IV.2004.00817
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 14. Juni 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1955, war vom 1. September 1989 bis 30. April 2003 bei der Z.___ AG, "___", als Chauffeur tätig (Urk. 7/24). Am 5. Mai 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Z.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis von V.___ (Urk. 7/24), holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, "___" vom 23. beziehungsweise 27. Juni 2003 (Urk. 7/12a) und der Dres. med. B.___, Oberarzt, sowie med. C.___, Assistenzarzt, des Spitals Y.___ vom 4. August 2003 (Urk. 7/12) ein und liess bei der Klinik X.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie ein Gutachten erstellen (Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 1. März 2004 [Urk. 7/11] sowie Gutachten vom 21. Juni 2004 [Urk. 7/10]). Mit Verfügung vom 10. August 2004 (Urk. 7/8) teilte die IV-Stelle V.___ mit, dass kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen erhob V.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 16. August 2004 Einsprache (Urk. 7/6), welche er am 17. September 2004 (Urk. 7/4) ergänzen liess. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess V.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 18. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter seien zusätzlich psychiatrische Abklärungen vorzunehmen und sei danach über die Invalidenrente zu entscheiden.
3. Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen. "
Die IV-Stelle verzichtete am 6. Januar 2005 unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, dem Versicherten sei eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit voll zumutbar (Urk. 7/8 und Urk. 2). Aus der Gegenüberstellung der zumutbaren jährlichen Einkommen mit und ohne Behinderung resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %. Es sei nicht zulässig, aufgrund der von der Klinik St. Katharinental festgestellten Symptomausweitung auf einen psychischen Gesundheitsschaden zu schliessen. In den medizinischen Akten fänden sich im Übrigen keine Hinweise für einen bestehenden psychischen Gesundheitsschaden. Indem es der Beschwerdeführer unterlassen habe, zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes eine medizinische Trainingstherapie aufzunehmen, sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, aufgrund der in den medizinischen Akten genannten Beschwerden und Einschränkungen sei davon auszugehen, dass keine verwertbare Erwerbsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt mehr bestehe. Es sei daher von einer Vollinvalidität auszugehen. Im Gutachten vom 21. Juni 2004 werde zudem die Diagnose einer Symptomausweitung beziehungsweise Schmerzausweitung und Selbstlimitierung gestellt, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Schmerzausweitung weise auf invalidisierende psychische Störungen, insbesondere auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hin. Aufgrund der langjährigen Krankheit mit erheblichen Schmerzen müsse tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Psyche betroffen sei. Eine psychiatrische Abklärung sei bisher allerdings nicht vorgenommen worden. Am Gutachten seien keine Fachärzte für Psychiatrie beteiligt gewesen. Somit sei zum einen die psychiatrische Diagnosestellung als unsicher zu bezeichnen. Zum anderen fehlten auch durch Fachärzte vorgenommene Einschätzungen, inwiefern und in welchem Ausmass sich die wahrscheinlich vorhandenen psychischen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten. In diesem Sinne erweise sich die medizinische Abklärung als unvollständig.
3.
3.1 Laut Arztbericht von Dr. A.___ vom 23. beziehungsweise 27. Juni 2003 (Urk. 7/12a) leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links (mit Ausw.), mit Osteochondrosen und Spondylosen L3-S1 sowie Diskusprotrusionen L1/2, L3/4, L4/5 (MRI vom Januar 2002). Als Differenzialdiagnose gab Dr. A.___ in seinem Bericht ein lumboradikuläres Syndrom L5 links (leichte Fussheberschwäche links) an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. A.___ im Weiteren einen Status nach einer Magenoperation bei Ulcus ventriculi vor Jahren (ohne Ausw.). Erläuternd führte Dr. A.___ in seinem Bericht aus, dass bereits seit circa sieben Jahren eine rezidivierende lumbale Schmerzproblematik mit immer wieder längeren Arbeitsausfällen bestehe. Aufgrund dieser Beschwerden sei der Beschwerdeführer vom 28. Februar 2002 bis 26. März 2002 hospitalisiert gewesen. Im Frühjahr 2002 habe er alsdann am Spital Y.___ erfolgreich eine medizinische Trainingstherapie absolviert, welche jedoch vom Beschwerdeführer nicht in einem Fitnesscenter fortgeführt worden sei. Im August 2002 habe er den Beschwerdeführer wegen einer erneuten akuten Lumbalgie notfallmässig zu Hause besuchen müssen. Die Beschwerden hätten primär durch Infiltration und später durch Physiotherapie verbessert werden können. In der Folge sei eine Stagnation des Beschwerdebildes mit einem chronischen lumbalen Schmerz mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel eingetreten. Die daraufhin am Spital Y.___ vorgenommene medizinische Trainingstherapie sei nicht mehr erfolgreich gewesen. Es habe keine eindeutige Besserung erzielt werden können, weshalb eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich gewesen sei. Als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sitzend und stehend sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Pensums von 50 %, eventuell von 100 % zumutbar.
