IV.2004.00816

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 23. September 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltsbüro Fröhlich & Bertschinger
Freiestrasse 11, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1946, war vom 1. Oktober 1993 bis 31. Januar 2002 als Montagemitarbeiter bei der B.___ AG, C.___, tätig (Urk. 6/52/1 Ziff. 1, Urk. 6/52/3). Am 24. April 2001 erlitt der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einen Unfall, als er mit einem Fuss zwischen zwei Kabelspulen trat und dabei stürzte (Urk. 8/37). Für dieses Ereignis war der Versicherte über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 30. Oktober 2002 stellte die SUVA mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen den nach dem 31. Oktober 2002 weiterbestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 wies die SUVA die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ab, worauf das hiesige Gericht die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2004 abwies (Prozess Nr. UV.2003.00054). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Am 17. Mai 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 6/55 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/52/1), einen Bericht der den Versicherten behandelnden Ärztin (Urk. 6/24) und ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der medizinischen Abklärungsstelle Medas Zentralschweiz, Luzern (Gutachten vom 3. November 2003; Urk. 6/19-23), ein und nahm Einsicht in die Akten der SUVA (Urk. 8/1-38). Mit Verfügung vom 11. März 2004 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach dem Versicherten vom 1. April 2002 bis 30. September 2003 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zusatzrente und Kinderrenten, zu (Urk. 6/10-11). Mit einer weiteren Verfügung vom 11. März 2004 stellte die IV-Stelle ab 1. Oktober 2003 einen Invaliditätsgrad von 54 % fest und sprach dem Versicherten revisionsweise ab diesem Zeitpunkt eine halbe Rente zu (Urk. 6/7, Urk. 6/12). Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Uster, am 21. April 2004 gegen die Revisionsverfügung vom 11. März 2004 (Urk. 6/7) erhobene Einsprache (Urk. 6/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 (Urk. 2 = Urk. 6/1) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Uster, am 17. November 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„Es sei der Einspracheentscheid vom 29.10.2004 aufzuheben und IV-Grad auf 60 % zu erhöhen, und Herrn A.___ eine Dreiviertel-IV-Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.“

         Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Januar 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Gestützt auf das Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 3. November 2003 (Urk. 6/19-23) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei (Urk. 2 S. 4), und bemass das Invalideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs mittels Tabellenlöhnen. Von den Tabellenlöhnen nahm sie einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % vor (vgl. Urk. 2 S. 3).
1.2     Der Beschwerdeführer macht hiegegen geltend, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Medas Zentralschweiz nicht abzustellen sei. Er sei nicht nur in psychischer sondern zusätzlich auch in physischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig (Urk. 1 S. 2). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei sodann vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 3-4). 

