Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1965, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit in den Jahren 1981-85 eine Lehre als Elektromechaniker. Nachdem er an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf bzw. in verwandten Tätigkeiten gearbeitet hatte, machte er sich im Jahr 1992 selbständig mit einem Betrieb für Handel, Reparatur und Restauration von A.___-Motorrädern (Urk. 7/37). Am 7. Juli 1996 fuhr ein angetrunkener Lenker eines anderen Fahrzeugs unter Missachtung des Rotlichtes in das Fahrzeug des korrekt fahrenden Versicherten, welcher dadurch Verletzungen erlitt (Urk. 7/61). M.___ verfügte als Selbständigerwerbender über keine obligatorische Unfallversicherung, indessen erbrachten aber die B.___-Versicherungen Haftpflichtleistungen. Wegen einer HWS-Distorsion, einer Schulterverletzung links, Schwindelbeschwerden sowie einem Tinnitus meldete sich der Versicherte am 15. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/58). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, vom Juni 2002 ein (Urk. 7/22/1). Ausserdem zog sie von den B.___-Versicherungen diverse Unterlagen bei, insbesondere das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. September 2001 (Urk. 7/90/1) und das Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 27. Januar 2000 (Urk. 7/90/6). Vom 22. April bis zum 16. Mai 2003 befand sich M.___ zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg in Männedorf (vgl. Schlussbericht vom 18. Juli 2003, Urk. 7/36). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Juli 2003 wies die IV-Stelle den Anspruch von M.___ auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/11). Ebenso verneinte sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/10), wogegen der Versicherte am 26. November 2003 Einsprache erheben liess (Urk. 7/6). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2004 ein (Urk. 7/21). Sodann sichtete sie die von den B.___-Versicherungen im Rahmen einer Observierung des Versicherten erstellten Videobänder (Urk. 7/3). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch Rolf Hofmann am 15. November 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 und die zugrunde liegende Verfügung vom 23. Oktober 2003 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu bezahlen, insb. eine Invalidenrente; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Am 14. September 2005 (Urk. 9) reichte der Versicherte den Bericht der Klinik G.___ vom 11. Juli 2005 (Urk. 10) ein.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 des Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hat eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig (Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die IV-Stelle die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung (BV) erfüllt sind. Die Überwachung erweist sich dann nicht als widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt ist: Weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft sollen zu Unrecht Leistungen erbringen müssen. Zudem ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Versicherte einen Anspruch erhebt, der sich auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abstützt, so dass diesbezüglich Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden sind, was das Interesse des Versicherten geringer erscheinen lässt. Dies bedeutet aber noch nicht, dass solche Beweise auch von der IV-Stelle erhoben oder verwertet werden dürfen, da es sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt (§ 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung, LS 831.1), welche vom öffentlichen Recht beherrscht wird und damit - als Teil des Staates - die Grundrechte des Versicherten (hier Schutz der Privatsphäre; Art. 13 Abs. 1 BV) zu berücksichtigen hat. Dieser Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr können die Grundrechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen wird (Abs. 4). Eine gesetzliche Grundlage für die Verwertung der fraglichen Beweismittel besteht bezüglich der IV-Stelle in Art. 57 Abs. 1 lit. a IVG, welcher sie zur Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen verpflichtet, ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen. Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen. Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass der Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen steht (BGE 129 V 323 ff. mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die medizinischen Gutachten, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstütze, berücksichtigten nicht alle Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es sei deshalb die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens erforderlich, welches insbesondere unter Einbezug der psychischen Probleme die Möglichkeiten in Bezug auf eine Umschulung sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufzeige. