Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00819
IV.2004.00819

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 18. Juli 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft
Rechtsanwalt Gian D. Zender
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1958, war von 1980 bis 31. Dezember 2003 als Bau-Handlanger bei der A.___ in ___ beschäftigt (Urk. 8/55 S. 1 Ziff. 1, 5 und 6, Urk. 8/13) und meldete sich am 28. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/60). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/10-12, Urk. 8/16/1-2, Urk. 8/17/1-3, Urk. 8/18/1-3, Urk. 8/19, Urk. 8/20-21, Urk. 8/23, Urk. 8/25-31) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/53-54) bei.
         Mit Verfügung vom 29. September 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab Januar 2003 zu (vgl. Urk. 8/7/2 = Urk. 3/6/2) sowie eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2003 (Urk. 8/7/1 = Urk. 3/6/1) zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/6) hiess die IV-Stelle am 11. November 2004 (vgl. Urk. 8/44) teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente, ab 1. März 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, am 18. November 2003 (richtig wohl: 2004) Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben, es sei ihm ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten und es seien zur Vervollständigung des Sachverhalts weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG), sind im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie diese auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Massgebend für die Beurteilung einer Beschwerde ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 1. März 2003.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten, wechselbelastenden Arbeit mit Tragen von Lasten bis höchstens 10 kg (Urk. 8/46 S. 1 Mitte) zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 f.). Gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers sei von einem Valideneinkommen von Fr. 62'595.-- jährlich auszugehen. Beim anrechenbaren Invalideneinkommen sei wegen des Zumutbarkeitsprofils einerseits und des Lebenslaufs des Versicherten andererseits ein Abzug von 20 % adäquat. Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 63,06 % (Urk. 2 S. 3 oben).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass der Austrittsbericht der Klinik B.___, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stütze, nicht abschliessend zu werten sei, sondern nur von annähernden und theoretischen Werten ausgehe. Um seine Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, sei deshalb noch auf weitere medizinische Befunde abzustellen, wobei diesbezüglich noch entsprechende Untersuchungen vorzunehmen wären. Weiter stehe die Beurteilung der Klinik B.___ in krassem Widerspruch zum ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___, der beim Beschwerdeführer von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 3 unten).
         Sofern man davon ausgehen sollte, dass er - wenn auch nur theoretisch - noch Lasten bis zu 10 kg heben könne, käme für ihn eine weitere Arbeit auf dem Bau nicht mehr in Frage. Die frühere Arbeitgeberin könne ihm auf dem Bau keine leichte, behinderungsangepasste Arbeit bieten. Die Beschwerdegegnerin äussere sich jedoch weder in ihrer Verfügung noch in ihrem Einspracheentscheid zu möglichen Verweistätigkeiten (Urk. 1 S. 4 Mitte).
         Bei der allenfalls vorzunehmenden Berechnung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausländischer Herkunft, der deutschen Sprache nur sehr beschränkt mächtig, bereits 46 Jahre alt und ausschliesslich auf dem Bau tätig gewesen sei. Ein potentieller zukünftiger Arbeitgeber müsse auf die Leiden des Beschwerdeführers Rücksicht nehmen. Zudem werde eine zukünftige Berufstätigkeit mit dem bisherigen Umfeld des Beschwerdeführers nichts mehr gemein haben, weshalb insgesamt von einem erheblich tieferen Lohnniveau auszugehen sei. Dementsprechend rechtfertige sich ein Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 4 unten).

3.
3.1     Die Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik D.___ stellten im Bericht vom 25. Januar 2002 folgende Diagnose: chronisch rezidivierende Lumboischialgien mit Reizsymptomatik L5 rechts und sensorischer Störung L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie rechts L4/5. Beim Beschwerdeführer sei am 30. November 2001 eine Nervenwurzelblockade des fünften Lendenwirbels durchgeführt worden, woraufhin dieser über Gefühlsstörungen im gesamten rechten Unterschenkel zu klagen begonnen habe. Es bestehe ein leichtes Schonhinken rechts, Fersen- und Zehengang sei jedoch problemlos möglich. Es sei keine Indikation zu einer operativen Therapie erkennbar und die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin vollumfänglich gegeben (Urk. 8/18/2).
