IV.2004.00804
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1944, arbeitete als Mitarbeiter PFA-Spritzerei bei der A.___, Hombrechtikon, als er sich am 1. Juli 2002 bei einem Treppensturz zu Hause eine Rückenprellung zuzog (Urk. 8/14 Beilage). Schon davor, nämlich am 13. November 2001, hatte er das Arbeitsverhältnis bei der A.___ infolge vorzeitlicher Pensionierung per 31. Juli 2002 gekündigt und gedachte, nach Italien zurückzukehren (Urk. 8/20). Am 5. November 2002 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 21. November 2002, Urk. 8/32), holte den Arztbericht sowie den Austrittbericht der Rehaklinik Bellikon vom 27. November 2002 beziehungsweise vom 5. Dezember 2002 (Urk. 8/14) und den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Stäfa, ein, der sich allerdings zum Gesundheitszustand des Versicherten nicht äusserte, jedoch den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 29. August 2002 einreichte (Urk. 8/15 Beilage), und liess einen Auszug aus den individuellen Konti erstellen (IK-Auszug vom 26. November 2002, Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 1. April 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/10). Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 14. Mai 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/9), liess ihn die IV-Stelle durch Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, Zürich, begutachten (Gutachten vom 3. September 2003, Urk. 8/12), holte einen Zusatzbericht der Arbeitgeberin ein (Schreiben vom 8. Oktober 2003, Urk. 8/20) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 16. Juli 2004, Urk. 8/19). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob V.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, am 15. November 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, rückwirkend ab 1. Juli 2003 (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 27. April 2005 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer einen Untersuchungsbericht vom 23. März 2005 von Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, Männedorf, (Urk. 14) einreichen und sein Rechtsbegehren erneuern. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. Juni 2005 geschlossen (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie der damit einhergehenden Anpassungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2004 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Regelungen Anwendung (BGE 130 V 445; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt (ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV; ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
1.5 Das Gesetz selbst regelt nicht, welche Beschäftigungen unter den Begriff der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bzw. Art. 8 Abs. 3 ATSG fallen (vgl. BGE 130 V 364 f. Erw. 3.3.2). Gemäss Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 18 zu Art. 8, fallen als Aufgabenbereich in Betracht die Tätigkeit im Haushalt, bei der Kindererziehung, bei der Ausbildung, das Ausüben einer Liebhabertätigkeit, karitative Tätigkeiten oder eine Betätigung in einer religiösen Mission und in einer Anstalt. Die Verordnung definiert begrifflich nur die Aufgabenbereiche der Haushalttätigkeit und den Sonderfall der Klosterinsassen (Art. 27 IVV)
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen. Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vollzeitlich) einer erwerblichen Beschäftigung nachginge.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach seiner Pensionierung in Italien leichte Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hätte und zu 50 % erwerbstätig wäre und zu 50 % als Privatier zu gelten hätte, und bemass den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode. In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2005 (Urk. 7) stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe als Nichterwerbstätiger (Privatier) zu gelten.
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht in der Lage, sich in Italien neu beruflich zu etablieren. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, in der Schweiz zu bleiben, um eine allfällige Restarbeitsfähigkeit überhaupt realisieren zu können. Es sei davon auszugehen, dass er in der Schweiz zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, in seiner Heimat weiterhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich habe er sich bei verschiedenen Arbeitgebern bereits nach einer Arbeit erkundigt. Aus finanziellen Gründen sei er auch in Italien gezwungen, bis zum Erreichen des AHV-Alters einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe nebst seiner vollen Berufstätigkeit in der Schweiz als Sandstrahler auch Reinigungsarbeiten im Nebenberuf ausgeübt, womit er ebenfalls ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- habe erzielen können. Diese konstante Nebenerwerbstätigkeit sei ein weiteres Indiz dafür, dass er in Italien zumindest zu 80 bis 100 % erwerbstätig geblieben wäre (Urk. 1).
3.
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete bis zum Unfall am 1. Juli 2002 zu 100 %. Bereits vor dem Unfall hatte er seine Stelle bei der A.___ per 31. Juli 2002 mit der Absicht gekündigt, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Das BVG-Guthaben liess er sich auszahlen (Urk. 8/32). Laut Abklärungsbericht vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/19) wurde die Wohnung per 31. Juli 2002 aufgegeben, da die Ausreise mit der vorzeitigen Pensionierung per 31. Juli 2002 geplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Unfalls noch keine konkrete Stelle in Aussicht gehabt. Es sei in Italien üblich, dass die Arbeit erst gesucht werde, wenn man vor Ort sei. Der Beschwerdeführer sei aber der Meinung, dass er Gelegenheitsarbeiten wie leichte Bauarbeiten oder leichte Gartenarbeiten gefunden hätte. Er hätte ohne Gesundheitsschaden je nach erteilten Arbeiten oder Aufträgen nach Absprache gearbeitet. Er könne nicht genau sagen, wie viele Stunden pro Tag er gearbeitet hätte, denn er wisse nicht, welche und wie viel Arbeit er bekommen hätte (Urk. 8/19).
