Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00827
IV.2004.00827

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 9. November 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Chopard
Pilatusstrasse 18, 6003 Luzern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 W.___, geboren 1953, gelernter Reprofotograf (Urk. 8/35 Ziff. 6.2), ist seit 1. Mai 1980 bei A.___ als Fotolaborant und -finisher tätig (Urk. 8/34 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 7. März 2003 meldete er sich wegen schweren Depressionen, Osteoporose und Morbus Scheuermann bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/35 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/17-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/34) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 8/33).
1.2 Mit Verfügung vom 8. März 2004 (Urk. 8/13/2 = Urk. 8/10 = Urk. 3/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab dem 1. Juli 2003 zu. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Jacqueline Chopard, Luzern, am 5. April 2004 Einsprache (Urk. 8/9). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 25. Oktober 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Chopard, am 17. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2003 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2005 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Mit Beschluss vom 27. September 2005 wurde der Beschwerdeführer auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (Urk. 13) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 2 bis; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben, ebenso die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach seiner sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Erkrankung keine eindeutig nachweisbaren Anstrengungen für eine 100%ige Erwerbstätigkeit unternommen habe. Seine Anstellung sei zu 80 % erfolgt, da nur eine 80 %-Stelle zu vergeben gewesen sei. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall könne deshalb nicht glaubhaft gemacht werden. Gemäss den einbezahlten Versicherungsbeiträgen sei nie eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausgeübt worden, weshalb die Invaliditätsbemessung habe aufgrund eines 80%igen Erwerbspensums zu erfolgen habe. Weiter sei dem Beschwerdeführer mindestens die Ausübung von 50 % des bisherigen Arbeitspensums von 80 % zumutbar. Da im Haushaltbereich keine erhebliche Behinderung vorliege, könne der aktuelle Gesamtinvaliditätsgrad beider Bereiche nicht mindestens 50 % erreichen (Urk. 2 S. 3).
Die Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt die Invalidität eingetreten sei, sei rechtsprechungsgemäss Sache des Arztes. Vorliegend sei eine Invalidität ab 10. Juli 2002 medizinisch ausgewiesen. Die beschwerdeweise eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um eine dauernde gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit 1977 beziehungsweise seit 1984 und seit 1990 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Insbesondere beruhten die Arztzeugnisse, die über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor 2002 Auskunft geben sollten, nicht auf eingehenden Befundbeurteilungen, sondern auf Momentaufnahmen und auf den subjektiven Darstellungen des Beschwerdeführers, so dass sie nicht aussagekräftig seien. Weiter habe in den 80er Jahren noch Hochkonjunktur geherrscht, so dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, nebst der 80 %-Tätigkeit bei A.___ einem Nebenverdienst nachzugehen (Urk. 7 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide seit 1973 an schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen und sei von September 1989 bis 17. Oktober 1990 erstmals für längere Zeit wegen einer sehr schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 17. Oktober 1990 sei er deshalb bis auf weiteres zu 25 % arbeitsunfähig geschrieben worden, sei also seither wegen seiner psychischen Krankheit mindestens zu 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Vorher habe er sich immer wieder bemüht, seine 80%ige Tätigkeit mit privaten Aufträgen oder einem 20 %-Pensum zu ergänzen, was ihm aber aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht gelungen sei (Urk. 1 S. 3). Nun sei im Wesentlichen die Festsetzung seines im Gesundheitsfall ausgeübten Pensums strittig. Er habe bis zu seiner schweren Depression im Herbst 1989 immer ein Pensum von 100 % angestrebt, was ihm sein Arbeitgeber jedoch aus Kapazitätsgründen nicht habe anbieten können. Es sei ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben, als 1984 das 80 %-Angebot „auf eigenen Wunsch“ anzunehmen. Dass er im Gesundheitsfall zu 100 % gearbeitet hätte, bestätige auch sein Arbeitgeber. Es werde explizit festgehalten, dass er vor 1990 aus Kapazitätsgründen und anschliessend auch aus gesundheitlichen Gründen nur 80 % gearbeitet habe (Urk. 1 S. 5 f.). Es sei deshalb von einem Invaliditätsgrad von 60 % auszugehen (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1 Mit Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/18/1) diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberärztin an der Kantonalen Psychiatrischen Klinik C.___, eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 10. Juli 2002 bis zum 4. Februar 2003 zu 100 % und ab dem 5. Februar 2003 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/1 lit. A-B). Sein Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/18/1 lit. C Ziff. 1).