2.
2.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.5     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.6     Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.  2.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Vorerst ist die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2003 zu prüfen.
3.2     In seinem Gutachten zuhanden der SUVA vom 17. Juni 2002 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, einen Zustand nach Rückenkontusion ohne fassbare strukturelle Läsionen fest und diagnostizierte eine unspezifische Lumbalgie mit erheblichem Invaliditätsverhalten. Radiologisch bestehe eine Protrusion der Bandscheibe L4/5 und anamnestisch sei ein lumboradikuläres Reizsyndrom möglich (Urk. 8/3 S. 10). Anlässlich des versicherten Unfalles habe sich der Beschwerdeführer vielleicht eine Prellung des Iliosakralgelenkes und Weichteilquetschungen zugezogen. Mit höchster Wahrscheinlichkeit habe er hingegen keine Verletzungen von Nervenstrukturen und mit Sicherheit keine Bandscheibenzerreissung erlitten (Urk. 8/3 S. 16 Mitte). Weder anamnestisch noch klinisch liessen sich klare Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom finden, insbesondere würden keine sensiblen Störungen im Segment L5 rechts geklagt, namentlich nicht unterhalb des Knies (Urk. 8/3 S. 15 Mitte). Durch die gesundheitlichen Befunde liesse sich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten eher leichten Tätigkeit nicht erklären. Gegenwärtig dominierten psychologische Faktoren wie beispielsweise „fear avoidance“ oder der Stellenverlust, praktisch vollständig (Urk. 8/3 S. 15 unten).
3.3     Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. Juni 2002 ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Protrusion L4/5 (Urk. 6/24 S. 1). Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfallereignis vom April 2001 an therapieresistenten Schmerzen im Lendenbereich mit permanenter Hyposensibilität über dem Dermatom L5 sowie Dysästhesien im ganzen rechten Bein. Es dürfte sich um ein posttraumatisches radikuläres Kompressionssyndrom mit beträchtlichen Restbeschwerden und eingeschränkter Belastbarkeit des Rückens handeln. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In rückenschonenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/24 S. 2).
3.4     Die Ärzte des Spitals F.___, medizinische Klinik, stellten in ihrem Bericht vom 26. August 2003 zu Handen der Medas Zentralschweiz als einzigen objektiven Befund der neurologischen Untersuchung einen rechts etwas schwächeren Achillessehnenreflex (ASR) als links fest. Hinweise für eine radikuläre Schädigung bestünden nicht (Urk. 6/22 S. 2). Die Sensibilitätsstörung sei nicht auf eine organische Ursache zurück zu führen. Es seien klare  Hinweise auf eine Symptomausweitung festzustellen. Aus somatisch-neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/22 S. 3).
3.5     Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der Medas Zentralschweiz vom 2. September 2003 eine leichte bis mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01/32.11; Urk. 6/23 S. 2). Der Beschwerdeführer leide an einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven Zustandsbild bei somatischem Syndrom. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeder Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 6/23 S. 3).
3.6     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht an die Medas Zentralschweiz vom 3. September 003 folgende Diagnose (Urk. 6/21 S. 1):

„Chronifiziertes, therapierefraktäres lumbales Schmerzsyndrom rechts mit Entwicklung eines fibromyalgieformen Schmerz-Hemisyndroms rechts
    — Fehlhaltung/Fehlform (hochthorakale Hyperkyphose)
    — minime Diskusprotrusion L4/5 (CT LWS 6/2001)
    — Adipositas“. 

         Es liessen sich weder Hinweise auf eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik noch auf eine Segmentinstabilität finden. Im klinischen Untersuch sei jedoch eine erhebliche Verdeutlichungstendenz beziehungsweise ein gesteigertes Krankheitsgebaren aufgefallen (Urk. 6/21 S. 6). In körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten und insbesondere auch in der zuletzt ausgeübten wechselbelastenden, teilweise sitzenden und teilweise stehenden und gehenden Tätigkeit mit nur seltenem Heben von schweren Lasten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/21 S. 7).
3.7     Die Ärzte der Medas Zentralschweiz, Dres. med. I.___, FMH Innere Medizin, und J.___, FMH Rheumatologie, stellten in ihrem Gutachten vom 3. November 2003 folgende Diagnosen (Urk. 6/19 S. 14):

„Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
    — Leichte bis mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
Therapierefraktäres lumbales Schmerzsyndrom rechts mit Entwicklung eines fibromyalgiformen Schmerzhemisyndroms rechts
    — Fehlhaltung/Fehlform (hochthorakale Hyperkyphose)
    — minime Diskusprotrusion L4/5 (CT der LWS 6/2001)
Adipositas (167 cm /85 kg /BMI 31)“.

         Ab dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung der Ärzte der Medas Zentralschweiz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Vor diesem Zeitpunkt lägen widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vor (Urk. 6/19 S. 15). Die Arbeitsfähigkeit könne auch in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr gesteigert werden. Sie werde sich wahrscheinlich im Umfang von 60 % stabilisieren (Urk. 6/19 S. 14).

