Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00814
IV.2004.00814

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Patientenstelle
Verena Enzler, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 E.___, geboren 1981, absolvierte von 1999 bis 2000 eine Anlehre als Pflegeassistentin (Urk. 11/17 Ziff. 6.2) und arbeitet seit dem 7. August 2001 im Pflegezentrum A.___, G.___ (Urk. 11/16 Ziff. 1). Am 18. März 2004 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen und unter Hinweis auf eine berufsbegleitende Ausbildung ab 8. März 2004 an der Handelsschule B.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 11/17 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8, Ziff. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 11/10 = Urk. 3/3/4; Urk. 11/11 = Urk. 11/6 = Urk. 3/3), zwei zuhanden der Pensionskasse der Stadt G.___ erstellte Gutachten (Urk. 11/9/3 = Urk. 3/2/2; Urk. 11/9/4 = Urk. 3/2/1; Urk. 11/9/1-2) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/16) ein und veranlasste einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/15).
1.2 Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Umschulung (Urk. 11/7 = Urk. 3/5). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Patientenstelle Zürich, am 24. Juni 2004 Einsprache, welche am 8. Juli 2004 ergänzt wurde (Urk. 11/3-4). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 21. Oktober 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Patientenstelle, am 16. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Übernahme der Umschulungskosten (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 23. November 2004 (Urk. 5) wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, eine korrekte Vollmacht einzureichen, was mit Eingabe vom 30. November 2004 geschah (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 17 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109. f. Erw. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
1.5 Art. 17 Abs. 1 IVG knüpft den Leistungsanspruch an die Voraussetzung, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Dies trifft nur dann zu, wenn die versicherte Person nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (AHI 2000 S. 188 Erw. 2); deswegen ist eine berufliche Ausbildung, wie sie die Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 IVG umschreiben, nur dann eine Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 1 IVG, wenn sie die versicherte Person mindestens in diesem Ausmass arbeitsfähig zu machen verspricht. Von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind Massnahmen, welche die Erwerbsfähigkeit nur geringfügig zu beeinflussen vermögen. Überdies gehen Eingliederungsvorkehren nur zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die damit verbundenen Kosten zum voraussichtlichen Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2001, I 654/99).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.      
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Ausbildung zur Pflegeassistentin abgeschlossen habe. Die Entwicklungsmöglichkeiten entsprächen jedoch letztlich denen einer angelernten Tätigkeit. Aus rein medizinischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine berufliche Umstellung in einen anderen Tätigkeitsbereich. Für die gewünschte Umschulung, zum Beispiel in eine Bürotätigkeit, bestehe aufgrund der gesetzlichen Vorschriften kein Anspruch (Urk. 2 S. 2 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die ärztlich gestellten Diagnosen eine direkte Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit im Beruf hätten und invalidisierend seien. Eine Umschulung werde dringend empfohlen, da eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin von 50 auf 100 % nicht mehr möglich sei. Für Pflegepersonal lasse sich das Heben von Lasten über einen längeren Zeitraum hinweg kaum vermeiden. Für eine körperlich leichte, dem Gesundheitszustand angepasste Arbeit, werde jedoch auf Dauer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit prognostiziert. Eine Umschulung bewirke die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %, was sinnvoll und notwendig sei, da aufgrund der Arztzeugnisse, des Alters und der Motivation der Beschwerdeführerin mit dieser Umschulung die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gewährleistet sei. Der Anspruch auf Umschulung setze eine dauernde invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 20 % voraus, was gegeben sei: Da die Beschwerdeführerin nur noch maximal 50 % arbeiten könne, betrage die Erwerbseinbusse 50 % (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1 In ihrem Gutachten vom 27. Februar 2004 zuhanden der Pensionskasse der Stadt G.___ (Urk. 11/9/3) diagnostizierte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit und bei Wirbelsäulenfehlstellung (rechtskonvexe LWS-Skoliose, Flachrücken, Beckenschiefstand, Beinlängenverkürzung links 1.5 cm; Urk. 11/9/3 S. 3). Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Dezember 2003 bis zum 15. Februar 2004, eventuell bis auf weiteres, zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/9/3 S. 3 oben).
Die Beschwerdeführerin leide seit längerer Zeit an linksseitigen Wadenschmerzen, wahrscheinlich infolge Fehlhaltung beziehungsweise einer Beinlängenverkürzung links und einem Beckenschiefstand bei rechtskonvexer LWS-Skoliose. Dies sei mit ein Grund für die Reduktion ihres Beschäftigungsumfangs im Dezember 2002 (richtig: 2003; vgl. Urk. 11/16 Ziff. 9) von 100 auf 90 % gewesen. Ende Oktober 2003 sei es nach einem Verhebetrauma zu einem akuten Lumbovertebralsyndrom gekommen, zunächst mit Ischialgien ohne Nachweis einer Diskushernie. Trotz Physiotherapie habe die Beschwerdeführerin eine Tendenz zur Chronifizierung des lumbovertebralen Schmerzsyndroms gezeigt (Urk. 11/9/3 S. 3).
