IV.2004.00807

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 25. August 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 S.___, geboren 1957, war vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. November 2000 bei der A.___ AG, B.___, als Hilfsbäckerin angestellt, wobei der 25. Februar 2000 der letzte Arbeitstag war (Urk. 7/44/2 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Am 28. Januar 2002 meldete sich die Versicherte wegen Schmerzen im Rücken, in den Schultern und den oberen Gliedmassen sowie wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/34 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/15; Urk. 7/17-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/44/2) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 7/44/3). Sodann veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken C.___, welches am 6. Juli 2003 erstattet wurde (Urk. 7/16/1).
1.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 7/6) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Rente ab dem 1. Februar 2001 zu, welche im Rahmen der 4. IV-Revision ab dem 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, am 2. Februar 2004 Einsprache (Urk. 7/5). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Pollux L. Kaldis, am 15. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 10. Januar 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem MEDAS-Gutachten voller Beweiswert zukomme. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin an Schulter, Armen und Lendenwirbelsäule seien genügend abgeklärt und sämtliche Arztberichte seien berücksichtigt worden. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die bisherigen bildgebenden Aufnahmen, da weit mehr als 18 Monate alt, nicht mehr aktuell seien. Die bildgebenden Untersuchungen durch MEDAS-Gutachter Dr. med. D.___ seien nicht rechtsgenügend. Dies gelte auch für seine Diagnose, die von derjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ abweiche. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, bei Dr. E.___ einen Arztbericht einzuholen. Weiter sei das MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. F.___ sehr oberflächlich, was bereits die Diskrepanz der Einschätzung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Einschätzung des Rheumatologen Dr. D.___ belege. Auch wenn letzterer kein Facharzt für Psychopathologien sei, so müsse er aufgrund seiner Spezialisierung dafür ein besonders gutes Verständnis mitbringen, da er sich vor allem mit Schmerzen befasse. Deshalb sei die Einschätzung von Dr. D.___ massgeblich (Urk. 1 S. 3 f.).

3.      
3.1 Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 23. März 2002 (Urk. 7/18) folgende Diagnose (Urk. 7/18/1 lit. A):
- Chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Brachialgie, bestehend seit 1999
- Epikondylitis beidseits, bestehend seit 1999
- Reaktive depressive Entwicklung, bestehend seit zirka Ende 2000
- Lumbovertebrales Syndrom, bestehend seit 2001
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Mai 2000 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/1 lit. B).
3.2 Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital H.___, diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 16. April 2002 (Urk. 7/17) ein Impingementsyndrom bei Rotatorenmanschettendegeneration beidseits, eine leichte AC-Gelenksarthrose beidseits, zusätzlich eine Bizepssehnentendinopathie, eine Osteochondrose und Foraminalstenose C5/6 mit chronischem Zervikal-, Zervikozephal- und Brachialsyndrom sowie Lumbalgien bei lumbosakraler Übergangsstörung mit Retrolisthese L5 (Urk. 7/17 S. 1).
Zum einen leide die Beschwerdeführerin an einer Abnutzungserscheinung im Bereich der mittleren Halswirbelsäule, die im Alter ab 40 Jahren äusserst häufig vorkomme und unterschiedliche Beschwerden verursachen könne. Aufgrund der Fehlhaltung und wahrscheinlich wegen der Konstitution der Beschwerdeführerin sei eine solche degenerative Veränderung äusserst ungünstig, weshalb die angegebenen Halswirbelsäulen- und Schulterbeschwerden sicherlich glaubhaft seien. Zusätzlich bestünden bei den Schultern ebenfalls Veränderungen degenerativer Art mit entsprechenden Veränderungen in den verschiedenen Sehnen sowie Schleimbeutelentzündungen. Die Beschwerden in der unteren Lendenwirbelsäule erklärten sich durch die Fehlform, indem die Beschwerdeführerin über einen Lendenwirbelkörper zuviel verfüge (Urk. 7/17 S. 1). Sie habe seit Ende 2000 ihre Tätigkeit als Hilfs-Fabrikarbeiterin nicht mehr ausführen können. Auch mittels medizinischer Massnahmen könne keine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin einer Operation eher abgeneigt sei. Die Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden seien noch nicht spezialradiologisch untersucht worden; eine gutachterliche Untersuchung sei empfehlenswert (Urk. 7/17 S. 2).
