IV.2004.00811
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. November 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 in der Türkei geborene K.___, Mutter zweier in den Jahren 1985 und 1992 geborener Töchter, reiste im Mai 1980 in die Schweiz ein (Urk. 8/28). Bis im Jahr 1985 war sie als Hilfskraft in der Küche der Klinik F.___ in '___' tätig, danach war sie bis Ende Dezember 2003 mit wechselnden Pensen zunächst als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst und schliesslich ab 1990 als Hilfsschwester in der Geriatrie-Abteilung der Klinik G.___ in '___' angestellt (Urk. 8/9 und 8/28).
1.2 Seit ca. 1998 leidet die Versicherte an Schmerzen im Bereich beider Schultern und der Oberarme sowie an Rückenbeschwerden, welche zu wiederholten Arbeits- und Teilarbeitsunfähigkeiten führten. Ab dem Jahre 2002 kamen auch Beschwerden im Bereich beider Handgelenke und der Fingergrundgelenke dazu (Urk. 8/6 S. 5). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte ihr deswegen folgende Arbeitsunfähigkeiten: vom 23. bis 28. Oktober 2002 100 %, vom 2. bis 22. Dezember 2002 100 %, vom 23. bis 30. Dezember 2002 50 % und schliesslich ab dem 1. Januar 2003 wiederum 100 % (Urk. 8/12). Im Mai 2003 wurde die Versicherte vom Hausarzt aufgrund von Angstzuständen und Schlafstörungen an Dr. med. B.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, überwiesen (Urk. 8/9). Am 14./15. Juli 2003 wurde auf Veranlassung der Pensionskasse der Versicherten hin, der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, eine Untersuchung der Versicherten und eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit am Zentrum H.___ durchgeführt (Urk. 8/6 und 8/16). Die Gutachter empfahlen eine interdisziplinäre stationäre Rehabilitation, welche vom 5. November bis 2. Dezember 2003 in der Klinik I.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/11, 8/13 und 8/14). Gestützt auf den Austrittsbericht gelangte der vertrauensärztliche Dienst der Taggeldversicherung (CSS Versicherung) zum Schluss, dass die Versicherte ab dem 3. Dezember 2003 für eine angepasste, leichtere Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/24).
2.
2.1 Am 6./7. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene erstmals 1998 aufgetretene Schmerzen, rheumatische Beschwerden, Angstzustände und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte dabei ärztliche Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH (Urk. 8/15: Arztbericht vom 31. Oktober 2003), Dr. A.___ (Urk. 8/12: Arztbericht vom 8. Dezember 2003; Urk. 8/10: Verlaufsbericht vom 22. März 2004) und Dr. B.___ (Urk. 8/9: Arztbericht vom 24. Mai 2004) sowie einen Bericht der Klinik I.___ (Urk. 8/11: Bericht vom 8. Dezember 2003) ein. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2004 ab (Urk. 8/7). Sie hielt dafür, dass der Versicherten eine angepasste Tätigkeit körperlich eher leichterer Art ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten vollzeitig zumutbar sei. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/7).
Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juni 2004 (Urk. 8/5) und reichte damit eine Kopie des bereits erwähnten Gutachtens des Zentrums H.___ vom 30. September 2003 ein (Urk. 8/6). Im Einspracheverfahren liess sich die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt als BVG-Versicherer vernehmen und beantragte Abweisung der Einsprache (Urk. 8/16). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = 8/1).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2004 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Eingabe vom 18. März 2005 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 12) und reichte einen Bericht von Dr. B.___ vom 20. November 2004 nach (Urk. 13). Mit Verfügung vom 22. März 2005 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt und es wurde ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 14). Nachdem innert angesetzter Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Bei der Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten ist sodann wie bis anhin die gemischte Methode beizuziehen (BGE 130 V 393, 396). Schliesslich gelten auch die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, körperlich eher leichtere Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten vollzeitig zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht werde der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und aus somatischer Sicht liege für die bisherige Tätigkeit als Geriatrie-Hilfsschwester eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Es sei somit mit dem Vertrauensarzt der Taggeldversicherung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen, was in Einklang mit der psychiatrischen Beurteilung stehe und von den Gutachtern des Zentrums H.___ nicht bestritten werde. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin äussere sich nicht zum Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; er habe allerdings angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, "einen Job mit leichterer, nicht anstrengender Tätigkeit wieder eher zu finden". Es lägen somit keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sein würde (Urk. 2 und 8/7).