Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00828
IV.2004.00828

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 25. Mai 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1967, ist verheiratet und Mutter von drei Söhnen (geboren 1992, 1994, 1996; Urk. 8/25 Ziff. 2-3). Zuletzt war sie vom 8. Januar 1996 bis Ende November 2002 bei der Z.___, U.___, als Unterhaltsreinigerin in einem Arbeitspensum von 30 % angestellt (Urk. 8/21 Ziff. 1, 5, 8-10). Ihre Arbeit verrichtete sie im Tierspital T.___ während rund 2 Stunden pro Tag. Am 12. November 2001 wurde sie ohne Bewusstsein in einem Korridor des Tierspitals vor einer Bürotüre aufgefunden, hinter welcher ein rund 40 cm hoher, schwarzer Hund bellte (vgl. Urk. 8/19 S. 7 Ziff. 2.3 = Urk. 3/6 S. 7 Ziff. 2.3). Da sie in einem nicht ansprechbaren Zustand vorgefunden wurde, brachte man sie in die Notfallstation des Spital X.___ (Urk. 8/12 S. 2). Dort konnten keine Verletzungen festgestellt werden; der Kopf war nicht angeschlagen und es lagen weder eine Amnesie noch Nausea vor. In der Folge beklagte die Versicherte Bewusstseinsverluste, Schwindel, Kopfschmerzen und Angstzustände. Ihr Hausarzt attestierte eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17 lit. B). Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen per 15. Mai 2002 eingestellt hatte, erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. August 2002 (Urk. 8/23) Beschwerde beim hiesigen Gericht. Sie beantragte die Ausrichtung von Taggeldern und die Übernahme von Heilkostenleistungen über den 15. Mai 2002 hinaus. Mit Entscheid vom 26. März 2003 wurde die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen; dabei wurde die Frage offengelassen, ob es sich beim Ereignis vom 12. November 2001 um einen Unfall gehandelt hat (Prozess Nr. UV.2002.00153; Urk. 3/6 = Urk. 8/19).
         S.___ meldete sich am 10. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/25 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 8/13-17) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/21) bei und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 8/6 = Urk. 8/9). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, am 30. August 2004 Einsprache (Urk. 8/5 = Urk. 3/3). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Wyler, am 22. November Beschwerde mit der Rüge einer mangelhaften Begründung der Verfügung vom 30. Juni 2004 und des Einspracheentscheids vom 22. November 2004 und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2 f.) sowie die Zusprechung von beruflichen Massnahmen, einer Rente und die Bestellung einer unentgeltlichen Prozessbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 wurden weitere medizinische Berichte von der Beschwerdeführerin einverlangt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin am Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen und einer Rente sowie am Begehren um Bestellung einer unentgeltlichen Prozessbeiständin fest (Urk. 11) und reichte diverse medizinische Berichte ein (Urk. 12/7-13). Mit Verfügung vom 14. März 2005 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Prozessbeiständin bestellt (Urk. 15). In der Duplik vom 20. April 2005 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsbegehren fest (Urk. 17). Am 24. April 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte als Noven ein (Urk. 21/1-3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 II Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
         In ihrer Beschwerdeschrift rügte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die anspruchsverneinende Verfügung und der abweisende Einspracheentscheid ungenügend begründet seien (Urk. 1 S. 2 f.). In ihrer Replik hielt sie nicht mehr ausdrücklich daran fest (Urk. 11 S. 2). Es war der Beschwerdeführerin basierend auf dem tatsächlich knapp genügend begründeten Einspracheentscheid möglich, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und eine den praxisgemässen Anforderungen genügende Beschwerde gegen den Entscheid zu erheben. Ferner hatte sie Gelegenheit, sich im vorliegenden Verfahren auch zur vernehmlassungsweise erfolgten Begründung der Beschwerdegegnerin zu äussern, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann - mit folgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit besteht.
