IV.2004.00805
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur, lic. iur. Reto Cadisch
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1967, Mutter von zwei Kindern (geboren 1989 und 1994), arbeitete vom 4. Oktober 1990 bis 30. April 1992 als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___, "U.___", wobei sie seit dem 4. September 1991 krankheitshalber arbeitsunfähig war (Urk. 8/97, Urk. 8/99). Nachdem sie rund zehn Jahre nicht gearbeitet hatte, war sie seit September 2002 stundenweise als Raumpflegerin bei der B.___ tätig (Urk. 8/67/2-3, Urk. 8/65). Die Versicherte meldete sich im Mai 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/100). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach der Versicherten nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 25. April 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 1992 zu (Urk. 8/20, Urk. 8/23).
2. Seither machte die Versicherte mehrmals eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend, erstmals mit Revisionsbegehren vom 14. Februar 1995 (Urk. 8/91). Das Gesuch um Erhöhung der Rente wurde mit Verfügung der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 30. September 1997 abgewiesen (Urk. 8/16). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde sowohl vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau als auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht abgewiesen (Urk. 8/12). Die aufgrund des am 23. Mai 1999 gestellten Revisionsbegehrens (Urk. 8/36) erfolgte Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab wiederum keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades (Urk. 8/10). Letztmals beantragte die Versicherte mit Eingaben vom 17. und 20. Februar 2003 die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/67/1-2). Die nunmehr wiederum zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/28-32) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/64-65) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/59). Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 8/8). Die von der Versicherten, vertreten durch die Winterhur-ARAG Rechtsschutz, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 15. November 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei das Rentenrevisionsbegehren vom 20. Februar 2003 von Frau G.___ gutzuheissen und ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Rente zu gewähren,
2. eventualiter sei die beantragte Rentenerhöhung rückwirkend auf den 1.9.2003 zu gewähren
3. subeventualiter sei ab dem 1.1.2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine ¾-Rente zu gewähren,
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 13. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. April 1994 (Urk. 8/20, Urk. 8/23) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zur Folge hätte. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche halbe Rente zugesprochen wurde (25. April 1994, Urk. 8/20, Urk. 8/23), mit dem Zustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (15. Oktober 2004, Urk. 2). Der Verfügung vom 30. September 1997 (Urk. 8/16) sowie der Mitteilung vom 27. Januar 2000 (Urk. 8/10), welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigten, kommen bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
2.2
2.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. April 1994 (Urk. 8/20, Urk. 8/23) litt die Beschwerdeführerin an einem Scalenus-Syndrom, 1987 und 1992 operiert, mit residualer leichter Handparese und Gefühlsstörungen sowie sekundären chronischen rheumatologischen Belastungsschmerzen (vgl. die Diagnosen in Urk. 8/47 S. 1, Urk. 8/48 S. 2 Ziff. 5, Urk. 8/49/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/52-57, )
2.2.2 Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt, Neurologische Klinik, Kantonsspital "T.___", berichtete am 25. August 1993, die Beschwerden der psychisch unauffälligen und während der Untersuchung nie aggravierenden Beschwerdeführerin seien glaubhaft, wenn auch im Wesentlichen sekundär-rheumatologischer Art und deshalb wahrscheinlich teilweise physiotherapeutisch und medikamentös angehbar. Trotzdem bestehe aufgrund der neurologischen Ausfallsymptomatik (leichte bis mittelschwere Handparese mit Gefühlsstörungen) eine bleibende Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit für manuelle Arbeit, bei der Rechtshänderin zu knapp 50 % eingeschätzt (Urk. 8/48 S. 2 Ziff. 6). Eine ausserhäusliche manuelle Tätigkeit sei für leichte Arbeiten zu etwa 50 % zumutbar, wobei vor allem anfänglich Arbeitsunterbrüche durch Exazerbation rheumatologischer Beschwerden zu erwarten seien (Urk. 8/48 S. 2 Ziff. 7). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlossen sich am 22. September 1993 auch Dr. med. D.___, Chefarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Rheumatologie und Institut für physikalische Therapie, Kantonsspital "T.___", an (Urk. 8/47 S. 2).
2.2.3 Gestützt auf die erwähnten medizinischen Berichte wurde der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Verfügung vom 25. April 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 1992 zugesprochen (Urk. 8/20, Urk. 8/23).
