IV.2004.00825

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 17. Juni 2005
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1948, ist Hausfrau, verheiratet und Mutter von vier Kindern (geboren 1967, 1969, 1972, 1976). Sie meldete sich zum ersten Mal im November 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/51 Ziff. 7.8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte beigezogen (Urk. 8/23-29) und einen Haushaltabklärungsbericht eingeholt hatte (Urk. 8/46), wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2001 mit Wirkung ab 1. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 8/13).
         Am 18. September 2003 meldete sich die Versicherte ein zweites Mal an und beantragte eine Invalidenrente (Urk. 8/43). Die IV-Stelle zog erneut einen Arztbericht bei (Urk. 8/21) und veranlasste eine medizinische Begutachtung (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 20. August 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/5-6). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, am 16. September 2004 Einsprache mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 8/4). Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch M. Milovanovic, am 19. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). Mit der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb - mit folgenden Ergänzungen - darauf verwiesen werden kann.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
1.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Erheblichkeit der Veränderung des Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist die Statusfrage, gemäss welcher die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren ist.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahre 2003 deutlich verschlechtert, was auch von ihrer Hausärztin bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 2). Sie könne nicht länger als eine halbe Stunde sitzen, stehen oder gehen. Sie könne nicht einmal den Haushalt alleine bewältigen und müsse die Familienmitglieder oder die Nachbarschaft um Hilfe bitten. Am Abend könne sie kaum einschlafen, sei sehr nervös und habe starke Depressionen. Sie rügte, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht neurologisch oder rheumatologisch habe abklären lassen (Urk. 1 S. 2).
2.3     Die Beschwerdegegnerin kam ebenfalls zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Deswegen sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2004, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Rente zuzusprechen. Gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. E.___ sei die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich wie auch für ausserhäusliche körperlich leichte Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt; diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 3 Mitte). Die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten neurologischen und gynäkologischen Befunde respektive Diagnosen würden sie in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich in keiner Weise zusätzlich einschränken. Auch eine leichte oder allenfalls sogar auch eine mittelschwere depressive Störung sei keineswegs geeignet, die Arbeitsfähigkeit im Haushalt über die attestierten 50 % zu beeinträchtigen. Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung wäre somit unverhältnismässig und erübrige sich (Urk. 2 S. 4).
3.
3.1     Dr. med. A.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, führte in seinem Bericht vom 18. August 1999 aus, eine Sonographie des Abdomens habe keine Auffälligkeiten ergeben (Urk. 8/29). Die Gallenwege seien normal weit und Konkremente seien in der Gallenblase keine nachweisbar. Auch in Bezug auf die Niere seien Grösse und Struktur ohne Veränderungen (Urk. 8/29 S. 1). Der Lumbosacralwinkel messe 46 Grad, was einem Wert innerhalb der Norm entspreche. Dr. A.___ nannte als Diagnosen (Urk. 8/29 S. 2)
- Osteochondrose der 5. lumbalen Bandscheibe
- Spondylolisthesis von L5 gegenüber S1, die Lyse liege in den absteigenden Interarticularportionen von L5 beidseits
- Verstärkte Lordose und linkskonvexe Drehskoliose mit minimaler Spondylose ventral an L2 bis L4
- rechte Beckenhälfte stehe 14 mm höher als die linke.
3.2     Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital V.___, führten in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2000 aus, seit 1995 beständen bei der Beschwerdeführerin Lumbalgien. Eine Akzentuierung der lumbalen Schmerzen und eine Ausstrahlung ins linke Bein bestehe seit dem Frühjahr 1999 (Urk. 8/23 Ziff. 1.2). Es liege eine rechtskonvexe Skoliose am thorakolumbalen Übergang  und ein Flachrücken thorakal sowie Hyperlordose lumbal vor. Eine Druckdolenz wurde am lumbosakralen Übergang sowie am linken Beckenkamm festgestellt. Der Babinski, Lasègue und eine Femoralisdehnung seien beidseits negativ (Urk. 8/23 Ziff. 4.3). Die Ärzte nannten als Diagnosen ein Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Spondylolyse/Olisthesis L5/S1, eine Fehlstatik/-haltung des Achsenskeletts und eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur (Urk. 8/23 Ziff. 1.1 und 3). Aus rheumatologischer Sicht bestehe sowohl für eine allfällige Berufstätigkeit wie auch für Haushaltsarbeiten für leichte bis körperlich mässiggradige wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23 Ziff. 1.1 und 1.5). Schwere rückenbelastende Haushaltarbeiten (längeres Arbeiten in ungünstiger rückenergonomischer Position, repetitive Überkopfarbeiten, Heben von Lasten grösser als 15 kg) dürften sich ungünstig auf den Krankheitsverlauf auswirken (Urk. 8/23 Ziff. 7 b).