         Am 12. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen, lumbo-spondylogenen Syndroms rechtsseitig bei Diskushernie rechts, bekannt seit Oktober 1999, operiert. Dabei entstand ein minimales Leck in der Rückenmarkhaut (Urk. 8/31). Am 22. Februar 2002 wurde eine weitere Operation vorgenommen, in deren Verlauf das Leck behoben wurde (Urk. 8/30).
3.2     Am 2. Juli 2002 konsultierte der Versicherte auf Zuweisung von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und seit 1999 behandelnder Arzt des Beschwerdeführers (Urk. 8/19 S. 2 lit. D.1) erstmals die Neurologische Klinik des Universitätsspitals D.___ (Sprechstundenbericht, Urk. 8/29 S. 1). Am 29. August 2002 wurde folgende Hauptdiagnose gestellt (Sprechstundenbericht, Urk. 8/27):
                   Lageabhängiger, hemikranieller Kopfschmerz mit unscharfen Papillen beidseitig, vorbestehende Ptose und diskrete Fazialisschwäche links aus ungeklärter Ursache
         - Differentialdiagnose: Liquorzirkulationsstörung bei Status nach   Diskushernien-Operation lumbal im Februar 2002 mit revisions-     bedürftigem Rückenmarkhautleck
                   Sensibles Hemisyndrom rechts ungeklärter Ursache
         - Differentialdiagnose: funktionell
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde nichts erwähnt.
         In der Kontrolle vom 19. September 2003 wurde wiederum dieselbe Diagnose gestellt und der Beschwerdeführer als (unverändert) vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 8/26 S. 1). Den Sprechstundenberichten vom 1. Oktober 2002 und vom 12. November 2002 lassen sich keine weiteren relevanten Hinweise entnehmen (Urk. 8/23, Urk. 8/25).
         Im Sprechstundenbericht der Neurologischen Klinik vom 30. Januar 2003 wurde ausgeführt, dass allenfalls eine psychologische Abklärung des Versicherten vorzunehmen sei. Das Medikament Neurontin sei nicht kontinuierlich eingenommen worden und die bisherigen Therapieversuche seien ohne Besserung geblieben. Das Beschwerdebild sei unverändert (Urk. 8/20).
3.3     Am 8. Februar 2003 diagnostizierte Dr. C.___ Schmerzen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter. Weiter stellte er eine Klopfschmerzempfindlichkeit der Lendenwirbelsäule sowie eine Druckschmerzempfindlichkeit des rechten Ellenbogens fest, ohne dass eine Schwellung vorhanden sei. Die Sensibilität der rechten Ferse sei reduziert (Urk. 8/19 S. 2 lit. D.5). Aufgrund der schon längeren Vorgeschichte sei die Prognose wahrscheinlich schlecht (Urk. 8/19 S. 2 lit. D.7). Jegliches Heben und Tragen erachtete Dr. C.___ für den Beschwerdeführer als unzumutbar, einzig leichtes, feinmotorisches und mittleres Hantieren mit Werkzeugen hielt er für selten zumutbar. Ebenfalls selten zumutbar sei das Gehen über Distanzen von mehr als fünfzig Metern, jedoch nicht über lange Strecken. Das Gleichgewicht bzw. Balancieren sei eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei links reduziert in seinem Gehör wie auch in seiner Sehkraft (Urk. 8/19 S. 3). Sämtliche psychischen Funktionen des Beschwerdeführers seien wegen Kopfschmerzen eingeschränkt. Eine berufliche Umstellung erschien aus Sicht von Dr. C.___ nicht angezeigt. Er erachtete keine Tätigkeit mehr für den Beschwerdeführer als zumutbar (Urk. 8/19 S. 4).
