Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00812
IV.2004.00812

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 25. März 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___ leidet an psychischen Problemen in Form einer Anpassungsstörung mit Störungen der Gefühle als auch des Sozialverhaltens (Urk. 10/13). Sie unterzieht sich seit November 2000 einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 10/15). Am 14. März 2003 meldete sie ihre Mutter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/22). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk. 10/14-16) gewährte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. August 2003 (Urk. 10/10) medizinische Massnahmen in Form einer Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie vom 18. März 2002 bis 31. März 2004. Am 18. Mai 2005 stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Gesuch um Verlängerung der Kostenübernahme für die Psychotherapie (Urk. 10/18), welches mit Verfügung vom 1. September 2004 (Urk. 10/7) abgelehnt wurde. Die dagegen am 14. September 2004 (Urk. 10/6) und mit ergänzendem Schreiben des Dr. A.___ vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/17) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 3. November 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Mutter von E.___ mit Eingabe vom 17. November 2004 (Urk. 1) unter Hinweis auf eine von Dr. A.___ einzureichende Stellungnahme Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung der Psychotherapie. Am 1. Dezember 2004 (Urk. 6) liess Dr. A.___ dem Gericht ein ergänzendes Schreiben und eine Kopie seiner bereits im Einspracheverfahren eingereichten Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7) zukommen. In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2005 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Mutter der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten gegeben worden war (Urk. 11, Urk. 13, Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Februar 2005 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Dabei kann festgehalten werden, dass das ATSG hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs nicht erwerbstätiger Personen vor vollendetem 20. Altersjahr keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht hat. Die unter der altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt daher grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des ATSG und des revidierten Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich gegen Klug Krankenversicherung betreffend W. vom 11. August 2004, I 154/04, Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die im Rahmen der 4. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).

2.      
2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. auch Art. 14 ATSG). Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
         Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
2.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fällt bei Minderjährigen die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen CCS Versicherung gegen IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend M. vom 6. Mai 2003, I 16/03). Bei minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird (ZAK 1984 S. 503 Erw. 3). Die Massnahmen zur Verhinderung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern, hingegen dürfen sie nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise bei Diabetes, Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen der Fall ist (BGE 105 V 20, 100 V 44). Solche Krankheiten schliessen medizinische Massnahmen auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (AHI 2003 S. 103 ff., 2000 S. 63 ff., ZAK 1984 S. 503 Erw. 3). Bleibt eine Störung (beispielsweise psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde, weshalb die Invalidenversicherung nicht dafür aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 Erw. 3b). Hingegen sind nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich als gesetzeskonform bezeichneten (BGE 105 V 20 in fine) Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor vollendetem 20. Altersjahr unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern - abgesehen von weiteren Erfordernissen - gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 17. Juli 2003, I 165/03).

3.
3.1     Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ein Anspruch auf Verlängerung der vom 18. März 2002 bis 31. März 2004 gewährten Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht gegeben sei, da es im massgebenden Zeitpunkt an den in Art. 12 IVG vorgesehenen Voraussetzungen fehle.
3.2 Demgegenüber macht die Mutter der Versicherten in ihrer Eingabe vom 17. November 2004 (Urk. 1) geltend, dass aufgrund der Psychotherapie bereits viele Erfolge erzielt worden seien. So habe die Versicherte in der Schule sehr grosse Fortschritte gemacht, was die Lehrerin der 1. bis 3. Klasse und diejenige der 4. bis 5. Klasse bestätigen könnten. Die Fortschritte im sozialen Bereich könne die Hortleiterin bestätigen. Demnach sei ihrer (der Mutter) Ansicht nach nicht von einer Dauerbehandlung auszugehen, vielmehr gehe die Therapie einem Ende entgegen.
         In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6) hielt Dr. A.___ zunächst fest, dass die IV-Stelle auf sein Schreiben vom 7. Oktober 2004 inhaltlich nicht eingegangen sei. Im Weiteren wies er erneut darauf hin, dass die Therapie speziell für die spätere berufliche Eingliederung der Versicherten von tragender Bedeutung sei. Ein Ende der Therapie sei absehbar; hingegen bestehe bei einem vorzeitigen Abbruch ein grosses Rückfallrisiko.