3.3     Dr. med. D.___ stellte in ihrem Kurzbericht vom 15. Dezember 2000 die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links bei Spondylolyse/Olisthesis L5/S1 (Urk. 8/24). Die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau/ Putzfrau vom 16. August 1999 bis zum 5. Juni 2000 zu 100 % und seit dem 6. Juni 2000 andauernd zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/24 Ziff. 1.5). Sie könne nicht länger als 30 Minuten sitzen, nicht länger als 60 Minuten stehen oder gehen, sie könne sich schlecht bücken und keine schweren Lasten tragen. Der Beschwerdeführerin seien nur wenig Überkopfarbeiten und keine Kälte- oder Nässeexpositionen zumutbar (Urk. 8/29 S. 3 lit. a und d).
3.4     Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Physikalisches Therapeutisches Institut, Zürich, führte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit Mühe aus der sitzenden Position erhoben, der Gang sei kleinschrittig und weise ein Schonhinken auf (Urk. 8/20 S. 4 oben). Sie habe sich ohne Probleme ausziehen können, wenn auch etwas verlangsamt. Das Besteigen der Untersuchungsliege habe ihr etwas Mühe bereitet. Rein aspektmässig habe er den Eindruck, die Beschwerdeführerin leide unter einer leichten Depression (Urk. 8/20 S. 4 Mitte). Im Halswirbelsäulenbereich bestehe weder eine Klopf- noch eine Rütteldolenz. Die Rotationsbewegungen und die Seitneigungen seien altersentsprechend. Im Bereich der Schulter-/Nackenmuskulatur und der Brustwirbelsäule beständen weder Druckdolenzen noch muskuläre Verspannungen. Es liege ein thorakaler Flachrücken vor. Bezüglich der Lendenwirbelsäule führt er aus, eine Reklination sei zwar frei, es seien jedoch Schmerzen in der Kreuzregion angegeben worden. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei um ca. einen Drittel eingeschränkt. Es beständen mässige Verspannungen und eine Druckdolenz über dem linken Beckenkamm und im linken Gesäss (Urk. 8/20 S. 5). Aus neurologischer Sicht bestehe eine gute und intakte periphere Motorik und Sensibilität. Der Lasègue sei links positiv bei 50 Grad, rechts negativ. In den beiden Schultergelenken seien die aktive wie auch die passive Beweglichkeit unauffällig; Schmerzen würden im Bereich der linken Schulter angegeben (Urk. 8/20 S. 5). Wie bereits früher festgestellt, sei die Innenrotation sowie die Hüftgelenksabduktion links schmerzhaft; der Verdacht auf eine Coxarthrose habe sich jedoch nicht bestätigen lassen. Ansonsten seien die Beweglichkeiten aller grossen und kleinen Gelenke frei und es seien keinerlei Entzündungszeichen nachweisbar (Urk. 8/20 S. 6). Dr. E.___ nannte als Diagnosen (Urk. 8/20 S. 7)
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Spondylolyse undSpondylolisthesis von L5 gegenüber S1. Osteochondrose der 5. lumbalen Bandscheibe
- verstärkte Lordose und linkskonvexe Drehskoliose ventral L2-L4
- muskuläre Dysbalance der Rumpfmuskulatur
- Periarthritis humero scapularis links
- Status nach fraktionierter Curettage
- Adipositas
- depressive Entwicklung
- Status nach vier Geburten
- Hypertonie
         Da bekannt sei, dass Spondylose/Spondylolisthesis-Erkrankungen mit zunehmendem Alter mehr Schmerzen verursachten, sei es gerechtfertigt, seit dem 1. Januar 2004 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, die sich sowohl auf den Haushalt wie auch auf eine ausserhäusliche Tätigkeit jeglicher Art beziehe (Urk. 8/20 S. 8).
3.5     Dr. D.___ führte in ihrem Schreiben vom 9. September 2004 an den Vertreter der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin leide an dauernden therapierefraktären Schmerzen, die einen vermehrten Arbeitseinsatz von mehr als einer Stunde leichter, sitzender Arbeit täglich verunmöglichten (Urk. 8/7 = Urk. 3/2). Dies werde verschlimmert durch die depressionsbedingte Antriebslosigkeit. Als Diagnosen nannte sie
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Spondylolyse/Olisthesis L5/S1
- depressive Entwicklung mit somatischen Symptomen (F 31.11)
- Periarthritis humero scapularis rechts
- Uterus myomatosus und Polyposis uteri mit dysfunktionellen Blutungen und konkomitierenden Infektionen
         Es bestehe seit dem 6. Juni 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %.