Die Befunde ergäben längerfristig keine triftigen Gründe für eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für leichtere körperliche Belastungen mit Hebehilfen und unter Vermeidung des Tragens von schweren Lasten (Urk. 11/9/3 S. 3).
Am 15. Dezember 2003 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % wieder aufgenommen, obwohl sie im Stehen und Gehen, aber auch im Sitzen, häufig über tieflumbale und gluteale Rückenschmerzen klage. Am Arbeitsplatz versuche man, sie diesbezüglich maximal zu schonen.
Am 23. Februar 2004 sei in der rheumatologischen Sprechstunde der Universitätsklinik D.___ die zumutbare Arbeitsfähigkeit für einen weiteren Monat auf 50 % festgelegt worden. Dann sei eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % mit der erwähnten Einschränkung möglich; Ziel sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2004. Die Beschwerdeführerin werde ihren Arbeitsumfang ab dem 1. April 2004 auf 70 % reduzieren und eine berufsbegleitende, kaufmännische Ausbildung planen (Urk. 11/9/3 S. 3).
Im Formular über die Zusammenfassung des Gutachtens über die vertrauensärztliche Abklärung vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/9/4) nannte Dr. C.___ als Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ausüben könne: Pflegeassistenz für leichte körperliche Belastungen, ohne das Tragen von schweren Lasten und mit Hebehilfen. Es liege vorübergehend ein 50%iger Invaliditätsgrad bis Ende März 2004 vor, wobei bis Ende Mai 2004 eine sukzessive Steigerung (der Arbeitsfähigkeit) auf 100 % möglich sei (Urk. 11/9/4 Mitte).
3.2 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 13. April 2004 (Urk. 11/11) ein persistierendes lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit und bei
- Diskusprotrusion L4/5
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (thorakaler Flachrücken, S-förmige Skoliose, Beckenschiefstand links)
- muskulärer Dysbalance
bestehend seit Oktober 2003 (Urk. 11/11 lit. A).
In einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit wie in der derzeitigen Stelle der Beschwerdeführerin im Pflegedienst bestehe auch auf längere Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe auf längere Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/11 S. 1 oben linke Spalte).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig; die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 11/11 lit. C Ziff. 1-3). Als therapeutische Massnahme wurde die Kräftigung der Rumpfmuskulatur mittels konsequenter medizinischer Trainingstherapie genannt. Aufgrund der muskulären Dysbalance und Fehlstatik der Wirbelsäule bedürfe die Beschwerdeführerin einer konsequenten Rekonditionierung über vier bis sechs Monate (Urk. 11/11 lit. D Ziff. 7).
3.3 Mit Bericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 11/10) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin seit 1996 (Urk. 11/17 Ziff. 7.5.1), ein persistierendes lumbospondylogenes Syndrom und eine Diskusprotrusion L4/5, eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und eine muskuläre Dysbalance, bestehend seit Oktober 2003 (Urk. 11/10 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei im Pflegedienst seit dem 15. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig; die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 11/10 lit. C Ziff. 1-3).
Es sei eine medizinische Trainingstherapie eingeleitet worden, die langsam beginne, Wirkung zu zeigen. Eine Umstellung auf eine Bürotätigkeit sei aus eigener Initiative der Beschwerdeführerin im Gange. In der angepassten Tätigkeit sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit sei zur Zeit nicht möglich; diese wäre im konkreten Fall zu erproben (Urk. 11/10 lit. D Ziff. 3).
3.4 In einem weiteren Gutachten vom 25. Juli 2004 zuhanden der Pensionskasse der Stadt G.___ (Urk. 11/9/1) diagnostizierte Dr. C.___ ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit und bei
- geringer Diskusprotrusion L4/5
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (thorakaler Flachrücken, S-förmige Skoliose, Beckenschiefstand links)
- muskulärer Dysbalance (Urk. 11/9/1 S. 2).
Die Beschwerdeführerin arbeite zirka 15 Stunden pro Woche, entsprechend einem Tagespensum von zirka 4 Stunden 15 Minuten. Es sei ihr soweit als möglich eine leichtere Pflege mit Vermeiden von schweren Lasten zugeteilt worden. Unter der aufgenommenen Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur zeige sich eine Regredienz des lumbospondylogenen Syndroms mit belastungsabhängigen intermittierenden Schmerzspitzen (Urk. 11/9/1 S. 2).