3.4     Die Ärzte der Rheumaklinik und das Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital D.___, stellten in ihrem Konsilium vom 18. Februar 2003 folgende Diagnose (Urk. 8/17/2 S. 1):
         - Hemikranielle Kopf- und Gesichtsschmerzen rechts
         - Neuropathie des Nervus occipitalis major rechts
         - sensibles Hemi-Syndrom rechts, gemäss Differentialdiagnose funktionell
         - Lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom rechts
         - Status nach Hemilaminektomie von L3/4 und L4/5 rechts,           Diskektomie und Rückenmarkhautleck am Wurzelabgang von L5           am 12. Februar 2002, neue Diskushernie bei L4/5 rechts, Reopera-       tion wegen Rückenmarkhautleck am 22. Februar 2002
         Zusammenfassend wurde festgestellt, dass bei absolut normal beweglicher Halswirbelsäule, vollständig fehlenden muskulären Befunden sowie der Unmöglichkeit, die Schmerzen durch axialen Druck, Spurling-Test oder Druck auf den Sulcus nervi spinalis zu provozieren, keine Hinweise für eine zervikale Komponente der Beschwerden zu finden seien. Die Ursache der Schulterschmerzen rechts sei unklar, während der klinische Befund teilweise auf eine Schulter-Eck-Gelenks-Überlastung hinweise. Die lumbospondylogenen Schmerzen seien gemäss Beschwerdeführer unverändert (Urk. 8/17/2 S. 1).
         Im Arztbericht der Neurologischen Klinik, Universitätsspital D.___, vom 13. März 2003 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit Februar 2002, gestellt (Urk. 8/17/3 S. 1 lit. A):
         - Multifaktorielle Rückenschmerzen / Nackenschmerzen mit:
         lumbospondylogener Schmerzausstrahlung in Gesäss- und dorsale Bein-   muskulatur rechts
                   Hemilaminektomie von Lendenwirbel 3/4 und 4/5 rechtsseitig    Diskektomie und Rückenmarkhautnaht am Wurzelabgang von -  L5 am 12. Februar 2002
                   - Reoperation wegen Rückenmarkhautleck am                22. Februar 2002
                   - persistierende Fühlstörung der rechten Körperhälfte
         Neuropathie des Nervus occipitalis major rechts mit neuralgiformen        Schmerzen
                   Infiltration am 14. Februar 2003
         Gemäss den Akten der Neurologischen Klink sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Arbeitstätigkeit seit 19. September 2002 vollumfänglich arbeitsunfähig. Auf längere Sicht hänge die Arbeitsfähigkeit vom Behandlungserfolg im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes ab (Urk. 8/17/3 S. 1 lit. B).
         Als therapeutische Massnahme wurde ein Rehabilitationsaufenthalt empfohlen (Urk. 8/17/3 S. 2 Ziff. 7).
3.5     Vom 6. bis 25. März 2003 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik B.___. Im Bericht vom 7. Juli 2003 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit 2. Dezember 2002, gestellt (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A):
         - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
         - Status nach Hemilaminektomie von L4/5 und L3/4 rechts,           Diskektomie von L5 und Rückenmarkhautnaht am Wurzelabgang          von L5 am 12. Februar 2002
                   - Reoperation wegen Rückenmarkhautleck am                22. Februar 2002
         Seit 26. März 2003 bis auf weiteres betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. B) und der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/16/1 S. 2 lit. C.1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/16/1 S. 2 lit. C.2) und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 8/16/1 S. 2 lit. C.3). Die psychischen Funktionen hätten aufgrund der unzulänglichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers während dessen Aufenthalt in der Klinik B.___ nicht eruiert werden können. In der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 26. März 2003 halbtags arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 8/16/1 S. 2 unten).
         Dem beigefügten Austrittsbericht vom 21. Mai 2003 (Urk. 8/16/2 = Urk. 3/4) lässt sich weiter entnehmen, dass aufgrund Feststellungen der Ergotherapie eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung und Heben von Gewichten bis zu 10 kg denkbar sei (Urk. 3/4 S. 2 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für ein Pensum von cirka 50 % bei leichten Arbeiten und Wechselbelastung mit Heben von Gewichten bis zu maximal 10 kg wurde als theoretisch möglich beurteilt (Urk. 3/4 S. 2 unten).