2.2     Die Beschwerdeführerin führte zum Ereignis vom 12. November 2001 aus, sie sei von einem grossen, schwarzen Hund angefallen worden, der sich auf die Hinterbeine gestellt, sich mit den Vorderbeinen gegen ihren Oberkörper gestemmt und ihren Pullover in die Schnauze genommen habe, ohne sie zu beissen. Sie habe den Hund zurückgestossen und sei gegen die Wand gefallen (Urk. 1 S. 6). Sie machte geltend, dass sie damals zwar zu 30 % arbeitstätig gewesen sei, die Erwerbstätigkeit jedoch prozentual gesteigert hätte, wenn sie gesund geblieben wäre (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin rügte die Folgerung der Beschwerdegegnerin, wonach ihr Gesundheitszustand eingehend und fachärztlich qualifiziert abgeklärt sei, insbesondere keine psychische Störung mit Krankheitswert vorläge (Urk. 1 S. 3 f.). Replicando wies sie auf die zusätzlich eingereichten medizinischen Berichte hin (vgl. Urk. 12/7-13), speziell auf jene von Dr. A.___, der das Ereignis vom 12. November 2001 als Auslöser für die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin bezeichnete (Urk. 11 S. 4 Mitte). Ihre chronischen Kopfschmerzen und die Panikattacken hätten Krankheitscharakter, weswegen diese Beschwerden einerseits weiterhin zu behandeln sowie weiter abzuklären seien, und andererseits seit 2001 zu einer Invalidisierung geführt hätten (Urk. 11 S. 4 f.).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass ihre Begründungen knapp aber durchaus genügend und nachvollziehbar gewesen seien. Zudem habe sie ihren Entscheid auf eine klare fachmedizinische Aktenlage gestützt, die der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin durch Akteneinsicht bekannt gewesen sei (Urk. 7 S. 2). Eine Rente und berufliche Massnahmen seien deswegen nicht zugesprochen worden, weil keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Gestützt auf die fachmedizinische Aktenlage seien von weiteren Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt habe und teilzeitlich als Raumpflegerin tätig gewesen sei. Deswegen hätte sie, selbst beim Vorliegen einer ausgewiesenen leistungsspezifischen Invalidität im erwerblichen Bereich, keinen Anspruch auf eine Umschulung, da sie wegen der Schadenminderungspflicht eine ihr zumutbare behinderungsangepasste Verweistätigkeit ausüben müsste (Urk. 7 S. 2 unten).

3.
3.1     Dr. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Medizinische Klinik, Spital X.___, führten in ihrem Bericht vom 12. November 2001 aus, die Beschwerdeführerin sei gleichentags bei ihnen hospitalisiert gewesen mit Verdacht auf eine vasovagale Synkope. (Urk. 8/16/4). Nach Einnahme von Dafalgan seien die geklagten Kopfschmerzen vollständig verschwunden, woraufhin die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Eine am 7. Dezember 2001 am Schädel mit und ohne Kontrastmittel intravenös durchgeführte Computertomographie ergab weder pathologische Befunde noch Hinweise auf jegwelche Blutungen (Urk. 8/16/2).
3.2     Dr. D.___ und cand. med. E.___, Unterassistentin, Medizinische Klinik, Spital X.___, führten in ihrem Bericht vom 20. August 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei wegen einer Bewusstlosigkeit durch den Notfallarzt eingewiesen worden (Urk. 8/16/1 S. 1). Sie nannten als Diagnose einen Bewusstseinsverlust ungeklärter Ätiologie mit Aura und postikaler Verwirrtheit - differentialdiagnostisch: Epilepsie, orthostatisch, psychogen -und eine diabetische Stoffwechselstörung. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin träten Phasen mit Bewusstlosigkeit seit zwei Jahren auf. Alle zwei bis drei Tage erleide sie solche Episoden von 20 Minuten, die wie schlafen seien. Sie sei deswegen bereits öfters in der Notfallstation vorstellig geworden. Von Muskelkrämpfen, Zungenbissen und Muskelschmerzen habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht berichtet. Kardiopulmonal, gastrointestinal sowie neurologisch seien die Befunde unauffällig. Es hätten sich keine Prellmarken, Hämatome oder Schürfwunden finden lassen. Nach Abgabe von einem Gramm Dafalgan und einer kurzen Überwachung habe die Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/16/1 S. 1).
3.3     Dr. med. F.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 13. September 2003 aus, bei der Beschwerdeführerin träten seit dem Ereignis vom 12. November 2001 massive Kopfwehattacken in unregelmässigen Abständen auf (manchmal drei- bis viermal pro Tag, dann zwei bis drei Tage Pause; Urk. 8/17 lit. D.3). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronisch rezidivierende starke Cephalea, Bewusstseinsverluste ungeklärter Ätiologie mit Aura und postikaler Verwirrtheit, Differentialdiagnose Epilepsie, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine diabetische Stoffwechsellage (Urk. 8/17 lit. A). Als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2001 - bis die genauere Ursache der Bewusstseinsverluste gefunden werde - zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17 lit. B in Verbindung mit Urk. 8/17 S. 4).