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem zu Unrecht auf die im Rahmen einer Überwachung durch die Haftpflichtversicherung erstellten Videoaufzeichnungen abgestellt. Diese seien eine reine, nicht objektive Parteiabklärung. Der Überwachungsbericht zeige eine grosse Antipathie gegenüber dem Beschwerdeführer mit vielen falschen Aussagen und die Videoaufnahmen seien so zusammengeschnitten worden, dass nur gezeigt werde, was der Beschwerdeführer alles habe ausführen können, und nicht, was ihm nicht möglich gewesen sei. Es werde ebenso wenig aufgezeigt, dass die Beschwerden schubweise auftreten würden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Tätigkeiten noch ausüben könne, dies aber nur zu einem Pensum von rund 50 %, wenn er gute Phasen habe. Schliesslich sei auch der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin unzutreffend bzw. es sei unzulässig, dass ein solcher im angefochtenen Einspracheentscheid gar nicht als notwendig bezeichnet werde. Bezüglich des Valideneinkommens habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen - ein wirtschaftliches Gutachten über den Betrieb des Beschwerdeführers oder evtl. einen Betätigungsvergleich - vorzunehmen (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus, es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom Juli 1996 unter gewissen Einschränkungen leide. Es gehe aber aus den vorhandenen Arztberichten hervor, dass ihm angepasste Tätigkeiten im Umfang von 75-80 % zumutbar seien. Im Sinne einer Eventualbegründung sei ausserdem festzuhalten, dass die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die von der Haftpflichtversicherung erstellten Videobänder bestätigt werde, habe der Beschwerdeführer doch selbst unter Beweis gestellt, dass er sehr viele Bewegungen und Tätigkeiten ohne Einschränkung ausführen könne. Es sei mithin sogar davon auszugehen, dass die ärztlicherseits festgehaltenen Beeinträchtigungen gar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, insbesondere auch die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gewisse Änderungen im Betrieb und eine Verlagerung der Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten vorzunehmen habe, erübrige sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs, da der Beschwerdeführer in seinem Betrieb mindestens zu 75 % arbeitsfähig sei. Soweit aber ein Einkommensvergleich vorgenommen werde, so sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Einträgen im individuellen Konto des Beschwerdeführers ausgegangen. Andere Zahlen habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können, insbesondere fehle eine Buchhaltung seines Betriebes völlig. Von einem Betätigungsvergleich seien ebenfalls keine verwertbaren Ergebnisse zu erwarten, weil der Beschwerdeführer viele Bewegungen und Haltungen als unmöglich bezeichne, welche er durchaus vornehmen könne, was durch die Videoaufzeichnungen belegt werde (Urk. 2).
3.
3.1 Laut dem Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Januar 2000 (Urk. 7/90/6) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach Verkehrsunfall am 7. Juli 1996 mit Halswirbelsäulenabknickverletzung, milder traumatischer Gehirnverletzung sowie AC-Luxation links mit noch bestehendem/n leicht rechtsbetontem, mässigem insbesondere auch oberem Cervicalsyndrom, leicht bis mässigen cervicocephalen Beschwerden, leicht bis mässig ausgeprägten belastungsabhängigen Schultergelenksschmerzen links sowie leichten kognitiven Störungen bei vorbestehenden höchstens leichtgradig ausgeprägten degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen. Als Folge der Beschwerden und Beeinträchtigungen sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Motorradmechaniker von insgesamt 40 % vorhanden. Diese Einschränkung bestehe bei zum Teil schwerer körperlicher Arbeit und auch bei Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen, indem einfühlbar durch derartige Tätigkeiten eine für den Beschwerdeführer zum Teil unzumutbare Zunahme der Beschwerden und Schmerzen auftrete und er diese Arbeiten zum Teil gar nicht oder zum Teil nur in vermindertem Arbeitstempo ausführen könne. In einer anderen, angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender Körperhaltung, ohne Kopfzwanghaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur liege die Arbeitsfähigkeit bei 75 %, bedingt durch die vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit, was auch insbesondere für die Verkaufstätigkeit im eigenen Geschäft gelte. Die vom Beschwerdeführer geklagten und auch neuropsychologisch objektivierbaren leichten kognitiven Beeinträchtigungen seien minimal und führten nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
3.2 Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. September 2001 (Urk. 7/90/1) folgende Diagnose: Restbeschwerden der linken Schulter nach AC-Luxation, intermittierende cervikocephale Beschwerden mit Schwindel und Tinnitus sowie diskrete bis leichte neuropsychologische Funktionsstörungen nach vorläufig noch unklarem cervikocephalem Trauma (einfache Distorsion/Nackenknickung/Kopfprellung) bei zweizeitiger seitlicher Kollision am 7. Juli 1996. Am Halteapparat seien recht wenig objektivierbare Befunde zu finden gewesen, wobei man dem Beschwerdeführer glauben müsse, dass die Beschwerden schubweise kämen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Betreiber eines Motorradgeschäftes bestehe das Problem darin, dass der Beschwerdeführer durch seine Beschwerden bei Überlastung in einer gewissen Weise zwar eingeschränkt sei. Durch seine Behinderung bei der Akquisition von Kunden sei aber der Auftragsbestand soweit zurückgegangen, dass man die Frage fast nicht mehr beantworten könne. Bei günstiger Konjunktur sei die bisherige Tätigkeit (ca. 50 % Verkauf und 50 % Reparatur) für mindestens 80 % möglich. In einer anderen, den Unfallfolgen ideal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ohne Zweifel voll arbeitsfähig. Bei ausschliesslich administrativen Arbeiten am Computer sei er möglicherweise wegen seinen Konzentrationsstörungen sowie den bei längerer konzentrierter Arbeit auftretenden Kopfschmerzen im Umfang von 20 % behindert.
