IV.2004.00818
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 6. Oktober 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1952, meldete sich erstmals am 30. September 1992 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 8/27), nachdem ihm seine Stelle bei der Z.___ AG, "___", bei der er seit 18. September 1989 als Betriebsmitarbeiter angestellt gewesen war, per 30. Juni 1992 gekündigt worden war (Urk. 8/65). Mit Verfügungen der damals zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 16. September 1994, beziehungsweise 3. Oktober 1994 (Urk. 19/1-3) wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Zuvor hatte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Juli 1994 (Urk. 8/24, siehe auch Urk. 8/62) für die Zeit vom 1. Juni bis 2. September 1994 eine Umschulung zum Taxifahrer zugesprochen, samt begleitendem Deutschkurs. Diese Massnahme musste am 28. Juli 1994 wegen eines Unfalles des Versicherten unterbrochen werden (siehe Urk. 8/61), konnte aber ab 6. Dezember 1994 wieder aufgenommen werden (Urk. 8/60) und hätte bis 31. März 1995 dauern sollen (Verfügung vom 14. Februar 1995, Urk. 8/23). Obwohl der Beschwerdeführer die praktische Prüfung zur Erlangung des Führerausweises der Kategorie D1 für den Personentransport am 23. Januar 1995 bestanden hatte, wurde die Umschulung zum Taxifahrer dennoch am 21. Februar 1995 abgebrochen, weil der Versicherte über ungenügende Deutschkenntnisse zur Erlangung der gewerbepolizeilichen Bewilligung für die Städte Winterthur und Zürich verfügte (Urk. 8/56).
Aufgrund einer am 26. April 1996 durchgeführten Revision wurden die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente durch den Versicherten von der IV-Stelle neu geprüft (Urk. 8/22). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 1997 wurde dem Beschwerdeführer die halbe Rente der Invalidenversicherung per 30. April 1997 wieder entzogen, da er in der Lage sei, als Taxifahrer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8/21, Urk. 8/22 und Urk. 8/55). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 10. Mai 2001 reichte der Versicherte erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung ein (Urk. 8/67). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2001 wurde der Anspruch des Versicherten verneint, da die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 8/19). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 liess sich der Versicherte durch seinen Hausarzt Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, "___", erneut zum Rentenbezug anmelden (Urk. 8/53). Daraufhin holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. A.___ vom 20. Juni 2002 (Urk. 8/31 = Urk. 8/33) und von Dr. med. D.______, Chefarzt am Spital Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 24. Mai 2004 (unter Beilage der internen Berichterstattung von Dres. med. C.___, Oberarzt, und D.___, Assistenzärztin, des Spitals Y.___ vom 6. Januar 2004 [Urk. 8/30] und vom 26. Februar 2004 [Urk. 8/29]) ein. Im Weiteren liess sie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen, da der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8/11).
1.3 Die dagegen durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler mit Eingabe vom 18. August 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/5).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Ulrich Würgler am 18. November 2004 Einsprache erheben mit den folgenden Haupt- sowie Verfahrensanträgen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Mai 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
3. Der Beschwerdeführer sei einer umfassenden Beurteilung im Sinne einer Medas-Untersuchung zu unterziehen und der Beschwerdeführer sei von einer Fachperson in seiner Muttersprache zu untersuchen bzw. zu begutachten.
