Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00809
IV.2004.00809

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 21. Juli 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Advokaturbüro Stünzi & Weber
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1953, ist gelernter Karosseriesattler und seit seiner Lehre auf diesem Beruf tätig (Urk. 8/21). Seit Januar 1993 arbeitet er bei A.___ (Urk. 7/21). Am 3. April 2000 erlitt er einen Herzinfarkt (Urk. 8/11). Nach dadurch bedingten Absenzen reduzierte er sein Arbeitspensum per 23. April 2001 auf 50 % (Urk. 8/8, Urk. 8/17). Am 2. August 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 8/29). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/8-10, Urk. 8/17). Diese ergaben, dass dem Versicherten ein Arbeitspensum von 50 % als Sattler zumutbar ist, er jedoch im Rahmen dieses Pensums lediglich eine  reduzierte Leistung (25 bis 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum) zu erbringen vermag (Urk. 8/8, Urk. 8/17). In Berücksichtigung dessen errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 62 % und sprach ihm mit Verfügung vom 21. August 2002 mit Wirkung ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. Urk. 7/12, vgl. auch Urk. 8/4).
1.2     Im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/22, vgl. auch Urk. 2 S. 1). Im Rahmen dieses Verfahrens holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie, vom 2. / 3. März 2004 sowie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 2. März 2004 ein (Urk. 7/13, Urk. 7/21). Gestützt darauf legte sie mit Verfügung vom 15. März 2004 den Invaliditätsgrad rückwirkend ab 1. Februar 2004 auf 50 % fest und teilte dem Versicherten mit, dass er somit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/8). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Stünzi, mit Eingabe vom 16. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. Januar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 7. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 wurde der Versicherte aufgefordert, seine Angaben zum Nebenerwerb zu präzisieren (Urk. 10), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 18. Mai 2006 nachkam (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14, Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 15. März 2004 legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. Februar 2004 neu auf 50 % fest und gewährte weiterhin eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/8). Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 (Urk. 2). Über den Monat Januar 2004 verfügte sie mithin nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Dreiviertelsrente bereits ab Januar 2004 verlangt (Urk. 1 S. 2), fehlt es am Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
        
1.2     Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Diese brachten unter anderem eine Änderung in der Abstufung der Invalidenrenten mit sich.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. April 2002 eine hypertensive und koronare Einasterkrankung bei Status nach einer Rescue-PTCA (PTCA: perkutane transluminale koronare Angioplastie) und Stenteinlage am 3. April 2000 bei akutem Vorderwandinfarkt, bei Status nach einer PTCA einer Ramus-interventricularis-anterior-Instent-Restenose am 19. Dezember 2000 und einer PTCA einer proximalen exzentrischen Ramus-interventricularis-anterior-Stenose am 3. April 2001 sowie bei eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (EF 50 %). Als kardiovaskuläre Risikofaktoren nannte er eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie sowie Übergewicht. Dem Beschwerdeführer attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sattler (Urk. 7/14 = Urk. 8/8). Auf Nachfrage erklärte Dr. B.___, dass auch für eine leichte Tätigkeit lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (Urk. 8/18 S. 3 unten).
         Die A.___ führte im Bericht vom 6. Mai 2002 jedoch aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des 50%-Pensums lediglich eine Leistung entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 25 bis 50 % zu erbringen vermöge (Urk. 8/17). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle im Vorbescheid vom 4. Juni 2002 beziehungsweise in der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. August 2002 dem Valideneinkommen von Fr. 80'600.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 30'550.-- gegenüber, was einer Erwerbsfähigkeit von 38 % entspricht, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 7/12, Urk. 8/3-4).
2.2 Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2004 bildete der Bericht von Dr. B.___ vom 2. / 3. März 2004 (Urk. 7/13). Darin bestätigte Dr. B.___ im Wesentlichen die bisherigen Diagnosen und hielt zusätzlich eine Myokardischämie bei körperlicher Belastung fest. Er konstatierte insofern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, als er auf eine weitere Progression der Koronarsklerose bei zunehmenden pektanginösen Beschwerden hinwies. In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte er aus: "Es besteht weiterhin eine IV-Rente von 62 %, die am bisherigen Arbeitsplatz (Sattler in der A.___) realisiert werden kann."
         Im Bericht vom 2. März 2004 hielt die A.___ fest, der Beschwerdeführer arbeite als Sattler in einem 50%-Pensum, wobei der ihm ausgerichtete Lohn seiner Arbeitsleistung entspreche (Urk. 7/21). Daraus folgerte die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004, dass, im Gegensatz zu früher, nunmehr kein Soziallohn mehr ausbezahlt werde, sondern der Versicherte inzwischen die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit gänzlich umzusetzen vermöge. Der Invaliditätsgrad entspreche somit der Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 2). Dabei liess sie allerdings das Schreiben der A.___ vom 14. Juni 2004 unberücksichtigt. Darin berichtigte diese ihre Aussage, die Arbeitsleistung entspreche dem ausbezahlten Lohn, und erklärte, die Leistungsfähigkeit betrage nach wie vor 25 bis 50 % (Urk. 7/18).