3.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom Juni 2002 (Urk. 7/22) leidet der Beschwerdeführer unter einer diskreten bis leicht ausgeprägten Hirnfunktionsstörung, einer partiellen Ruptur des Musculus pectorlis major rechts, einem Status nach AC Luxation links Tossy II mit AC Arthrose sowie Nackenverspannungen und einem Cevicalsyndrom. Den Akten sei zu entnehmen, dass von seiten der Schulter eine Teilinvalidität von 25 % attestiert werde. Das neuropsychologische Defektsyndrom führe zu einer verbleibenden Konzentrationsstörung, Abnahme der kognitiven Leistung, z.B. bei komplexen Sprach- und Gedächtnisleistungen sowie rascher Ermüdbarkeit. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer auch vermehrt unter migräneartigem Kopfweh, an einem Tinnitus und Schwindelanfällen. Insgesamt sei ihm deshalb nur noch ein Pensum von 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit möglich, wobei ein Wechsel auf eine andere Tätigkeit nicht sinnvoll sei.
3.4 Laut dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 27. Januar 2004 (Urk. 7/21) besteht beim Beschwerdeführer ein Schleudertrauma. Er weise eine dysphorisch gereizte Grundstimmung mit einer misstrauischen Tönung auf, und die Konzentration im Gespräch sei reduziert. Testpsychologisch habe eine normale Intelligenz festgestellt werden können. Die kognitiven Leistungen seien deutlich unterdurchschnittlich. Es bestünden starke innere Spannungen bei hoher innerer Leistungsbereitschaft und kindlicher Gemütslage. Als Mechaniker sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung sei nicht erfolgsversprechend.
3.5 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, hielt in seinem Bericht vom 21. Oktober 2000 (Urk. 7/60/2) fest, der Beschwerdeführer leide unter einem Status nach seitlicher "T-bone"-Kollision vom 7. Juli 1996 mit cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma, einem HWS Distorsionstrauma und einer milden traumatischen Hirnverletzung mit visuo-vestibulärer Integrationsstörung, zentral-vestibulärer Funktionsstörung gradis laevis und cervico-proprioceptiver Funktionsstörung sowie einem Tinnitus aurium pp rechts efferent-synaptischen Ursprungs.
3.6 Gemäss dem BEFAS-Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/36) erschien der Beschwerdeführer mit zwei Ausnahmen (Migräne, Arztbesuch) immer pünktlich zur Arbeit. Während der Arbeit sei es aber zu Klagen über Schmerzen und Beschwerden wie etwa Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkeiten gekommen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer manchmal selbst mit Massagemitteln massiert und er habe auch zusätzliche Pausen erhalten. Zu Klagen sei es auch bei körperlich leichteren oder vorwiegend sitzenden Tätigkeiten gekommen. Intellektuell verfüge der Beschwerdeführer über gute Fähigkeiten, welche ihm grundsätzlich das Absolvieren verschiedener Ausbildungen erlauben würden. Ebenso seien gute praktische Fähigkeiten vorhanden, was bei einem gelernten Elektromechaniker und heute selbständigen Motorradmechaniker nicht erstaune. Auch die Auffassungsgabe und die Lernfähigkeit seien gut. Die Arbeitsweise des Beschwerdeführers sei sauber und genau. Vergleichsweise auffällig sei aber seine Verhaltensweise. Er habe verschiedentlich kritische Fragen gestellt, welche zwar aufgrund seiner Situation verständlich gewesen seien. Nicht selten habe er diese aber in einer provokant wirkenden Art oder in herausforderndem Ton vorgebracht. Er habe oft unkonzentriert und unruhig gewirkt. Gegenüber Frauen sei er viel kritischer und ablehnender aufgetreten als gegenüber Männern, weshalb auch im Verlauf der Abklärung ein Wechsel in der Betreuung von einer Frau zu einem Mann vorgenommen worden sei. Grundsätzlich habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer lieber Tätigkeiten ausübe, bei denen er auf sich selbst gestellt sei und nach eigenem Ermessen handeln könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit scheine die von Dr. E.___ beschriebene 75%ige Arbeitsfähigkeit in ausschliesslich leichten und wechselbelastenden behinderungsangepassten Tätigkeiten, ohne Kopfzwanghaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur realisierbar bei nicht manuellen Tätigkeiten im engeren Sinne (Kontroll- oder Überwachungsarbeiten), wobei die angegebene Lärmempfindlichkeit zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer selbst sehe seine Existenz am ehesten gesichert durch die Weiterführung seines Motorradgeschäftes im Umfang von 50 %. Dies sei zumutbar, wobei die Verwendung einer Hebebühne empfohlen werde. Eine allfällige angepasste berufliche Neuorientierung wäre aufgrund der aktuellen Situationsbeurteilung nicht sicher mit Erfolg zu realisieren und könne deswegen zur Zeit nicht empfohlen werden.