4. Es seien Arbeitsversuche durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2005 wurde Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ernannt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. Januar 2005 (Urk. 11) reichte Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler den Verlaufsbericht der Dres. D.___ und C.___ des Spitals Y.___an Dr. A.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 12/1) sowie sein Schreiben an Dr. C.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/2) nach und legte mit Eingabe vom 21. Februar 2005 (Urk. 14) einen weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 15/2) ins Recht. Nachdem der IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2005 (Urk. 16) die Möglichkeit eingeräumt worden war, um sich zu den nachgereichten Akten zu äussern, sie sich jedoch innert Frist nicht vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. März 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf ein Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2002 eingetreten (Urk. 8/53 und Urk. 8/11). Zu untersuchen ist demnach, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. März 1997 (Urk. 8/22) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 (Urk. 2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr wieder eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
3.2 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führt die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 8/11), dem Beschwerdeführer sei aus ärztlicher Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne häufige kniende Arbeiten und ohne lange Gehstrecken zu 100 % zumutbar. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von Fr. 61'025.-- pro Jahr und mit Behinderung ein solches von Fr. 49'135.-- zu erzielen. Daraus resultiere eine Differenz von Fr. 11'890.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 %. Der Beschwerdeführer habe die praktische Prüfung zum Taxifahrer im Januar 1995 bestanden. Wegen zu geringen Deutschkenntnissen habe er jedoch die Umschulung abgebrochen und daher die gewerbepolizeilichen Stadtkundeprüfungen nicht abgelegt (Urk. 2). Mit der im Januar 1995 bestandenen praktischen Prüfung sei der Beschwerdeführer in der Lage, überall dort, wo keine gewerbepolizeiliche Stadtkundeprüfung notwendig sei, als Taxifahrer zu arbeiten. Das bedeute, dass er mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur als Taxifahrer eingesetzt werden könne. Auch als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer in der Lage, ein monatliches Einkommen von Fr. 3'730.-- beziehungsweise ein solches von Fr. 44'760.-- pro Jahr zu erzielen. Dieser Lohn basiere auf orts- und branchenüblichen Mindestlöhnen für Taxifahrer mit zwei bis vier Jahren Berufserfahrung. Mit Engagement und der Bereitschaft, auch zu wenig attraktiven Zeit zu fahren, könnte der Beschwerdeführer auch einen Lohn von Fr. 4'500.-- pro Monat erzielen. Der Verdienst von Fr. 44'760.-- sei nur wenig tiefer als die Fr. 49'135.-- gemäss Lohnstrukturerhebung, welche der Verfügung zugrunde lägen.
3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), dass er die Taxiprüfung, insbesondere die gewerbepolizeiliche Stadtprüfung in Zürich und in Winterthur, nicht bestanden habe und daher auch nie als Taxifahrer habe arbeiten können. Eine solche Tätigkeit sei ihm aber auch aufgrund seiner Rückenprobleme gar nie zumutbar gewesen. So sei er nicht in der Lage, das Gepäck der Kunden ins Taxi zu laden. Dieser Umstand werde durch das Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 16. November 2004 bestätigt. Hinsichtlich der fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese nicht als invaliditätsfremder Faktor bezeichnet werden könnten. So sei es denn heutzutage unmöglich, als Taxifahrer zu arbeiten, ohne genügend Deutsch zu sprechen. Zu beanstanden sei, dass der Invaliditätsgrad vorliegend nie abstrakt, sondern stets nur anhand des angeblich möglichen und zumutbaren Erwerbseinkommens als Taxifahrer beurteilt worden sei. Zudem hätten sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seit der Rentenaufhebung vom 30. Januar 1997 (richtig: 30. April 1997) erheblich verschlechtert. Gemäss dem Bericht des Spitals Y.___, Rheumaklinik, vom 26. Februar 2004 habe sich trotz Therapie keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik ergeben; vielmehr sei es sogar zu einer Schmerzverstärkung gekommen. Zudem müsse auch eine psychosoziale Belastungssituation berücksichtigt werden. Obwohl diese Belastungssituation seit 26. Februar 2004 aktenkundig sei, seien dazu nie nähere Abklärungen getätigt worden. Daher könne auf den Bericht des Spitals Y.___vom 6. Januar 2004, worin dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, nicht abgestellt werden und es werde eine MEDAS-Begutachtung beantragt. Im Gegensatz zum Spital Y.___ erachte Dr. A.___ den Beschwerdeführer bereits seit 1. Mai 2001 für arbeitsunfähig, weshalb er ihn denn auch für eine 50%-Invalidenrente angemeldet habe. Im Übrigen seien denn auch die Ärzte des Spitals Y.___in ihren Berichten vom 23. Juli 2001, vom 30. August 1999 und vom 20. Mai 1999 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Aus den neuesten ärztlichen Berichten des Kantonsspitals Winterthur vom 15. Februar 2005 gehe zudem klar hervor, dass eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und insbesondere auch zu derjenigen als Taxifahrer nur im Rahmen eines externen Gutachtens erfolgen könne. Bezüglich des Hebens von Gewichten werde zudem eine Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen (Urk. 14).
4.
4.1 Umstritten ist zunächst, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine gesundheitlichen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.1.1 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juni 2002 (Urk. 8/31) leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts bei einer Wirbelsäulenfehlform, einer Dekonditionierung sowie degenerativen Veränderungen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch halbtags arbeitsfähig.
