Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
R.___
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Eltern E.___
Sachverhalt:
1. R.___, geboren am 24. November 1999, weist eine stark verwaschene Sprache auf und leidet überdies an einer senso- und neuromotorischen Wahrnehmungsstörung. Am 7. April 2003 ersuchten seine Eltern die Invalidenversicherung um Kostengutsprache für eine logopädische Unterstützung (Urk. 12/21). Die von der IV-Stelle in der Pädoaudiologie/Logopädie des A.___ angeordnete Abklärung (Bericht vom 21. Juli 2003, Urk. 12/19) führte zur Diagnose einer Dysphasie im Sinne von Randziffer (Rz) 234 des seit 1. November 1978 geltenden Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) über die Behandlung von Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung. Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 28. Juli 2003 unter dem Titel Sonderschulmassnahmen Kostengutsprache für die Sprachheilbehandlung von 1 bis 3 Lektionen pro Woche ab 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2005 (Urk. 12/7). In ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2003 (Urk. 12/18) erklärte Dr. med. B.___, Pädiatrie FMH, um die logopädische Behandlung zu unterstützen und nicht in die Länge zu ziehen, benötige R.___ zusätzlich zur logopädischen Behandlung auch Ergotherapie. Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ den Bericht vom 24. November 2003 (Urk. 12/12) ein und unterbreitete diesen ihrem Ärztlichen Dienst. Dieser forderte den Ergänzungsbericht der Dr. B.___ vom 19. Januar 2004 (Urk. 12/11) an und empfahl daraufhin die Übernahme der Ergotherapie für 6 Monate (Akteneintrag vom 26. Januar 2004, Urk. 12/6). Dementsprechend gewährte die IV-Stelle vom 1. März bis zum 30. September 2004 medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie (Verfügung vom 26. Januar 2004; Urk. 12/5).
Am 14. Juni 2004 ersuchten die Eltern des Versicherten um Verlängerung der Ergotherapie ab dem 1. Oktober 2004 (Urk. 12/17). Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 12/4) eröffnete die IV-Stelle der Mutter des Versicherten, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Ob Ergotherapie oder psychomotorische Therapie eine Sprachheilbehandlung wesentlich unterstützen könne, sei nicht ausgewiesen. Wissenschaftliche Studien, welche die Wirksamkeit dieser Therapie bei Sprachgebrechen belegten, seien in den einschlägigen Fachkreisen nicht bekannt. Auf die dagegen von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), dem Krankenversicherer von R.___, am 2. Juli 2004 erhobene Einsprache (Urk. 12/3) und deren Verbesserung vom 5. August 2004 (Urk. 12/15) hin holte die IV-Stelle die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2004 ein. Dieser verwies auf die inzwischen aktuell gewordenen Weisungen des BSV im IV-Rundschreiben Nr. 197, nach denen die Ergotherapie und die psychomotorische Therapie die Logopädie nicht mehr wesentlich unterstützen könnten. Die bereits gewährte Logopädie könne demnach nicht mehr mit weiteren Therapien im Sinne einer Polypragmasie ergänzt werden (Urk. 12/1). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Helsana am 9. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Begehren um Kostengutsprache für die Ergotherapie von R.___ zur Behandlung des Sprachgebrechens. Im weiteren beantragte sie, es seien die Gutachten zu edieren, auf die sich die Beschwerdegegnerin abstütze.