4.      
4.1     In Würdigung der medizinischen Aktenlage fällt auf, dass Dr. E.___ und die übrigen beteiligten Ärzte in ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie von dessen Restarbeitsfähigkeit teilweise stark voneinander abwichen. Dr. E.___ ging in ihrer Beurteilung vom 4. Juni 2002 davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L5 rechts im Sinne eines posttraumatischen radikulären Kompressionssyndromes leide, und dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Montagemitarbeiter bei der B.___ AG eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und in einer behinderungsangepassten, den Rücken nicht belastenden Tätigkeit eine solche von 50 % bestehe (Urk. 6/24 S. 2). Dr. D.___ konnte demgegenüber keine klaren Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom finden und stellte fest, dass psychologische Faktoren dominierten. Aus somatisch-medizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten eher leichten Tätigkeit nicht ausgewiesen. Zu einer allenfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen äusserte sich Dr. D.___ nicht (Urk. 8/3 S. 15). Die Ärzte des Spitals F.___ (Urk. 6/22 S. 3), Dr. G.___ (Urk. 6/23 S. 3) und Dr. H.___ (Urk. 6/21 S. 1) gingen in ihren Berichten zu Handen der Medas Zentralschweiz übereinstimmend mit den Ärzten der Medas Zentralschweiz, Dres. I.___ und J.___ (Urk. 6/19 S. 14), davon aus, dass aus somatisch-medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe, dass der Beschwerdeführer an einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven Zustandsbild bei somatischem Syndrom leide, und dass aus psychischen Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % bestehe.
4.2     Das Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 3. November 2003 (Urk. 6/19) sowie die diesem zugrundeliegenden Berichte der Dres. G.___ (Urk. 6/23) und H.___ (Urk. 6/21) sowie der Ärzte des Spitals F.___ (Urk. 6/22) genügen den vorstehend in Erw. 2.7 erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich. Denn diese Ärzte setzten sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden auseinander und berücksichtigten im Rahmen der Anamneseerhebung die medizinischen Vorakten. Die Gutachter berücksichtigten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Ergebnisse ihrer eigenen umfangreichen multidisziplinären Untersuchungen und nahmen die Zumutbarkeitsbeurteilung gemeinsam vor. In nachvollziehbarer Weise begründeten diese Gutachter ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer aus physischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei, und dass aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in jeglicher Erwerbstätigkeit bestehe. Das Gutachten der Ärzte der Medas Zentralschweiz vom 3. November 2003 erscheint daher insgesamt als nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf und insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzustellen ist.
4.3     Mangels nachvollziehbar begründeter Schlussfolgerungen kann hingegen auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 4. Juni 2002 (Urk. 6/24) nicht abgestellt werden. Insbesondere erscheint nicht als nachvollziehbar, dass Dr. E.___ ihre Annahme eines posttraumatischen radikulären Kompressionssyndroms offensichtlich auf Grund eines positiven Lasègue-Testergebnisses traf, obwohl sie keine motorischen Ausfälle feststellen konnte (Urk. 6/24 S. 2). Diesbezüglich ist vielmehr der schlüssigen Beurteilung der Ärzte des Spitals F.___ zu folgen, welche feststellten, dass der Beschwerdeführer im Liegen dem Lasègue-Test zwar massiven Widerstand entgegengesetzt habe, dass er im Sitzen jedoch beide Knie problemlos und ohne Ausweichbewegungen im Rücken habe strecken können, was einem klar negativen Lasègue-Testergebnis entspreche (Urk. 6/22 S. 2). Sodann stellte Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 50 % in rückenschonenden Tätigkeiten fest, ohne dies näher zu begründen. Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. E.___ als behandelnde Ärztin eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung innehatte, weshalb deren Berichte nur mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4     Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass seine bisherige Tätigkeit als Montagemitarbeiter bei der B.___ AG das Heben von Kabelrollen von 20 Kilogramm Gewicht beinhaltet habe, weshalb ihm eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit schon aus körperlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 2). Denn aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. Juni 2002 geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG ausgeübte Tätigkeit, das Isolieren von Kabel an einer Werkbank sowie an einer automatischen Maschine umfasste, und dass diese Tätigkeit das Drehen und Stossen von Bobinen von einem Gewicht von teilweise über 20 Kilogramm beinhaltete (Urk. 8/3 S. 3). Insofern ist daher ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass Dr. H.___ diese Tätigkeit als körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mir nur seltenem Heben von schweren Lasten qualifizierte (Urk. 6/21 S. 7). Somit ist an der übereinstimmenden Schlussfolgerung der Ärzte der Medas Zentralschweiz (Urk. 19 S. 14) und von Dr. D.___ (Urk. 8/3 S. 15), wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich durch psychische Gründe in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, nicht zu zweifeln.