4.1.2 Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals Y.___stellten in ihrem internen Bericht vom 6. Januar 2004 (Urk. 8/30) die folgenden Diagnosen:
1. Akutes cervikovertebrales Schmerzsyndrom
2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- bei degenerativen Veränderungen sowie einer Diskushernie L3/L4 (Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom November 1991)
- Übergangsanomalie der Lendenwirbelsäule
- myofasziales Schmerzsyndrom in der Glutealmuskulatur rechts
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige kniende Tätigkeiten und ohne lange Gehstrecken eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Im Vordergrund stehe sowohl anamnestisch als auch klinisch ein aktiviertes Cervikovertebralsyndrom. Zusätzlich bestehe ein leichtes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer hauptsächlich myofascialen Schmerzkomponente in der Glutealmuskulatur rechts. Aufgrund der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Nach Abschluss der Physiotherapie für das Knie sei eine Physiotherapie mit Hauptgewicht auf der Stabilisation der Halswirbelsäule und der Trapezmuskulatur in die Wege geleitet worden.
4.1.3 Im internen Verlaufsbericht vom 26. Februar 2004 stellten Dr. D.___ sowie Dr. C.___ vom Spital Y.___ dieselbe Diagnose wie bereits in ihrem Bericht vom 6. Januar 2004 (Urk. 8/29). Abweichend dazu beurteilten sie nunmehr das cervikovertebrale Schmerzsyndrom als chronifiziert bei geringen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose C4/5). Auch bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gingen die Ärzte des Spitals Y.___nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sowie ohne häufige kniende Tätigkeiten und ohne lange Gehstrecken 100%ig arbeitsfähig sei. Erläuternd führten sie dazu aus, neben dem bereits chronifizierten lumbspondylogenen Schmerzsyndrom habe sich nun auch das cervicovertebrale Schmerzsyndrom chronifiziert. Neben den genannten rheumatologischen Problemen bestehe bei dem seit Jahren stellenlosen Beschwerdeführer sicherlich auch eine psychosoziale Belastungssituation. Die Therapie am Spital Y.___ sei nun abgeschlossen und dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme an einer Gruppengymnastik der Rheumaliga, entweder im Wasser oder im Trockenen, empfohlen worden.
4.1.4 Im Verlaufsbericht von Dr. D.___ und Dr. C.___ des Spital Y.___ an Dr. A.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 12/1) wurden folgende Diagnosen erhoben:
1. Chronifiziertes cervikovertebrales Schmerzsyndrom bei
- geringen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose C 4/5)
2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- degenerativen Veränderungen sowie einer Diskushernie L3/L4 (Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom November 1991)
- Übergangsanomalie der Lendenwirbelsäule
- myofaszialem Schmerzsyndrom in der Glutealmuskulatur rechts
3. Leichte depressive Episode bei chronisch lumbospondylogenem Schmerz- syndrom
Beim Beschwerdeführer bestehe ein chronifiziertes cervikospondylogenes und ein lumbospondylogenes Panvertebralsyndrom, welches intermittierend akut exacerbiere. Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik fehlten immer. Einzelphysiotherapeutisch könne die Schmerzsymptomatik nicht angegangen werden, lediglich die Wassergymnastik bringe jeweils eine leichte Linderung. Zusätzlich profitiere der Beschwerdeführer durch die Einnahme von Mydocalm. Anlässlich eines psychiatrischen Konsils vom 2. Dezember 2004 sei eine leichte, depressive Episode der chronisch lumbovertebralen Schmerzsymptomatik festgestellt worden. Die Behandlung am Spital Y.___ sei nun beendet und der Beschwerdeführer werde eine Wassergymnastik der Rheumaliga besuchen. Geplant sei eine Aufnahme in die Schmerzgruppe im Herbst 2005. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige kniende Tätigkeiten und ohne lange Gehstrecken 100 % arbeitsfähig. Ob zusätzlich aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung bestehe, könne nicht beurteilt werden. Bei Problemen betreffend die Arbeitsfähigkeit werde die Durchführung einer externen Begutachtung empfohlen.
4.1.5 Aus dem Schreiben von Dr. D.___ sowie Dr. C.___ des Spitals Y.___vom 15. Februar 2005 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 15/1) gehen folgende Diagnosen hervor:
1. Chronisches cervico-vertebrales Schmerzsyndrom bei
- geringen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose C4/5)
2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
3. Leichte depressive Episode bei chronischem lumbospondylogenem Schmerz- syndrom
4. Status nach arthtroskopischer Teilmeniskektomie des medialen Meniskus rechts am 28. August 2003 bei alter vorderer Kreuzbandruptur rechts
Eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit insbesondere bezüglich derjenigen als Taxifahrer könne nur im Rahmen eines externen Gutachtens erfolgen. Sollten zusätzlich präzise Angaben über die noch vorhandenen physischen Kapazitäten des Beschwerdeführers benötigt werden, so werde die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen.