3.3 Am 3. und 4. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS der Universitätskliniken C.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 7/16/1 S. 1).
Dr. D.___, Oberarzt Rheumatologie, stellte in seinem Konsiliarbericht vom 3. Februar 2003 folgende rheumatologische Diagnosen (Urk. 7/16/4 S. 5):

Sekundäres Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0) bei/mit
- zervikobrachialem Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1)
- degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette beidseits
- Kettentendinosen nach proximal und distal
- degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
- mehrsegmentalen Dysfunktionen
- klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsymptomatik rechts mehr als links
- Tendinose der Flexorsehnen am Unterarm rechts
- DD: Restzustand nach Verletzung der palmaren Platte
- lumbospondylogenem Syndrom beidseits (ICD-10 M54.4) bei/mit
- Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- muskulärer Dysbalance
- psychosozialer Überlastungssituation
Die Beschwerdeführerin leide an einem generalisierten Schmerzsyndrom, das formal die Kriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie erfülle, wenngleich die lokalen Schmerzreaktionen jeweils auch gut auf klinisch und radiologisch objektivierbare Pathologien zurückgeführt werden könnten und somit jeweils eindeutig nachvollziehbare organische Schmerzkomponenten vorhanden seien. Die beklagten Zervikobrachialgien seien sowohl durch die in MRI und konventionell radiologisch nachgewiesenen Rotatorenmanschettenpathologien erklärbar mit entsprechenden Kettentendinosen zur HWS und nach distal. Zudem erscheine eine zervikogene Schmerzkomponente bei limitierter HWS-Beweglichkeit und radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen als nachvollziehbar. Eine ausgeprägte Impingement-Symptomatik bestehe derzeit nicht, so dass zur Planung des therapeutischen Vorgehens eine Standortbestimmung mit ultrasonographischer Darstellung der Rotatorenmanschette zu empfehlen sei. Klinische Anhaltspunkte für eine Wurzelirritation bestünden derzeit nicht, wenngleich eine neurogene Schmerzkomponente im Rahmen einer rechtsbetonten Karpaltunnelsymptomatik möglich erscheine. Am rechten Unterarm bestehe eine tenosynovitisch imponierende Reizung der Flexorsehnen, die ein lokales Kompressionssyndrom im Karpaltunnel bewirken könnten (Urk. 7/16/4 S. 5).
Im Bereich der LWS fänden sich lumbospondylogene Symptome, die in Anbetracht der ungünstigen Wirbelsäulenkonfiguration mit lumbosakraler Übergangsstörung und Sacrum acutum als nachvollziehbar erschienen. Symptome der durch die ungünstige Wirbelsäulenkonfiguration überlasteten Muskulatur würden durch eine Dekonditionierung betont.
Neben den Befunden am Bewegungsapparat liege eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation vor, die den zunächst durch ein Bagatelltrauma ausgelösten Invalidisierungsprozess überlagere, so dass die Coping-Strategien der vormals unter einem Teil der Symptome noch arbeitsfähigen Beschwerdeführerin überlastet seien. Trotz ihrer multiplen Beeinträchtigungen wirke sie prinzipiell positiv eingestellt und nicht gegenüber ihren Beeinträchtigungen kapitulierend, wenn auch eine Verunsicherung gegenüber divergierenden ärztlichen Ratschlägen deutlich werde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe das arbeitsmedizinisch releG.___te Problem in einer verminderten Belastbarkeit beider Arme, bei praktisch allen manuell fordernden Tätigkeiten sowohl für grobmotorische, kräftig zupackende, wie auch für feinmotorisch fordernde Aktivitäten. Auch das Heben und Tragen schwerer Lasten werde sowohl aufgrund der Schulterpathologien als auch aufgrund der lumbalen Beschwerden, die zusätzlich eine Einschränkung bezüglich länger dauernder sitzender, stehender oder repetitiv rumpfrotierender Körperhaltung bedingten, limitiert. Entsprechend sei die zuletzt ausgeübte, für die Beschwerdeführerin als körperlich schwer einzustufende Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine den genannten Einschränkungen gerecht werdende, körperlich leichte Tätigkeit sei derzeit in einem 40-50%igen Pensum zuzumuten. Aufgrund der Beeinträchtigung des Coping-Vermögens durch allfällige psychische Leidenskomponenten seien diese zumindest in Teilbereichen additiv zu werten (Urk. 7/16/4 S. 6).
