Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00806
IV.2004.00806

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 12. April 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene W.___ arbeitete seit Oktober 1998 als Lagermitarbeiterin bei der Firma A.___ AG, Parfum- und Kosmetikhandel, "___". Nach einem Skiunfall am 6. Dezember 1998, bei welchem sie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) erlitt, meldete sie sich wegen anhaltender Schmerzen im linken Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 13. September 2000 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren mangels rentenbegründender Invalidität ab (Urk. 7/11). Auf Beschwerde hin hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurück (Urteil vom 10. Juni 2002, Urk. 7/9). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte bei Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, "___" (Urk. 7/21), und bei der Klinik Z.___ (Urk. 7/19-20) ein. Ferner liess sie bei Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, "___", ein Gutachten erstellen, welches am 23. April 2003 erstattet wurde (Urk. 7/18). Am 26. Januar 2004 gab Dr. C.___ auf Ersuchen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/30) eine ergänzende Stellungnahme ab (Urk. 7/17).
         Mit Verfügung vom 2. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch erneut (Urk. 7/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 fest (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess W.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte am 15. November 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei der Versicherten mit Wirkung ab Dezember 1999 ein Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2004 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen des von der Beschwerdeführerin anbegehrten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 1 und 3) hielt diese an ihren Anträgen fest (Replik vom 7. März 2005, Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Mai 2005 geschlossen wurde (Urk. 14).
         Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 (Urk. 15/1) machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf einen Bericht von Dr. E.___ vom 27. Mai 2005 (Urk. 15/2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihrerseits ermittelte einen Invaliditätsgrad von rund 8 %, weshalb sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wird unter der Prozess-Nr. UV.2005.00069 geführt und wurde mit Urteil heutigen Datums im abweisenden Sinn entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Demzufolge gilt hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IVG-Revision), dass ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist.
         Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Neben Gerichtsgutachten ist auch den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 115 V 353 Erw. 3b/aa-bb).

2.       Zum Behandlungs- und Heilungsverlauf bis ca. Ende 2001 kann auf die umfassenden Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 10. Juni 2002 verwiesen werden (Urk. 7/9 Erw. I/1 und II/2a-b). Daraus geht u.a. hervor, dass insgesamt drei Arthroskopien des linken Knies durchgeführt wurden. Anlässlich der dritten Rearthroskopie vom 30. Juni 2000 wurde das zu weit vorne platzierte Kreuzband-Implantat wieder entfernt. Mehrere Arbeitsversuche in ihrer früheren Tätigkeit als Lageristin scheiterten schmerzbedingt, und Ende Oktober 2000 verlor die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz.
         Das Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, weil diese über den weiteren Verlauf nach der Operation vom 30. Juni 2000 keine verlässlichen medizinischen Unterlagen eingeholt hatte (Urk. 7/9 Erw. II/c/aa). Zudem liess sich die damalige Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht durchwegs überzeugenden Einschätzungen nicht festlegen (Urk. 7/9 Erw. II/2c/cc).

3.       Das von der Beschwerdegegnerin aufgrund des erwähnten Rückweisungsentscheides bei Dr. C.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 23. April 2003 (Urk. 7/18) wird von der Beschwerdeführerin abgelehnt und eine neue Begutachtung verlangt. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Gutachten sei vage und unklar formuliert und beruhe teilweise auf Vermutungen, welche in den medizinischen Akten keine Stütze fänden (Urk. 1 S. 3).
         Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob mit dem Gutachten von Dr. C.___ (mit Ergänzung vom 26. Januar 2004, Urk. 7/17) eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage vorliegt, oder ob eine weitere Begutachtung notwendig ist.
3.1     Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten die medizinische Aktenlage sowie die persönlich erhobene Anamnese ausführlich dar (Urk. 7/18 Ziff. 1 S. 2-13). Danach hielt er die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, den Allgemein- und den Rheumastatus, Zusatzbeobachtungen sowie die Resultate der Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) fest (Ziff. 2 und 3 S. 13-16). Damit gelangte er zur Diagnose (Ziff. 4 S. 16), äusserte sich zu Arbeitsfähigkeit und Therapiemöglichkeiten und nahm schliesslich unter dem Titel "Weitere Angaben" eine Zusammenfassung und Beurteilung vor (Ziff. 5-7 S. 17 ff.).