Bei einem Beschäftigungsumfang von 90 % bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2003 bis zum 31. März 2004. Bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % bestehe vom 1. April 2004 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Angaben der Universitätsklinik D.___ bestehe im Pflegedienst vom 23. Februar bis zum 15. September 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/9/1 S. 2).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe nicht wie geplant von 50 auf 100 % gesteigert werden können. Die Symptomatik sei am ehesten mechanisch-statisch bedingt, weshalb die Fortführung einer konsequenten Rekonditionierung über weitere sechs Monate mit anschliessender Aufnahme einer Ausdauersportart nötig sei (Urk. 11/9/1 S. 2 unten). Für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit bestehe auch auf längere Sicht eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten könne längerfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative und ohne finanzielle Unterstützung eine berufsbegleitende Ausbildung an einer Handelsschule aufgenommen habe, und dass im Rahmen der Anstellung in einem Pflegeheim eine wechselbelastende, ergonomisch günstige, leichte körperliche Tätigkeit kaum angeboten werden könne. In dieser Situation sei der Beschwerdeführerin eine Berufsinvalidität von 50 % bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % zu attestieren (Urk. 11/9/1 S. 3).

4.
4.1 Dr. C.___ führte in ihrem ersten Gutachten vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/9/3) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund der erhobenen Befunde längerfristig keine triftigen Gründe für eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit gegeben seien, sofern es sich um eine leichte körperliche Belastung unter Verwendung von Hebehilfen und Vermeidung des Tragens von schweren Lasten handle. Ab Juni 2004 sollte gemäss Dr. C.___ eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich sein (Urk. 11/9/3 S. 3 Mitte und unten). Es liege eine vorübergehende Invalidität bis Ende März 2004 vor (Urk. 11/9/4 Mitte).
         Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ attestierten der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 13. April 2004 (Urk. 11/11) auch auf längere Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer körperlich schweren Tätigkeit wie dem Pflegedienst. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe auf längere Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/11 S. 1 oben linke Spalte). Weiter sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der Verbesserung durch medizinische Massnahmen zugänglich; es bedürfe einer konsequenten Rekonditionierung über vier bis sechs Monate (Urk. 11/11 lit. D Ziff. 7).
         Auch Dr. F.___ hielt den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für besserungsfähig (Bericht vom 12. Mail 2004; Urk. 11/10 lit. C Ziff. 1). Es sei eine medizinische Trainingstherapie eingeleitet worden, die langsam Wirkung zeige. Dr. F.___ erachtete eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als möglich, ohne jedoch eine genaue Beurteilung vorzunehmen (Urk. 11/10 lit. D Ziff. 3).
         In ihrem zweiten Gutachten vom 25. Juli 2004 (Urk. 11/9/1) führte Dr. C.___ aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wie geplant von 50 auf 100 % habe gesteigert werden können; es sei die Fortführung einer konsequenten Rekonditionierung über weitere sechs Monate mit anschliessender Aufnahme einer Ausdauersportart nötig (Urk. 11/9/1 S. 2 unten). Für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit bestehe auch auf längere Sicht eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten könne längerfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative und ohne finanzielle Unterstützung eine berufsbegleitende Ausbildung an einer Handelsschule aufgenommen habe, und dass im Rahmen der Anstellung in einem Pflegeheim eine wechselbelastende, ergonomisch günstige, leichte körperliche Tätigkeit kaum angeboten werden könne. In dieser Situation sei der Beschwerdeführerin eine Berufsinvalidität von 50 % bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % zu attestieren (Urk. 11/9/1 S. 3).
4.2 Aus diesen Beurteilungen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin längerfristig in einer körperlich schweren Tätigkeit zu 50 %, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit - unter konsequenter Rekonditionierung- zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 11/9/3 S. 3 Mitte und unten; Urk. 11/11 S. 1 oben linke Spalte und lit. D Ziff. 7; Urk. 11/9/1 S. 2 unten, S. 3), wovon auszugehen ist. Dr. F.___ nahm zwar keine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, hielt jedoch in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine Steigerung für möglich (Urk. 11/10 lit. D Ziff. 3). Auf die Angaben von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführerin in der gegebenen Situation eine Berufsinvalidität von 50 % bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % zu attestieren sei (Urk. 11/9/1 S. 3), kann vorliegend nicht abgestellt werden: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invalidenversicherung ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4; vgl. vorstehend Erw. 1.6), nicht jedoch, deren Invaliditätsgrad festzulegen. Dieser ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (dazu nachfolgend Erw. 5.1 f.)