3.2 Die Ärzte des Spitals Y.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. August 2003 (Urk. 7/12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - gleich wie Dr. A.___ in seinem Bericht vom 27. Juni 2003 (Urk. 7/12a) - ein lumbospondylogenes Syndrom links mit Osteochondrosen und Spondylosen L3-S1 sowie Diskusprotrusionen L1/2, L3/4, L4/5. Als Differentialdiagnose ist dem Bericht ebenso ein lumboradikuläres Syndrom L5 links zu entnehmen und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Magenoperation bei Ulcus ventriculi vor Jahren. Gemäss den vorliegenden Akten der letzten Konsultation vom 31. Oktober 2002 sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers grundsätzlich besserungsfähig, insbesondere könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es bestehe keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Dem Beschwerdeführer seien aktive physiotherapeutische Massnahmen empfohlen und Ende Oktober 2002 eine Anmeldung für eine medizinische Trainingstherapie ausgestellt worden. Längeres Stehen, Laufen und Sitzen sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, am besten seien häufige Positionswechsel. Die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur erscheine längerfristig kaum realistisch.
3.3 Die Gutachter der Klinik X.___ , Dr. med. D.___, leitender Arzt, und Dr. med. E.______, Oberärztin, kamen gestützt auf die Anamnese, die Vorakten (Urk. 7/10, Ziff. 1), die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde (Allgemeinstatus, Status der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten, Neurostatus, radiologische und MRI-Befunde sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, Urk. 7/10 Ziff. 3 und Urk. 7/11) zum Schluss, der Beschwerdeführer leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links bei gereizten Intervertebralgelenken L4/L5 mehr als L5/S1 links, Insuffizienz der Rückenmuskulatur und asymptomatischen kleinen Diskushernien L3/L4 und L4/L5 (MRT [Magnetresonanztomografie] 1/04). Zudem könne eine Symptomausweitung diagnostiziert werden. Dazu führten sie erläuternd aus, der Beschwerdeführer leide seit 1996 unter rezidivierenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Wiederholte ambulante und stationäre Physiotherapien hätten immer wieder zu einer Verbesserung des Zustandes geführt, so dass er die Arbeit jeweils wieder habe aufnehmen können. Seit einer erneuten Exazerbation im August 2002 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht mehr möglich gewesen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur, die selten das Hantieren von Gewichten bis 40 kg erfordere, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ebenso bestehe für alle schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Zur Erhöhung der Belastbarkeit sowie Schmerzreduktion würde der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht von einem regelmässigen und über Monate hinweg durchgeführten Kraft- und Aufbautraining profitieren. Aufgrund der Chronifizierung des Krankheitsverlaufs sowie der vorhandenen Zeichen der Schmerzausweitung und der sich daraus ergebenden Schonhaltung des Beschwerdeführers sei der Erfolg dieser Therapie jedoch in Frage gestellt (Urk. 7/10, Ziff. 5).
3.4
3.4.1 Die anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Klinik X.___ erhobenen rheumatologischen Befunde und gestellten Diagnosen stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den anderen von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Feststellungen und Beurteilungen (Urk. 7/12 und Urk. 7/12a). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien unrichtig. Mit Hinweis auf die im Gutachten diagnostizierte Symptomausweitung bringt er hingegen vor, dass diese auf eine invalidisierende psychische Störung, insbesondere eine Schmerzverarbeitungsstörung hinweise. Eine psychiatrische Abklärung sei bisher nicht vorgenommen worden, weshalb der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychische Seite ungenügend abgeklärt worden sei.
Im Zusammenhang mit der Problematik der diagnostizierten Symptomausweitung, welche gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hinweise, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Krankheit.
3.4.2 Im Gutachten der Klinik X.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 7/10 Ziff. 5) wird als Ergebnis der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 25./26. Februar 2004 (Urk. 7/11) festgehalten, dass das arbeitsbezogen relevante Problem des Beschwerdeführers eine schmerzhafte Funktionsstörung des unteren Rückens mit ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein bis in den Fuss sei. Aufgrund objektivierbarer Zeichen könnten die Schmerzen als plausibel bezeichnet werden und behinderten den Beschwerdeführer in den relevanten Arbeitsbereichen wie dem langen Sitzen und dem Tragen von Gewichten. Die Schmerzen seien nachvollziehbar, die Schmerzpräsentation erscheine jedoch übersteigert. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers wurde insgesamt als fraglich beurteilt. Der Beschwerdeführer habe bei zwei Tests ein "fear-avoidance-Verhalten" gezeigt, bei denen er sich am Anfang selbst limitiert und gesagt habe, er wisse genau, dass er diese Übungen nicht durchführen könne. Beim anschliessenden Versuch, welchen der Beschwerdeführer nach gutem Zureden alsdann dennoch unternommen habe, hätten sichtbare Defizite festgestellt werden können. Die Konsistenz der Tests sei gut, ausser dass sich der Versicherte beim PACT-Test zu niedrig eingestuft habe und die demonstrierte Leistungsfähigkeit aufgrund der vorhandenen klinischen Befunde zum Teil nicht erklärbar sei.
