Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 27. Januar 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1957, leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden vor allem rheumatologischer wie auch psychischer Natur (vgl. die verschiedenen medizinischen Berichte in Urk. 7/18 - 27), weshalb sie sich im März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführten Abklärungen mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze und ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/6).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2004 liess N.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, am 8. Juli 2004 Einsprache erheben (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 27. August 2004 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass die Einsprache vom 8. Juli 2004 mangelhaft sei und dass ihm - unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Briefes angesetzt werde, um eine Begründung nachzuliefern (Urk. 7/3). In der Folge trat sie mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 im Sinne der Androhung auf die Einsprache nicht ein, da der Rechtsvertreter die angesetzte Nachfrist zur Ergänzung der Einsprache unbenutzt habe verstreichen lassen (Urk. 2).
3. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 15. November 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzugehen und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2004 eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2004 die ganze auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung reduziert hat. Soweit in der Beschwerdeeingabe unter anderem sinngemäss beantragt wird, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze IV-Rente zu erteilen (vgl. Urk. 1 S. 1), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf die entsprechenden Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt nicht näher einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 2).
2. Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten; gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache, abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV), wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV), so hat der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und mit dieser Fristansetzung die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
3. Der Rechtsvertreter der Versicherten macht nicht geltend, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2004 nicht erhalten zu haben. Ebensowenig bestreitet er den Zustellungszeitpunkt (28. August 2004), von welchem die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid ausgegangen war. Unbestritten ist zudem, dass der Rechtsvertreter der Versicherten der brieflichen Aufforderung um Nachlieferung einer Begründung bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheides nicht nachgekommen ist. Vielmehr macht der Rechtsvertreter beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, durch Umstände, die von der Beschwerdegegnerin zu vertreten seien, verspätet in den Besitz der benötigten Akten gelangt zu sein. Mit der Beschwerdegegnerin sei zudem telefonisch abgesprochen gewesen, dass er weitere eingeholte aber noch nicht erhaltene ärztliche Berichte zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen könne (Urk. 1 S. 2).
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. August 2004 angesetzte 30-tägige Frist zur Verbesserung der Einsprache unbenutzt verstrichen ist. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die als Einsprache betitelte Eingabe vom 8. Juli 2004 (Urk. 7/5) den Anforderungen an eine Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt.
4.1 In der erwähnten Eingabe beantragte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente zuzusprechen sei. Nachdem sich das Begehren auf die angefochtene Verfügung - welche der Einsprache offenbar beilag - und damit auch den darin geregelten Zeitraum bezog, genügt dieses Ersuchen den Anforderungen an ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV klar, was denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird.
4.2 Unter dem Titel "Begründung" machte der Rechtsvertreter sodann einerseits Ausführungen in formeller Hinsicht (Urk. 7/5 S. 1). In materieller Hinsicht wies er auf die verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hin und hielt insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin wegen psychischer Beschwerden bei Dr. med. A.___ in Behandlung stehe, welcher diese als zu 100% arbeitsunfähig erachte (vgl. Urk. 7/5 S.2).
Entgegen der Feststellung "Begründung fehlt" im Betreff des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2004 enthält die Eingabe vom 8. Juli 2004 demnach durchaus begründende Ausführungen. Insbesondere ist in materieller Hinsicht klar zu erkennen, dass sich der Rechtsvertreter der Versicherten gegen die Einschätzung in dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten und der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Gutachten wandte, gemäss welcher die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Gutachtensstellung an nur noch zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Verfügungsteil 2 S. 1 unten, Urk. 7/8). Damit stellen diese Angaben jedoch eine - wenn auch nicht ausführliche - doch immerhin ausreichende Begründung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV dar. Dies auch dann, wenn der Rechtsvertreter der Versicherten in Aussicht gestellt hatte, die Einsprache nach Erhalt der ausstehenden Akten noch besser begründen zu wollen und es ihm mit der Eingabe vor allem um die Wahrung der Frist gegangen sei (vgl. Urk. 7/5 S. 2). Denn dies ändert nichts daran, dass in der Eingabe vom 8. Juli 2004 bereits eine rechtsgenügende Begründung vorgebracht worden ist.
Genügt aber die Eingabe vom 8. Juli 2004 den Anforderungen an eine Einspracheschrift, so hätte die Beschwerdegegnerin ohne weitere Fristansetzung zur ergänzenden Begründung darauf eintreten sollen; der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die im Schreiben vom 27. August 2004 angesetzte Nachfrist unbenutzt hat verstreichen lassen, kann demnach nicht zum Nichteintreten auf die Einsprache führen. Auf die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, soweit damit Verzögerungen bei der Aktenzustellung sowie sinngemäss gar die telefonische Gewährung einer Fristverlängerung durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden, braucht bei dieser Sachlage nicht näher eingegangen zu werden.
4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Einsprache vom 8. Juli 2004 eintrete und diese materiell behandle.
5. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten, welche auf Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen, und in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2004 wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache vom 8. Juli 2004 eintrete und darüber materiell entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).