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie leide seit Herbst 2002 an verschiedenen Beschwerden, weshalb sie vom Hausarzt ab 2. Dezember 2002 als arbeitsunfähig erklärt worden sei. Ab anfangs Februar 2004 werde die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit seitens der behandelnden Ärzte mit 50 % eingeschätzt. Die IV-Stelle nehme bei ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste körperlich eher leichte Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei, zu Unrecht an, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehe. Zwar habe die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2004 festgehalten, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Diese Feststellung gelte nicht mehr. Seit Sommer 2004 habe Dr. B.___ die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Weiter hätten auch andere behandelnde Ärzte eine "chronische Depression" beziehungsweise eine chronisch-depressive Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle sei die psychiatrische Beurteilung unklar, weshalb ein psychiatrisches Gutachten hätte erstellt werden müssen (Urk. 1 S. 2 - 4 und Urk. 12 S. 1 f.). Auch was die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin betreffe, sei die Einschätzung der IV-Stelle aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht haltbar. Keiner der behandelnden Ärzte sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte Arbeit vollumfänglich erwerbsfähig sei (Urk. 1 S. 4). Wenn die Einschätzung der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, unrichtig sei, müsse auch die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt geprüft werden, da sie lediglich einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 80 %-Pensums nachgegangen und im übrigen als Hausfrau tätig gewesen sei; diese Aufteilung des Pensums hätte die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beibehalten. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin insbesondere bei den Einkäufen, bei der Besorgung der Wäsche und der Pflege des Gartens behindert (Urk. 1 S. 4 f.).
3. Streitig ist zunächst, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind.
3.1
3.1.1 Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2003 zuhanden der IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin vom Zentrum H.___ beurteilt worden sei. Es stehe ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik I.___ bevor, weshalb er hoffe, dass sie anschliessend an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde (Urk. 8/15). Die Ärzte der Klinik I.___ äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren therapeutischen Auftrag nur vage. Sie führten insbesondere aus, dass sie keinen Abklärungsauftrag hätten und dass bereits eine umfangreiche Abklärung der möglichen Arbeitsbelastung erfolgt sei (Urk. 8/11). Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2003 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin beim Eintritt über die seit zwei bis drei Jahren bestehenden panvertebralen Schmerzen geklagt habe. Als Behandlungsziele seien mit der Beschwerdeführerin das Erlernen von Schmerzcopingstrategien und eine körperliche Rekonditionierung vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe rasch einen guten Einstieg in das integrierte interdisziplinäre Therapieangebot mit Physio- und Ergotherapie, Psychomotoriktherapie sowie psychotherapeutischen Gesprächen gefunden und auch an der Schmerzgruppe teilgenommen. In der Behandlung habe sie die bewegungstherapeutischen Angebote (Schwimmen, allgemeiner Sport, Bewegungstherapie) genutzt und darüber hinaus nach eigener Rückmeldung von der Körperwahrnehmungsarbeit in der Psychomotorik, der Atemtherapie, den angebotenen Entspannungstechniken und den Angeboten in der Ergotherapie profitiert. Im Verlaufe des Aufenthalts habe sie für sich persönlich ein neues Krankheitsverständnis entwickeln können. In den Einzeltherapeutischen Gesprächen habe die Beschwerdeführerin sodann ihre soziale und berufliche Situation reflektieren können. Bei Abschluss der Behandlung habe ein positives Fazit gezogen werden können, wobei die Beschwerdeführerin den interdisziplinären Therapieeinsatz, welcher ihr eine Veränderung ihres Krankheitsverständnisses und eine Minderung der Schmerzintensität ermöglichte, sehr positiv erachtet habe. Die Beschwerdeführerin sei in gebessertem Allgemeinzustand bei verbesserter Schmerzsituation nach Hause entlassen worden (Urk. 8/13). In Widerspruch zu diesen Befunden und der Erwartung des behandelnden Rheumatologen hielten die Klinik-Ärzte dafür, dass es sinnvoll sei, wenn die Beschwerdeführerin nach dem Austritt eine angepasste leichtere Tätigkeit lediglich im Umfange von 25 % aufnehmen würde und das Arbeitspensum dann in Absprache mit dem Hausarzt angepasst gesteigert werden sollte (Urk. 8/13). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit nicht in einem höheren Umfang zumutbar sein sollte, fehlt allerdings. Es muss deshalb angenommen werden, dass die schrittweise Arbeitsaufnahme nicht aus medizinischen Gründen empfohlen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es aber verständlich, dass die Klinik-Ärzte gegenüber der IV-Stelle keine konkreten Angaben machen konnten, inwiefern und für welche Tätigkeiten aus medizinischer Sicht überhaupt Einschränkungen bestehen würden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Klinik I.___ nicht um eine Psychiatrische Klinik handelt und die chronische depressive Störung mit angeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht von einem Spezialarzt diagnostiziert wurde. Auf die entsprechende Einschätzung der Ärzte der Rehabilitationsklinik ist daher nicht abzustellen.