4.
4.1     In formeller Hinsicht liess Dr. A.___ im Rahmen seiner Ergänzung zur Beschwerde mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6) sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, da die Beschwerdegegnerin auf seine Vorbringen vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/17) nicht hinreichend eingegangen sei.
4.2     Diese Rüge ist berechtigt. So wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) lediglich in allgemeiner Weise darauf hin, dass eine Verlängerung der beantragten Psychotherapie nicht möglich sei, da die Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien. Eine solchermassen pauschale Begründung für die Ablehnung der Einsprache vermag jedoch der Begründungspflicht als wesentlichem Bestandteil des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) nicht zu genügen. Vielmehr erfordert die Begründungspflicht, dass die Verwaltung der betroffenen Person gegenüber die Überlegungen kundtut, aufgrund derer sie an der in der Verfügung vertretenen Auffassung festhält, und sich dabei mit den entscheidrelevanten Einwänden auseinandersetzt oder zumindest die Gründe angibt, weshalb sie gewisse Punkte nicht berücksichtigen kann (vgl. BGE 124 V 182 f. Erw. 2a und b). Dies hat die Beschwerdegegnerin fraglos unterlassen und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 1. September 2004 (Urk. 10/7) die Ablehnung des Leistungsbegehrens mit der Dauer der bereits durchgeführten Therapie und des voraussichtlichen weiteren Bedarfs begründet worden war. Zudem hiess es, nach den medizinischen Unterlagen könne weder zur erforderlichen Therapiedauer noch zur Prognose eine zuverlässige Aussage gemacht werden, weshalb von einer nicht IV-pflichtigen Dauerbehandlung auszugehen sei. Denn Dr. A.___ hatte sich in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/17) mit dieser Darlegung auseinandergesetzt und dargetan, dass diese der medizinischen Lage nicht gerecht werde.
         Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Vorbehalten bleiben diejenigen Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Heilung des verfahrensrechtlichen Mangels sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Sozialversicherungsgericht verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition, die Beschwerdeführerin hatte im Gerichtsverfahren Gelegenheit, die vorgebrachten Argumente nochmals darzutun, und die Beschwerdegegnerin erwähnte in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) zumindest die beiden Stellungnahmen der Dr. med. C.___ vom 27. August 2004 (Urk. 10/3) und vom 2. November 2004 (Urk. 10/2), auf die sie sich bei ihrem Entscheid stützte. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 11) Gelegenheit gegeben, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten einzusehen. Unter diesen Umständen ist die Streitsache materiell zu behandeln, wofür auch prozessökonomische Gründe sprechen. Hinzu kommt, dass der Antrag in der Beschwerdeschrift auf einen materiellen Entscheid ausgerichtet ist (Urk. 1).

5.
5.1     Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. Juni 2003 (Urk. 10/16) eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Verhalten (ICD-10: F43.25). Die Standardfrage der IV-Stelle, ob mit einer psychotherapeutischen Behandlung die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne, kreuzte er mit "Ja" an. Der Psychiater führte sodann aus, dass die Versicherte ihm auf Anraten des Jugendsekretariates L.___, in Absprache mit der Kindergärtnerin und der Hortleiterin, wegen emotionaler Verstimmungen, raschem Weinen und Verletzlichkeit überwiesen worden sei. Ab dem 24. November 2000 sei eine delegierte Psychotherapie bei B.___ durchgeführt worden. Als im Verlaufe der Therapie ein Verdacht auf sexuelle Übergriffe des Vaters aufgekommen sei, sei die Therapie intensiviert und von ihm (Dr. A.___) vorgenommen worden, im März 2001 ab und zu auch mit Teilnahme des (teilweise) geständigen Vaters. Wegen Wegzugs der Psychologin B.___ habe die Behandlung im Februar 2003 unterbrochen werden müssen, seit 10. April 2003 werde sie von ihm fortgeführt. Die gesundheitliche Situation der Versicherten habe sich etwas stabilisiert, und sie besuche gegenwärtig die 3. Klasse. Sowohl in der Schule als auch im Hort sei sie tragbar. Sodann habe die Häufigkeit der seit Herbst 2001 auftretenden Migräneanfälle abgenommen. Allerdings würden im Alltag immer noch Versagens- und Minderwertigkeitgefühle auftreten, Leistungseinbrüche in der Schule, Ängste und Vermeidungsverhalten bei Nachbarskindern sowie Unsicherheiten in der Beziehung zum Vater und dessen jetziger Familie. Die Psychotherapie sei zur Unterstützung in den schulischen und emotionalen Bereichen und damit für die spätere berufliche Eingliederung indiziert.