Mit Verfügung vom 25. November 2004 (Urk. 4) wurde den Eltern des Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Prozessbeitritt eingeräumt. Diese erklärten daraufhin mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 (Urk. 6), dem Prozess beitreten zu wollen und reichten dem Gericht die Berichte der Ergotherapeutin C.___ vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/1) und der Logopädin D.___ vom 6. Dezember 2004 (Urk. 7/2) ein. Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 (Urk. 11) auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 ersuchte das Gericht das BSV darzulegen, auf welche medizinischen Grundlagen sich das IV-Rundschreiben Nr. 197 vom 23. April 2004 stütze, und diese Unterlagen dem Gericht einzureichen (Urk. 14). Die Eingabe des BSV (Urk. 16) und die beigelegten Unterlagen (Urk. 17/1-4) wurden den Parteien am 16. September 2005 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 6. Oktober 2005 dazu (Urk. 20), während sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten und beigezogenen Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, womit sich inhaltlich keine Änderung ergibt, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343). Das gilt auch für die seit 1. Januar 2003 gültige Fassung von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bezüglich medizinischer Massnahmen im Allgemeinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. August 2004, I 670/03, Erw. 1.3.2 und Erw. 4). Unbedeutend ist hingegen die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IVG-Revision, weil die hier aktuellen Gesetzesbestimmungen keine massgebenden Änderungen im Vergleich zu den vorher geltenden Gesetzesbestimmungen erfahren haben.
2.
2.1 Umstritten ist vorliegend, ob die Kosten für die Ergotherapie des Versicherten ab 1. Oktober 2004 durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Da beim Versicherten bis heute im Zusammenhang mit der beantragten Ergotherapie kein Geburtsgebrechen diagnostiziert worden ist, steht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 IVG nicht zur Diskussion. Sodann fällt eine Kostengutsprache unter dem Titel der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nach Art. 8ter Abs. 2 oder Art. 9 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Krankenkasse Progrès betreffend E. vom 23. Juni 2005, I 803/04, Erw. 2). Zu prüfen ist einzig, ob die umstrittene Ergotherapie gemäss Art. 12 IVG als medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist.
2.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Die medizinischen Massnahmen umfassen unter anderem die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG). Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 IVV).
2.3 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2; 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Es darf keine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage stehen, bei der sich hinsichtlich des damit erreichbaren Erfolges keine zuverlässige Prognose stellen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. und Helsana Versicherungen AG vom 11. März 2004, I 659/03, mit Hinweisen).
2.4 In seinem IV-Rundschreiben Nr. 197 vom 23. April 2004 betreffend unter anderem Ergotherapie zur Unterstützung der Sprachheilbehandlung (Art. 12 IVG) hielt das BSV fest:
"Ob Ergotherapie eine Sprachheilbehandlung wesentlich unterstützen könne, ist nicht ausgewiesen. Wissenschaftliche Studien, welche die Wirksamkeit dieser Therapie bei Sprachgebrechen belegen, sind den einschlägigen Fachkreisen nicht bekannt.
Von logopädischer Seite wird darauf hingewiesen, dass sich eine allgemeine Ergotherapie aus spezifischer sprachpathologischer Sicht erübrigt und allfällig erforderliche wahrnehmungstherapeutische Massnahmen kompetent in der logopädischen Behandlung von Sprachgebrechen erbracht werden können.
Ergotherapie gilt daher künftig, und entgegen der Rz 13 KS Sprachgebrechen und Rz 1043.7 KSME (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung), nicht mehr als Unterstützungsmassnahme zur Sprachheilbehandlung. Noch geltende Kostengutsprachen sind nicht zu verlängern."
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verlängerung der Ergotherapie in der Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 12/4) unter dem Titel "pädagogisch-therapeutische Massnahme" geprüft und mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ausgewiesen, dass eine solche Therapie eine Sprachheilbehandlung wesentlich unterstützen könne. Wissenschaftliche Studien, welche die Wirksamkeit dieser Therapien bei Sprachgebrechen belegten, seien den einschlägigen Fachkreisen nicht bekannt (Urk. 12/4). Im Einspracheentscheid prüfte sie den Anspruch zu Recht einzig unter dem Titel "medizinische Massnahme" und erwog, dass sich eine allgemeine Ergotherapie aus spezifisch sprachpathologischer Sicht erübrige. Allfällig erforderliche (psycho)motorische und wahrnehmungstherapeutische Massnahmen könnten kompetent in der logopädischen Behandlung von Sprachgebrechen erbracht werden. Unter Hinweis auf das vorne aufgeführte IV-Rundschreiben Nr. 197 wurde sodann angeführt, dass nunmehr die Ergotherapie nicht mehr als wesentliche Unterstützung der Logopädie qualifiziert werden könne, zumal die Logopädinnen in der Behandlung von Wahrnehmungsproblemen, die sich auf die Sprache bezögen, ausgebildet seien (Urk. 2).