3.3 Es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, nach Italien zurückzukehren, und er sich daher freiwillig vorzeitig pensionieren liess. Für die Annahme einer mutmasslichen weiteren Erwerbstätigkeit ist analog der Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person ein Erwerbseinkommen tatsächlich realisiert hätte (zur beruflichen Weiterentwicklung: BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92).
Der Beschwerdeführer legt Bestätigungsschreiben von zwei mutmasslichen Arbeitgebern in Italien auf, worin bestätigt wird, dass er sich dazu entschieden habe, bei ihnen ab September 2002 zu arbeiten (Urk. 3/3-4). Den Bestätigungsschreiben kann weder entnommen werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen er die Arbeit aufgenommen hätte, noch wird bestätigt, dass er eine unbefristete Stelle erhalten hätte. Aus den Bestätigungsschreiben kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, in Italien, zumindest gelegentlich, erwerbstätig zu sein, ob er aber ein Erwerbseinkommen realisiert hätte und in welchem Umfang, ist äusserst fraglich. So erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson, dass er in Italien kein konkretes Stellenangebot gehabt habe. Selbst bei der Frage, welche Art von Erwerbsarbeit er hätte ausüben wollen und in welchem Umfang er beabsichtigt hätte zu arbeiten, blieb er vage und sprach von Gelegenheitsarbeiten (vgl. Urk. 8/19).
Es bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden überhaupt eine dauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Daran vermag auch der unbelegte Einwand nichts zu ändern, er wäre aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, bis zur ordentlichen Pensionierung einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle per Ende Juli 2002, ohne an seinem neuen Wohnort eine anderweitige, dauerhafte Erwerbsquelle zugesichert zu haben, er liess sich sein Pensionskassenguthaben (Fr. 143'000.--) bar auszahlen, und seine Ehefrau bezieht laut Abklärungsbericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/19) eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'736.--. Ferner sind seine gesundheitlichen Schwierigkeiten ausschliesslich degenerativer Natur (Urk. 8/12 S. 3; aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht wurde er per 3. März 2003 voll arbeitsfähig betrachtet, Urk. 8/14). Aus all diesen Umständen ist es nicht glaubhaft und durch nichts nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit per 1. Juli 2002 vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen beabsichtigte bzw. finanziell auf eine Vollzeitstelle angewiesen gewesen wäre und eine solche angesichts seines Alters an seinem beabsichtigten Wohnort in Süditalien auch erhalten hätte. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Pensionierung neben seiner vollen Erwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachging, kann nicht gefolgert werden, dass er weiterhin voll erwerbstätig wäre. Dies kann auch dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein möglichst hohes Sparkapital äufnen wollte. Ist nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre, folgt hieraus, dass die Invaliditätsbemessung nicht nach Art. 16 ATSG erfolgt. Da auch keine Einschränkungen in einem andern Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG vorhanden sind (vgl. Urk. 8/19), liegt keine Invalidität vor.
Selbst wenn man - wofür aufgrund der eingereichten Bestätigungen möglicher Auftrag- bzw. Arbeitgeber Hinweise vorliegen (Urk. 3/3-4) - davon ausginge, dass der Beschwerdeführer auch ohne die am 1. Juli 2002 eingetretenen gesundheitlichen Einschränkungen nach seiner Pensionierung und Rückkehr in sein Heimatland gelegentlich oder teilzeitlich einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen wäre, ist angesichts der ihm nach wie vor medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit davon auszugehen, dass ihm dies auch weiterhin im beabsichtigten Umfang möglich wäre. Soweit er dies - wie beschwerdeweise ausgeführt - in Süditalien nicht realisieren kann, sind hierfür arbeitsmarktliche und nicht invaliditätsbedingte Gründe die Ursache, weshalb sie bei der Invaliditätsbemessung ausser Betracht fallen. Ebensowenig kann berücksichtigt werden, dass er nach seinen Angaben aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nunmehr in der Schweiz verbleiben will oder muss und hier aus finanziellen Gründen einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, da dies keine Änderung seiner Qualifikation als Nichterwerbstätiger beziehungsweise als gelegentlich oder teilzeitlich Erwerbstätiger zur Folge hätte.
3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).