3.6     Am 10. Juni 2003 verfassten die Ärzte der Kardiologie des Universitätsspitals D.___ gestützt auf eine Untersuchung vom gleichen Tag einen Bericht mit folgender Diagnose (Urk. 8/11 S. 1):
         1. Stenosefreie Koronarien
         2. Multifaktorielle Rückenschmerzen / Nackenschmerzen mit lumbospon-   dylogener Schmerzausstrahlung in Gesäss- und dorsale Beinmuskulatur         rechts
         3. Ptose und asymmetrische Fazialisinnervation links
         4. Linksbetonte Randunschärfe der Papillen, Drusenpapille
         Eine koronare Herzkrankheit als Ursache der atypischen Thoraxschmerzen lasse sich ausschliessen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht gemacht.
3.7     Am 28. Juli 2003 verfassten die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals D.___ gestützt auf Abklärungen vom 14. April 2003 bis 16. Juni 2003 eine Zusammenfassung mit folgender Diagnose (Urk. 8/12 S. 1):
         1. Atypischer Thoraxschmerz
         2. Latente Hypothyreose
         3. Dyspepsie
         4. Multifaktorielle Rücken- und Nackenschmerzen sowie lumbospondylo-   genes Syndrom rechts
         5. Ptose und asymmetrische Fazialisinnervation links
         6. Linksbetonte Randunschärfe der Papillen, Drusenpapille
         Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lassen sich dieser Zusammenfassung nicht entnehmen. Es wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der letzten Konsultation nur noch Schmerzen in der linken Mamille angegeben habe (Urk. 8/12 S. 2 unten).
3.8 Beschwerdeweise wurde ein Schreiben von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2003 eingereicht (Urk. 8/51 = 3/5). Demnach leide der Beschwerdeführer unverändert an multiplen Beschwerden wie Kopfschmerzen rechts, Schulterschmerzen rechts, sowie Ellbogen- und Handgelenksschmerzen rechts. Ferner klage er über lumbale Rückenschmerzen, welche ins rechte Bein ausstrahlen würden, sowie über einen Sensibilitätsverlust an der rechten Ferse. Aufgrund des langen Krankheitsverlaufs und der fehlenden Besserungstendenz müsse die Prognose als schlecht beurteilt werden.

4.
4.1     Zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sich nur der unter Ziff. 3.5 dargestellte Bericht der Klinik B.___ vom Juli 2003. Der unter Ziff. 3.4 zusammengefasste Bericht des Universitätsspitals D.____ vom März 2003 äusserte sich nur zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit (Urk. 8/17/3 S. 1 lit. B).
         Der Bericht der Klinik B.___ (Urk. 8/16) ist hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt insbesondere die beschwerdeführerseits dargestellten Leiden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Auf die darin gemachten Äusserungen kann demzufolge abgestellt werden.
4.2.    Das Schreiben von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2003 (Urk. 3/5) erscheint hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem 1. März 2003 nicht mehr massgebend, weil es diesbezüglich keine Hinweise enthält. Der Arztbericht vom 8. Februar 2003 (vgl. Urk. 8/19) hinterlässt ferner den Eindruck, dass die aufgrund der mehrjährigen Betreuung (Urk. 8/19 S. 2 lit. D.1) als hausärztlich zu bezeichnende Vertrauensstellung die Objektivität von Dr. C.___ beeinflusst haben könnte (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Dies wird insbesondere in den pauschal anmutenden Streichungen der physischen (Urk. 8/19 S. 3) sowie der psychischen Funktionen, hier einzig mit der Angabe von Kopfschmerzen begründet (Urk. 8/19 S. 4), ersichtlich. Weshalb Dr. C.___ zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, wurde von ihm nicht konkret ausgeführt oder näher begründet. Die Beurteilungen von Dr. C.___ vermögen daher keine von den Berichten der Klinik B.___ abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.