3.4 Dr. med. F.___, Oberarzt Psychiatrie, erstattete seinen Konsiliarbericht am 4. Februar 2003 (Urk. 7/16/5). Die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben in erster Linie unter Schmerzen im Nacken, die ständig vorhanden seien. Gegenwärtig seien sie mit Medikamenten noch auszuhalten, stärker würden sie beim Sporttreiben, wenn sie schwer hebe, zum Beispiel beim Bügeln (Urk. 7/16/5 S. 2). Zu ihrer eigenen Einschätzung der Arbeitsmöglichkeiten befragt, erkläre die Beschwerdeführerin, wenn sie nicht so starke Schmerzen hätte, würde sie arbeiten. Sie habe nicht vor der Arbeit Angst. Andererseits wäre sie für eine leichte Arbeit im Büro nicht geeignet, da sie nicht auf Deutsch Schreiben und Lesen könne und auch keine entsprechende Ausbildung habe. Eine leichte Arbeit wäre ihr gemäss eigenen Angaben möglich, doch ohne ständige Bewegung der Arme. Sie mache die Einkäufe, die der Ehemann nach Hause trage. Sie koche, ausser wenn sie zu starke Schmerzen habe, und bügle auch. Die schweren Arbeiten wie Wäsche tragen oder aufhängen würden zumeist die Kinder übernehmen (Urk. 7/16/5 S. 3). Bisher habe sie nie eine bedeutende psychische Krise erlitten oder antidepressive Medikamente eingenommen (Urk. 7/16/5 S. 4).
Dr. F.___ befand die Beschwerdeführerin als wach und allseits orientiert, ihren Gang als symmetrisch und ohne sichtbare Beeinträchtigung. Auch das Sitzen erfolge in aufrechter und gut tonisierter Haltung, während der Untersuchung bewege sie Kopf und Arme frei. Das formale Denken sei geordnet und kohärent, es liessen sich keine inhaltlichen Denkstörungen feststellen. Sie wirke während der gesamten Untersuchung sehr luzide und aufmerksam, könne sich gut an frühere Gesprächsepisoden erinnern und weise auch darauf hin, wenn ein Thema bereits besprochen worden sei. Affektiv wirke sie zumeist ausgeglichen, gelegentlich besorgt, gedanklich etwas eingeengt auf die als stark einschränkend empfundenen Beschwerden. Die Montgomery-Asperg Depression Rating Scale (MADRS) habe 8 von maximal 60 Punkten ergeben, wobei 10-20 Punkte eine leichte Depression bedeuteten; bei der Symptom Checklist nach Derogatis (SCL-90R) befänden sich alle übrigen Subscores im Bereich der Normalbevölkerung (Urk. 7/16/5 S. 4).
Es liege keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychiatrische Störung vor. Aus Kindheit, Jugend- und Erwachsenenalter liessen sich keine wesentlichen psychischen Störungen oder Krisen eruieren. Auch im Rahmen der zunehmenden Schmerzen im Laufe der 90iger Jahre liessen sich keine ursächlichen emotionalen Probleme oder psychosoziale Belastungen feststellen. Bei der aktuellen Untersuchung bestünden zwar vereinzelte Symptome wie Schlafstörungen und passagere Reizbarkeit bei chronischer Schmerzsymptomatik, doch könne daraus keine psychiatrische Diagnose abgeleitet werden. Allenfalls liesse sich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren, doch fehlten hierzu wichtige diagnostische Kriterien, gemäss ICD-10 unter anderem ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Zusammenhang mit ursächlich schwerwiegenden emotionalen Konflikten. Die Beschwerdeführerin könne insgesamt ihren Alltag gut bewältigen, zudem liege doch ein somatischer Kern vor. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie für eine Tätigkeit, die den somatischen Beschwerden angepasst sei, nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 7/16/5 S. 5).