3.1.2 Wie die IV-Stelle zutreffend festhält, äusserte sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht. Was die Diagnosen betrifft, beruft sich der Hausarzt vollumfänglich auf den behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ (Urk. 8/12). Dieser wollte - oder konnte - keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum machen (vgl. Urk. 8/15). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2003 ausführte, am 14./15. Juli 2003 habe eine arbeitsmedizinische Untersuchung stattgefunden, welche ergeben habe, dass eine Rückkehr in den angestammten Beruf nicht mehr möglich sei (Urk. 8/12), äusserte er sich in seinem Bericht vom 22. März 2004 dahingehend, dass ihm die Befunde dieser Abklärung nicht vorliegen würden (Urk. 8/10). Damit beruht die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aber spätestens ab Juli 2003 auf einer unvollständigen Aktenlage, weshalb nur schon deshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 14./15. Juli 2003 durch die beim Zentrum H.___ tätigen medizinischen Sachverständigen, Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin/Rheumatologie, und dem Physiotherapeuten E.___ untersucht. Diese stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/6 S. 1 f.):
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit Einbezug myofascialer Strukturen
- Wirbelsäulenfehlform und -Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz
- Dysfunktionales Schmerzverhalten
- Periarthropathia humero scapularis rechtsseitig
- Aktuell keine Hinweise für eine Impingement-Symptomatik
- Status nach sonographisch nachgewiesener Bursitis subacromialis
- Tendosynovitis de Quervain linksseitig
- Schmerzsyndrom rechte Hand mit Verdacht auf Ganglion zwischen dem 2. und 3. Strecksehnenfach
- Keine Gelenkssynovitiden feststellbar
- Anpassungsstörung (nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. B.___, '___')
Im Bericht vom 30. September 2003 wurde sodann ausgeführt, dass bisherige medikamentöse Therapien wirkungslos geblieben seien. Seit Mai 2003 würden auch psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Verschiedene Befunde anlässlich des Gespräches, der klinischen Untersuchung und insbesondere auch der Belastungstests würden auf ein im Vordergrund stehendes dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten hinweisen, was eine berufliche Reintegration deutlich limitiere. So sei die Beweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte bei jeweils schmerzbedingtem muskulärem Gegenspannen nicht konklusiv beurteilbar, hingegen bestünden aufgrund des Bewegungsverhaltens während dem Belastungstest höchstens leichtgradige Einschränkungen (Urk. 8/6 S. 2 f.). Die Sachverständigen hielten schliesslich dafür, dass eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze infolge Selbstlimitierung bei den Tests nicht möglich gewesen sei. Auf Grund des Schmerzverhaltens der Beschwerdeführerin habe eine lokalisierte körperliche Limite nicht ermittelt werden können. Als arbeitsbezogene Problematik äussere sich vor allem das Schonungs- und Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin. Ihre Leistungsbereitschaft müsse im Wesentlichen als nicht zuverlässig beurteilt werden; die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen und die demonstrierte Belastbarkeit sei minimal. Aufgrund dieser Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit könne keine definitive Aussage zu den Tätigkeiten gemacht werden, welche der Beschwerdeführerin noch möglich seien (Urk. 8/6 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei interdisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) aufgrund der erhobenen Befunde nach Rücksprache mit der behandelnden Fachärztin Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitstätigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Hilfsschwester zumutbar (Urk. 8/6 S. 4). Nachdem aufgrund der Selbstlimitierung keine zuverlässigen Aussagen zu den der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht noch zumutbaren Arbeitstätigkeiten gemacht werden konnten und keine psychiatrische Exploration stattgefunden hat, ist es aber nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert wurde. Was die Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin betrifft, ist sodann darauf hinzuweisen, dass gemäss ihrem Bericht vom 24. Mai 2004 im Juli 2003 keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/9). Mangels Schlüssigkeit ist daher auf dieses Attest nicht abzustellen.