4.
4.1 Dr. F.___ hat beim Beschwerdeführer zwar eine gereizte Grundstimmung, eine misstrauische Tönung, innere Spannungen und eine kindliche Gemütslage festgestellt, einen psychischen Gesundheitsschaden im eigentlichen Sinn, welcher sich invalidisierend auswirken würde, hat er aber nicht diagnostiziert. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür aufzukommen, wenn sich gewisse Persönlichkeitsmerkmale und charakterliche Eigenschaften eines Versicherten auf dem Arbeitsmarkt negativ auswirken. Dies gilt insbesondere für die im Laufe der BEFAS-Abklärung aufgetretenen Probleme des Beschwerdeführers mit der Entgegennahme von Weisungen von Frauen sowie für seine grundsätzlich in Frage stehende Teamfähigkeit. Soweit der Beschwerdeführer nur für Arbeitsstellen geeignet ist, bei welchen er relativ eigenständig arbeiten kann, schränkt dies zwar seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt ein, seine Arbeitsfähigkeit ist dadurch aber nicht in Frage gestellt. Eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers ist somit nicht erforderlich, da keine invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen vorhanden sind.
4.2 In Bezug auf die Beurteilung von Dr. C.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dasselbe gilt für die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. F.___.
Soweit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb primär auf den erhobenen Befunden beruht, ergibt sich, dass diese übereinstimmend bei mindestens 75 % festgelegt worden ist. Demgegenüber basierte die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Es ist zu berücksichtigen, dass für die Verkaufstätigkeit keine wesentliche Einschränkung besteht und auch die Tätigkeiten als Motorradmechaniker dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sind.
Der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Klinik G.___ vom 11. Juli 2005 (Urk. 10) enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und bezieht sich ausserdem auf die Gesundheitsentwicklung nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 19. Oktober 2004. Es kann deshalb für den vorliegenden Fall nichts daraus abgeleitet werden.
4.3 Bezüglich der Überwachung durch die Haftpflichtversicherung gilt es anzumerken, dass deren Ergebnisse im Sinne von Erwägung 1.5 grundsätzlich durch die Beschwerdegegnerin verwendbar sind. Der Verkehrsunfall hat beim Beschwerdeführer unstrittig einige bleibende Einschränkungen hinterlassen, und es ist insoweit verständlich, dass er, den am Unfall kein Verschulden traf, dafür entschädigt werden möchte. Da die Haftpflichtversicherung nach der hiesigen Rechtsordnung aber in erster Linie Schadenersatz zu leisten hat, während Genugtuungsansprüche vergleichsweise gering ausfallen, ergibt sich ein erheblicher finanzieller Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Haftpflichtversicherung nur dann, wenn ihm eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von möglichst hohem Ausmass attestiert wird. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer offenbar bestrebt, das Ausmass seiner Arbeitsfähigkeit als möglichst tief erscheinen zu lassen. Der Umfang der von ihm noch erbrachten Leistungen in seiner Firma ist aber nicht kontrollierbar. Er führt keine transparente Buchhaltung, und es ist auch unklar, ob sich seine Tätigkeit in den letzten Jahren auf den Betrieb in I.___ beschränkt hat, begibt er sich doch unstrittig mehrere Male pro Jahr in die USA und geht dort seinen Geschäften nach. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt, den Beschwerdeführer bei seiner Geschäftstätigkeit zu beobachten, da nur aus einer unmittelbaren Wahrnehmung Beweise zu erheben waren. Allerdings ist dazu anzumerken, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vorliegend insoweit in Frage steht, als sich die Erhebungen der Haftpflichtversicherung nicht auf eine blosse Beobachtung des Beschwerdeführers bei seinen Aktivitäten beschränkt haben, sondern inkognito mit ihm Kontakt aufgenommen, er dabei ausgehorcht sowie aktiv zum Abschluss von Geschäften und zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten animiert worden ist.