3.4     Dr. med. G.___, Dermatologie, Spital P.___, führte in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2003 aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2002 zum letzten Mal untersucht. Als Diagnose nannte sie eine Prurigo simplex subacuta, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/15 lit. A). Bezüglich dieser Hautkrankheit sollten Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze und bei Staubexposition nur eingeschränkt bis nie ausgeführt werden. Ansonsten beständen keine Einschränkungen der physischen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/15 3 f.).
3.5     Prof. Dr. med. H.___, Spezialarzt Neurologie FMH, Zentrum Q.___, führte in seinem Bericht vom 28. Januar 2004 aus, die Untersuchung hätte eine ausgeprägte Adipositas sowie einen ausgeprägt erhöhten Blutdruck ergeben (Urk. 8/13 S. 2 oben). Es liege weder ein Spontan-, noch ein Lagerungs-, noch ein Kopfschüttelnystagmus vor. Es hätten sich keine Hinweise auf fokale motorische, koordinative und sensible Störungen ergeben. Ein Elektroenzephalogramm (EEG) habe eine leichte Allgemeinveränderung ergeben. Bei Kopfwendungen nach rechts oder links habe die Beschwerdeführerin Schwindel angegeben. Zusammenfassend führte Prof. H.___ aus, dass, wenn die Angaben der Beschwerdeführerin stimmten, bisher insgesamt über 200 "Ohnmachten" stattgefunden hätten und es sei äusserst unwahrscheinlich, dass solchen "Ohnmachten" ein organisches Geschehen zugrunde liege, weswegen er überzeugt sei, dass psychogene Zustände vorlägen. Ein epileptisches Geschehen sei ausgeschlossen wie auch andere Differentialdiagnosen wie etwa eine Basilaris-Migräne. Aus therapeutischer Sicht könne er keine Vorschläge unterbreiten (Urk. 8/13 S. 2).
3.6     Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Gutachten vom 6. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinklar und zu allen Qualitäten voll orientiert (Urk. 8/12 S. 6 unten). Es hätten sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Konzentration, Auffassung und des Urteilsvermögens gezeigt. In psychiatrischer Hinsicht fände sich weder anamnestisch noch aktuell der Hinweis für eine psychiatrische Störung von Krankheitswert (Urk. 8/12 S. 8 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide weder subjektiv noch objektiv feststellbar an einer klinisch manifesten depressiven Störung. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne aufgrund des vor zweieinhalb Jahren stattgefundenen Ereignisses ebenfalls ausgeschlossen werden, da dieser Bagatellunfall sicherlich nicht geeignet gewesen sei, eine derartig folgenschwere Reaktion zu verursachen. Auch für eine neurotische oder konfliktbedingte Belastungs- oder Anpassungsstörung beständen keinerlei Anhaltspunkte. Insgesamt handle es sich am wahrscheinlichsten um eine bewusstseinsnahe Begehrenstendenz, respektive eine "tendenziöse Unfall- oder Krankheitsreaktion" sowie um ein eingeengtes Entschädigungsdenken. Somit liege keine eigentliche psychische Störung von Krankheitswert vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde (Urk. 8/12 S. 8).
3.7     Dr. med. Andres A.___, Spezialarzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 10. September 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei anlässlich ihrer Erstkonsultation vom 18. August 2004 vor der Praxis einem Hund begegnet, was von einer Attacke mit Unansprechbarkeit während rund zehn Minuten gefolgt sei (Urk. 12/8 S. 2 oben). Kursorisch neurologisch sei lediglich nach dem Erwachen eine fragliche Hypästhesie am lateralen Oberschenkel links, sowie eine mangelhaft eingestellte Hypertonie festgestellt worden. Labormässig sei als einziger Parameter isoliert der GPT-Wert erhöht gewesen. Es empfehle sich eine nochmalige neurologische Untersuchung und eine liaison-psychiatrische Abklärung (Urk. 12/8 S. 2). Als Diagnosen nannte er (Urk. 12/8 S. 1):
- rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie seit November 2001
  Differentialdiagnosen: Epileptische Äquivalente, Migräne accompagnée, rezidivierende TIA's, Drop attacks, Lagerungsschwindel, Sondermanifestation von posttraumatischer Belastungsstörung, Panikattacken
- Chronische Kopfschmerzen
- Hypertonie
- Adipositas (seit 1996 zunehmend)
- Diabetes mellitus Typ II
3.8     PD Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Neurologische Klinik und Poliklinik, Spital P.___, führten in ihrem Bericht vom 11. November 2004 aus, aufgrund der Anamnese sowie der weitgehend unauffälligen neurologischen Untersuchung liesse sich die Ätiologie der Schwindelattacken (vgl. Urk. 12/10 S. 2 unter "Jetzige Leiden") mit teilweisem Bewusstseinsverlust zwar nicht eindeutig einordnen (Urk. 12/10 S. 2 unten). Die Episoden zeigten jedoch mehrere Charakteristika von Panikattacken. Zudem leide die Beschwerdeführerin an chronischen Spannungskopfschmerzen und höchstwahrscheinlich auch an einem analgetikainduzierten Kopfschmerz. Es werde ihr dringend empfohlen, die aktuelle Schmerzmedikation stark einzuschränken und ihr Körpergewicht zu reduzieren (Urk. 12/10 S. 2 unten). Als Diagnosen nannten die Ärzte (Urk. 12/10 S. 1)
- rezidivierende Schwindelattacken mit intermittierendem Bewusstseinsverlust mit/bei
- Beginn am 12. November 2001 nach einem Hundeangriff ohne Verletzung
- Ätiologie: am ehesten funktionell beziehungsweise im Rahmen von Panikattacken
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- wahrscheinlich durch Analgetikaabusus verstärkt
- Meralgia paraesthetica
und als Nebendiagnosen Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2 (Urk.12/10 S. 2 oben).