4.2 Grundlage für die Verfügung vom 4. März 1997 (Urk. 8/22), womit dem Beschwerdeführer die Rente per 30. April 1997 entzogen worden war, war zum einen der Bericht von Dr. med. E.___, praktischer Arzt, "___", vom 14. Juli 1996 (Urk. 8/37) und zum andern derjenige von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 3. Januar 1997 (Urk. 8/36).
4.2.1 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juli 1996 (Urk. 8/37) beim Beschwerdeführer ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und einen Status nach einer arthroskopischen Meniscektomie bei Status nach einer dorso-lateralen Meniscusläsion rechts und vorderer Kreuzbandruptur rechts am 29. August 1994. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil. In den letzten beiden Jahren sei keine wesentliche Veränderung des Zustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei als Taxifahrer zu 100 % arbeitsfähig.
4.2.2 Ebenso ging auch Dr. F.___ in seinem Bericht vom 3. Januar 1997 (Urk. 8/36) aus rheumatologischer Sicht nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. In seinem Bericht an Dr. E.___ vom 2. Oktober 1996 (Beilage zur Urk. 8/36) hatte Dr. F.___ die Diagnose eines chronischen lumbo- und thorakovertebralen Syndroms bei Fehlform der Wirbelsäule erhoben. Zudem bestehe der Verdacht auf supratentiorelle Überlagerung, denn in der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer ein demonstratives Verhalten. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik fänden sich nicht.
4.3 Hinsichtlich der Diagnose stimmen sämtliche seit der jüngsten Anmeldung vom 27. Mai 2002 eingeholten Arztberichte im Wesentlichen überein. So gehen der Hausarzt, Dr. A.___, sowie auch die Ärzte des Spitals Y.___davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie neu - und nur durch die Ärzte des Spitals Y.___diagnostiziert - auch im Bereich der Halswirbelsäule leide (Urk. 8/31, Urk. 8/30 und Urk. 8/29). Gemäss dem Verlaufsbericht vom 25. Januar 2005 des Spitals Y.___(Urk. 12/1) wird aufgrund eines psychiatrischen Konsils vom 2. Dezember 2004 zudem auch noch eine leichte depressive Episode bei einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom diagnostiziert. Bis zum Zeitpunkt des psychiatrischen Konsils im Dezember 2004 finden sich in den medizinischen Akten keine Hinweise, welche auf das mögliche Vorhandensein einer psychischen Störung des Beschwerdeführers schliessen liessen. Gemäss den vorhandenen Arztberichten befindet sich der Beschwerdeführer weder in einer entsprechenden Therapie noch nimmt er Psychopharmaka ein. Im Weiteren gab Dr. A.___ in seinem Bericht vom 20. Juni 2002 (Urk. 8/31) sogar explizit an, der Beschwerdeführer sei in seinen psychischen Funktionen uneingeschränkt. Auch finden sich in den Berichten der auf Rheumatologie spezialisierten Ärzte des Spitals Y.___, die oft mit psychosomatischen Krankheitsbildern konfrontiert sind, keine Anhaltspunkte, welche auf eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG des Beschwerdeführers schliessen liessen. Kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung kann insbesondere in der Bemerkung im Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 26. Februar 2004, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren stellenlos sei und bei ihm daher auch eine psychosoziale Belastungssituation bestehe, erblickt werden (Urk. 8/29), weil gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes psychosozialen Faktoren allein keine invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Da die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen hat, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten oder wegen anderer invaliditätsfremder Gründe keine entsprechende Arbeit finden, bestand für die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Umstände bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides kein hinreichender Anlass zur Vornahme psychiatrischer Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigenden psychischen Leidens mit Krankheitswert.
Der Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juni 2002 (Urk. 8/31) enthält ausser der Diagnose, den Angaben zur psychischen und physischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Ausführungen über die Behandlungsdauer, die letzte Untersuchung, die Anamnese, die angegeben Beschwerden, die erhobenen Befunde, eventuelle spezialärztliche Untersuchungen sowie therapeutische Massnahmen. Der Bericht von Dr. A.___ ist demnach nicht vollständig, weshalb seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Dem Bericht von Dr. A.___ ist daher die Beweistauglichkeit zum Vornherein abzusprechen ist. Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/53) sei der Vollständigkeit halber noch erwähnt, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, sich über den Invaliditätsgrad zu äussern. Auf seine Ausführungen, wonach er den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig halte, weshalb ihm ein 50%ige Rente zustehe, ist daher nicht näher einzugehen.