2.3
2.3.1 Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens stellte Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, am 23. Mai 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32/1 S. 1 lit. A):
"Untere Armplexusläsion rechts bei
- thoracic outlet Syndrom rechts und Status nach Operationen 1987 und 1992
- Persistierende Sensibilitätsstörungen, Atrophie des Thenar und Hypothenars sowie der Unterarmflexoren und Musculi interossei, Schwäche der kleinen Handmuskeln sowie chronisches Schmerzsyndrom im rechten Arm".
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ ein chronisch rezidivierendes, belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom, eine Latexallergie sowie eine allergische Rhinopathie bei Sensibilisierung gegen Birkenpollen. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit seit 1992 bis auf weiteres (Urk. 8/32/1 S. 1 lit. B). Dr. F.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und erklärte, er halte die Weiterführung der Rente für angezeigt, da sich ihr Zustand nicht verbessert habe (Urk. 8/32/1 S. 2 lit. C Ziff. 1 und lit. D Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin könne ab 1. Januar 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags ca. vier bis acht Stunden leichte Arbeiten ausführen (Urk. 8/32/2 S. 2). Dr. F.___ verwies sodann auf die Berichte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital "Z.___" (USZ; Urk. 8/32/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
2.3.2 Die behandelnden Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, USZ, stellten sowohl am 13. September 2002 (Urk. 8/33/1) als auch am 5. Juli 2002 (Urk. 8/33/2) sowie am 3. Oktober 2003 (Urk. 8/31 S. 1 = Urk. 8/30/3) und 6. Oktober 2003 (Urk. 8/30/1 = Urk. 8/29) die im Wesentlichen übereinstimmenden Hauptdiagnosen:
"Untere Armplexusläsion rechts mit/bei
- Thoracic outlet-Syndrom re und St. n. Operationen 1987 und 1992
- klinisch: Sensibilitätsstörungen, Atrophie des Thenar und Hypothenars sowie der Unterarmflexoren und Mm. interossej, Schwäche der kleinen Handmuskeln und Hand-/Fingerflexoren sowie chronisches Schmerzsyndrom re Arm
- klinisch unverändert im Vergleich zu Voruntersuchungen
Cervikales und lumbales Schmerzsyndrom" (Urk. 8/31 S. 1).
Am 4. September 2001 hatten die behandelnden Ärzte des USZ festgehalten, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes habe die Atrophie der lateralen Thenarmuskulatur rechts weiter zugenommen; klinisch hätten sich jedoch keine eindeutigen Hinweise für einen reaktivierten neurogenen Prozess ergeben (Urk. 8/33/3 S. 2). Am 3. Oktober 2003 berichteten sie, gemäss der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung bestehe aus neurologischer Sicht ein unveränderter Status. Im Vordergrund stünden nach wie vor Schmerzen, welche hauptsächlich im Bereich der rechten Schulter, des Nackens und entlang der Wirbelsäule lokalisiert seien. Aus neurologischer Sicht ergäben sich bezüglich der Invalidenrente keine wesentlichen neuen Aspekte. Es werde die Durchführung einer rheumatologischen Beurteilung der Schmerzproblematik empfohlen (Urk. 8/31 S. 3). Zuhanden der IV-Stelle gaben die behandelnden Ärzte des USZ in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2003 an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/30/1 S. 1 lit. C). Aus neurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % (Urk. 8/30/1 S. 2, Urk. 8/30/2 S. 2).
2.3.3 Am 9. Januar 2004 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten (Urk. 8/28). Er diagnostizierte eine untere Armplexus-Läsion rechts bei Status nach Operationen 1987 und 1992 wegen Thoracic-outlet-Syndrom, einen neuropathischen Schmerz, eine Atrophie und Schwäche der Vorderarm- und Handmuskulatur sowie ein leichtes zervikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom (Urk. 8/28 S. 6 Ziff. 4). Dr. H.___ hielt fest, ein leichtes zervikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom dürfte reaktiver Natur sein und scheine betreffend die Arbeitsfähigkeit kaum relevant. Eine spezifische Pathologie oder Funktionsstörung der Halswirbelsäule bestehe nicht. Insgesamt sei die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch die neuropathischen Schmerzen beeinträchtigt und die Arbeitsfähigkeit sei komprimiert als Folge des motorischen Defizits des rechten Arms und der rechten Hand (Urk. 8/28 S. 6 Ziff. 4.1). Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin mit dem rechten Arm nur ganz leichte Tätigkeiten zeitweise ausüben. Für mittelschwere Arbeiten, die mit repetitiven Bewegungsabläufen einher gingen, müsse die Rechtshänderin auf die linke Hand ausweichen (8/28 S. 6 Ziff. 5). Aus rheumatologischer Sicht sehe er keine Möglichkeit durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Zur Schmerzbehandlung könnte ein Versuch mit TENS gemacht werden. Neuropathische Schmerzen könnten dadurch günstig beeinflusst werden (Urk. 8/28 S. 7 Ziff. 6). Aufgrund des aktuellen Befundes sei die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin einer Reinigung ganz und definitiv arbeitsunfähig. Die Einschränkung für die Tätigkeit als Hausfrau, was einer mittelschweren und zeitweise schweren Tätigkeit entspreche, schätze er auf 75 %. Theoretisch sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten Tätigkeit denkbar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin langsam arbeite, die Zeit selbst einteilen könne und wiederholt während des Tages Pausen einlege (Urk. 8/28 S. 7 Ziff. 7.1).