         Nachdem sie der Beschwerdeführerin im Gespräch erklärt hätten, dass die Schwindelattacken nicht als direkte Unfallfolge interpretiert werden könnten, habe diese verärgert den Untersuchungsraum verlassen (Urk. 12/10 S. 2 unten).
3.9     Dr. med. A. A.___ hielt in seinem Schreiben vom 22. November 2004 fest, als Wahrscheinlichkeitsdiagnose liege eine schwerwiegende Angststörung vor, wahrscheinlich auf dem Boden einer depressiven Entwicklung bei Integrationsproblematik (Urk. 3/5). Aufgrund der bisher stattgefundenen Abklärungen (Neurologische Poliklinik Spital P.___ vom 11. November 2004) sei die psychiatrische Diagnose der Hauptgrund für die seit dem 12. November 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe somit kein Zweifel, dass diese Diagnose Krankheitswert besitze.
         PD Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Spital P.___, führten in ihrem Bericht vom 26. November 2004 aus, das EEG habe normale Grundaktivitäten ergeben, ohne Verlangsamungsherd und ohne epilepsieverdächtige Potentiale. Das mitgeschriebene Elektrokardiogramm habe eine rhythmische Herzaktion mit einer Frequenz von rund 85 pro Minuten gezeigt (Urk. 12/11).
         PD Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital Zürich, führten in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2004 aus, aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung hätten sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer epileptogenen Ursache für die rezidivierenden Bewusstseinsverluste gehabt. Das zur Sicherheit durchgeführte EEG habe - wie erwartet - einen Normalbefund gezeigt. Deswegen empfahlen sie psychiatrische Abklärungen und Behandlungen (Urk. 12/12). 

4.
4.1     Aus den erwähnten medizinischen Berichten ist ersichtlich, dass keine organischen Ursachen für die auftretenden Panikattacken mit Bewusstseinsstörungen gefunden werden konnten (vgl. vorstehend Erw. 3.1-3, 3.6, 3.9, 3.11 und 3.12).
4.2     Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin als Putzfrau eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ohne sich auf Vorakten abzustützen und ohne die medizinische Situation und seine Folgerung in nachvollziehbarer Weise zu erläutern (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Da somit die praxisgemässen Anforderungen für ein Abstellen auf seinen Bericht nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4) und in keinem Zeitpunkt organischen Gründe für die Bewusstseinsverluste gefunden werden konnten, die eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten begründen können, ist von einer Verwertung der darin gemachten Angaben abzusehen.
4.3     Dr. A.___ ist seit August 2004 der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin. Seine Berichte sind Überweisungsberichte an die Ärzte der Neurologischen und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich für weitergehende Abklärungen (vgl. Urk. 12/8-9). Er stellte die Verdachtsdiagnose einer gravierenden Angststörung, die möglicherweise auf dem Boden einer depressiven Entwicklung bei Integrationsproblematik entstanden sei (vgl. Urk. 12/9 und Urk. 3/5). Das seinerseits ausgestellte ärztliche Zeugnis attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 12. November 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche er weder nachvollziehbar begründete noch in irgendeiner Form spezifizierte. Nachdem die anderen Ärzte zum Schluss gekommen waren, das Ereignis vom 12. November 2001 sei bagatellhaft und in keiner Weise geeignet gewesen, um die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin begründen zu können, vermögen die Ausführungen von Dr. A.___ nicht zu überzeugen. Daran vermag auch seine Stellungnahme vom 3. Mai 2005 (Urk. 21/1) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführerin nicht einmal aus fachärztlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres psychisch leicht beeinträchtigten Gesundheitszustandes attestiert werden konnte (vgl. auch nachfolgend Erw. 4.5 und Urk. 21/2-3).
