IV.2004.00813

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 25. Juli 2005
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1952, arbeitete seit 24. Juni 1978 als Schaler bei der A.___ (Urk. 9/43). Im Juli 2000 unterzog er sich einer Leistenhernienoperation rechts, nach welcher sich chronische Leistenschmerzen entwickelten. Hinzu traten Schmerzen in der rechten Schulter (Urk. 9/18-22). Der Versicherte ist seither in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit 18. September 2002 arbeitet er überhaupt nicht mehr (vgl. entsprechende Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit in Urk. 9/18 S. 8). Am 9. Juli 2002 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/45).
         Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 9/18-25, 9/30-31, 9/34-45) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/10).
         Einspracheweise liess der Versicherte die Zusprechung einer halben Invalidenrente und beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen beantragen (Urk. 9/8). Mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass seinem Gesuch um Arbeitsvermittlung entsprochen werde; an der verfügten Viertelsrente halte sie fest (Urk. 2 = Urk. 9/3).
2. Dagegen liess L.___ am 17. November 2004 Beschwerde erheben und die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente sowie die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt P. Blöchlinger beantragen (Urk. 1).
         In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 5-6, 10-16) wurde Rechtsanwalt Blöchlinger mit Verfügung vom 24. März 2005 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Bezüglich der Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) nach der bis Ende 2002 gültig gewesenen Rechtslage, sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
         Zur Invaliditätsbemessung zu ergänzen ist Folgendes:
1.2
1.2.1   Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG, bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
1.2.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.2.4   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Entscheid gestützt auf das umfassende Gutachten der B.___ vom 27. April 2004 (Urk. 9/18) die Annahme zu Grunde, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seine angestammte, körperlich schwere Arbeit als Schaler nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen sei er in der Lage, einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von maximal 60 bis 70 % in einem Rahmen von 70 % nachzugehen (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer liess dies zu Recht unbestritten (Urk. 1), rechtfertigen sich doch an der Beweisrelevanz des B.___-Gutachtens vom 27. April 2004 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine ernsthaften Zweifel. Gestützt auf vielseitige Untersuchungen (chirurgisch, rheumatologisch, radiologisch und psychiatrisch, vgl. Anhänge zu Urk. 9/18) und die bereits zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kam der zuständige Gutachter Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stellvertretender Chefarzt der B.___, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge des chronischen Leistenschmerzes rechts, einer Tendinose und einer Impingement-Symptomatik der rechten Schulter sowie eines leichten zervikospondylogenen Syndroms rechtsbetont in seiner angestammten Tätigkeit im Baugewerbe zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch eine mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von maximal 60 bis 70 % sei der Versicherte zu 70 % arbeitsfähig. Zu berücksichtigende, die Vermittlung erschwerende Kautelen seien der Umstand, dass der Beschwerdeführer Analphabet, funktionell einäugig und ein typischer Grobmotoriker sei (Urk. 9/18 S. 19).
2.2     Weiter blieb der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rentenbeginn per 1. Mai 2002 unbestritten. Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn der einjährigen Wartezeit (Art. 29 IVG) auf den 15. Mai 2001 fest (vgl. Urk. 9/11, 9/12). Dies deckt sich zwar nicht mit der Einschätzung von Dr. C.___, der den Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auf Juli 2000, den Zeitpunkt der Leistenoperation, datierte (Urk. 9/18 S. 19), doch findet die Annahme der Beschwerdegegnerin eine Stütze in den Angaben der Arbeitgeberin. Diese bestätigte im Arbeitgeberfragebogen vom 6. September 2002, dass der Beschwerdeführer nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2000 von September 2000 bis Mitte Mai 2001 zu 100 % gearbeitet hatte. Im Anschluss daran notierte sie abwechselnd krankheitsbedingte Absenzen zwischen 50 und 100 % (Urk. 9/43). Dies korrespondiert mit der in den medizinischen Akten dokumentierten Zunahme der Beschwerden im Mai 2001 (vgl. insbesondere Urk. 9/20/5 S. 1, 9/20/6 S. 3, 9/20/8 S. 2).
         Auch der Rentenbeginn per 1. Mai 2002 ist folglich nicht zu beanstanden.
2.3
2.3.1   Strittig und zu prüfen ist aber, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
2.3.2   Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf ein unbestritten gebliebenes Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 75'920.-- (Urk. 2). Dieses basiert auf den Angaben der Arbeitgeberin vom 15. Oktober 2004 (vgl. Notiz auf S. 3 in Urk. 9/43).
