IV.2004.00830

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 einen höheren als den von ihr anerkannten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. November 2004, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Antrag 1) respektive die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie eventualiter die Zusprechung beruflicher Massnahmen und Arbeitsvermittlung beantragt (Urk. 1) und ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in seiner Person gestellt hat, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. Januar 2005 (Urk. 10),
unter Hinweis darauf, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. September 2000 (Urk. 11/22, Verfahren IV.1998.00506) die Beschwerde des Versicherten vom 21. August 1998 gegen den ursprünglichen Entscheid der damals zuständig gewesenen Ausgleichskasse vom 7. August 1998 betreffend denselben Sachverhalt (Beilagen zu Urk. 11/26) in dem Sinne gutgeheissen hat, dass es den angefochtenen Entscheid, insoweit er einen ganzen Rentenanspruch verneinte, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen zu Art und Mass der zumutbaren Tätigkeit veranlasse und hernach neu über den Rentenanspruch des Versicherten entscheide,
unter dem weitern Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge nach Einholung ergänzender Berichte der Klinik A.___ (Urk. 11/32 und Urk. 11/33 mit Beilagen) mit Verfügung vom 6. August 2001 (Urk. 11/19) am ursprünglichen (Verfügung vom 7. August 1998, Beilage zu Urk. 11/26) halben Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % festgehalten hat, diesen Entscheid jedoch nach Eingang der dagegen beim hiesigen Gericht eingereichten Beschwerde (Urk. 11/18) zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen wiedererwägungsweise aufgehoben hat (vgl. Urk. 11/14-15), worauf das Verfahren IV.2002.00106 vom Gericht abgeschrieben worden ist (Verfügung vom 23. Mai 2002, Urk. 11/55),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend machen lässt, dass er an diversen gesundheitlichen Einschränkungen leide, aufgrund welcher er ärztlicherseits für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom 26. Oktober 2004 (vgl. Urk. 11/3) auf Abweisung der Beschwerde schliesst (Urk. 10), da sich gemäss Dr. C.___ organisch nichts verschlechtert, sondern lediglich die psychosoziale Situation eine Verschlimmerung erfahren habe, und eine eigenständige psychische Störung mit Krankheitswert nicht ausgewiesen sei,
dass, sofern das Sozialversicherungsgericht eine Sache unter ausdrücklichem Verweis auf die Erwägungen an die Verwaltung zurückweist, diese zum Bestandteil des Dispositivs werden und die entsprechenden Urteilsmotive für die Vorinstanz verbindlich sind (BGE 120 V 237 Erw. 1a),
dass das Gericht in Dispositiv Ziffer 1 des Urteils vom 12. September 2000 (Urk. 11/22 S. 9) die Sache zur ergänzenden Abklärung ausdrücklich "im Sinne der Erwägungen" an die Verwaltung zurückgewiesen hat,
dass - wie den Entscheidmotiven entnommen werden kann - die Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung darauf ausgerichtet war, Art und Mass der noch zumutbaren Tätigkeiten zu ermitteln, welche aufgrund der bis zur Urteilsfindung im Recht gelegenen medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) beurteilt werden konnte,
dass aber das Gericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen im Urteil vom 12. September 2000 (Urk. 11/22 S. 7 f.) zum Schluss gekommen war, dass für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers grundsätzlich auf die Berichte der Klinik A.___ vom 27. Oktober 1997 (Beilage zu Urk.11/36) und vom 26. Januar 1998 (Beilage zu Urk. 11/67) abzustellen sei, wonach der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei dorsolateraler Diskushernie L4/L5 links und einer skoliotischen Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance leidet,
dass diesen Berichten jedoch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit abgesehen von der Angabe, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten schweren körperlichen Tätigkeit als Arbeiter für Sondierbohrungen seit Mai 1997 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Beilage zu Urk. 11/67 S. 1), wovon die Kasse im ursprünglichen Entscheid vom 7. August 1998 (Beilage zu Urk. 9/26) selber ausgegangen war, keine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu entnehmen sind,
