Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00831
IV.2004.00831

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch


Urteil vom 20. Juni 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 16. Juni 1999 meldete sich B.___, geboren1970, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an, nachdem sie ihre letzte Stelle als stellvertretende Rayonchefin und Kassiererin, welche sie bei der Z.___ seit 31. Mai 1991 vollzeitlich ausgeübt hatte, per 31. Juli 1998 nach einer seit 16. Oktober 1997 bestehenden ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit verloren hatte (Urk. 6/30, Urk. 6/92, Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Die IV-Stelle erkundigte sich in der Folge nach der beruflichen Situation der Versicherten (Urk. 8/1 und 8/2) und holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, allgemeine Medizin FMH, "___", vom 13. Juli 1999 (Urk. 6/30, unter Beilage des rentenverneinenden Bescheids der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 15. Oktober 1998, des Berichts von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", vom 28. August 1998 und des Berichts des Kreisarztes der SUVA Zürich, Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. August 1998 sowie des Berichts des Dr. med. E.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH, MRI an der Klinik F.___, "___", vom 4. November 1997) ein, liess bei Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 7. Februar 2000, Urk. 6/29) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2000 (Beilage zu Urk. 6/20) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennbar sei. Auf die am 7. März 2000 hiergegen vorgebrachten Einwände (Urk. 6/20) verfügte die IV-Stelle am 31. März 2000 die Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 6/19). Die dagegen am 5. Mai 2000 erhobene Beschwerde (Beilage zu Urk. 6/18) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2001 gut und wies die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/17). Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 (Urk. 6/60) reichte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Tomas Kempf, den Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 12. Juni 2002 an die Hausärztin der Versicherten, Dr. A.___ (Urk. 6/28), ein. Die IV-Stelle holte in der Folge eine neurologische Expertise der Neurologischen Klinik und Poliklinik der Klinik J.___ ein (Gutachten vom 6. Februar 2003, Urk. 6/27a) und veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten durch die Medizinische Begutachtungsstelle K.___, Gutachten vom 5. Dezember 2003, Urk. 6/26 unter separater Beilage des Berichtes der psychiatrischen Untersuchungsbefunde durch Dr. med. L.___, Psychiatrie, "___", vom 6. Oktober 2003, [Urk. 6/27]). Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 (Urk. 6/6) sprach die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 1998 zu. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Tomas Kempf am 14. September 2004 Einsprache erheben (Urk. 6/5), welche mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 von der IV-Stelle abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 6/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Tomas Kempf am 22. November 2004 Beschwerde (Urk. 2) erheben mit folgenden Anträgen:
              "1.   Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 aufzuheben;
               2.    Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1998                         mindestens eine Dreiviertelsrente der IV zuzusprechen;
              unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
        
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin hat sich im Juni 1999 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2     Am 1. Januar 2004 sind auch die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; 4. IV-Revision] in Kraft getreten.
         Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002, beziehungsweise 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
         Vorliegend gilt es, einen frühestens ab 1. Oktober 1998 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entstehenden Rechtsanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung. 

2.      
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004: und psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität und damit eine Leistungspflicht zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.1, 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 199 S. 302 f. Erw. 2. S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (AHI-Praxis 1994 S. 212 Erw. 4a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Die Behörden haben zusätzliche Abklärungen immer dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderen sich aus den Akten ergebenen Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 Erw. 4a).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage 1994, S. 24 f.).
3.
3.1     In Nachachtung des Rückweisungsentscheides des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2001 (Urk. 6/17) wurde die Beschwerdeführerin durch die Klinik J.___ neurologisch (Urk. 6/27a) und durch das K.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch (Urk. 6/26 und Urk. 6/27) begutachtet. Beide Gutachten umfassen neben der Diagnose und deren Beurteilung insbesondere auch Ausführungen über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daneben setzen sie sich auch mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.