4.4     Dr. I.___ stützte sich bei seinem psychiatrischen Gutachten auf die vorhandenen Akten (vgl. Urk. 8/12 S. 1 ff.) und würdigte die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/12 S. 5 f.). Er legte die Zusammenhänge einleuchtend dar, indem er das Ereignis vom 12. November 2001 als grundsätzlich von harmloser Natur qualifizierte, welches keinerlei organische Verletzungen zur Folge hatte (vgl. Urk. 8/12 S. 7 Mitte). Die Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerung, wonach weder Anhaltspunkte für neurotische oder konfliktbedingte Belastungs- oder Anpassungsstörung noch andere psychische Störungen von Krankheitswert beständen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten, sind überzeugend. Da offensichtlich keine Gründe gegen ein Abstützen auf das Gutachten von Dr. I.___ sprechen, kann darauf abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.5     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; BGE 130 V 352 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist ausserdem gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c).
         Vorliegend erweist sich der Sachverhalt für die umstrittene Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt, weswegen sich keine weitergehenden Abklärungen als notwendig erweisen. Aus fachärztlicher Sicht und aufgrund umfassender Untersuchungen und Abklärungen sind zusammenfassend keine Gründe für eine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich. Eine davon abweichende Einschätzung ist ebenso wenig aus dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik, Spital P.___, vom 30. März 2005 ersichtlich (Urk. 21/3).
         Bei dieser Sachlage kann die Statusfrage offen bleiben, da die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist und somit weder im Erwerbsbereich noch im Haushaltsbereich gesundheitliche Einschränkungen erleidet, die sich anspruchsbegründend auswirken könnten.
         Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.
5.      
5.1     Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. Wyler, machte mit ihrer Honorarnote vom 18. Mai 2005 (Urk. 22/2) einen Aufwand von 24,16 Stunden und Barauslagen von Fr. 364.30 geltend.
5.2     Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Da die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht vom ATSG geregelt wird, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anwendbar (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundlage bildet Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 12a der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV) und Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 (EVG-Tarif). Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Rechtsbeistandes innerhalb einer Bandbreite von Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.-- zu bestimmen (nicht publizierter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. März 2005, I 385/04, Erw. 3.1). Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen.
5.3     Gemäss der eingereichten Kostennote wurde der Zeitaufwand pro Tag pauschal angegeben, sodass keine konkreten Aufwandsaufteilungen daraus ersichtlich sind. So enthält jede einzelne Tagesangabe diverse Tätigkeitspositionen (vgl. Urk. 22/2) wie beispielsweise die Angabe bezüglich den 22. November 2004 mit einem Aufwand von vier Stunden, welche sich aus "Telefon mit der Klientin, Telefon mit Dr. A.___, Fax von Dr. A.___, Fortsetzung Überarbeitung Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich" zusammensetzt (vgl. Urk. 20/2 S. 1). Die eingereichte Honorarnote erweist sich als nicht detailliert nachvollziehbar, da daraus nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit für das Abfassen der Beschwerdeschrift, der Replik und der diversen Telefongespräche benötigt wurde. Ebenso wenig nachvollziehbar sind die acht Einträge bezüglich "Durchsicht Dossier" (vgl. Urk. 22/2 S. 2) sowie diverse Einträge in Zusammenhang mit Dr. A.___. Ein Gesamtaufwand von über 24 Stunden erscheint zudem als unangemessen überhöht.
Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens und unter Berücksichtung des Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des Vorliegens eines ausführlichen Urteils im Bereich der Unfallversicherung (vgl. Sachverhalt) sind daher folgende Aufwände gerechtfertigt: Instruktion: 1 Stunde, Aktenstudium: 3 Stunden, Abfassen der Beschwerdeschrift: 2½ Stunden, 4. Abfassen der Replik: 1½ Stunden.
Somit erweist sich ein Gesamtaufwand von 8 Stunden als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 2'113.60, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elisabeth Ernst, Zürich, wird mit Fr. 2'113.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Eingabe vom 4. Mai 2005 (Urk. 20) und der Beilagen (Urk. 21/1-3)
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).