         Das Invalideneinkommen für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 40'464.--. Zur Ermittlung desselben stützte sie sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und lehnte einen leidensbedingten Abzug mit der Begründung ab, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die B.___ integral erfolgt sei, weshalb keine weiteren Leidensabzüge mehr gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer lässt dagegen ausführen, dass bei der Bemessung der Invalidität die LSE nur dann beigezogen werden könne, wenn überhaupt Tätigkeiten existierten, welche seinen Einschränkungen Rechnung tragen würden. Diesen Beweis habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht.
         Des Weitern sei zu berücksichtigen, dass er auch im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit von 70 % zusätzlich eingeschränkt sei, da ihm höchstens ein Anteil von 70 % sitzender Tätigkeit zumutbar sei, dass er als Teilzeitangestellter und als Ausländer weniger Lohn verdiene und dass sich die fehlenden Dienstjahre auf das Lohnniveau auswirken würden. Ausserdem seien zusätzliche Einschränkungen - es sei erstellt, dass er Grobmotoriker sei - lohnwirksam. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Höchstabzug von 25 % gerechtfertigt, was zu einem Invaliditätsgrad von 60,02 % führe (Urk. 1).
2.3.3   Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Entgegen seiner Auffassung ist bei der Invaliditätsbemessung nämlich nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. In Abgrenzung zum Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung ist vielmehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. Erw. 1.2.1). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens ein weiter Kreis an Beschäftigungen offen steht, in dem er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag.
Zwar hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit konkreten Tätigkeiten zuzuordnen, jedoch kann vorliegend eine Rückweisung hierfür unterbleiben, ist doch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen ein Fächer verschiedenartiger Stellen (insbesondere leichtere Arbeiten an Maschinen sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) offen steht. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Die Kritik in der Beschwerde verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02).
Wie unter Erwägung 1.2.2 ausgeführt, hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, wenn eine versicherte Person zufolge mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine Stelle findet.
2.3.4   Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 22. Juni 2004, I 763/03, Erw. 4).
2.3.5   Das Valideneinkommen für eine 100%-Stelle im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2002 hätte gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 6. September 2002 Fr. 75'400.-- und im Jahr 2004 Fr. 75'920.-- betragen (Urk. 9/43 S. 2 und 3), so dass nicht von einer rentenwirksamen Änderung auszugehen und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist.
2.3.6   Der Zentralwert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 6/2005, Tabelle B9.2 S. 82) und einem Arbeitspensum von 70 % einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 39'905.65 für das Jahr 2002 ergibt (12 x 4'557 x 41,7 : 40 x 0,7).
2.3.7   Folge zu leisten ist der Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesunden Mitbewerbern benachteiligt ist. Der Beschwerdeführer kann gemäss B.___-Gutachten vom 27. April 2004 lediglich noch für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem Sitzanteil von maximal 70 % eingesetzt werden, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das streitige Merkmal des Beschäftigungsgrades, wirkt sich doch dasselbe gemäss den statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 im Bereich des Anforderungsniveaus 4 bei Männern ebenfalls lohnsenkend aus (vgl. LSE 2002 Tab. T8, S. 28). Dafür, dass der Versicherte wegen seiner ausländischen Nationalität auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). Ebenso schien er bis anhin durch seine funktionelle Einäugigkeit und den Umstand, dass er ein typischer "Grobmotoriker" ist (vgl. Urk. 9/18 S. 19), nicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt worden zu sein. Für die Annahme, dass sich diese Faktoren nunmehr in bedeutsamer Weise auswirken würden, fehlt es an rechtsgenüglichen Hinweisen. Zudem dürfte sich das Merkmal des Dienstalters - der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 50 Jahre alt - nicht wesentlich auf den Lohn auswirken.
         Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist im vorliegenden Fall eine Herabsetzung um insgesamt 15 % angemessen.
         Der Einwand der Beschwerdegegnerin, ein leidensbedingter Abzug sei nicht angebracht, weil die B.___ die Restarbeitsfähigkeit integral beurteilt habe (Urk. 2 S. 3), ist nicht nachvollziehbar, beschränkt sich doch die Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen auf die Beurteilung der medizinischen Einschränkungen. Die erwerblichen Auswirkungen derselben sind jedoch von der Verwaltung respektive im Beschwerdefall vom Gericht zu beurteilen.
2.3.8   Bei einem Abzug von 15 % resultiert für das Jahr 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'919.80 (Fr. 39'905.65 x 0,85) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen 2002 (Fr. 75'400.--, Erw. 2.3.5) ein Invaliditätsgrad von 55 %. Damit besteht ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
         Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

3.      Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
         Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien sowie der Kostennote vom 15. Juli 2005 (Urk. 21) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 1'603.15 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 der Beschwerdegegnerin insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'603.15 (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).