3.1.4 Der vertrauensärztliche Dienst der CSS Versicherung, des Taggeldversicherers der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, kam aufgrund des Austrittsberichts der Klinik I.___ vom 2. Dezember 2003 und des Berichts des Zentrums H.___ vom 30. September 2003 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste leichtere Tätigkeit spätestens ab Klinikaustritt am 2. Dezember 2003 im Umfang eines Pensums von mindestens 80 % zumutbar sei (Urk. 8/24; vgl. auch Urk. 8/6 S. 1 [Stempelaufdruck "Vertrauensärztl. Dienst CSS"]).
3.1.5 Zusammenfassend kann mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Hilfsschwester nicht mehr im vollen Umfang zumutbar ist. Eine andere, körperlich leichtere Tätigkeit, ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ist der Beschwerdeführer jedoch vollzeitig zumutbar. Aufgrund der Ergebnisse der beim Zentrum H.___ stattgefundenen Untersuchung steht weiter fest, dass die somatischen Befunde nicht limitierend sind, sondern dass eine psychische Problematik im Vordergrund steht. Ein weiteres Indiz dafür stellt auch der Umstand dar, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ gegenüber der IV-Stelle keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sondern lediglich erklärte, er hoffe, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Rehabilitationsaufenthalt wieder an ihren angestammten Arbeitsplatz zurückkehre. Im folgenden ist deshalb zu prüfen, welche Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist.
3.2
3.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
3.2.2 Im Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt Dr. A.___ zur Behandlung von Angstzuständen und Schlafstörungen an Dr. med. B.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, überwiesen. Im Bericht vom 24. Mai 2004 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Behandlung mit Psychotherapie und Psychopharmakotherapie mit Remeron gut angesprochen habe und sich die Symptome schnell gebessert hätten. Weiter berichtete Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin anfangs August 2003 nach einem negativen Versicherungsbescheid erneut unter starken Ängsten, Schlaflosigkeit, Müdigkeit und neu unter depressiven Stimmungen gelitten habe. Die Beschwerdeführerin reagiere immer wieder mit einer mittelschweren depressiven Stimmung, insbesondere mit Antriebsarmut, Verzweiflung, Ängsten und fehlender Lebensperspektive auf äussere Lebensumstände wie zum Beispiel die Kündigung der Taggeld-Versicherung oder die Kündigung der Arbeitsstelle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/9). Diese Ausführungen der behandelnden Psychiaterin sind nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist.
3.2.3 Dr. B.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin sodann - ohne nähere Begründung - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 29. September 2003 bis 30. November 2003 und von 100 % vom 21. Januar 2004 bis 6. März 2004 (Urk. 8/9 Formular S. 1). Nachdem die im Mai und August 2003 aufgetretenen psychischen Störungen jeweils innert kurzer Zeit erfolgreich behandelt werden konnten, ist mangels Hinweis auf eine signifikante Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit plötzlich derart beeinträchtigt gewesen sein sollte. In ihrem Bericht an die CSS Versicherung vom 29. September 2003 weist Dr. B.___ denn auch nur daraufhin, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelschweren depressiven Stimmung leide (Urk. 3). Dass die diagnostischen Kriterien einer mittelschweren Depression erfüllt wären, legt sie jedoch nicht dar. Mangels nachvollziehbarer Begründung ist deshalb nicht auf das Schreiben von Dr. B.___ an die CSS Versicherung vom 29. September 2003 abzustellen.
Es kann deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis mindestens am 24. Mai 2004 an keiner psychischen Erkrankung gelitten hat, welche ihre Arbeitsfähigkeit für eine längere Dauer hätte beeinträchtigen können.
3.2.4 In einem Schreiben vom 20. November 2004 an Rechtsanwalt Kupfer führte Dr. B.___ aus, "einhergehend" mit dem Erhalt der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juni 2004, mit welcher das Rentengesuch abgewiesen worden sei, hätten sich die Schmerzzustände der Beschwerdeführerin derart verstärkt, dass sie kaum mehr in der Lage sei, den Haushalt selber zu besorgen. Der Hausarzt, der bis dahin stets eine Teilarbeitsunfähigkeit mit einer rheumatologischen Erkrankung begründet hätte, habe jedoch keine weiteren Zeugnisse mehr ausgestellt. Die Beschwerdeführerin habe versucht, sich für Arbeitsstellen zu bewerben und die täglichen Arbeiten zu bewältigen. Da sich die depressiven Gefühle und Angstzustände leicht zurückbildeten, sei ersichtlich geworden, dass die Schmerzen der limitierende Faktor in Bezug auf die der Beschwerdeführerin möglichen Arbeiten seien. Dr. B.___ führte schliesslich aus, aufgrund des Verlaufs mit der Aggravierung der Schmerzzustände, welche durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten, stelle sie neu die psychiatrische Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe seit Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 13).