3.5 Dr. I.___, Fachärztin für Neurologie, und Assistenzärztin J.___ diagnostizierten in ihrem neurologischen Konsiliarbericht vom 22. April 2003 ein Zervikobrachialsyndrom rechts ohne radikuläre sensomotorische Ausfälle (ICD-10 M53.1; Urk. 7/16/6 S. 4). Aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und den Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich kein Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts. Die Beschwerdeführerin gebe ausserdem an, dass die Schmerzen und Missempfindungen in der rechten Hand in direktem Zusammenhang mit den Schulterschmerzen stünden. Die Schmerzausstrahlung werde als von der Schulter in den Arm ziehend beschrieben. Nächtliche Handschmerzen würden explizit verneint. Angesichts der reduzierten HWS-Beweglichkeit und bei Nachweis degenerativer Veränderungen der HWS sei ein Zervikobrachialsyndrom rechts möglich. Radikuläre zervikale sensomotorische Ausfälle bestünden nicht (7/16/6 S. 3 f.).
3.6 Das MEDAS-Gutachten wurde am 6. Juli 2003 von Dr. med. K.___, Oberärztin an der Medizinischen Universitätspoliklinik, und Dr. med. L.___, Fallverantwortlicher Arzt MEDAS, erstattet und umfasste in einem ersten Teil eine Zusammenfassung der vorhandenen Akten (Urk. 7/16/1 S. 2 f.). Sodann wurde die Vorgeschichte dargestellt und die Anamnese erhoben (Urk. 7/16/1 S. 3 ff.) und die jeweilige Untersuchung im Fachgebiet zusammengefasst (Urk. 7/16/1 S. 7 ff.). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/16/1 S. 10):
Sekundäres Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0) bei/mit
- zervikobrachialem Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1)
- degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette beidseits
- Kettentendinosen nach proximal und distal
- degenerativen Veränderungen der HWS
- mehrsegmentalen Dysfunktionen
- lumbospondylogenem Syndrom beidseits (ICD-10 M54.4) bei/mit
- Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung
- degenerativen Veränderungen der LWS
- muskulärer Dysbalance
- psychosozialer Überlastungssituation
Die Gesamtbeurteilung erfolgte im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz, an der Dr. K.___, Dr. L.___, Dr. D.___ und Dr. F.___ teilnahmen (Urk. 7/16/1 S. 11). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben bei bereits vorbestehendem zervikobrachialem Syndrom mit einer Brachialgie und einer Epikondylitis beidseits sowie einem Lumbovertebralsyndrom. Eine ausführliche psychiatrische Abklärung habe bisher nicht stattgefunden. Im Rahmen der MEDAS-Abklärung habe sich keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychiatrische Störung gefunden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit, die den somatischen Einschränkungen angepasst sei, nicht wesentlich eingeschränkt. Das arbeitsmedizinisch relevante Problem sei hauptsächlich rheumatologisch begründet. Ein Karpaltunnelsyndrom rechts habe nicht festgestellt werden können. Für eine relevante Pathologie aus angiologischer Sicht habe sich ebenfalls kein Hinweis gefunden, so dass sich die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Diagnosen ergebe. Diese betrage im angestammten Beruf 100 % seit dem 25. Februar 2000. Für eine körperlich leichte Tätigkeit gemäss den im rheumatologischen Fachgutachten genannten Einschränkungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % (Urk. 7/16/1 S. 11).

4.