Es wird weder in einem der Arztberichte (Urk. 7/12 und 7/12a) noch im Gutachten (Urk. 7/10) ein Hinweis auf eine bereits laufende oder geplante psychiatrische Behandlung gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente weisen nicht auf eine psychische Beeinträchtigung hin. Gemäss Gutachten (Urk. 7/10 Ziff. 2.2) wird der Beschwerdeführer mit Celebrex sowie Antra behandelt. Bei Celebrex handelt es sich um einen COX-2 Hemmer, der das Entzündungsenzym COX-2 hemmt und zur Behandlung von Gelenkentzündung (Arthritis) zugelassen ist (vgl. Medieninformation der Universität Zürich vom 18. Oktober 2004). Antra beinhaltet Omeprazol, was die Magensäure hemmt. Es wird bei Entzündungen und Geschwüren im Magen-Darm-Trakt angewendet, die durch Magensäure verursacht oder verstärkt werden (siehe www.netdoktor.de). Unter dem Titel "therapeutische Massnahmen/Procedere" erwähnt Dr. A.___ (Urk. 7/12a), dass momentan keine Therapie durchgeführt werde und die Beschwerden einzig symptomatisch mit Schmerzmitteln behandelt würden. In keiner der ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/10-7/12a) findet sich ein Anhaltspunkt für das Bestehen einer möglichen psychischen Erkrankung. Dies gilt insbesondere für das Gutachten (Urk. 7/10) sowie die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Klinik X.___ (Urk. 7/11). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf davon ausgegangen werden, dass den auf Rheumatologie spezialisierten Ärzten, die oft mit psychosomatischen Krankheitsbildern konfrontiert sind, Anzeichen für eine psychische Krankheit aufgefallen wären. Aus dem Fehlen von entsprechenden Anhaltspunkten im Gutachten sowie im Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie insbesondere daraus, dass keine psychiatrische Behandlung und/oder Abklärung vorgeschlagen wird, darf deshalb darauf geschlossen werden, dass in der Klinik X.___ keine auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert hindeutenden Auffälligkeiten bemerkt wurden. Schliesslich weisen auch der Hausarzt Dr. A.___ (Urk. 8/12a) und die Ärzte des Spitals Y.___ (Urk. 8/12) in keiner Weise auf das Bestehen einer psychischen Krankheit hin, auch nicht verdachtsweise. Es werden einzig Befunde erhoben, welche den Rücken des Beschwerdeführers betreffen (Urk. 7/12a). Auch wenn der Hausarzt in seinem Bericht festhält, dass der Beschwerdeführer seit dem Auftreten der Rückenproblematik vermehrt nervös sei, kann darin noch kein Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung erblickt werden. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass zur Vornahme psychiatrischer Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigenden psychischen Leidens mit Krankheitswert (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen S. vom 10. Februar 2003, I 435/01, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.4.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es an einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden zusätzlich mindernden psychischen Leiden mit Krankheitswert fehlt. Insbesondere das aktenmässig ausgewiesene, von den untersuchenden Fachärzten festgestellte übersteigerte Schmerzverhalten, welches sich auch im negativen Ergebnis des umgekehrten Lasègue-Tests (Urk. 7/10 Ziff. 3.5) zeigt, spricht gegen eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Folglich ist die Symptomausweitung, begleitet von einer vermehrten Nervosität, nur soweit zu berücksichtigen, als sie im Systemkomplex des lumbospondylogenen Syndroms aufgeht, welche sich in Form einer Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer eingeschränkten Lateralflexion der Ledenwirbelsäule nach beiden Seiten bei aktivem Gegenspann, druckdolenten Intervertebralgelenken L4/L5 und L5/S1, einer stark verkürzten Ischiocruralmuskulatur und einer nicht dermatombezogenen Hyposensibilität am linken Bein, Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 sowie zwei kleinen Diskushernien auf den Höhen L3/L4 ohne Hinweis für eine Nervenwurzelkommpression auch in objektiven Befunden äussert. Die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich demnach in Übereinstimmung mit dem Gutachten (Urk. 7/10) in Verbindung mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/11) einzig nach Massgabe der Beeinträchtigung durch das lumbospondylogene Schmerzsyndrom. Dabei ist das Gutachten für die nach dem Gesagten erheblichen Belange umfassend, beruht diesbezüglich auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Anamnese (Vorakten) abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Aufgrund des Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Zweifel an der Zuverlässigkeit insbesondere Vollständigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen. Dem Gutachten ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen. Dem Beschwerdeführer ist, bei gebotener objektiver Betrachtungsweise eine Willensanstrengung zur Überwindung seiner Selbstlimitierung zumutbar. Demnach ist auf das Gutachten (Urk. 7/10) abzustellen und davon auszugehen, dass für sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass diese Beurteilung nicht im Widerspruch mit derjenigen des Hausarztes, Dr. A.___, vom 27. Juni 2003 (Urk. 7/12a) steht. So erachtete dieser dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest halbtags, eventuell sogar auch ganztags, für zumutbar.