Der Bericht von Dr. B.___ vom 20. November 2004 vermag nicht zu überzeugen. Da das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist lediglich insoweit darauf abzustellen, als Dr. B.___ nun die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (vgl. Urk. 8/9) oder einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (vgl. Urk. 3) offensichtlich nicht mehr aufrecht hält. Ob tatsächlich eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, kann offenbleiben, da aus dem Bericht der behandelnden Fachärztin nicht in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, weshalb die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt sein sollten. Da sodann keine Anhaltspunkte für eine ausgewiesene psychische Komorbidität von erheblicher Schwere ersichtlich sind und auch nichts darauf hindeutet, dass eines der weiteren Kriterien für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung vorhanden sein könnte, besteht kein Anspruch auf eine Begutachtung im vorliegenden Verfahren. Aufgrund der Berichte der behandelnden Fachärztin vom 24. Mai 2004 und 20. November 2004 steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht.
3.3 Wenn aber weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich eher leichtere Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten besteht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Haushalt gesundheitlich bedingt eingeschränkt sein sollte. Damit erübrigt sich auch eine entsprechende Abklärung.
4.
4.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bisher im Umfang eines Pensums von 80 % erwerbstätig war und sich daneben um den Haushalt der Familie kümmerte, was sie auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin täte (Urk. 2 S. 3). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern gegenteils ausdrücklich bestätigt (Urk. 1 S. 4 f.).
4.2 Gemäss dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 2ter IVG (welcher im wesentlichen die bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesene Verordnungsnorm von Art. 27bis Abs. 1 IVV beinhaltet) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. auch zur Anwendung der gemischten Methode BGE 125 V 146 ff.).
4.3
4.3.1 Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.3.2 Ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin als Hilfsschwester in der Geriatrie-Abteilung einer psychiatrischen Klinik mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % tätig. Im Jahr 2003 hätte sie damit ein Salär von Fr. 48'906.-- erzielt; bei einer Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2334 Punkten im Jahr 2003 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 10-2005 S. 83 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 in Höhe von Fr. 49'451.--.
4.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Da die Beschwerdeführerin, obwohl ihr eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin, welche keine berufliche Ausbildung absolviert hat, sind Tätigkeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen zumutbar. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 3'820.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre der weiblichen Arbeitskräfte von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 10-2005 S. 83 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Einkommen im Jahr 2004 von Fr. 47'118.--; aufgerechnet auf die seit dem Jahre 2004 durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden beträgt das bei einem Pensum von 100 % erzielbare Bruttoeinkommen Fr. 49'003.--. Bei einem Pensum von 80 % kann die Beschwerdeführerin mit einer ihr zumutbaren Tätigkeit somit ein Einkommen von Fr. 39'202.-- erzielen.
Da für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegt und weibliche Arbeitskräfte im Falle nur teilzeitlicher Erwerbstätigkeit im Vergleich zu Vollerwerbstätigen nicht schlechter entlöhnt werden, ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Damit beträgt das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Invalideneinkommen im Jahre 2004 Fr. 39'202.--.
4.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39'202.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'451.-- eine Differenz von Fr. 10'249.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 20,73 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 16,58 % (20,73 x 0,8) entspricht.
4.5 Im Aufgabenbereich Haushalt liegt mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung vor. Entsprechend beträgt der (gewichtete) Teilinvaliditätsgrad 0 % (0 x 0,2).
4.6 Werden die beiden Betätigungsfelder insgesamt betrachtet, resultiert ein Invaliditätsgrad von 16,58 % (20,73 x 0,8 + 0 x 0,2). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % einen Anspruch auf eine Rente. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid, welcher von einem ebenso rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausgeht, nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel hat mit dem im Sozialversicherungsrecht relevanten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich eher leichtere Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist. Damit kann sie im Erwerbsbereich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und ist im Haushalt nicht eingeschränkt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).