         Die Diagnose lautete:
· Chronische Knieschmerzen links mit/bei
- vorderem Knieschmerz (anterior knee pain)
- schmerzhafter Narbe präpatellär
- diskreter Restinstabilität am linken Kniegelenk
- St.n. arthroskopischer Entfernung einer VKB-Plastik und der Interferenzschrauben Mai 2000 (richtig: Juni 2000)
- St.n. arthroskopischer Entfernung eines Zyklops links September 1999
- St.n. VKB-Rekonstruktion mit Ligamentum patellae am 8. Dezember 1998
- St.n. VKB-Ruptur Knie links am 06. Dezember 1998 (Skiunfall)
· Diskretes lumbospondylogenes Syndrom bei
              -   Zeichen einer Dekonditionierung
- muskulärer Dysbalance
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- symmetrischer Übergangsstörung lumbosakral
· Übergewicht (BMI 25 kg/m2)
         In seiner Beurteilung (vgl. S. 19 f.) hielt Dr. C.___ als wesentliche Punkte fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem ausgezeichneten Allgemeinzustand bei leichtem Übergewicht. Sie sei beim Einnehmen der Hocke leicht behindert, da die Knieflexion links endgradig leicht eingeschränkt sei. Die Beinumfänge seien symmetrisch und es fänden sich keine Schonungszeichen, welche auf einen Mindergebrauch der linken unteren Extremität hinweisen würden. Es bestehe ein Verdacht auf einen gewissen Knorpelschaden an der Patellarückfläche. Anamnestisch und klinisch fänden sich keine sicheren Instabilitätszeichen; das Knie scheine somit funktionell stabil zu sein. Beim lumbospondylogenen Syndrom handle es sich um eine ausgesprochen geringe Symptomatik.
         Dr. C.___ äusserte sich weiter eingehend zur Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den angegebenen Beschwerden. Dazu führte er aus, aufgrund der fehlenden Schonungszeichen im Bereich des linken Beines sei eine relevante behindernde Schädigung auszuschliessen. Ähnliche Beobachtungen seien bereits in der Rehabilitationsklinik Y.___ (anlässlich des Aufenthaltes im Jahr 2001, vgl. dazu Urk. 7/21/1) gemacht worden. Die angegebene Schmerzintensität müsse auch deshalb relativiert werden, weil diese kein Anlass für eine regelmässige analgetische Medikation sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin psychisch ausgeglichen und unauffällig.
         Der Gutachter nahm auch Stellung zur medizinischen Situation zwischen der zweiten und dritten Operation (September 1999 - Juni 2000). Bezugnehmend auf die Berichte der Klinik Z.___ vom 27. Juli 1999 und vom 11. Januar 2000 (vgl. Urk. 7/23/5-6 und Urk. 7/18 S. 3) hielt er fest, nach der zweiten Arthroskopie seien keine Schwellungen mehr beschrieben, weshalb das damals erwähnte schmerzhafte Extensionsdefizit nicht ganz nachvollziehbar sei. Daher müsse angenommen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit nach der zweiten Operation nicht verschlechtert, sondern eher verbessert habe.
         Schliesslich beurteilte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit bzw. die vom hiesigen Gericht gestellten Fragen (vgl. Urk. 7/9 S. 7 Erw. II/2/d) wie folgt (Urk. 7/18 S. 20):
 "Ab Feb. 1999 bestand für eine behinderungsangepasste Tätigkeit durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von mind. 50 %, nur unterbrochen durch die akuten postoperativen Phasen von jeweils max. drei Monaten.
  Rückenbeschwerden haben keinen Einfluss auch (richtig: auf) die Arbeitsfähigkeit."
         In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar 2004 (Urk. 7/17) präzisierte Dr. C.___, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe er noch vorhandene muskuläre und konditionelle Defizite mitberücksichtigt. Diese Defizite hätten durch Gewöhnung in einer adaptierten Erwerbstätigkeit oder ein gewisses sportliches Training in Eigenverantwortung innerhalb von maximal drei Monaten behoben werden können, was er bereits im Gutachten ausgeführt habe. In diesem Sinne teile der die Meinung des SUVA-Experten (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vgl. Urk. 7/17A), wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ganztags und mit normaler Leistung zumutbar ist.
3.2     Die Folgerungen des Gutachters beruhen auf der Kenntnis der umfangreichen medizinischen Vorakten, insbesondere auch den Akten der SUVA, und sind überzeugend und nachvollziehbar begründet. Auch die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) ist im Gesamtzusammenhang schlüssig. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit von "mind. 50 %" auf den aktuellen, muskulär und konditionell nicht optimalen Zustand bezog, welcher aber innerhalb relativ kurzer Zeit so weit hätte verbessert werden können, dass eine volle Arbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 7/18 S. 17). Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. Erw. 1.5).