Dem hielt die Beschwerdeführerin im wesentlichen entgegen, nach der Aktenlage sei erwiesen, dass die Ergotherapie sprachunterstützend wirke, zumal letztere nicht zusätzlich zur Logotherapie appliziert werde, sondern diese in dem Sinne ergänze, dass sie an die Stelle der Logotherapie trete, womit keine Mehrkosten entstünden. Sie sei daher so lange indiziert wie die logopädische Behandlung daure. Die Beschwerdegegnerin habe ihren konträren Standpunkt nicht belegen können, denn die Einsicht in die telefonisch erwähnten Gutachten sei nicht gewährt worden, weshalb diese vom Gericht zu edieren seien (Urk. 1 Ziff. 4 und 5). Nach Einsicht in die angeforderten Unterlagen hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 20).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die fragliche Ergotherapie als medizinische Massnahme zur Behandlung des Sprachgebrechens qualifiziert werden kann.
4.1 In ihrem Bericht vom 24. November 2003 (Urk. 12/12) diagnostizierte Dr. B.___ neben der Spracherwerbsstörung auch eine Sensibilitätsstörung. Auf Zuraten der behandelnden Logopädin soll eine Ergotherapie sprachunterstützend wirken, das heisst die Ergotherapie werde alternativ zur Logotherapie appliziert. Deren Beginn sei auf Januar 2004 vorgesehen, und sie werde so lange dauern, wie die logopädische Therapie notwendig sei, voraussichtlich ein Jahr. Ergänzend erklärte sie im Attest vom 19. Januar 2004 (Urk. 12/11), zur Zungen- und Lippenbewegung (Sprechen) brauche es eine Bewegungsplanung, welche vom Zentralnervensystem (Hirn) gesteuert werde. Für diese komplexe Hirnleistung sei eine intakte Körperwahrnehmung Voraussetzung. Die Ergotherapie unterstütze die verschiedenen Körperwahrnehmungen und sei deshalb sehr förderlich bei Sprachstörungen.
Wie die Logopädin D.___ in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2004 (Urk. 12/9/2 = Urk. 7/2) erläuterte, hatte sie anlässlich ihres Gesprächs vom 15. August 2003 die Eltern des Versicherten darauf aufmerksam gemacht, dass bei ihm Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung beständen. Diese seien ersichtlich im Zehenspitzengang, dem Hantieren mit den Fingerspitzen, dem Abspreizen der unbeteiligten Finger, in einer auditiven und visuellen Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten in der Figur-Grund-Differenzierung, häufigem Umfallen, Anstossen und Anrempeln sowie in der motorischen Unruhe. Sie habe auch auf mögliche Zusammenhänge zwischen diesen Auffälligkeiten und der Spracherwerbsstörung hingewiesen; dies insofern, als Wahrnehmungsschwierigkeiten die Entdeckung der repräsentativen Funktion der Sprache erschwerten. Sollte sich auch aus ergotherapeutischer Sicht dieser Verdacht auf Beeinträchtigung der Wahrnehmung sowie der Wahrnehmungsverarbeitung bestätigen, so wäre darin auch die Ursache für die Spracherwerbsstörung zu sehen.