Es sei erstmals 1973 eine depressive Episode aufgetreten sowie wiederum 1989 und 2000. Der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren im Foto-Atelier A.___ tätig, vor seiner letzten depressiven Episode mit einem Arbeitspensum von 80 % (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 3). Diagnostisch habe eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen vorgelegen. Bedingt durch die Schwere der Erkrankung sei es während der letzten beiden Episoden jeweils zu einer mehrmonatigen, 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die letzte depressive Episode habe von ihrem Ausprägungsgrad her als schwer, mit psychotischen Symptomen, imponiert. Unter einer integrierten psychiatrischen Behandlung sei es wie auch bei den früheren Episoden, sukzessive zu einer Remission gekommen. Die beiden letzten depressiven Episoden seien mit vorausgehenden Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz assoziiert gewesen. Ebenso sei festzustellen, dass es im Verlauf zu einer Frequenzzunahme der vorliegenden depressiven Störung gekommen sei. Das Bedingungsgefüge, das zum Auftreten einer depressiven Störung führe, sei breitgefächert (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 5).
Während der ambulanten Behandlung zeige sich deutlich, dass der Beschwerdeführer dem depressiven Modus entsprechend grosse Abgrenzungsprobleme habe. Dies wirke sich auch erschwerend auf sein Arbeitsplatzverhalten aus, indem er Überforderungssituationen nicht klar deklarieren könne, sondern versuche, so lange zu funktionieren, wie es eben gehe. Unter den erforderlichen Rahmenbedingungen und der Voraussetzung einer reduzierten Arbeitstätigkeit von 50 % erscheine die Prognose aus jetziger Sicht günstig (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 7).
Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei zumutbar. Letztlich erscheine es als empfehlenswert, ein möglichst gleichbleibendes Aufgabenfeld mit überschaubaren Strukturen anzustreben. Dies könnte auf längere Sicht zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 50 % beitragen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine 50%ige Arbeitsbelastung auch in einem anderen Arbeitsfeld zumutbar sei. Limitierend sei alles, was eine erhöhte Flexibilität beanspruche (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 7).
3.2 Der Bericht von Dr. B.___ vermag den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) zu genügen. Dr. B.___ kam darin in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 5. Februar 2003 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/18/1 lit. B). Davon ist auszugehen; im Übrigen ist die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die 50 %ige Arbeitsbelastung auch in einem anderen Arbeitsfeld zumutbar wäre und sich diese Einschränkung somit auf ein Ganztages- und nicht auf das ausgeübte 80 %-Pensum bezieht.

4.
4.1 Nach Angaben der Arbeitgeberin vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/34) arbeitete der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1984 vor Eintritt seines Gesundheitsschadens auf eigenen Wunsch und aus Kapazitätsgründen 8 Stunden pro Tag an vier Tagen die Woche (Urk. 8/34 Ziff. 9-10). Dies entspricht bei einer 40-Stundenwoche einem Pensum von 80 %. Nach späteren Angaben der Arbeitgeberin vom 1. April 2004 (Urk. 8/12) war das Teilzeitpensum nicht funktions-, sondern kapazitätsbedingt. Dies habe der Beschwerdeführer akzeptieren müssen, obwohl er gerne zu 100 % gearbeitet hätte. Nach dem 9. September 1989 sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, ein Vollzeitpensum zu absolvieren (Urk. 8/12 S. 1 Ziff. 2-3). Er habe somit nicht freiwillig 80 % gearbeitet, sondern vor 1990 aus Kapazitäts- und anschliessend aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 8/12 S. 2).