5.2     Im Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 10/14) hielt Dr. A.___ fest, dass die Therapie momentan alle zwei bis drei Wochen stattfinde. Zudem gebe es gelegentlich Beratungsgespräche mit der Mutter. Anfänglich, bis zu den Frühlingsferien 2002, seien wöchentliche Behandlungen, mit Unterbrüchen während der Schulferien, durchgeführt worden. Der Psychiater kam zum Schluss, dass die Therapie noch zwei Jahre notwendig sei, wobei eine gute Prognose gestellt werden könne.
5.3    
5.3.1   Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung für die Kosten der ab April 2004 weiterhin erforderlichen Psychotherapie aufzukommen hat.
5.3.2   Dr. A.___ führte im Verlaufsbericht vom 20. Juli 2004 (Urk. 10/13) unter Festhalten an der im Bericht vom 6. Juni 2003 (Urk. 10/16) gestellten Diagnose aus, die Versicherte sei in der Schule weiterhin reizbar, leicht ablenkbar und ermüde schnell. Zudem gebe es Konflikte mit den anderen Kindern, was sich negativ auf die Schulleistungen auswirke. Seit Januar 2004 hätten verschiedene Gespräche mit der Klassenlehrerin und der Mutter stattgefunden. Aufgrund gemeinsam entwickelter Strategien habe die Versicherte in der Schule besser integriert werden können, was sich auch positiv auf die Schulleistungen auswirke. So zeige die Versicherte seit kurzem gute Leistungen im Rechnen, beteilige sich aktiver am mündlichen Unterricht und habe eine verbesserte Arbeitshaltung. Auch die Anzahl der migränebedingten Schulabsenzen habe vermindert werden können. In sprachlicher Hinsicht, sowohl im Lesen wie im Schreiben, seien indes noch Schwächen vorhanden, so dass allenfalls eine Legasthenieabklärung in Betracht zu ziehen sei. Die Versicherte besuche weiterhin die Gruppenförderstunde. Neuerdings gehe sie in einen Fussballclub, wo sie neue Kontakte knüpfen und ihr Selbstwertgefühl steigern könne. Die bisherige Entwicklung sei als gut zu bezeichnen, zu deren Stabilisierung sei die Versicherte jedoch weiterhin dringend auf Psychotherapie angewiesen, welche sie zur Zeit alle zwei bis drei Wochen besuche.
5.3.3   Dem am 7. Oktober 2004 (Urk. 10/17) von Dr. A.___ verfassten Begleitschreiben zur Einsprache lässt sich entnehmen, dass die Therapie der Versicherten in letzter Zeit sehr schulbezogen gewesen sei, insbesondere hätten auch Gespräche mit der Lehrerin stattgefunden, was zu einer deutlichen Stabilisierung und Verbesserung der Schulleistungen geführt habe. Damit habe eine negative Auswirkung auf die Berufsbildung und die spätere Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können. Allerdings reagiere die Versicherte in Extremsituationen, beispielsweise bei der inzwischen durch eine Logopädin abgeklärten Konfrontation mit der Lese- und Rechtschreibeschwäche, immer noch "problemvermeidend", was auf ein schweres psychisches Leiden hinweise. Ziel der Therapie sei es insbesondere, diese Schwäche als Teil der Persönlichkeit zu integrieren. Insgesamt habe die psychotherapeutische Behandlung somit eindeutig Auswirkung auf den Schulalltag und damit auf die spätere Berufsausbildung.