3.
3.1 Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ersten Rentenverfügung in keinem rentenrelevanten Ausmass verändert hat, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (vgl. 8/4 S. 3 = Urk. 3/3 S. 3). Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen von Dr. F.___ (Urk. 8/32/2 S. 2), der behandelnden Ärzte des USZ (Urk. 8/30/1 S. 2, Urk. 8/30/2 S. 2) sowie Dr. H.___ (Urk. 8/28 S. 7 Ziff. 7.1) ist die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Bemessung des Invaliditätsgrades jedoch vor, die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit sei ihr nur noch in einem geschützten Rahmen möglich, da der allgemeine Arbeitsmarkt keine hiefür geeigneten Stellen anbiete. Dabei seien auch invaliditätsfremde Faktoren, wie die rudimentären Deutschkenntnisse sowie die spärliche Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. In der Praxis lasse sich wohl kaum ein Arbeitgeber finden, der bereit sei, eine Person mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einzustellen und erst recht nicht, unter Berücksichtigung der erwähnten invaliditätsfremden Faktoren. Überhaupt sei es fraglich, ob es in der heutigen freien Marktwirtschaft noch Stellen gebe, wo unter Zuhilfenahme nur des einen Armes, sehr langsam und mit selbst bestimmten Pausen gearbeitet werden könne. Dies darzulegen sei laut dem Untersuchungsgrundsatz Aufgabe des Sozialversicherers. Die Beschwerdegegnerin müsse aufzeigen, wo und allenfalls bei welchem Arbeitgeber die Ausübung einer von der Beschwerdeführerin anvisierten Tätigkeit überhaupt möglich wäre und ob derartige Arbeitsstellen auf dem Arbeitsmarkt in der notwendigen Anzahl verfügbar seien. Für die Beschwerdeführerin stehe kein konkret in Betracht kommender Arbeitsmarkt mehr offen (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/4 S. 2 f.).
3.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 276 Erw. 4b) und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet werden, während - wie im Dienstleistungsbereich auch - den Überwachungsfunktionen grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insoweit die Beschwerdeführerin dafür hält, die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, kann ihr nicht beigepflichtet werden, da die ihr aus ärztlicher Sicht zumutbaren Tätigkeiten (wie beispielsweise leichte Überwachungs- und Kontrollfunktionen) Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ihr offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind, und sie in der Ausübung nicht derart eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Im Falle der Beschwerdeführerin sind die letztgenannten Bedingungen in keiner Hinsicht erfüllt. Es ist ihr in Nachachtung des generell in der Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderung (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400) ohne weiteres zumutbar, die verbliebene Arbeitsfähigkeit im dargelegten Rahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht in seiner Praxis denn selbst bei Behinderungen infolge Einarmigkeit und Einhändigkeit davon aus, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertet werden könne (Urteile des EVG in Sachen D. vom 4. Juni 2002, I 413/01, und B. vom 7. Juni 2004, I 766/02). Sodann ist zu berücksichtigen dass, Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
Entscheidend ist mithin nicht, ob die Beschwerdeführerin unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann, sondern dass sie ihre Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
4.
4.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades den von der Beschwerdeführerin zuletzt im Jahre 1991 bei der A.___ erzielten Verdienst als Valideneinkommen heran; das Invalidenerkommen bestimmte sie mittels statistischer Lohnangaben (Urk. 8/59). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Festlegung des Invaliditätsgrades vor, es dürfe bezüglich des Valideneinkommens nicht vom - wegen ihrer Qualifikation stark unterdurchschnittlichen - Einkommen, welches sie 1991 bei der A.___ erzielt habe, ausgegangen werden; vielmehr sei auch das Valideneinkommen mittels statistischer Löhne zu ermitteln (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3 S. 3).