3.6     Dr. med. F.___, Spezialärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in ihrem Bericht vom 3. Februar 2005 an den Vertreter der Beschwerdeführerin aus, Letztere sei seit dem 26. Januar 2005 bei ihr in Behandlung (Urk. 10). Dr. F.___ nannte als Diagnosen
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Pseudospondylolisthesis L5/S1 und bilateraler Discusprotrusion L5/S1, Osteochondrose L5/S1
- chronisches Cervicothorakovertebralsyndrom bei Skoliose der Wirbelsäule, Arthrose im Costotransversalgelenk BWK-10 links sowie ventrale Spondylosis deformans der mittleren Brustwirbelsäule
- chronisches Fibromyalgiesyndrom
- chronische Periarthropathia humero scapularis tendinotica beidseits
- Carpaltunnelsyndrom beidseits
         In Anbetracht der gesamten Situation sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, körperlich belastende Arbeiten auszuüben. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 70 % sei angebracht (Urk. 10).
3.7     Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 20. März 2001 wurden die einzelnen Teilbereiche mit folgenden Einschränkungen berücksichtigt:
- Haushaltführung mit einer Gewichtung von 2 %, ohne Einschränkung
- Ernährung mit einer Gewichtung vom 48 % und einer Einschränkung von 25 %
- Wohnungspflege mit einer Gewichtung vom 20 % und einer Einschränkung von 90 %
- Einkauf und weitere Besorgungen mit einer Gewichtung vom 10 % und einer Einschränkung von 30 %
- Wäsche und Kleiderpflege mit einer Gewichtung vom 20 % und einer Einschränkung von 60 %
- Betreuung von Kindern oder anderen Familienmitgliedern und Verschiedenes wurde nicht gewichtet, da diese Teilbereiche nicht in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin fallen (Urk. 8/46 Ziff. 5).
         Basierend auf der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre auch ohne Einschränkungen ihrer Gesundheit zu 100 % als Hausfrau tätig, resultierte aufgrund dieser Einschränkungen somit ein Invaliditätsgrad von 45 %, welcher einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründete (vgl. Urk. 8/13-15).

4.
4.1     Dr. D.___ ist die Hausärztin der Beschwerdeführerin; aufgrund der dadurch bestehenden Vertrauensstellung kann nur bedingt auf ihre Berichte abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Sie attestierte der Beschwerdeführerin als Hausfrau/Putzfrau zwischen dem 17. August 1999 und dem 5. Juni 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 6. Juni 2000 eine solche von 70 % (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Obwohl sie in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2003 an die Beschwerdegegnerin auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 hinwies (Urk. 3/1), hielt sie in ihrem Schreiben vom 9. September 2004 unter Berücksichtigung einer depressiven Entwicklung mit somatischen Symptomen an ihrer Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 % fest (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Da die Angaben in Bezug auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes einerseits und die unveränderte Arbeitsfähigkeit andererseits widersprüchlich erscheinen, sind sie schwerlich verwertbar.
4.2     Das nachträglich eingereichte Schreiben von Dr. F.___ wurde vier Monate nach Erlass des Einspracheentscheids verfasst. Da ein enger Zusammenhang mit dem Streitgegenstand besteht, kann der Bericht grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Diesem Bericht vom 3. Februar 2005 zufolge ist die Beschwerdeführerin seit dem 26. Januar 2005 in Behandlung von Dr. F.___. Sie stellte die Diagnose eines chronischen Fibromyalgiesyndroms, ohne die davon betroffenen Tenderpoints zu umschreiben. Ebenso wenig führte sie aus, basierend auf welchen durchgeführten Untersuchungen sie ein Carpaltunnelsyndrom diagnostizierte. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, körperlich belastende Arbeiten auszuüben. Inwieweit und für welche Arbeiten die Beschwerdeführerin eingeschränkt sei, umschrieb Dr. F.___ nicht. Somit ist ihre Einschätzung, wonach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 70 % zu erhöhen sei, weder näher begründet noch nachvollziehbar. Demzufolge vermag ihr Bericht rechtsprechungsgemäss nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weswegen nicht darauf abzustellen ist.