dass der Verwaltung im Rückweisungsentscheid vom 12. September 2000 nahe gelegt worden ist, die ergänzenden Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit in Form zusätzlicher Fragestellungen an die Klinik A.___ vorzunehmen (Urk. 11/22 S. 8),
dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der ihr auferlegten Abklärungspflicht zwar ergänzende Abklärungen bei der A.___ in die Wege geleitet hat, dass die hierauf eingegangenen Berichte vom 27. März und 28. März 2001 (Urk. 11/33 und 11/32 mit Beilagen) jedoch - wie die Beschwerdegegnerin selber erkannte (vgl. interne Notizen vom 15. April 2002, Urk. 11/17, und vom 22. April 2002, Urk. 11/16) - zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wiederum keine Stellung bezogen haben,
dass die Beschwerdegegnerin hierauf eine Begutachtung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, in die Wege geleitet hat,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2004 mitgeteilt hat, dass gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ vom 20. März 2004 (Urk. 11/30) objektiv-medizinisch kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können, der Versicherte somit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von knapp 54 % und folglich weiterhin zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe, weshalb das «Erhöhungsgesuch» vom 12. September 2000 abgewiesen werde (Urk. 11/6),
dass die Beschwerdegegnerin ihren neuerlichen Entscheid offensichtlich in der irrtümlichen Annahme getroffen hat, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. September 2000 dahingehend zu verstehen sei, dass eine Rentenerhöhung infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der von ihr ab 1. Mai 1998 zugesprochenen Invalidenrente zu prüfen sei,
dass jedoch im Rückweisungsentscheid unter Erw. II.2d unmissverständlich festgehalten ist, dass die Beurteilung des Rentenanspruchs - und zwar ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) im Mai 1998 - aufgrund der Akten nicht möglich sei, da die medizinischen Akten die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit grundsätzlich nicht zuliessen (Urk. 9/22 S. 8),
dass es folglich nicht angeht, einen über eine halbe Rente hinausgehenden Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Argument zu verneinen, es sei keine Verschlechterung der Restarbeitsfähigkeit eingetreten, sondern dass die Restarbeitsfähigkeit seit Ablauf des Wartejahres bis zum Erlass des jetzt angefochtenen Einspracheentscheides grundsätzlich zu prüfen ist,
dass jedoch gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 20. März 2004 wiederum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, da dasselbe - wie im Folgenden darzulegen ist - in beweisrechtlicher Hinsicht an erheblichen Mängeln leidet,
dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), dass aber die Invaliditätsbemessung als solche nicht in die Zuständigkeit der ärztlichen Fachperson, sondern der Verwaltung respektive des Gerichts fällt,
dass Dr. D.___ keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat, sondern unter Einbezug der sozialen Situation wie auch der psychischen Problematik, für deren Beurteilung er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie nicht zuständig ist, "die Ausrichtung einer vollen IV-Rente" empfiehlt, sich mithin nicht auf die Beurteilung der rein medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit beschränkt,
dass die Beschwerdegegnerin demnach den Einspracheentscheid vom 9. November 2004 (Urk. 2) einerseits auf der falschen rechtlichen Grundlage einer revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs und andererseits wiederum ohne eine beweisrechtlich verwertbare medizinische Grundlage zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlassen hat,
dass auch das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. E.___ vom 26. Oktober 2004 (Urk. 3/3) keine Beurteilung der offenen Frage zulässt, da dieses weder Anamnese, Befunderhebung, noch Diagnose oder Beurteilung enthält und zudem zeitlich sehr begrenzt ist,
dass folglich der angefochtene Entscheid vom 9. November 2004 wiederum aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Ablauf des Wartejahres ab Mai 1998 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass sie im Rahmen der ergänzenden Abklärungen zu berücksichtigen haben wird, dass, sofern eine psychische Komponente, welche von Dr. D.___ angedeutet (Urk. 9/30 S. 7) und vom beschwerdeführerischen Vertreter behauptet wird (Urk. 1 S. 6), aufgrund der ergänzenden Abklärungen wahrscheinlich wird, auch diesbezüglich eine ergänzende fachärztliche Untersuchung notwendig werden könnte,