Die Ergotherapeutin des Versicherten, C.___, konstatierte anlässlich ihrer klinischen Beobachtung des Versicherten am 9. März 2004 verschiedene Störungen im Bereich der Sensomotorik sowie der neuromotorischen und der Dominanzentwicklung. Auf Grund dieser Beobachtung kam sie zum Schluss, dass der Versicherte seinen Körper zu wenig spüre, um damit geschickt und effizient umzugehen. Eine Schwäche der Oberflächen- und Tiefensensibilität (taktil-kinästhetische Wahrnehmung [Empfindung der Bewegung und der Stellung des Körpers im Raum] als Qualität der Wahrnehmung) behindere ihn bei der Einwicklung eines präzisen Körperschemas und führe zu Unsicherheiten sowohl im praktischen Handeln als auch in der Persönlichkeitsentwicklung. Nach einer mehrmonatigen ergotherapeutischen Behandlung erachtete sie die stark verwaschene Sprache des Versicherten als eines der Symptome seiner Wahrnehmungsstörung. Es zeige sich bei ihm deutlich, dass er in sprachlicher Hinsicht Fortschritte verzeichne, wenn die sensorischen Grundlagen dafür therapiert würden. Insbesondere bedeute dies, dass er auf ein präzises Körperschema angewiesen sei, um die feinen Bewegungen der Zunge und der Lippen planen zu können. Mit der anstehenden Ergotherapie werde sowohl die motorische als auch die sensorische Integration gefördert. Einerseits stehe eine Verbesserung der Körperhaltung und -bewegung, der Tonusregulation, der Körpersymmetrie sowie der grob- und feinmotorischen Koordination im Vordergrund, anderseits werde die Wahrnehmungsverarbeitung, die Koordination der beiden Körperhälften sowie die Bewegungs- und Handlungsplanung angestrebt (Berichte vom 4. April und 7. Dezember 2004 [Urk. 12/10, Urk. 12/9/1 = Urk. 7/1]).
4.2 Aus der Schilderung des Therapieverlaufes durch die beiden involvierten Therapeutinnen geht hervor, dass die zunächst mit der Sprachstörung des Versicherten konfrontierte Logopädin auf Grund ihrer Beobachtung seines Verhaltens den Verdacht äusserte, bei ihm liege eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung und ihrer Bearbeitung vor, die als Ursache für die Sprachstörung in Frage käme. Diesen Verdacht bestätigte die Ergotherapeutin und beschrieb die Wahrnehmungsstörung als eine Schwäche der Oberflächen- und Tiefensensibilität. Sie eruierte auch Störungen im Bereich der Sensomotorik und der neuromotorischen wie auch der Dominanzentwicklung. Der Verlauf der ergotherapeutischen Behandlung führte sie zur Erkenntnis, dass die sprachliche Behinderung des Versicherten ein Symptom der Wahrnehmungsstörung darstelle. Aus diesem Grund erachtete denn auch die Logopädin die Ergotherapie nicht als eine die Sprachtherapie unterstützende Massnahme, sondern sie präzisierte, dass zwei Störungen vorlägen, die mit zwei unterschiedlichen Therapien anzugehen seien (Urk. 7/2 S. 2).
Die behandelnde Kinderärztin und die beiden involvierten Therapeutinnen sind sich darin einig, dass beim Versicherten eine Beeinträchtigung der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung besteht. Diese manifestiert sich durch sensomotorische und neuromotorische Störungen, die den Versicherten daran hindern, seinen eigenen Körper adäquat zu spüren und bestimmte Bewegungsabläufe zu koordinieren. Der Symptomatik dieser Wahrnehmungsstörung ordnen die drei Fachpersonen einhellig die sprachliche Behinderung zu.