3.2     Die Ärzte der Klinik J.___, Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, erhoben in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2003 (Urk. 6/27a) die Diagnose eines multiformen Beschwerdekomplexes mit posttraumatischer Akzentuierung bei Status nach Auffahrunfall mit möglichem HWS-Distorsionstrauma am 13. Dezember 1996 mit/bei chronischen Kopf- und Nackenschmerzen, zum Teil mit migräniformer Komponente, unsystematisiertem Schwindel und weiteren unspezifischen Begleitsymptomen, diffusen kognitiven Störungen, am ehesten funktioneller Art, ohne Hinweise auf eine klinisch signifikante organische Hirnschädigung, Ein- und Durchschlafstörungen sowie einer depressiven Entwicklung. Erklärend führten die Ärzte der Klinik J.___ im Weiteren aus, dass sich die multiplen Beschwerden, insbesondere die ungünstige Entwicklung der Schmerzen, die unspezifischen Begleitsymptome (Schwindel, Schlafstörung) sowie die kognitiven Auffälligkeiten aus neurologisch- und neuropsychologisch-organischer Sicht nicht erklären liessen und wohl am ehesten psychodynamisch zu beurteilen seien. Einer allfällig vorhandenen konkomittierenden neurologisch- oder neuropsychologisch-organischen Komponente käme angesichts der aktuellen Entwicklung im Gesamtkontext eine untergeordnete Rolle zu. In ihrem früheren Beruf als stellvertretende Rayonchefin sei die Beschwerdeführerin zur Zeit schätzungsweise zu 50 % arbeitsfähig. In einer sonstigen, den Beschwerden angepassten Tätigkeit werde die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin höher beurteilt. Diese könne unter Umständen sogar 100 % sein.
3.3     Im multidisziplinären Gutachten des K.___ vom 5. Dezember 2003, erstellt durch PD Dr. med. O.___, Chefarzt, sowie Dr. P.___, (Urk. 8/26) wird der Beschwerdeführerin von Dr. med. Q.___, Rheumatologie, "___", aus rheumatologischer Sicht die folgende Diagnose gestellt: "Panvertebrales, cervicalbetontes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform und vorwiegend Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose HWS, hochthorakale Hyperkyphose BWS), muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffienz, chronifizierte, fronto-temporal lokalisierte Kopfschmerzen, eher nicht rheumatologischer Natur (am ehesten als Spannungskopfschmerzen und/oder atypische Migräne zu interpretieren), Verdacht auf psychosomatische Störung/depressive Störung." Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperlich nicht allzu schwer belastende Tätigkeiten wie Rayonchefin, Arbeit an der Kasse, Verkauf etc. voll arbeitsfähig.
         Aus psychiatrischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin gemäss der im Gutachten des K.___ (Urk. 6/26) enthaltenen Diagnose von Dr. L.___ an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Komponente (F45.5, richtig: F45.4). Erläuternd führte Dr. L. in seinem separaten Bericht vom 5. Dezember 2003 (Urk. 6/27) dazu aus, die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte, langandauernde somatoforme Schmerzstörung mit einer deutlich depressiven Komponente. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht klar eingeschränkt. Die Prognose sei deutlich reserviert. Therapeutisch unbedingt empfehlenswert sei eine langdauernde, niederfrequente psychotherapeutische Begleitung, um das aktuell massiv fehlende Verständnis zwischen psychologischer und körperlicher Symptomatik zu erarbeiten und die emotional sichtbaren und deutlich spürbaren Konflikte, die der Beschwerdeführerin nicht bewusst seien, mit der Zeit abzuschwächen. Medikamentös sei eine Verstärkung der antidepressiven Komponente der Medikation sinnvoll.
3.4     Dr. H.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 12. Juni 2002 (Urk. 6/28) eine depressive Störung mit starkem Angstsymptom nach einem Autounfall mit HWS-Distorsion sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Ergänzend führte er in seinem Bericht aus, der Zustand der Beschwerdeführerin sei nach einem Autounfall entstanden und zeige sich trotz der schon lange durchgeführten Behandlung als therapieresistent. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 7. April 2001 in seiner psychiatrischen Behandlung. Das Leiden habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus rein psychiatrischer Sicht halte er die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Den Rest ihrer Arbeitsfähigkeit solle die Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen ausüben. Dadurch könne man versuchen, sie aus ihrer menschlichen Isolation herauszuholen.