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im August 2002 [Urk. 7/12a]): Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet dem Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste, sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar. Dabei könne er ein Jahreseinkommen von Fr. 46'244.-- erzielen (Urk. 7/8). Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vor, dass nicht ersichtlich sei, welche Verweistätigkeit mit der Qualifikation "sehr leicht" auf einem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch vorhanden sein soll. Dieser Einwand kann deshalb nicht gehört werden, weil das Gesetz vorschreibt, dass zur Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG). Bei der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an Stellen und der Nachfrage nach solchen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Im Falle des Beschwerdeführers sind die letztgenannten Bedingungen nicht erfüllt. So gibt es in sämtlichen Sektoren des Arbeitsmarktes Stellen, welche in einem weiten Bereich eine Vielzahl von körperlich leichten Arbeiten enthalten und in wechselnden Körperpositionen ausgeübt werden können, und daher dem Beschwerdeführer zumutbar sind. Es ist ihm in Nachachtung des generell in der Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderung (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400) zumutbar, die verbliebene Arbeitsfähigkeit im dargelegten Rahmen zu verwerten.
4.3 Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 68'250.-- pro Jahr ist unbestritten und aufgrund des Fragebogens für den Arbeitgeber vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/24), wonach der Lohn des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2003 (allfälliger Rentenbeginn) Fr. 5'250.-- pro Monat (x 13) betragen habe, nicht zu beanstanden.
Hat ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, können - insbesondere im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Versicherter - für die Bezifferung des Invalideneinkommens die sogenannten Tabellenlöhne beigezogen werden (AHI-Praxis 1998 S. 291, mit Hinweisen). Hierzu ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen, wobei von den Tabellen der Zentralwerte des standartisierten monatlichen Bruttolohnes auszugehen ist. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei Annahme einer wie im Jahre 2002 und 2001 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2005, Tabelle B9.2, S. 90) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % für das Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2005, Tabelle B.10.2, S. 91) ein Gehalt von Fr. 4'817.-- pro Monat oder einen Jahreslohn von Fr. 57'804.-- (4'817.-- x 12) ergibt.
Nach der Rechtssprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75).
Lohnmindernd wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 1974 in der Schweiz arbeitet und die Niederlassungsbewilligung C besitzt, in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme zusätzlich beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich sehr leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 20 %, was zu einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von rund Fr. 46'242.-- führt. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 68'250.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 22'008.-- beziehungsweise von 32,24 %. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 57'804.--, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'353.-- führte, sich im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 68'250.-- eine Lohneinbusse von Fr. 24'897.-- und damit einen Invaliditätsgrad von lediglich 36,47 % ergäbe. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Dieses Ergebnis wird noch zusätzlich dadurch gestützt, als dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbar ist, seiner im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Schadenminderungspflicht nachzukommen. So sind unter diesem Aspekt sowie unter demjenigen der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn solche Massnahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit beizutragen vermögen. Von den Ärzten des Spital Y.___ wurde dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine physiotherapeutische Massnahme empfohlen und ihm im Oktober 2002 eine Anmeldung für eine medizinische Trainingstherapie verschrieben (Urk. 7/12). Gemäss unbestrittener Beurteilung durch die Gutachter (Urk. 7/10) leidet der Beschwerdeführer an einer Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, weshalb er medizinisch-theoretisch von einem regelmässig und langfristig durchgeführten Krafttraining zur Erhöhung der Belastbarkeit und Reduktion der Schmerzen profitieren würde. Auch wenn der Erfolg einer solchen Therapie - gemäss der Beurteilung durch die Gutachter (Urk. 7/10) - aufgrund des chronischen Verlaufes, der Schmerzausweitung sowie der Schonhaltung zwischenzeitlich in Frage zu stellen sei, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, eine solche Massnahme zumindest versuchsweise zu ergreifen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt A.___ Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).