4.3 Wird bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf Lohnangaben einer Arbeitgeberfirma abgestellt, welche die geringfügigen Qualifikationen eines Angestellten (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeit wegen des Saisonierstatus) bei der Entlöhnungsfrage berücksichtigte, was sich in einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlug, dürfen diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens nicht ausser Acht gelassen werden. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen nicht aufzukommen hat (BGE 107 V 21). Im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG sind daher die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Dabei kommt der letztgenannten Möglichkeit insofern die grössere Bedeutung zu, als das Valideneinkommen in der Regel nach Massgabe des tatsächlich erzielten Einkommens und somit unter Berücksichtigung von invaliditätsfremden Faktoren ermittelt wird. In diesem Fall sind die invaliditätsfremden Faktoren bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 1. März 2002, I 443/01). Davon ist dann abzusehen, wenn beide Einkommen unter Ausserachtlassung des Bezuges auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen und somit rein hypothetisch ermittelt werden, in welchem Fall wahlweise invaliditätsfremde Faktoren eingeschlossen oder ausser Acht gelassen werden können (Kieser, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, S. 76 f.).
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr im Jahre 1991 bei der A.___ erzieltes Einkommen von lediglich Fr. 2'700.-- sei auch für die damalige Zeit unterdurchschnittlich gewesen, bedingt durch die mangelnden Berufs- und Sprachkenntnisse (Urk. 3/3 S. 3). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Auskunft ihrer damaligen Arbeitgeberin im Jahre 1993 ohne Gesundheitsschaden Fr. 3'000.-- pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn, verdient hätte (Urk. 8/97 S. 2 Ziff. 16). Aufgrund der Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1991 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, betrugen die Monatslöhne für an- und ungelernte Arbeiterinnen in Industrie und Gewerbe im Jahre 1991 zwischen Fr. 2'612.-- und Fr. 3'857.-- (Tabelle 13, S. 22) und der durchschnittliche Stundenlohn belief sich auf Fr. 15.69 (Tabelle A, S. 6). Somit kann nicht gesagt werden, das damalige Einkommen der Beschwerdeführerin sei für die damalige Zeit unterdurchschnittlich gewesen. Mithin kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin bei der A.___ erzielte Einkommen abgestellt hat.
4.5 Entscheidend ist jedoch, dass selbst wenn bei der Ermittlung des Valideneinkommens von statistischen Löhnen ausgegangen wird, kein höherer Invaliditätsgrad resultiert. Denn die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten invaliditätsfremden Faktoren wären sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 4.3), weshalb diese keinen Einfluss auf das Ergebnis der Invaliditätsbemessung hätten.
4.6 Gemäss Rechtsprechung soll bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen; vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
4.7 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 25 % vom Tabellenlohn aus, da die Beschwerdeführerin die rechte dominante Hand nicht mehr vollständig einsetzen könne, langsam arbeite, sich die Arbeitszeit selbst einteilen solle und vermehrt Pausen einlegen müsse (Urk. 8/59). Dieser Abzug vom Tabellenlohn scheint unangemessen. Bei der Beschwerdeführerin gilt es zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Einschränkung ihres rechten Arms und der rechten Hand zwar gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen benachteiligt ist, jedoch gilt es auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin auch vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens eine sehr leichte Arbeit (Präzisionsarbeiten am Mikroskop, Urk. 8/95 S. 1) verrichtete. Ihre mittelschwere Tätigkeit als Raumpflegerin im Jahre 2002 hat dabei ausser Acht zu bleiben, da diese unbestrittenermassen nicht leidensangepasst war. Sodann ist von Bedeutung, dass dem vermehrten Pausenbedarf und dem verlangsamten Arbeitstempo der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Festlegung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde. Ein Abzug aufgrund von Teilzeitbeschäftigung entfällt vorliegend, da teilzeitbeschäftigte Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten, durchschnittlich mehr verdienen als Vollzeitbeschäftigte (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, T8, Niveau 4, S. 28). Unter Würdigung der erwähnten Umstände erscheint vorliegend ein Abzug von insgesamt 15 % vom Tabellenlohn als angemessen.
4.8 Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % vom Invalideneinkommen resultiert mithin mittels Prozentvergleich (vgl. vorn Erw. 4.1) ein Invaliditätsgrad von 57,5 %. Damit hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).