4.3     Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 oben). Selbst dem Schreiben von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2003 lassen sich dafür jedoch keine Hinweise entnehmen (Urk. 3/5). Vielmehr bezeichnete dieser die Beschwerden als unverändert. Die Abgabe einer schlechten Prognose stellt lediglich eine persönliche Einschätzung durch Dr. C.___ dar und bedeutet einzig, dass nicht mit einer Besserung der Beschwerden gerechnet wird.
         Die behauptete Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erscheint somit als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
4.4     Vom Beschwerdeführer wurde weiter vorgebracht, dass die Berichte der Klinik B.___ nur annähernde und theoretische Werte enthalte (Urk. 1 S. 3 unten). Dies widerspricht jedoch einerseits der Beweisregel der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keineswegs und ist andererseits gerade Ausdruck der Aufgabenteilung gemäss welcher der Arzt oder die Ärztin zu beurteilen hat, wie sich die erhobenen medizinischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.5 Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit unter Wechselbelastung mit Heben von Gewichten bis zu maximal 10 kg) ab 26. März 2003 ausgegangen (Urk. 8/16/1 S. 2 unten, Urk. 8/46 S. 1 Mitte, Urk. 8/48 Mitte).
4.6     Nach Massgabe des hier analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV (Erw. 1.5 hievor) ist angesichts der ab 26. März 2003 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit von einer seither ohne wesentliche Unterbrechung und voraussichtlich weiterhin andauernden anspruchsbeeinflussenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, welche nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit im Sinne von Satz 2 des Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Juli 2003 rentenmässig zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1). Ab diesem Zeitpunkt ist folglich der Rentenanspruch gestützt auf die gesteigerte Arbeitsfähigkeit anzupassen.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von Fr. 62'595.- ausgegangen (Urk. 2 S. 3 Mitte). Dieser Jahreslohn ergibt sich beim im Jahre 2003 (Urk. 8/6 S. 4 unten) erzielbaren Monatslohn von Fr. 4'815.-- (Urk. 8/55 S. 2 Ziff. 16) inkl. 13. Monatslohn durch Aufrechnung. Er ist angesichts der ausgewiesenen Lohnerhöhung als Valideneinkommen einzusetzen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2000 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnsteigerung von 1,4 % im Jahre 2001 im Verhältnis zum Vorjahr (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tab. B 10.2), an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2) sowie an die ab Ende März 2003 auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt dies für das Jahr 2001 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 28'903.-- (Fr. 54'684.-- x 1,014 : 40,0 x 41,7 x 0,5).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der ausgewiesenen Beschwerden, der nachgewiesenermassen unzulänglichen Deutschkenntnisse (Urk. 8/16/1 S. 2 unten, Urk. 3/4 S. 2 Mitte) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei leichten, behinderungsangepassten Arbeiten beeinträchtigt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Er hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 23’122.-- (Fr. 28'903.-- x 0,8) festzulegen ist.
         Eine höherer Abzug scheidet aus, da einerseits mangelnde Sprachkenntnisse einen invaliditätsfremden Faktor darstellen und andererseits der Beschwerdeführer der deutschen Sprache angesichts seines mehr als zwanzigjährigen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich mächtig sein sollte. Auch erscheint die durch die Ptose bedingte Beeinträchtigung nicht derart einschneidend, um eine Lohnreduktion wegen Unmöglichkeit der Berührung mit Publikumsverkehr zu begründen. Weiter würde selbst ein Maximalabzug von 25 % am Umfang des Rentenanspruchs nichts ändern.
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'595.- im Jahr 2003 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 23’122.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'473.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 63 % entspricht.
         Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. Juli 2003 auf eine halbe Rente, und aufgrund der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG auf eine Dreiviertelsrente.
         Bezüglich dem Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ist der angefochtene Entscheid somit zu korrigieren. Demgemäss ist die erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid insoweit abzuändern.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Der Anspruch besteht auch bei bloss teilweisem Obsiegen (vgl. BGE 117 V 407).
         Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses als den Umständen angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2004 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 Anspruch auf eine ganze, vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.                
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).