5.
5.1     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Validenein-kommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.2     Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 4) ging die Beschwerdegegnerin in der Revisionsverfügung vom 11. März 2004 (Urk. 6/7) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine Tätigkeit ausgeübt hätte, die lohnmässig seiner bisherigen Tätigkeit als Montagemitarbeiter bei der B.___ AG gleichwertig gewesen wäre, was nicht zu beanstanden ist. Im Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 24. Juli 2002 ist angegeben, dass der Beschwerdeführer dort im Jahre 2002 ohne Gesundheitsschaden einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 60’710.-- erzielt hätte (Urk. 6/52/1 Ziff. 16). Dieser Betrag ist im Einspracheentscheid auf Fr. 61'620.-- korrigiert worden, worauf abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2003 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie (2003: 1,2 %; Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 99, Tabelle B10.2) ist im Jahre 2003 demnach von einem Valideneinkommen von rund Fr. 62'360.-- (Fr. 61'620.-- x 1,012) auszugehen.

6.
6.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2     Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2002 für Männer auf Fr. 54’684.-- (Fr. 4’557.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) sowie der im Jahre 2003 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie (2003: 1,2 %; Die Volkswirtschaft a.a.O., Tabelle B10.2) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 % im Jahre 2003 auf rund Fr. 34'615.-- (Fr. 54'684.-- ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden x 0,6 x 1,012) belaufen.
6.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.4     Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 20 % vor (Urk. 2), wohingegen der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4).
6.5     Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus psychischen Gründen beeinträchtigt. Im Umfang der trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % ist der Beschwerdeführer in dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt nicht zusätzlich leidensbedingt eingeschränkt. Insbesondere umfasst der dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung zumutbare erwerbliche Betätigungsbereich nicht ausschliesslich körperlich leichtere, behinderungsangepasste Tätigkeiten. Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass ein Abzug vom Tabellenlohn wegen seiner ausländischen Staatsangehörigkeit vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3). Denn aus den Akten geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt (Urk. 6/56/4-5). Hingegen ist der Beschwerdeführer auf Teilzeitarbeit angewiesen. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b), sind nicht auszumachen. Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung, wonach der Abzug vom Tabellenlohn auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl. Erw. 6.3), erscheint die Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 20 % durch die Beschwerdegegnerin im Ergebnis daher als äusserst grosszügig.
        
7.       Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 rund Fr. 27'692.-- (Fr. 34'615.-- x 0,8), was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62'360.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'668.-- ergibt. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 56 %. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.

8.      
8.1     Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist demnach erstellt. Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen die gemäss dem Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 3. November 2003 (Urk. 6/19) bestehende Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % auf den am 1. April 2002 entstandenen Rentenanspruch (Urk. 6/12) hat.
8.2     Die Gutachter der Medas führten in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das Folgende aus (Urk. 6/19 S. 15):

„Die durch uns in obigem Umfang attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % attestieren wir ab dem 19.09.2003, dem Datum unserer Schlussbesprechung.“

         Bis zu diesem Zeitpunkt lägen gemäss den Gutachtern nur widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der SUVA und Dr. E.___ vor (Urk. 6/19 S. 15).
8.3     Daraus ist ersichtlich dass die Ärzte der Medas Zentralschweiz dem Beschwerdeführer erst ab 19. September 2003 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % attestierten und dass sie Ausmass und Grad der vor diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen konnten. Darauf ist vorliegend abzustellen. Folglich hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 60 % erst ab 19. September 2003 als erstellt zu gelten.
8.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung, ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Diese Bestimmung gilt nicht nur bei einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG, sondern ist sinngemäss auch dann anwendbar, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird (ZAK 1984 S. 133; Urteil P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 2). Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV (AHI 2001 S. 278 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteile des EVG in Sachen T. vom 21. Juli 2003, I 833/02, Erw. 2.1 und in Sachen K. vom 29. August 2002, I 238/01, Erw. 2).
8.5     Die Voraussetzung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung des Rentenanspruchs war am 1. April 2002 (Urk. 6/10) erfüllt. Am 19. September 2003 war hingegen eine invaliditätsrelevante Änderung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist diese anspruchsbeeinflussende Änderung nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten und somit erst ab 1. Januar 2004 zu berücksichtigen. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer daher nur noch Anspruch auf eine halbe Rente. Hingegen bestand für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003 weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 erhobene Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

9.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Oktober 2004 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).