Angesichts dieser Angaben erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich zu 100 % arbeitstätig gewesen wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.2): Er war nach Angaben seiner Arbeitgeberin vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus Kapazitätsgründen lediglich zu 80 % tätig; es wäre ihm somit nicht verwehrt gewesen, eine Vollzeitstelle zu suchen. Er selbst macht denn auch geltend, sich vor seiner krankheitsbedingten Einschränkung immer wieder bemüht zu haben, sein 80 %-Pensum mit privaten Aufträgen oder einem 20 %-Pensum zu ergänzen, um auf ein volles Pensum zu kommen; dies sei ihm aber aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht gelungen (Urk. 1 S. 3 unten f.). Wäre die versicherte Person im Gesundheitsfall in der Lage, voll erwerbstätig zu sein - wie der Beschwerdeführer geltend macht - ist aber die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2).
4.2 Geht man somit von einem 80 %-Pensum im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) zur Anwendung. Bei einer im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG - für einen solchen gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte - bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2). Dementsprechend ist für das Valideneinkommen der im Pensum von 80 % erzielte Lohn beizuziehen.
4.3 Bei der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer erzielte bei A.___ im Jahr 2003 bei einem Pensum von 80 % (vgl. vorstehend Erw. 4.2) einen Jahreslohn von Fr. 66'452.60 (Urk. 8/34 Ziff. 12). Dieser Wert bildet das Valideneinkommen.
4.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.  
Aus den Angaben der Arbeitgeberin geht hervor, dass der Lohn des Beschwerdeführers bei einem Pensum von 40 % im Jahr 2003 Fr. 66'452.60 betragen habe (Urk. 8/34 Ziff. 11-12). Der der Arbeitsleistung entsprechende Lohn würde jedoch Fr. 33'226.30 betragen (Urk. 8/34 Ziff. 14). Aufgrund dieser Angaben liegt die Annahme eines Soziallohns nahe: Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fällt insbesondere eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05), wie dies beim seit 1980 bei A.___ angestellten Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. Urk. 8/34 Ziff. 1). Er wies jedoch präzisierend darauf hin, dass sein trotz reduzierter Leistung gleich gebliebener Lohn nicht eine Soziallohnkomponente enthalte, sondern auf Lohnfortzahlungen zurückzuführen sei (Urk. 13-14).
4.6 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2003 somit bei einem Pensum von 40 % ein um Lohnfortzahlungsanteile bereinigtes Invalideneinkommen von Fr. 33'226.30 (Urk. 8/34 Ziff. 14; vgl. auch Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Nachdem ihm gemäss ärztlicher Einschätzung (vgl. vorstehend Erw. 3.2) ein effektives Pensum von 50 % zumutbar wäre, ist das mit einem Pensum von 40 % erzielte Invalideneinkommen auf ein 50 %-Pensum aufzurechnen. Es ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'532.90 (Fr. 33'226.30 : 4 x 5). In diesem Zusammenhang ist auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 31. März 2004 (Urk. 8/24) hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer per 1. Juli 2004 ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 50 % und einem Jahreslohn von Fr. 41'741.70 angeboten werden könnte.
4.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 66'452.60 (vgl. vorstehend Erw. 4.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41'532.90 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'919.70, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspricht.

5. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2003 zugesprochene Viertelsrente als nicht rechtens erweist. Dies führt zur Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und zur Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Arztberichts von Dr. med. D.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 16) ist darauf hinzuweisen, dass dieser überwiegend einen nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2004 bestehenden Sachverhalt betrifft und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Soweit damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, wäre diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens abzuklären. 

6.       Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (§ 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2004 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jacqueline Chopard unter Beilage je einer Kopie von Seiten 4-5 des Protokolls
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-16 sowie von Seiten 4-5 des Protokolls
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).