3.      
3.1     Bereits im Bericht vom 2. / 3. März 2004 hatte Dr. B.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgehalten (Urk. 7/13). Diese manifestierte sich schliesslich darin, dass der Beschwerdeführer im März 2004 eine schwere Stenose des Ramus postero-lateralis I im Bereich des Ramus circumflexus erlitt und notfallmässig hospitalisiert werden musste (Urk. 3/1). Soweit die IV-Stelle in Bezug auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2. / 3. März 2004 ausführt, Aufgabe des Arztes sei die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2), nicht aber des Invaliditätsgrades, ist ihr beizupflichten (vgl. BGE 107 V 20 Erw. 2b). Doch ist aus der in diesem Bericht enthaltenen Formulierung, wonach weiterhin eine IV-Rente von 62 % am bisherigen Arbeitsplatz realisiert werden könne (Urk. 7/13), zu schliessen, dass sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit keine Veränderungen ergeben haben. Ob Dr. B.___ dabei von einer Leistungsfähigkeit von 50 % ausging, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt, oder auf die bisherigen Verhältnisse verwies, ist interpretationsbedürftig. Dies ist aber nicht weiter entscheidend, zumal Dr. B.___ im Bericht vom 5. April 2004 klarstellte, dass die Arbeitsfähigkeit als Sattler 30 bis 40 % betrage (Urk. 3/1). Diese Einschätzung stimmt auch mit den Angaben der A.___ vom 14. Juni 2004 überein, worin eine Leistungsfähigkeit von 25 bis 50 % bestätigt wurde (Urk. 7/18). Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den Bericht der A.___ vom 2. März 2004 stützt, übersieht sie, dass die A.___ diesen mit Schreiben vom 14. Juni 2004 korrigierte und er daher nicht als Grundlage dienen kann (Urk. 2, Urk. 7/18, Urk. 7/21). Es ist somit davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit gleich geblieben ist und einer Arbeitsfähigkeit von 25 bis 50 % entspricht. Wie dem Bericht der A.___ vom 2. März 2004 zu entnehmen ist, wird der Beschwerdeführer nach wie vor entsprechend einem Arbeitspensum von 50 % entlöhnt (Urk. 7/21). Beim die Leistungsfähigkeit übersteigenden Lohn handelt es sich um Soziallohn, welcher im Rahmen des Einkommensvergleichs nicht zu berücksichtigen sein wird (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV, vgl. nachfolgend Erw. 3.3).
3.2     Zu beachten ist indes, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 ein Einkommen aus Nebenbeschäftigung erzielen und dadurch seine Erwerbsituation verbessern konnte. Seine Geschwister C.___ und D.___ führten bis und mit November 2005 eine Filiale eines Lebensmittelhändlers. Der Beschwerdeführer erledigte für drei Angestellte die Lohnabrechnungen. Im Jahr 2004 verdiente er dadurch Fr. 4'736.-- und im Jahr 2005 Fr. 3'548.50, wobei seit Dezember 2005 infolge der Schliessung der Filiale der Nebenerwerb weggefallen ist (Urk. 12, Urk. 13/1). Da diese Tätigkeit körperlich nicht belastend ist und offensichtlich in einem bescheidenen Rahmen ausgeübt wurde, ist sie trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als zumutbar zu erachten. Das daraus resultierende Zusatzeinkommen ist daher beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108). Der Beschwerdeführer wies überdies im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente auf Einkommen hin, welches er von der V.___- BVG-Kasse bezogen habe (Urk. 7/22). Dabei handelt es sich indes um Versicherungsleistungen der Pensionskasse infolge Invalidität (Urk. 12, Urk. 13/2), die kein relevantes Erwerbseinkommen darstellen (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] i.V.m. Art. 25 IVV).
3.3     Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Nach Angaben der A.___ im Bericht vom 2. März 2004 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 im Gesundheitsfall monatlich Fr. 6'300.-- verdient (Urk. 7/21, vgl. auch Urk. 7/17). Darauf ist abzustellen. Hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 81'900.--.
         Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2004 von der A.___ entsprechend dem 50%-Pensum zwar monatlich Fr. 3'130.- ausbezahlt (Urk. 7/21). Da er jedoch seit Eintritt der Invalidität lediglich eine Leistung entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 25 bis 50 % zu erbringen vermag, beträgt das massgebende Einkommen monatlich Fr. 2'347.50 (Fr. 3'130.-- : 50 x 37,5 [(25 + 50) : 2 = 37,5]; Urk. 7/18). Hochgerechnet auf das Jahr ergibt dies Fr. 30'517.50. Sodann ist der im Jahr 2004 erzielte Nebenverdienst von Fr. 4'736.-- zu berücksichtigen, so dass sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 35'253.50 ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 81'900.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 46'646.50 ein Invaliditätsgrad von 56,9 %, womit ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
         Da lediglich der Sachverhalt zu überprüfen ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelte (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), mithin bis 20. Oktober 2004, ist die Beschwerde abzuweisen. Doch ist darauf hinzuweisen, dass mit Wegfall der Nebenbeschäftigung ab Dezember 2005 der Invaliditätsgrad 62,5 % beträgt, zumal keine Grundlage für eine künftige Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens besteht. Sofern sich die übrigen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, was angesichts der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, aber aufgrund eines neuerlichen operativen Eingriffs am 14. Februar 2006 als fraglich erscheint (Urk. 12, Urk. 13/4), steht dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. März 2006 eine Dreiviertelsrente zu.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).