sofern eine erhebliche Abweichung vorliegt, praxisgemäss entweder sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2004 i.S. T, I 763/03, Erw. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 225 Erw. 4.4).
         Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Indes fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das tiefe Gehalt auf Gründen beruht, die auch in einer Verweisungstätigkeit zu einem unterdurchschnittlichen Lohnniveau führen würden. Der Beschwerdeführer hat im Ausland eine Ausbildung durchlaufen können, spricht gut Deutsch und hatte bereits eine ordentlich entlöhnte Stellen inne. Damit hat es grundsätzlich mit dem errechneten Valideneinkommen von Fr. 29’753.-- sein Bewenden.
4.2
4.2.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4’557.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 90 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4’750.65 oder (x 12) von Fr. 57'007.80 pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer einstweilen nur im Umfang von 70 % arbeitstätig sein kann, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 39’905.45. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2003 (1,4 %, Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 91 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40’464.15.
4.2.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen bloss dadurch benachteiligt, dass er nur noch teilzeitlich tätig sein kann. Dies ergibt statistisch gesehen eine Lohnverminderung von 9,2 % (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002 S. 28 Tabelle T8). Indessen ist der Beschwerdeführer (körperlich) voll einsatzfähig, im besten Alter und spricht gut Deutsch (Urk. 7/20 S. 7). Zusammenfassend rechtfertigt sich deshalb ein Abzug von maximal 10 %.
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 29'753.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 36’417.75 (90 % von Fr. 40’464.15) ergibt keine Lohneinbusse.
         Wenn auf der Validenseite zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem statistischen Lohn von Fr. 57’805.90 (Fr. 57'007.80 pro 2002 unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1,4 % und in der Annahme, dass er im Gesundheitsfall nicht im schlecht bezahlten Beruf als Taxichauffeur verleiben, sondern eine andere Tätigkeit aufnehmen würde) ausgegangen würde, ergäbe sich eine Lohneinbusse von Fr. 21’388.15 oder ein Invaliditätsgrad von 37 %, was ebenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen vermag.
4.4     Unter Berücksichtigung der Dreimonatefrist von Art. 88a Abs. 1 IVV hatte der Beschwerdeführer demnach per 1. Mai 2003 kein Anrecht mehr auf die gewährte Rente der Invalidenversicherung (Verbesserung der Gesundheitssituation samt erwerblicher Auswirkung per 13. Januar 2003 plus drei Monate ergibt 13. April 2003, Anpassung auf den nächsten Monat).
         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) demnach dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Rentenwegfall nicht bereits per 1. Februar 2003, sondern erst auf 1. Mai 2003 hin erfolgt.

5.       Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 19. September 2005 (Urk. 9) und unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung in Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 2'087.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.




Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 15. November 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2'087.65 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).