4.
4.1     In BGE 130 V 352 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Rechtsprechung hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschäden (oben Erw. 2.3) mit Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen präzisiert. Es hat zusammengefasst festgestellt, dass auch eine somatoforme Schmerzstörung ein psychisches Leiden darstellen kann. Dabei muss ein psychiatrisches Gutachten eine hinreichend gesicherte Diagnose stellen können. Das Vorliegen eines solchen Leidens reicht jedoch für eine lange dauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht aus. Vielmehr muss das Leiden nach ärztlicher Einschätzung eine derartige Schwere aufweisen, dass der versicherten Person die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar ist.
         Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung.
         Der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie obliegt dabei im Rahmen der  ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu der einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (zum Ganzen: BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2-2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, zur Publikation in BGE 131 V vorgesehenes Urteil des EVG in Sachen J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03, sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen T. vom 31. Januar 2005, IV.2004.00711).
4.2    
4.2.1   Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Komponente nach F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage, S. 191 f.) - gemäss der unbestrittenen Beurteilung durch die Gutachter des K.___ (Urk. 6/26 Ziff. 4 und Urk. 6/27) - als erstellt gelten kann. Diesbezüglich ist das Gutachten umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Anamnese abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Der grundsätzliche Beweiswert des Gutachtens des K.___ steht demnach ausser Frage. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Schlussfolgerungen des K.___ im Wesentlichen weder der Beurteilung der Gutachter der Klinik J.___ (Urk. 6/27a) noch derjenigen von Dr. H. ___ widersprechen (Urk. 6/28).
         Aufgrund der dargelegten jüngsten Rechtssprechung des EVG (Erw. 4.1) ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermag, gegeben sind.
4.2.2   Gemäss Gutachten des K.___ fällt bei der Beschwerdeführerin einzig die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Betracht. Auch wenn sich die somatoforme Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin mit einer deutlichen depressiven Komponente zeigt (Urk. 6/26), müsste letzterer mangels Klassifikation nach ICD-10 oder nach den Vorgaben eines anderen anerkannten Klassifikationssystems der Charakter einer selbstständigen ausgewiesenen psychischen Krankheit abgesprochen werden. Daraus wäre eigentlich der Schluss zu ziehen, dass es an einer erheblichen und dauerhaften Komorbidität fehlt. Aufgrund der Aktenlage sowie insbesondere auch aufgrund der im Bericht von Dr. H. vom 12. Juni 2002 (Urk. 6/28) erstellten selbstständigen Diagnose einer depressiven Störung mit starkem Angstsymptom nach einem Autounfall mit HWS-Distorsion nebst einem chronifizierten Schmerzsyndrom stellt sich jedoch die Frage, ob es sich bei der depressiven Stimmungslage der Beschwerdeführerin nicht um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handeln könnte.
         Fehlt es an der Komorbidität, ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Hierfür hat die psychiatrische Fachperson die psychischen Ressourcen aufzuzeigen, die einer Person zur Verfügung stehen, um die Schmerzsituation zu überwinden, in der sie steckt (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4). Zu diesem Punkt haben sich die Gutachter mangels Nachfragen durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend geäussert. Auch die Kriterien, welche das EVG in seinem Entscheid als Elemente herausgearbeitet hat, die - nur wenn sie in einer gewissen Intensität und Konstanz vorhanden sind - für die Unüberwindlichkeit der Schmerzkrankheit sprechen, lassen sich bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht genügend ermitteln. So ist zum Beispiel die Frage nach dem Ausschöpfen der möglichen therapeutischen Mittel offen, nachdem die Beschwerdeführerin zwar mit Antidepressiva erfolglos behandelt wurde und das Ergebnis der im Gutachten des K.___ ausdrücklich empfohlenen langfristig durchgeführten Psychotherapie bis heute noch offen ist (Urk. 6/26 und Urk. 6/27). Auch wird aus dem Gutachten nicht deutlich, wie sehr die Versicherte im Vergleich zu früher von einem Rückzugsverhalten betroffen ist. Zwar wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzen jeweils während Tagen im Bett liege, keinen Lärm und kein Licht ertrage und nur noch mit Mühe gewisse Aufgaben im Haushalt wahrnehmen könne (Urk. 6/26). Andererseits finden sich in den Akten auch Angaben darüber, dass sie nach wie vor zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in einem Haushalt lebe und in guten Phasen in der Lage sei, den Haushalt zu machen (Urk. 6/26). Nicht erwähnt wird jedoch, ob und allenfalls wie sich die Beziehung zu ihrer Familie und ihrer weiteren sozialen Umgebung verändert hat.