Bei dieser klaren Sachlage ist davon auszugehen, dass die fragliche Ergotherapie darauf ausgerichtet ist, die mit der Wahrnehmungsstörung verbundenen Symptome, zu denen auch die Sprachstörung gehört, zu behandeln. Demzufolge ist sie als eine zusätzlich zur Logotherapie notwendige medizinische Massnahme zur Behandlung des Sprachgebrechens zu qualifizieren, zumal ihre Eingliederungswirksamkeit bei diesem minderjährigen Versicherten (vorne Erw. 2.3) offenkundig ausgewiesen ist und auch die ärztliche Indikation vorliegt. Dass es sich vorliegend um eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft anerkannte Massnahme handelt (BGE 130 V 287 Erw. 5.1.3 und 290 Erw. 3.3), steht ausser Diskussion. Da diese Therapie, wie den Akten zu entnehmen ist (Arztbericht von Dr. Hassan vom 24. November 2003, Urk. 12/12 S. 2), nicht zusätzlich zur logopädischen Behandlung, sondern an deren Stelle appliziert wird, zudem auf die Dauer der Logotherapie beschränkt ist, steht einer Kostengutsprache seitens der Invalidenversicherung nichts mehr im Weg.
5. An dieser Qualifizierung der umstrittenen Ergotherapie vermag das bei Erlass des Einspracheentscheides in Kraft stehende, auf den 1. November 2005 aufgehobene und durch Rz 1017 KSME ersetzte IV-Rundschreiben Nr. 197 des BSV (vorne Erw. 2.4) nichts zu ändern.
Wie den vom Gericht beigezogenen Unterlagen des BSV zu entnehmen ist, beurteilt sich die Frage, bei welchen Sprachstörungen die Ergotherapie die nötige und unterstützende Massnahme zur Behandlung des Sprachgebrechens darstellt, danach, ob eine Mehrfachdiagnose besteht. Dieselben Ursachen, die das Sprachgebrechen hervorbringen, sind oft gleichzeitig verantwortlich für weitere damit gekoppelte Defizite. Schwere Sprachgebrechen träten in den seltensten Fällen isoliert auf, sondern sie seien oft mit Mehrfachdiagnosen verbunden. Mit einem Sprachgebrechen könnten unter anderem taktile, propriorezeptive Schwierigkeiten sowie neuromotorische Auffälligkeiten gekoppelt sein. Bestehe eine Mehrfachdiagnose, sei das Sprachgebrechen auf nicht-sprachliche neuropsychologische Defizite zurückzuführen oder bringe die Ursache des Sprachgebrechens weitere Defizite im obigen Sinn hervor, bilde die Ergotherapie eine nötige und geeignete unterstützende Massnahme für diese Kinder (Stellungnahme des Ergotherapeutinnen-Verbandes Schweiz zu medizinischen Massnahmen zur Unterstützung der Sprachtherapie vom 27. Februar 2004, Urk. 17/3).
Wie dargelegt, ist das Sprachgebrechen beim Versicherten auf ein nicht-sprachliches, nämlich auf ein Defizit der Oberflächen- und Tiefensensibilität zurückzuführen, und Dr. B.___ stellte denn auch eine Mehrfachdiagnose (Urk. 12/12). Sodann erfolgt die fragliche Ergotherapie, wie in der zitierten logopädischen Stellungnahme postuliert (Urk. 17/3 S. 2), alternativ zur Logotherapie. Schliesslich ist zu beachten, dass die Stellungnahme der Leitung der Abteilung Klinische Logopädie der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ vom 26. Januar 2004 (Urk. 17/4) mit der ergotherapeutischen Beurteilung insoweit übereinstimmt, als die logopädische Fachperson ausführt, klassische ergotherapeutische Massnahmen seien nur sinnvoll und angezeigt, wenn bei einem Patienten zusätzlich zur Sprachstörung und unabhängig von dieser neuropsychologische Auffälligkeiten vorlägen, die von einer in diesen Belangen spezialisierten Fachperson unabhängig von den sprachlichen Problemen diagnostiziert und als behandlungsbedürftig befunden würden (Urk. 17/4 S. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie dargelegt, erfüllt.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Oktober 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass R.___ Anspruch auf Übernahme der Kosten für die innerhalb der Zeitspanne vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2005 durchgeführte Ergotherapie hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- E.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).