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie erleide eine Erwerbseinbusse von 50 %, da sie nur noch maximal 50 % arbeiten könne. Entsprechend sei die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte dauernde invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt (Urk. 1 S. 2).
Im Sozialversicherungsrecht ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Erwerbs- und der Arbeitsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), wohingegen die Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a) entspricht. Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin am Pflegezentrum A.___ im Jahr 2003 bei einem Arbeitspensum von 90 % erzielten Lohn von Fr. 53'244.-- (Urk. 11/13; Urk. 11/16 Ziff. 9, Ziff. 20). Da die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aber vorwiegend aus gesundheitlichen Gründen reduziert hatte (vgl. Urk. 11/9/3 S. 3), ist von einem vollen Arbeitspensum im Gesundheitsfall und somit von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 59'160.-- auszugehen (Fr. 53'244.-- : 9 x 10).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Zwar arbeitet die Beschwerdeführerin weiterhin, seit dem 1. März 2004 mit einem Pensum von 70 %, als Pflegeassistentin am Pflegezentrum A.___ (Urk. 11/16 Ziff. 9). Gemäss ärztlicher Beurteilung ist diese Arbeit aber gerade keine behinderungsangepasste Tätigkeit; in einer solchen wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Die Pensumsreduktion geschah zudem nicht nur aus Krankheitsgründen, sondern auch auf eigenen Wunsch, um berufsbegleitend eine Ausbildung an der Handelsschule B.___ absolvieren zu können (vgl. Urk.11/16 Ziff. 10; Urk. 11/17 Ziff. 8; Urk. 11/9/1 S. 3). Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist deshalb nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn, sondern auf das in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen mit einem vollen Pensum abzustellen.
5.7 Angesichts der gesundheitsbedingten Einschränkungen, der zumutbaren behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 % sowie ihrer absolvierten Anlehre steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Niveau 4 des standardisierten Durchschnittslohns in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4, www.bfs.admin.ch).
Das im Jahr 2002 von Frauen in Berufen dieser Stufe erzielte Einkommen betrug Fr. 3’820.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3’820.-x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 9/2004 S. 87 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 48'457.-- (Fr. 47'788.-- x 1,014).
5.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 59'160.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'457.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'703.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 18 %, womit die für einen Umschulungsanspruch notwendige Mindesthöhe des Invaliditätsgrades von ungefähr 20 % (vgl. vorstehend Erw. 1.3) grundsätzlich bejaht werden kann. Es ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob eine Umschulung notwendig und geeignet ist, der Beschwerdeführerin eine der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (vgl. vorstehend Erw. 1.4).

6.       Die Beschwerdeführerin hat eine zweijährige Anlehre als Pflegeassistentin (1 Jahr Praktikum + 1 Jahr Ausbildung) absolviert (Urk. 11/17 Ziff. 6.2). Die ihr aus ärztlicher Sicht attestierte Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit besteht darin, dass sie unter Vermeidung des Tragens schwerer Lasten körperlich leicht und wechselbelastend arbeiten soll, wobei ihr unter konsequenter Rekonditionierung ein volles Pensum zumutbar ist (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Für einen allfälligen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin ist nunmehr ausschlaggebend, wie sich ihre erwerblichen Perspektiven ohne Gesundheitsschaden - unter Berücksichtigung der absolvierten Anlehre - im Vergleich zu den Perspektiven in leidensangepasster Tätigkeit mit oder ohne zusätzliche Umschulung verhalten. 
         Im System der Berufsbildung allgemein wie auch bei den Berufen des Gesundheitswesens im Speziellen stellt die Anlehre die erste und einfachste Stufe dar. Sie ist also - nur aber immerhin - die bescheidenste ausbildungsmässige Qualifizierung. Inbesondere dann, wenn ihr eine weitere Qualifizierung im Sinne einer eigentlichen Berufslehre folgt, könnte sie unter Umständen gewisse Karriere- und Entwicklungsperspektiven im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2) eröffnen. Im Rahmen der perspektivisch aufzufassenden Gleichwertigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.4) zu den erwerblichen Aussichten ohne Gesundheitsschaden ist deshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung zu bejahen.
         Welche Umschulungsmassnahmen in welchem Umfang in diesem Sinne gleichwertig sind, und ob die von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommene Weiterbildung diesem Kriterium genügt, lässt sich ohne zusätzliche berufsberaterische Abklärungen nicht festlegen.
         Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ermittle, welche Umschulungsmassnahmen in welchem Umfang dem Kriterium der Gleichwertigkeit genügen, und sodann neu verfüge.

7.       Bei diesem Ausgang steht der von der Patientenstelle vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung der praxisgemässen Kriterien und des Stundenansatzes von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).