4.2.3   Aufgrund des Gesagten erweist sich die Sache als nicht spruchreif und bedarf einer erneuten Abklärung. Dabei haben sich die Fragen an die begutachtende psychiatrische Fachperson im Fall wie dem vorliegenden, da eine Somatisierungsstörung deutlich zur Diskussion steht, nach den in der neusten Rechtsprechung dargelegten Kriterien auszurichten. Sodann sind die Fragen dahingehend zu formulieren, dass die begutachtende fachärztliche Person begründetermassen darlegt, ob neben einer Somatisierungsstörung allenfalls eine erhebliche, schwere, dauerhafte, weitere psychische Erkrankung nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems im Sinne einer Komorbidität vorliegt, oder ob allenfalls aus anderen Gründen im Sinne der erwähnten Kriterien (BGE 130 V 354 Er. 2.2.3) von einer psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die es ihr ermöglicht, einer Arbeit nachzugehen und die Schmerzen zu überwinden (BGE 130 V 352 ff.).
         Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 aufzuheben, die Sache zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist und diese über den Rentenanspruch neu zu verfügen hat.

5.
5.1     Bei einer erneut vorzunehmenden Prüfung des Rentenanspruchs ist in Bezug auf die Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), Folgendes zu beachten:
         Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist davon auszugehen, was eine versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 18. Oktober 1998, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Lohnentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 Erw. 3b).
5.2.    Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens am 31. Juli 1997 stellvertretende Rayonchefin bei der Z.___ und erzielte einen Monatslohn von Fr. 3'730.-- (Urk. 8/1). Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden liess sich die Beschwerdeführerin danach als Kassiererin mit einem Verdienst von Fr. 3'530.-- pro Monat einteilen (Urk. 8/1 Ziff. 12). Nach der Aktenlage liegt keine Ausnahme im Sinne der genannten Rechtsprechung vor, weshalb als Valideneinkommen zum Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns von dem Lohn auszugehen ist, den die Beschwerdeführerin als stellvertretende Rayonchefin erzielte. Entgegen der im Feststellungsblatt für den Beschluss sich ergebenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/9) sind einmalige Auszahlungen der Arbeitgeberin, auf welche die Beschwerdeführerin keinen regelmässigen Anspruch hat - wie zum Beispiel Jubiläumsgeschenke oder Boni (Urk. 8/1) - dabei nicht zu berücksichtigen. Geht man demnach von einem Monatslohn im Jahre 1997 von Fr. 3'730.-- oder von einem Jahreslohn von Fr. 48'490.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) aus und passt diesen an die nominale Lohnentwicklung (vgl. Lohnentwicklung 2002 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1A.39 S. 36, Nominallohnindex für Frauen 1997 = 2130 und Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B10.3 S. 83 Nominallohnindex für Frauen 1998 = 2142 und 2004 = 2360) an, ergibt sich daraus - abweichend von der Berechnung der IV-Stelle - für das Jahr 1998 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 48'763.-- und für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 53'726.--.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Dieer Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprachentscheid vom 20. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit je einer Kopie der Urk. 8/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).