6.
6.1     Aus dem medizinischen Akten ergibt sich, dass vorerst offenbar das Anliegen im Vordergrund steht, die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit in der Schule zu fördern. Zu diesem Zweck sollen die gelegentlichen Beratungsgespräche mit der Mutter und der Lehrerin als Bestandteil der Therapie fortgeführt werden. Als weitere Therapieziele können die Verbesserung der Eigenmotivation und der Konfliktfähigkeit angeführt werden (Urk. 10/13). Eine medizinische Massnahme, die an sich der Leidensbehandlung dient, kann jedoch nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn sie dazu geeignet ist, zu verhindern, dass sich bei einer minderjährigen versicherten Person eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder auf beide wahrscheinlich einstellen würde. Ob dies bei der Versicherten der Fall ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen. So machte Dr. A.___ diesbezüglich keine konkreten Angaben, sondern berichtete lediglich in allgemeiner Weise davon, dass negative Auswirkungen auf die Berufsausbildung und auf die spätere Erwerbsfähigkeit abgewendet werden könnten (Urk. 10/17) und dass bei vorzeitigem Abbruch der Therapie ein grosses Rückfallrisiko bestehe (Urk. 6). Zwar ist von deutlichen Fortschritten und einer verbesserten Schulleistung die Rede, so dass die Häufigkeit der Behandlungen von einem anfänglich wöchentlichen (Urk. 10/14) auf einen vierzehntägigen respektive dreiwöchigen Rhythmus reduziert werden konnte (Urk. 10/13). Unklar bleibt jedoch, ob die Psychotherapie (auch) dazu dient, nebst der momentan im Vordergrund stehenden Bewältigung der schulischen Probleme, einen stabilen Gesundheitszustand zu erreichen, bei dem keine massgebliche Beeinträchtigung durch das psychische Leiden mehr besteht beziehungsweise zu verhindern, dass eine Defektheilung eintritt, die sich auf die berufliche Ausbildung auswirkt. Weiter steht offen, ob sich eine solche Prognose mit hinlänglicher Zuverlässigkeit stellen lässt. In diesem Zusammenhang ist fraglich, welcher Einfluss der Psychotherapie auf das nach wie vor bestehende "problemvermeidende" Verhalten der Versicherten in Extremsituationen zukommt, welches der Psychiater sogar als Ausdruck schweren psychischen Leidens bezeichnete. Auch diesbezüglich fehlt eine fachärztliche Stellungnahme. An dieser Einschätzung vermag der pauschale Hinweis des Dr. A.___ auf die tragende Bedeutung der Therapie für die spätere berufliche Eingliederung (Urk. 6) nichts zu ändern. Im Weiteren kann nicht abschliessend beurteilt werden, über welchen Zeitraum sich die notwendige Behandlung erstrecken wird. Der Psychiater beantragte in seinem Bericht vom 20. Juli 2004 (Urk. 10/13) eine Verlängerung der Kostenübernahme für zwei weitere Jahre, in der Eingabe vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/17) war vom Zeitraum ab 31. März 2004 bis mindestens 31. März 2005 die Rede, und im Schreiben vom 1. Dezember 2004 (Urk. 6) wies er - ohne konkrete Angaben - darauf hin, dass ein Ende der Therapie absehbar sei. Diesbezüglich sind ebenfalls weitere Abklärungen nötig.
6.2 Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ist eine Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs nicht möglich. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen (vgl. Erw. 6.1) durch eine Fachperson zu den Fragen vornehmen lässt, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ohne die fragliche psychotherapeutische Behandlung entwickeln würde, ob diese dazu geeignet ist, den Eintritt eines die Berufsbildung beeinträchtigenden Defektzustandes zu verhindern und ob sich eine dahingehende Prognose mit hinlänglicher Zuverlässigkeit stellen lässt. Hernach wird sie über den Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen neu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).