Was die Beweistauglichkeit der Berichte des Spitals Y.___vom 6. Januar 2004 (Urk. 8/30) und vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/29) betrifft, ist festzuhalten, dass diese auf allseitigen Untersuchungen (klinisch sowie radiologisch) beruhen und die Anamnese sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigen. Zudem leuchten sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin bei der Entscheidfindung nicht zur Einholung eines medizinisches Gutachtens veranlasst gesehen hatte und sie mithin davon ausging, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Vorbringen in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 11 und Urk. 14) sowie der damit nachgereichten Berichte des Spitals Y.___vom 25. Januar 2005 und vom 15. Februar 2005 (Urk. 12/1 und Urk. 15/2) stellt sich indessen dennoch die Frage, ob die vorgenommenen Untersuchungen für die vorliegend strittigen Belange umfassend sind. Zum einen rieten die Ärzte des Spitals Y.___in ihrem Bericht an Dr. A.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 12/1) bei Problemen hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu einer Begutachtung. Gleichzeitig wichen sie aber auch in diesem Bericht zumindest hinsichtlich der vorliegend relevanten somatischen Befunde nicht von ihrer ursprünglichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab. Zudem bezieht sich die Empfehlung der Ärzte des Spitals Y.___im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2005 (Urk. 15/2) zur Durchführung einer externen Begutachtung sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hauptsächlich auf eine Tätigkeit als Taxifahrer. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es jedoch nicht entscheidend, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens einer Tätigkeit in seinem angestammten beziehungsweise umgeschulten Beruf nachgeht, sondern vielmehr in welchem Umfang er eine leidensangepasste Tätigkeit auszuüben vermag. Vorliegend ist es demnach nicht entscheidend, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Taxifahrer noch zumutbar ist. Zu beantworten ist vielmehr die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in irgendeiner, ihm aufgrund seiner Leiden noch zumutbaren Tätigkeit. Wiederholt und zuletzt auch im Bericht an Dr. A.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 12/1) gaben die behandelnden Ärzte des Spitals Y.___dazu denn auch an, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselbelastende Arbeit, ohne häufig kniende Tätigkeiten und ohne lange Gehstrecken noch zu 100 % arbeitsfähig sei. Mit Ausnahme der Diagnose einer leichten depressiven Episode (bei einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom) weichen die Ärzte des Spitals Y.___in den vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichten des Spitals Y.___vom 25. Januar 2005 und 15. Februar 2005 weder hinsichtlich der Befunderhebung noch der Diagnosestellung und auch nicht hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von ihren früheren Berichterstattungen ab. Die Beweistauglichkeit der Berichte der Ärzte des Spitals Y.___vom 6. Januar 2004 und vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/29 und Urk. 8/30) werden somit durch die nachgereichten Unterlagen (Urk. 12/1 und Urk. 15/2) nicht in Frage gestellt. Auch wenn die Ärzte des Spitals Y.___in ihrem Bericht vom 23. Juli 2001 (Urk. 8/34) noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 6. April bis 24. August 1999 ausgegangen waren, kann der Beschwerdeführer aus dieser Aussage nichts Wesentliches in Bezug auf die jetzt zu prüfende Situation ableiten. Nur am Rande sei vermerkt, dass sich diese Beurteilung explizit nur auf die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur und auch nur auf den Zeitraum der damals im Spital Y.___ stattgefundenen ambulanten Behandlung vom 6. April bis 24. August 1999 bezogen hatte. In ihrem Schreiben vom 20. Mai 1999 an Dr. A.___ (Beilage zu Urk. 8/34) hatten die Ärzte des Spitals Y.___ zudem unter anderem festgehalten, aus rheumatologischer Sicht sei gerade im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer festgestellte Dekonditionierung eine körperliche Arbeit günstig, und eine leichtere körperliche Arbeit, wechselbelastend, mit Möglichkeit zu Positionswechsel und ohne Heben schwererer Lasten wurde zu 100 % als zumutbar erachtet. Auf diesem Hintergrund ist die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt (Urk. 1 S. 5), doch zu relativieren.
Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach er noch nie umfassend von einer Fachperson in seiner Muttersprache untersucht worden sei, ist zu bemerken, dass es für die Frage, in welcher Form der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, letztlich massgebend ist, ob die ärztliche Berichterstattung aussagekräftig und beweismässig verwertbar ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Juli 2004, I 541/03, Erw. 2.3; AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2.1). Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten lassen sich keinem der vorhandenen medizinischen Berichte entnehmen. Im Gegenteil weisen insbesondere die detaillierten Angaben in den Berichten der Ärzte des Spitals Y.___auf eine gute gegenseitige Verständigung hin. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen ungenügendenden Deutschkenntnissen den Kurs zur Erlangung der gewerbepolizeilichen Taxifahrprüfung im Februar 1995 abgebrochen hat (Urk. 8/56), lässt nicht auch auf mangelnde Sprachkenntnisse bezüglich der Schilderung seiner gesundheitlichen Probleme schliessen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass weder in den Berichten der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/55-56, Urk. 8/59-62 und Urk. 8/64) noch in den medizinischen Berichten (Urk. 8/28-39) je vermerkt worden ist, die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen. Demnach erweist sich die Rüge einer fehlenden umfassendenden Untersuchung in der Muttersprache des Beschwerdeführers als nicht begründet.
Aufgrund des Gesagten ist demnach auf die Berichte der Ärzte des Spitals Y.___vom 6. Januar 2004 sowie vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/29 und Urk. 8/30) abzustellen, worin sie beim Beschwerdeführer neben dem bereits bekannten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom neu nunmehr auch ein chronifiziertes cervicovertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist demnach ausgewiesen, wobei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Wegen der Beschwerden in der Hals- sowie Lendenwirbelsäule sind ihm jedoch nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige kniende Tätigkeiten und ohne lange Gehstrecken zumutbar (Urk. 8/29, Urk. 8/30 und Urk. 12/1).
4.4
4.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegenbenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Beginn der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Jahr 2003 [Urk. 8/30]); Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin geht für das Jahr 2003 von einem Valideneinkommen von Fr. 61'025.14 aus (Urk. 8/11). Dabei stützt sie sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 8/10 S. 3), woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 1992 einen Jahreslohn von Fr. 52'520.-- hätte erzielen können (Urk. 8/65). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer resultiert daraus für das Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'052.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 8/98, Tabelle B10.3, S. 28, 1992 = 1699 sowie Die Volkswirtschaft 7/8-2005, Tabelle B10.3, S. 99, 2004 = 1975). Davon ist auszugehen.
4.4.3 Hat ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, können - insbesondere im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Versicherter - für die Bezifferung des Invalideneinkommens die sogenannten Tabellenlöhne beigezogen werden (AHI-Praxis 1998 S. 291, mit Hinweisen). Hierzu ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen, wobei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes auszugehen ist. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei Annahme einer wie im Jahre 2002 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2005, Tabelle B9.2, S. 98) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer für das Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2005, Tabelle D.___10.3, S. 99, 2002 = 1933 und 2004 = 1975) ein Gehalt von rund Fr. 4'854.-- pro Monat oder einen Jahreslohn von Fr. 58'248.-- (4'854.-- x 12) ergibt.
Nach der Rechtssprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75).
Lohnmindernd wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer, welcher im November 1988 in die Schweiz eingereist ist und von 1989 bis 1992 bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt gewesen war und die Niederlassungsbewilligung C besitzt, in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 15 %, was zu einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von rund Fr. 49'511.-- führt. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 61'052.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 11'541.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 19 %. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 58'248.--, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'686.-- führte, sich im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 61'052.-- eine Lohneinbusse von Fr. 17'366.-- und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 28 % ergäbe. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Mit Honorarnote vom 13. September 2005 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9,5 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 57.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 22/1).
Nach Massgabe von § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 Abs. 1 dieser Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
Es werden lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren entschädigt, weshalb der am 20. Januar 2005 sowie am "09.12.05" getätigte Aufwand von insgesamt 1,17 Stunden für „Schreiben Winterthur, Ablehnung der Rechtsschutzdeckung und Schreiben an Winterthur-ARAG betr. Rechtsschutz, mit Kommentar und Unterlagen“ (Urk. 22/1) von vornherein ausser Betracht fällt.
Die Honorarnote wird üblicherweise durch die entsprechend instruierte Kanzlei erstellt und fällt in die gewöhnliche Buchhaltungstätigkeit, weshalb der Aufwand von 0,33 Stunden für "Prüfung Abrechnung" dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zu entschädigen ist.
5.2 Zusammenfassend sind von den verrechneten 9,5 Stunden 1,5 Stunden in Abzug zu bringen, so dass 8 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von Fr. 57.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter insgesamt Fr. 1'783.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, wird für seine Bemühungen und Auslagen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'783.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).