4.1 Gemäss dem Bericht vom 23. März 2002 von Dr. G.___ ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 29. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/1 lit. B). Dr. G.___ machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/18/3). Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 16. April 2002 (Urk. 7/17) ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Fabrik-Hilfsarbeiterin nicht mehr ausführen könne. Bezüglich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit hielt er jedoch lediglich fest, dass auch mittels medizinischer Massnahmen keine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne (Urk. 7/17 S. 2). Entsprechend kommt diesen Berichten für die hier zu beurteilende Frage keine genügende Aussagekraft zu.
4.2 Hingegen erweist sich das Gutachten der MEDAS der Universitätskliniken C.___ als aussagekräftig und schlüssig. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind umfassend begründet und stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden; das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen eingehend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) werden vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 25. Februar 2000 nicht mehr und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 40-50 % arbeitsfähig sei. Davon ist auszugehen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern; insbesondere war sie selbst der Auffassung, dass ihr eine leichte Arbeit ohne ständiges Bewegen der Arme möglich wäre (vgl. Urk. 7/16/5 S. 3). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Erstattung des Gutachtens verwendeten bildgebenden Aufnahmen nicht ausreichend gewesen sein sollten, zumal im Zeitpunkt der Begutachtung ein aktueller radiologischer Befundbericht eingeholt wurde (vgl. Urk. 7/16/2). Auch dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom 16. April 2002 (Urk. 7/17) eine abweichende Diagnose stellte, steht der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht entgegen, war Dr. E.___ doch selbst der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Begutachtung untersucht werden sollte (Urk. 7/17 S. 2). Was das psychiatrische Teilgutachten angeht, so vermag dieses für sich allein genommen die praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu erfüllen. Dr. F.___ kam darin in überzeugender Weise zum Schluss, dass keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychiatrische Störung vorliege. Eine Diskrepanz zur rheumatologischen Beurteilung durch Dr. D.___ liegt - obwohl aufgrund der unterschiedlichen Fachgebiete in der Natur der Sache liegend - nicht vor, da Dr. D.___ lediglich „allfällige“ psychische Einschränkungen erwähnte und auf das psychiatrische Fachgutachten verwies (vgl. Urk. 7/16/4 S. 6).
4.3 Aufgrund der Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit zu 40-50 % arbeitsfähig ist, ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 45 % aus (vgl. Urk. 7/9). Dies ist nicht zu beanstanden. Für weitere medizinische Abklärungen besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf den bei der A.___ AG im Jahr 1999 erzielten Lohn von Fr. 46'493.-- (Urk. 7/44/2 Ziff. 20; Urk. 7/24).
5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.4 Ausgehend vom letztmals bei der A.___ AG im Jahr 1999 erzielten Lohn der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 46'493.-- (Urk. 7/44/2 Ziff. 20) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2000 und 2001 im Bereich Industrie und verarbeitendes Gewerbe in Höhe von 1,3 und 2,7 % (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B10.2, lit. D) ein Valideneinkommen von Fr. 48’369.-- (Fr. 46'493.10 x 1,013 x 1,027).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.7 Angesichts der Zumutbarkeit einer 45%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.3) steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2000 S. 31, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'658.-- pro Monat (LSE 2000 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 43'896.-- pro Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 45'762.-- (Fr. 43'896.-- :40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 46'906.-- (Fr. 45'762.-- x 1,025) und auf ein 45%iges Arbeitspensum bezogen Fr. 21'107.-- (Fr. 46'906.-- x 0.45). In Anbetracht der medizinischen Umstände, wonach die Beschwerdeführerin sowohl für grob- und feinmotorische Tätigkeiten wie auch bezüglich dem Heben, Tragen, längerem Stehen und Sitzen eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/16/4 S. 6), erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 20 % (Urk. 7/24) als insgesamt angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 16'886.-- (Fr. 21'108.-- x 0,8).
5.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 48’369.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 16'886.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'483.--, was einem Invaliditätsgrad von 65 % entspricht.

6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin per 1. Februar 2001 zugesprochene halbe Rente, die sich ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöhte, als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).