4.4 Die Auswertung der Videobilder durch die Beschwerdegegnerin hat ergeben, dass der Beschwerdeführer folgende Bewegungen und Tätigkeiten ohne sichtbare Einschränkungen ausführen konnte (Urk. 7/3):
· sich in einer flüssigen und raschen Bewegung mit dem Oberkörper nach vorn durch die geöffnete Autotür bücken und aufrichten,
· Skifahren und nach der Abfahrt die Skier schultern und tragen,
· Bewegung eines schweren Motorrades sitzend durch Hin- und Herbewegen des Lenkers,
· Verrichtung einer Kleinreparatur in der Hocke und mit Zwangsposition des Kopfes,
· Verrichtung zweier Tauchgänge in einer Höhle mit selbständigem Heben, Transportieren und auf den Rücken schnallen der Sauerstoffflaschen.
Wie der Arzt der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, stehen diese Bewegungen in einem erheblichen Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Tinnitus, Schulterschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Konzentrationsstörungen). Es trifft wohl zu, dass es auch Phasen gibt, während denen der Beschwerdeführer diese Bewegungen nicht schmerzfrei ausführen kann (vgl. Beschwerdeschrift Urk. 1 S. 9), die Videoaufnahmen vermögen aber doch zu belegen, dass die Einschränkungen keinesfalls über die vorhandenen medizinischen Einschätzungen hinausgehen, sondern im Gegenteil eher geringerer Natur sind. Würde der Beschwerdeführer z.B. unter plötzlich auftretenden Schwindelsymptomen leiden, wäre es ihm kaum möglich, zu tauchen, da es unter Wasser zu gefährlichen Situationen kommen könnte.
5.
5.1 Insgesamt steht damit fest, dass der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als selbständigerwerbender Betreiber eines Motorradgeschäftes weitgehend uneingeschränkt nachgehen kann. Die Vornahme eines Einkommens- bzw. eines Betätigungsvergleichs ist damit nicht notwendig. Soweit die Beschwerdegegnerin im Übrigen ursprünglich von einem Valideneinkommen von Fr. 39'591.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'418.-- ausgegangen ist, gilt es anzumerken, dass nichts darauf hindeutet, dass beim Valideneinkommen von einem deutlich höheren Betrag als Fr. 40'000.-- auszugehen wäre. Auch für Selbständigerwerbende gilt nämlich, dass vom mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen auszugehen ist, von dem AHV-Beiträge erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/57) erzielte der Beschwerdeführer mit seinem Betrieb im Jahr 1995 ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 29'300.--. Beim Jahr 1995 handelt es sich um das dritte vollständige Geschäftsjahr des im Jahr 1992 eröffneten Betriebs, womit er sich nicht mehr in der Aufbauphase befunden hat. Dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall sein AHV-pflichtiges Einkommen steigern konnte, zeigt, dass er in seiner Geschäftstätigkeit keine erhebliche Einschränkung erlitten hat. Angesichts des Umstandes, dass er in seinem Betrieb keine Buchhaltung geführt hat, erwiese sich die Vornahme einer Einkommenseinschätzung aufgrund anderer Zahlen als reine Spekulation. Es lässt sich nicht ermitteln, mit welchen Tätigkeiten (Verkauf von Motorrädern und Zubehör, Reparatur von Motorrädern, Vermittlung von einschlägigen Reisen in die USA) und an welchen Orten (Betrieb in I.___, USA) der Beschwerdeführer seinen Umsatz im Wesentlichen erwirtschaftet hat.
5.2 Soweit indes entgegen den medizinischen Unterlagen doch die Annahme getroffen würde, der Beschwerdeführer müsse behinderungsbedingt eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist darauf hinzuweisen, dass das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 25'418.-- als viel zu tief erscheint. Selbst ohne Umschulung wäre nämlich bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1, S. 43), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'750.67 bzw. Fr. 57'008.-- pro Jahr ergibt. Bei einem Pensum von 75 %, welches dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne weiteres zumutbar ist, beträgt der Jahresverdienst Fr. 42'756.--.
Ob der Beschwerdeführer für eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich geeignet ist, kann somit offen bleiben, da er auch ohne eine solche ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Betreiber eines Motorradgeschäftes beinahe uneingeschränkt arbeitsfähig ist und deshalb gesundheitsbedingt keine rentenbegründende Einkommenseinbusse erleidet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).