4.3     Dr. E.___ zog für sein Gutachten die Vorakten bei, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und nahm Untersuchungen vor (vgl. Urk. 8/20). Er legte die medizinischen Zusammenhänge dar und erläuterte, weswegen von einer Verschlimmerung der Beschwerden mit zunehmendem Alter und damit zusammenhängend von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Beurteilung aus dem Jahr 2000 auszugehen sei. Zudem stellte Dr. E.___ einen positiven Lasègue links bei 50 Grad, eine um rund einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und eine Druckdolenz derselben fest, was ebenfalls auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen liess. Dr. E.___ hatte den Eindruck einer depressiven Entwicklung. Wegen dieser eingetretenen Verschlechterungen attestierte er der Beschwerdeführerin - wenn auch in pauschaler und grosszügiger Weise - mit Wirkung ab 1. Januar 2004 im Haushalt wie auch bei einer Tätigkeit ausser Haus eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen sind zwar knapp, aber doch nachvollziehbar begründet. Somit ist kein offensichtlicher Grund ersichtlich, der gegen ein Abstützen auf sein Gutachten spricht (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.4     Der Sachverhalt erscheint für die streitigen Belange hinreichend abgeklärt wie dies ebenfalls seitens der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Urk. 2 S. 3 unten). So wurden keine Befunde erhoben oder Diagnosen festgestellt, die aus neurologischer oder aus rheumatologischer Sicht weitergehende Abklärungen notwendig erscheinen liessen. Dr. E.___ diagnostiziert zwar eine depressive Entwicklung. Die in der Beschwerde geltend gemachte starke Depression, welche mit Suizidgedanken verbunden sei (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte), konnte aufgrund der medizinischen Berichte nicht verifiziert werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht von einem Psychiater begutachtet wurde, wäre auch Dr. E.___ als erfahrener Arzt eine tiefgreifende Depression mit Eigengefährdung sicher aufgefallen, zumal er dem psychischen Befinden der Beschwerdeführerin durchaus Beachtung schenkte. Dr. E.___ sah denn auch von der Empfehlung ab, die Beschwerdeführerin zu einer psychiatrischen Untersuchung und Behandlung zu überweisen. Somit ist der Sachverhalt ebenfalls aus dieser Sicht als genügend abgeklärt.
         Bezüglich des Vorliegens allfälliger psychischer Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist zudem auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen:
         Einerseits haben psychische Beeinträchtigungen in nicht erheblichem Mass einzig insoweit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, als sie möglicherweise eine verlangsamte Erledigung der anfallenden Hausarbeiten mit sich bringen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht praxisgemäss nicht zu berücksichtigen sind. Denn auch im Haushalt tätige Versicherte haben von sich aus das Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen, indem sie sich eine zweckmässige Arbeitsweise aneignen, geeignete Haushaltseinrichtungen und Maschinen anschaffen und, sofern sie wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, ihre Arbeit entsprechend einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl. auch Rz 3098 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). Für die Invaliditätsbemessung ist der Mehraufwand nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222; Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.2). Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen somit nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Urteil B. vom 30. April 2001, I 215/00, Erw. 2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil I. vom 28. August 1981, I 3/81). Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222 f.). In Nachachtung der Schadenminderungspflicht sind einer Leistungsansprecherin daher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn sie keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.4 in fine mit weiteren Hinweisen). Die Schadenminderungspflicht betrifft, soweit zumutbar auch den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher ebenfalls eine Rente bezieht (vgl. Urk. 8/36).
         Andererseits hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsprechung in Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen präzisiert und festgehalten, dass sogar eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352 und BGE 130 V 396).
4.5     In Bezug auf die Statusfrage ist darauf hinzuweisen, dass eine Änderung der Qualifizierung zu 100 % als Hausfrau weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wurde. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/49) und ihren eigenen Angaben anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 8/46 Ziff. 2.2) hat sie nur im Januar 1995 als Reinigerin gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie wegen der fehlenden Sprachkenntnisse nicht fortgesetzt und in der Folge auch keine weiteren Arbeitsversuche oder berufliche Massnahmen zum Beispiel im Sinne eines Sprachkurses unternommen (Urk. 8/46 Ziff. 2.3-4). Gründe für eine allfällige Überprüfung der Statusfrage sind nicht ersichtlich (vgl. auch Urk. 1, 2 und 8/20), weswegen von einer, in der Regel durchzuführenden, erneuten Qualifizierung abgesehen werden konnte.
4.6     Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der ersten Verfügung vom 4. Juli 2001 auszugehen. Damit ist ein Revisionsgrund für die Überprüfung beziehungsweise Neubeurteilung der ihr mit Wirkung ab 1. August 2000 zugesprochenen Viertelsrente gegeben. Dr. E.___ führte genügend begründet aus, weshalb er der Beschwerdeführerin eine pauschale und gleichzeitig eher grosszügig erscheinende Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Haushaltbereich wie auch in einer allfälligen ausserhäuslichen Tätigkeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 attestierte. Basierend darauf erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).