3.3     Die beschwerdeweise vorgebrachten Einwendungen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Berichte der Rehabilitationsklinik Y.___ vom 28. Mai 2001 und der Klinik Z.___ vom 3. März 2003 seien ungenügend berücksichtigt worden und der Gutachter gelange ohne nachvollziehbare Begründung zu davon abweichenden Schlüssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4c), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Durchführung eines Ergonomie-Trainingsprogrammes in der Rehabilitationsklinik Y.___ wurde eine relativ präzise umschriebene leichte Arbeit (wechselbelastend, ohne längerdauernde Tätigkeit in vorgeneigter Körperposition, Lasten bis max. 12.5 kg) ganztags als zumutbar erachtet. Lediglich der Einstieg sollte halbtags erfolgen und innerhalb von drei Monaten sukzessive auf ganztags gesteigert werden (Urk. 7/21/3 S. 2 unten). Inwiefern hier der Gutachter zu einem anderen Schluss gelangt sein soll, ist nicht ersichtlich, denn er erwähnt explizit die Übereinstimmung seiner eigenen Befunde mit den Beobachtungen der Ärzte der Rehabilitationsklinik Y.___ in Bezug auf Schmerzausweitung und Dekonditionierung (Urk. 7/18 S. 19 unten). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht der Klinik Z.___ etwas zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich doch daraus lediglich, dass eine Verschlechterung der subjektiven Schmerzen festgestellt und deshalb eine adaptierte Arbeitsstelle empfohlen wurde (vgl. Urk. 7/19).
         Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es stehe ihr zumindest nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 1999 bis Ende 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 1 S. 5 lit. h). Offensichtlich geht sie dabei davon aus, sie sei in diesem Zeitraum für jegliche Tätigkeit (und nicht nur für diejenige als Lageristin) arbeitsunfähig gewesen. Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 10. Juni 2002 dazu festgehalten, zwar habe die Klinik Z.___ Anfang 2000 eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags als zumutbar erachtet, doch überzeuge diese Einschätzung nicht vollständig, unter anderem deshalb, weil die Beschwerden tatsächlich durch das zu weit hinten platzierte Kreuzband verursacht worden sein könnten (Urk. 7/9 S. 6 Erw. II/2c/cc). Dr. C.___ beurteilte in seinem Gutachten diesen medizinischen Sachverhalt nun dahingehend, dass die Rearthroskopie im September 1999 eher zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, da keine Schwellungen mehr beschrieben seien und das erwähnte schmerzhafte Extensionsdefizit nicht ganz nachvollziehbar sei (Urk. 7/18 S. 20; vgl. auch Erw. 3.1). Damit erhält aber auch die Einschätzung der Klinik Z.___ vom 11. April 2000 mehr Gewicht, wonach eine behinderungsangepasste Tätigkeit "sicher ganztags" zumutbar sei (vgl. Urk. 7/23/2). Dass diese Beurteilung nach der dritten Operation im Juni 2000 nicht geändert werden muss, zeigen verschiedene Berichte der Klinik Z.___, aus welchen hervorgeht, dass sich nach der Entfernung des zu weit hinten platzierten Kreuzbandes insbesondere Stabilität und Beweglichkeit des linken Knies verbesserten (vgl. Urk. 56A/1-5; Urk. 7/18 S. 3 f.). Es kann also davon ausgegangen werden, dass seit Ablauf des Wartejahres Ende 1999 - abgesehen von einer maximal dreimonatigen Phase nach der Operation im Juni 2000 - objektiv eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bestand. Von zusätzlichen Abklärungen, wie beantragt, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b). Ebensowenig besteht Anlass, betreffend der mit Eingabe vom 13. Juni 2005 (Urk. 15/1-2) geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergänzende gerichtliche Abklärungen vorzunehmen. Aus dem eingereichten Arztbericht gehen keine grundsätzlich neuen Aspekte hervor, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des hier massgebenden Zeitraumes bis Oktober 2004 (Datum des Einspracheentscheides, vgl. Erw. 1.1) hinweisen würden.  

4.      Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit. Dabei ist zu beachten, dass für den Einkommensvergleich (vgl. Erw. 1.3) die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: Dezember 1999) massgebend sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1, 128 V 174).
         Da die Beschwerdeführerin keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist die massliche Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Nach der LSE 1998 Tabelle A1 S. 25 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 3'505.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 1999 von 41.8 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 1999 von 0,3 % (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O bzw. S. 91 Tabelle B10.2 Nominal Total) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen 1999 von Fr. 44'084.60.
         Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) kann unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht gezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist wegen der Kniebeschwerden auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit eingeschränkt, indem sie nur für wechselbelastende Tätigkeiten eingesetzt werden kann und zudem eine Traglimite besteht. Weitere Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie dürften sich indes nicht auf den Lohn auswirken, war doch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles erst 40 Jahre alt und verfügte sie über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/49). Es rechtfertigt sich daher, den Abzug auf insgesamt 10 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 39'676.10 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 44'200.-- (vgl. Lohnausweis 1999, Urk. 7/53, bzw. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/52) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 4'523.90 bzw. zu einem Invaliditätsgrad von 10 % führt (abgerundet gemäss BGE 130 V 121). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).