dass sie ausserdem einer allfälligen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit einem Unfall im September 2002 (vgl. Urk. 1 S. 4, 11/30 S. 3) im Rahmen der ergänzenden Abklärungen und ihrer Entscheidfällung wird Rechnung zu tragen haben,
dass sich bei diesem Stand des Verfahrens weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Validen- und Invalidenlohn (Urk. 1 S. 6 f.) erübrigen,
dass der Beschwerdeantrag 1 in diesem Sinne gutzuheissen ist,

in der weitern Erwägung,
dass der Beschwerdeführer, wie schon im Einspracheverfahren (Urk. 9/5 S. 2), eventualiter die Zusprechung beruflicher Massnahmen, so auch von Arbeitsvermittlung beantragen lässt (Urk. 1 S. 2),
dass in der Verfügung vom 9. August 2004 (Urk. 9/6) lediglich der Rentenanspruch zum Gegenstand erhoben wurde, und sich die Beschwerdegegnerin sowohl im angefochtenen Entscheid vom 9. November 2004 (Urk. 2) wie auch in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2005 (Urk. 10) nicht zum Eventualantrag des Beschwerdeführers geäussert hat,
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand des Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse gehören, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen,
dass eine solche vorwerfbare Unterlassung nach höchstrichterlicher Auffassung insbesondere dort vorliegen kann, wo die Verwaltung auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug hin lediglich über den Rentenanspruch, nicht aber über die Ansprüche beruflicher Massnahmen befindet, da die versicherte Person mit der Anmeldung rechtsprechungsgemäss alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Ansprüche wahrt und die Abklärungs- und Verfügungspflicht der Verwaltung sich daher auf alle diese Ansprüche erstreckt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 und Erw. 4.2),
dass sich Beschwerdegegnerin in Anbetracht dieser Rechtsprechung, auch wenn im ursprünglichen Verfahren der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht streitig war (vgl. Beschwerde vom 21. August 1998, Beilage zu Urk. 11/26), spätestens nach Kenntnisnahme der expliziten Anträge im Einspracheverfahren (Urk. 11/5) mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen hätte auseinandersetzen müssen,
dass den Akten der Verwaltung zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ursprünglichen Rentenverfahrens mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen auseinandergesetzt hatte, die zuständige Berufsberaterin der IV-Stelle jedoch zum Schluss gekommen war, dass keine beruflichen Massnahmen durchführbar seien, weil der Versicherte sich als nicht arbeitsfähig erachte, und dass dieser sich zum damaligen Zeitpunkt mit dieser Beurteilung einverstanden erklärt hatte (Urk. 11/66),
dass der Beschwerdeführer zwar beschwerdeweise geltend machen lässt, ärztlicherseits für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden zu sein (Urk. 1 S.4 ), dass er aber für den Fall, dass dieser Beurteilung nicht gefolgt werde, dennoch eine Eingliederungsbereitschaft erklären lässt (Urk. 1 S. 7),
dass beim momentanen Stand des Verfahrens und der gegebenen Aktenlage die Voraussetzungen eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG materiell nicht geprüft werden können, da die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit auch dessen objektive Eingliederungsfähigkeit sowie der Invaliditätsgrad nicht geklärt sind, weshalb die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass angesichts dessen offen bleiben kann, ob der angefochtene Entscheid, wie der Beschwerdeführer zudem geltend machen lässt (Urk. 1 S. 8), auch wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben wäre,
dass gemäss obigen Ausführungen die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Mai 1998 und neuem Entscheid über den Rentenanspruch sowie zum Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist,
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, wobei sich die Höhe der Prozessentschädigung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) richtet,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien sowie der Kostennote des Rechtsvertreters vom 21. März 2005 (Urk. 13) mit einem Zeitaufwand von 7,12 Stunden und Barauslagen von Fr. 78.30 sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1'616.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers seit Mai 1998 sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'616.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).