Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00802
IV.2004.00802

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 18. März 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den B.___



gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1970 geborene A.___ wuchs im Libanon auf und lebt seit 1989 in der Schweiz (Urk. 8/27, Urk. 8/11 S. 4). Seit September 2000 ist er als Postbote (Briefzustellung) tätig (Urk. 8/26). Im Mai 2001 zog sich der Versicherte bei einem Sturz auf einer Treppe eine Ellenbogenkontusion links zu. Weiter hatte das Unfallereignis lumbale Beschwerden zur Folge (Urk. 8/13), welche am 12. Dezember 2003 zur Anmeldung bei der SVA, IV-Stelle, führten (Urk. 8/27). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2004, ausgehend von einer Invalidität von 25 %, ab (Urk. 7/8), und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 fest (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten (Urk. 4) am 15. November 2004 Einsprache mit den folgenden Anträgen:
         "1.    Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
          2.    Es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
          3.    Es seien die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten genauer zu prüfen.
          4.    Eventualiter sei dem Versicherten eine Invalidenrente zu gewähren.
          5.    Es sei der Vertreterin eine angemessene Nachfrist für die Beschwerde- ergänzung nach Akteneinsicht zu gewähren."
         Da die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügte, wurde mit Verfügung vom 18. November 2004 auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne § 18 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) verzichtet und das Doppel der Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung zugestellt (Urk. 5).
         Nachdem diese mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Januar 2005 geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Nach dem bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte in der Verfügung vom 7. September 2004 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % bestehe (Urk. 8/8). Sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort ging sie gar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
2.2     Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht berücksichtige und mit keinem Wort auf die unterschiedlichen Angaben von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, eingehe (Urk. 1 S. 4).
2.3
2.3.1   Dr. med. F.___, Oberarzt an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Rheumaklinik), und Herr G.___, Physiotherapeut Ergonomie, gingen in ihrem Bericht vom 11. März 2003 (Bericht zu den Basistests der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit) in diagnostischer Hinsicht von einem thorakolumbovertebralen Syndrom, einen Status nach Sturz mit Rückenkontusion sowie von einer Generalisierungstendenz aus. In einer mittelschweren Arbeit könne von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei seien die folgenden Belastungsreduktionen zu berücksichtigen: Heben Boden Taille maximal 12.5 kg, Heben horizontal 22.5 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe maximal 12.5 kg, Arbeit über Kopfhöhe und Stehen vorgeneigt maximal 5 Stunden pro Tag geteilt über den ganzen Arbeitstag. Weiter seien zusätzliche Pausen von insgesamt ca. einer Stunde pro Tag zu gewähren (Urk. 8/13 S. 3 f).
         In ihrem Bericht vom 15. April 2003 hielten Dr. F.___ und Dr. med. H.___ von der Rheumaklinik weiter fest, dass sie dem Beschwerdeführer ein arbeitsbezogenes Rehabilitationsprogramm vorgeschlagen hätten (Beginn einer 50%igen Arbeitsaufnahme sowie Arbeitsplatzabklärung, Urk. 8/13 S. 1 f.).
2.3.2   Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Januar 2004 ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (Status nach Rückenkontusion im Mai 2001, muskuläre Dysbalance, lumbosakrale Übergangsanomalie sowie Tendenz zur Symptomausweitung). Seit dem 24. Oktober 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 25. September 2003 bis Ende 2003 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit knapp erhalten werden können und seit dem 5. Januar 2004 bestehe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation vom 15. Mai 2003 sei am 18. Juni 2003 abgebrochen worden. Die Umsetzung der von der Rheumaklinik theoretisch festgehaltenen Arbeitsfähigkeit sei nach seiner Einschätzung nicht möglich. Der Patient berichte seines Erachtens glaubhaft über Exazerbation der Schmerzen während der Arbeit. Es sei dringend notwendig, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Aus rheumatologischer Sicht finde sich keine eindeutige Einschränkung, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (Urk. 8/12).
2.3.3   Dr. C.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Juli 2004 fest, dass operational-diagnostisch unter Einbezug psychopathologischer, biografischer, kognitiv-intellektueller und sozial-interaktioneller Befunde am ehesten von einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25) sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) auszugehen sei. Differenzialdiagnostisch könne zusätzlich und/oder wahlweise bei gesichertem Ausschluss "hauptsächlich organisch bedingter Krankheitsfaktoren" zusätzlich eine anhaltende somatoforme (undifferenzierte) Schmerzverarbeitungsstörung, Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) sowie eine vulnerable Persönlichkeitsdisposition mit vor allem histrionischen, passiv-aggressiven Anteilen nicht im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung mit dysfunktionalem Verarbeitungsmuster codiert werden. Medizinisch-theoretisch sei heute von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % auszugehen (Urk. 8/11 S. 2).
2.4     In somatischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik vom 11. März 2003 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, ohne auf den Bericht von Dr. E.___ vom 26. Januar 2004 näher einzugehen. Auch wenn Dr. E.___ bezüglich der Arbeitsbelastbarkeit grundsätzlich auf die Untersuchungen der Rheumaklinik verweist (Urk. 8/12 S. 2 unten), ist er in seinen eigenen Ausführungen zurückhaltender in der Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit. Zwar geht aus seinen Ausführung hervor, dass seines Erachtens die Leistungseinbusse vor allem auf psychische Gründe zurückzuführen ist; dennoch scheint er die Einschränkung aus somatischer Sicht nicht mit Null zu beziffern. So hält er gerade nicht fest, dass aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung bestehe, sondern lediglich, dass gestützt auf diese keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Da der Bericht von Dr. E.___ zudem aktueller ist als derjenige der Rheumaklinik und auch den gescheiterten Arbeitsversuch vom 15. Mai 2003 berücksichtigt, kann die Fachmeinung Dr. E.___s nicht einfach ausser Acht gelassen werden.
         Weiter liegt den Akten kein Bericht von Dr. D.___ vor, welcher den Beschwerdeführer in Absprache mit Dr. E.___ seit Januar 2004 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat. So berücksichtigt denn Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 28. Juli 2004 auch nur den Bericht der Rheumaklinik vom 15. April 2003 und hält lediglich fest, dass die Arbeitsunfähigkeit von seiten des Hausarztes mit 100 % beziffert werde (Urk. 8/11 S. 3 und 5). Auch wenn aufgrund der momentanen Aktenlage nicht genau ersichtlich ist, aufgrund welcher Beschwerden der Beschwerdeführer von Dr. E.___ und Dr. D.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, kann über diese Einschätzung bei der Beurteilung der Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einfach hinweggegangen werden. Zum einen betreffen die in Frage stehenden Beschwerden die Fachgebiete der genannten Ärzte und zum anderen beurteilen sie die Situation schon seit Oktober 2002, kurz unterbrochen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, gleich (Urk. 3/3).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Juli 2004 zuwenig mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzt; namentlich wäre ein Nachfragen bei Dr. D.___ angezeigt gewesen, um sich mit dessen Einschätzung der Situation auseinandersetzen zu können. Weiter ist unklar ob Dr. E.___ und Dr. D.___ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit allein mit der psychischen Situation begründen oder ob sie auch von einer Einschränkung aus rheumatologischer Sicht ausgehen. Insgesamt erscheint eine sämtliche (somatische und psychische) Aspekte des vorliegenden Falles umfassende polydisziplinäre Begutachtung angezeigt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).